Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 140 VwGO
§ 140 VwGO
(1) 1 Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. 2 Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Revisionsbeklagten und, wenn der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.
(2) 1 Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. 2 Das Gericht entscheidet durch Beschluss über die Kostenfolge.
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