Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 41 PsychTh-RL
§ 41 PsychTh-RL, Evaluation gemäß Beschluss vom 16. 6. 2016
(1) Die Sprechstunde wird innerhalb von 5 Jahren nach Beschlussfassung evaluiert.
(2) Die Rezidivprophylaxe wird innerhalb von 5 Jahren nach Beschlussfassung evaluiert.
(3) Innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten der Regelung in § 21 Absatz 1 führt der G-BA eine Evaluation bei psychoanalytisch begründeten Verfahren und bei Verhaltenstherapie durch, die überprüft, ob die Regeländerung zu einer Veränderung der Inanspruchnahme, insbesondere zur Gruppengröße und zu einer prozentualen Erhöhung (Einzel- vs. Gruppentherapie) geführt hat.
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