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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 MDSt-RL
§ 3 MDSt-RL, Ausnahmen von der Prüfung in Stichproben
(1) Ausgenommen von der Prüfung in Stichproben nach § 1 sind
- a) vertragsärztliche Verordnungen von Leistungen zur geriatrischen Rehabilitation, sofern die Verordnung entsprechend der Regelungen des § 15 Absatz 1 und 2 Reha-RL erfolgt ist,
- b) Anträge auf Anschlussrehabilitation für eine der in § 16 Absatz 1 Reha-RL genannten Diagnosen und/oder Indikationsgruppen einschließlich der Indikation einer geriatrischen Anschlussrehabilitation.
(2) Von der Prüfung in Stichproben nach § 1 kann in folgenden Fällen abgesehen werden:
- 1. Anschlussrehabilitationen
- Sofern im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung eine ambulante oder stationäre Anschlussrehabilitation (§ 40 Absatz 1 oder 2 SGB V) für andere als die in § 16 Absatz 1 Reha-RL genannten Diagnosen und/oder Indikationen erforderlich ist, kann von einer Begutachtung durch den MD abgesehen werden, wenn
- a) die Voraussetzungen für eine Anschlussrehabilitation vorliegen und die Verlegung vom Krankenhaus in die Rehabilitationseinrichtung im Rahmen eines AR-Verfahrens erfolgt oder
- b) die Voraussetzungen für eine Anschlussrehabilitation zwar vorliegen, die Verlegung in die Rehabilitationseinrichtung jedoch z. B. aus medizinischen, persönlichen oder Kapazitätsgründen spätestens innerhalb von 6 Wochen erfolgt.
- 2. Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche
- 1 Sofern für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen beantragt werden, kann von einer Begutachtung durch den MD abgesehen werden, wenn aus der medizinischen Begründung eindeutig die Notwendigkeit der Versorgung hervorgeht. 2 Für die Leistung einer Anschlussrehabilitation für die in § 16 Absatz 1 Reha-RL genannten Diagnosen und/oder Indikationsgruppen gilt § 3 Absatz 1.
- 3. Disease-Management-Programm (DMP)
- 1 Bei Leistungsanträgen von Versicherten, die an einem Disease-Management-Programm (DMP) der Krankenkassen teilnehmen, kann von einer Begutachtung durch den MD abgesehen werden, wenn die antragsrelevante Diagnose im Zusammenhang mit dem DMP steht. 2 Für die Leistung einer Anschlussrehabilitation für die in § 16 Absatz 1 Reha-RL genannten Diagnosen und/oder Indikationsgruppen gilt § 3 Absatz 1.
- 4. Integrierte Versorgung
- 1 Bei Rehabilitationsanträgen von Versicherten kann von einer Begutachtung durch den MD abgesehen werden, sofern die Integrationsverträge die Rehabilitation mit einschließen. 2 Für die vertragsärztliche Verordnung einer geriatrischen Rehabilitation sowie für die Leistung einer Anschlussrehabilitation für die in § 16 Absatz 1 Reha-RL genannten Diagnosen und/oder Indikationsgruppen einschließlich der Indikation einer geriatrischen Anschlussrehabilitation gilt § 3 Absatz 1.
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