Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 167 VwGO
§ 167 VwGO
(1) 1 Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das 8. Buch der ZPO entsprechend. 2 Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
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