Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 9 VwGO
§ 9 VwGO
(1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet.
(3) 1 Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von 3 Richtern; die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass die Senate in der Besetzung von 5 Richtern entscheiden, von denen 2 auch ehrenamtliche Richter sein können. 2 Für die Fälle des § 48 Absatz 1 kann auch vorgesehen werden, dass die Senate in der Besetzung von 5 Richtern und 2 ehrenamtlichen Richtern entscheiden. 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten nicht für die Fälle des § 99 Absatz 2.
(4) 1 In Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 kann der Senat den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
- 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Absatz 4 angefügt durch G vom 14. 3. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71).
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner