Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 752 ZPO
§ 752 ZPO, Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung
1 Vollstreckt der Gläubiger im Fall des § 751 Absatz 2 nur wegen eines Teilbetrages, so bemisst sich die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Verhältnis des Teilbetrages zum Gesamtbetrag. 2 Darf der Schuldner in den Fällen des § 709 die Vollstreckung gemäß § 712 Absatz 1 Satz 1 abwenden, so gilt für ihn Satz 1 entsprechend.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner