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BAG 27.03.2019 - 10 AZR 318/17
BAG 27.03.2019 - 10 AZR 318/17 - Beitragspflichten zu der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft - einheitlicher Streitgegenstand der Geltungsgründe der Allgemeinverbindlicherklärung und des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 16. Mai 2017 (SokaSiG) - Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG
Normen
§ 1 Abs 2 Abschn V Nr 15 VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn VII Nr 10 VTV-Bau, § 7 SokaSiG, § 102 SGB 3, § 354 SGB 3, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 138 Abs 2 ZPO
Vorinstanz
vorgehend ArbG Wiesbaden, 25. Mai 2016, Az: 6 Ca 962/15, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 2. Juni 2017, Az: 10 Sa 907/16, Urteil
Tenor
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1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Beiträge nach den Tarifverträgen über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV).
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Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes verpflichtet.
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Der Kläger verlangt noch Mindestbeiträge für zehn gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Dezember 2010 bis August 2013 iHv. 206.430,00 Euro. Der auf die jeweiligen VTV gestützte Anspruch ist mit Mahnbescheid vom 14. Juli 2015, der dem Beklagten am 21. Juli 2015 zugestellt worden ist, gerichtlich geltend gemacht worden.
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Der VTV vom 18. Dezember 2009 (VTV 2009) wurde am 25. Juni 2010 für allgemeinverbindlich erklärt (BAnz. Nr. 97 vom 2. Juli 2010; AVE VTV 2010). Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des VTV vom 18. Dezember 2009 idF vom 21. Dezember 2011 (VTV 2011) erfolgte am 3. Mai 2012 (BAnz. AT 22. Mai 2012 B4; AVE VTV 2012). Der VTV vom 18. Dezember 2009 idF vom 17. Dezember 2012 (VTV 2012) wurde am 29. Mai 2013 für allgemeinverbindlich erklärt (BAnz. AT 7. Juni 2013 B5; AVE VTV 2013 I). Die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV vom 3. Mai 2013 (VTV 2013 I) erfolgte am 25. Oktober 2013 (BAnz. AT 4. November 2013 B2 in der berichtigten Fassung vom 13. März 2014 BAnz. AT 14. März 2014 B2; AVE VTV 2013 II). Der Senat hat ua. diese vier Allgemeinverbindlicherklärungen für unwirksam erklärt (BAG 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 -; 25. Januar 2017 - 10 ABR 34/15 -; 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213).
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Der nicht originär tarifgebundene Beklagte unterhielt im niedersächsischen B bis zum 31. August 2013 einen Betrieb, dessen Gegenstand nach der Gewerbeanmeldung die „Erbringung von Korrosionsschutzarbeiten und Erstellung von keramischen säurebeständigen Bodenbelägen“ war. Der übliche Vorgang der Herstellung solcher Böden bestand darin, dass auf eine Schicht von Bettungsmörtel ein Epoxidharzgemisch aufgetragen wurde, auf dem wiederum ein keramischer Belag in Form von Klinker- oder Feinsteinzeugplatten aufgebracht wurde. Anschließend wurden die Fugen mit einem speziellen Gemisch aus Epoxidharz und Quarzsand ausgefüllt. Die Böden wurden in Gebäuden von Supermärkten und Brauereien hergestellt. Zum 31. August 2013 stellte der Beklagte den Betrieb ein und veräußerte das Anlagevermögen, zu dem neben mehreren Kraftfahrzeugen vier Maschinen im Gesamtwert von 62.000,00 Euro zählten.
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In den Jahren 2006 und 2014 kam die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Überprüfung, ob der Beklagte zur Zahlung der Winterbeschäftigungs-Umlage nach dem SGB III verpflichtet war, zu dem Ergebnis, dass im Betrieb keine baulichen Leistungen erbracht würden.
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Der Kläger hat behauptet, im Betrieb des Beklagten seien zu nahezu 100 % der persönlichen Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers in jedem der Kalenderjahre 2010 bis 2013 fertige, von Dritten bezogene Fliesen an Wänden und Böden von Gebäuden verlegt worden. In Ausnahmefällen sei mit säurefesten Materialien verfugt worden.
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Er hat die Auffassung vertreten, der Betrieb des Beklagten unterfalle dem betrieblichen Geltungsbereich der jeweils maßgeblichen VTV. Er sei nicht als Betrieb der Säurebauindustrie vom Geltungsbereich ausgenommen. Die VTV kämen nach § 7 Abs. 4 bis Abs. 7 iVm. Anlagen 29 bis 32 des erst nach Einlegung der Berufung in Kraft getretenen Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 16. Mai 2017 (SokaSiG) zur Anwendung. Das SokaSiG sei verfassungsgemäß.
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Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 206.430,00 Euro zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich dahin eingelassen, dass während des überwiegenden Teils der betrieblichen Arbeitszeit keine baulichen Leistungen iSd. Winterbeschäftigungs-Umlage erbracht worden seien. Der Kläger habe bereits nicht substantiiert dargetan, dass die Arbeitnehmer des Beklagten zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit solche Arbeiten verrichtet hätten, die unter den Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge fielen. Der Kläger habe lediglich Behauptungen „ins Blaue hinein“ aufgestellt. Jedenfalls sei der Ausnahmetatbestand der Säurebauindustrie nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 10 VTV erfüllt. Bei den im Betrieb ausgeführten Arbeiten handle es sich um eine hochtechnisierte Tätigkeit. Die Produkte seien standardisiert. Die Arbeitnehmer wirkten in großem Umfang arbeitsteilig zusammen. Auch der Umfang der Projekte spreche für eine industrielle Fertigung. Der Anspruch sei zudem verjährt. Jedenfalls sei das SokaSiG verfassungswidrig.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr - soweit für die Revision von Bedeutung - stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte die vollständige Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung - soweit für die Revision von Bedeutung - zu Recht abgeändert und der Klage insoweit stattgegeben.
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I. Der Kläger hat die zulässige Klage nicht geändert, indem er die Beitragsforderung in der Berufungsinstanz nicht mehr auf die Allgemeinverbindlicherklärungen gestützt hat, sondern nur noch auf § 7 Abs. 4 bis Abs. 7 iVm. Anlagen 29 bis 32 SokaSiG.
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1. Der prozessuale Streitgegenstand umfasst alle konkurrierenden materiell-rechtlichen Ansprüche. Er ändert sich auch dann nicht, wenn der Kläger erst im Verlauf des Rechtsstreits eine wirksame Anspruchsgrundlage benennt. Rechtliche Begründungen innerhalb desselben Tatgeschehens betreffen allein die Normebene und damit die dem Gericht obliegende rechtliche Bewertung des Tatsachenkomplexes (BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 27; BGH 21. Februar 2019 - VII ZR 105/18 - Rn. 30).
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2. Deshalb handelt es sich hier nicht um eine Klageänderung. Beitragsansprüche nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, für dessen Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 SokaSiG in Betracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst (BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 18 ff.). Die Ansprüche stützen sich auf dasselbe Tatgeschehen. Sie sind weder in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen noch in ihren Folgen oder strukturell grundlegend verschieden ausgestaltet.
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II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat aus § 7 Abs. 4 bis Abs. 7 iVm. Anlagen 29 bis 32 SokaSiG einen Anspruch gegen den Beklagten auf die geltend gemachten Beiträge. Die Anlagen 29 bis 32 enthalten den vollständigen Text der VTV in den im Streitzeitraum geltenden Fassungen (vgl. Anlageband zum BGBl. I 2017 S. 296 bis 350). Die in § 7 Abs. 4 bis Abs. 7 SokaSiG angeordnete Geltungserstreckung des VTV auf nicht Tarifgebundene ist aus Sicht des Senats verfassungsgemäß. Die Beitragspflicht des Beklagten folgt für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2011 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 15, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2009, für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 15, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2011, für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 15, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2012 und für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. August 2013 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 15, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV 2013 I. Die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht des Beklagten nach den inhaltlich deckungsgleichen Bestimmungen dieser VTV sind erfüllt.
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1. Der im Land Niedersachsen gelegene Betrieb des Beklagten unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich der VTV (§ 1 Abs. 1 VTV). Die bei dem Beklagten beschäftigten zehn gewerblichen Arbeitnehmer werden vom persönlichen Geltungsbereich der VTV erfasst (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VTV). Der betriebliche Geltungsbereich ist nach § 1 Abs. 2 VTV eröffnet. Im Betrieb des Beklagten werden arbeitszeitlich überwiegend Fliesen- bzw. Plattenverlegearbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15 VTV ausgeführt.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist für die Frage der Teilnahme des Beklagten am Urlaubskassenverfahren maßgebend, ob in den Kalenderjahren des Anspruchszeitraums in seinem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschn. I bis Abschn. V der jeweils maßgeblichen VTV fallen. Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinn erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an. Ebenfalls unerheblich ist, ob im Hinblick auf den Betrieb die gesetzlichen Vorschriften zur Teilnahme an der Winterbeschäftigungs-Umlage (§§ 102, 354 SGB III) zur Anwendung kommen. Etwaige von der Bundesagentur für Arbeit in diesem Zusammenhang vorgenommene Einschätzungen sind für die Anwendbarkeit des VTV ebenfalls nicht entscheidend. Für den Anwendungsbereich des jeweiligen VTV reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets von dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus festgestellt werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen (st. Rspr., zB BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 28, BAGE 149, 84; 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12 f. mwN).
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b) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 VTV zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. Nicht erforderlich ist, dass der Kläger jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt. Dies kann er in der Regel nicht. Da er in seiner Funktion als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien zumeist keine näheren Einblicke in die dem Gegner bekannten Arbeitsabläufe hat und ihm die Darlegung deshalb erschwert ist, kann er, wenn Anhaltspunkte für einen Baubetrieb vorliegen, auch von ihm nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Unzulässig ist dieses prozessuale Vorgehen erst dann, wenn er, ohne dass greifbare Anhaltspunkte für einen bestimmten Sachverhalt vorliegen, willkürlich Behauptungen „ins Blaue hinein“ aufstellt. Dies kann in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden oder dann, wenn er selbst nicht an die Richtigkeit seiner Behauptungen glaubt. Ist entsprechender Tatsachenvortrag gehalten, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Regelmäßig obliegt ihm die Last des substantiierten Bestreitens, weil der Kläger außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind. Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichteten Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber im Rahmen des substantiierten Bestreitens entsprechende Tatsachen vortragen. Dazu gehört die Darlegung der zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten (st. Rspr., zB BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 29 f., BAGE 149, 84; 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13 - Rn. 20 mwN).
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c) Nach diesen Maßstäben unterfiel der Betrieb des Beklagten im Streitzeitraum den jeweils maßgeblichen VTV. Arbeitszeitlich überwiegend wurden dort Fliesen- bzw. Plattenverlegearbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15 VTV ausgeführt.
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aa) Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass im Betrieb des Beklagten zu nahezu 100 % der persönlichen Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers in jedem der Kalenderjahre 2010 bis 2013 fertige, von Dritten bezogene Fliesen verlegt und die Fugen teilweise mit säurefesten Materialien ausgefüllt worden seien. Die betreffenden Darlegungen des Klägers sind nicht „ins Blaue hinein“ erfolgt. Der Kläger hat sich auf die Gewerbeanmeldung des Beklagten bezogen und vorgetragen, dass die Arbeiten hauptsächlich in Gebäuden von Supermärkten durchgeführt worden seien. Dass der Beklagte nach seinem Vortrag auch in Brauereien tätig gewesen sei, führt nicht dazu, dass die Ausführungen des Klägers ohne jeglichen Anhaltspunkt erfolgten.
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bb) Diesem Vortrag ist der Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten.
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(1) Ein ausreichendes Bestreiten iSv. § 138 Abs. 2 ZPO liegt nicht darin, dass der Beklagte auf die Ergebnisse der Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit für die Winterbeschäftigungs-Umlage verweist. Die Voraussetzungen einer Beitragspflicht nach den VTV und einer Umlagepflicht nach § 354 iVm. § 102 SGB III sind nicht deckungsgleich. Ein und derselbe Betrieb kann der Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes unterliegen, nicht aber der Umlagepflicht nach dem SGB III. Die Umlage zur Finanzierung der Winterbeschäftigungsförderung haben die Arbeitgeber des Baugewerbes zu leisten, in deren Betrieben und Betriebsabteilungen die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist. Das sind alle Arbeitgeber des Baugewerbes, deren Betrieb einem Zweig des Baugewerbes angehört, der durch die Baubetriebe-Verordnung (BaubetrV) in die Winterbeschäftigungsförderung einbezogen ist (Schaumberg in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB III 2. Aufl. § 354 Rn. 22 ff.). Der Katalog des § 1 BaubetrV und die in § 2 BaubetrV geregelten Ausnahmen stimmen in Teilen mit § 1 Abs. 2 VTV überein (vgl. BSG 8. Oktober 1998 - B 10 AL 6/97 R - zu 1 b der Gründe). Sie sind aber nicht deckungsgleich. Deshalb lässt ein Negativbescheid der Bundesagentur für Arbeit zur Umlagepflicht nicht den Schluss zu, dass keine Beitragspflicht nach den VTV besteht.
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(2) Die erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig. Mit der Rüge, das Landesarbeitsgericht habe den Vortrag des Klägers unterstellt und die gegenläufigen Beweisantritte des Beklagten nicht berücksichtigt, macht der Beklagte der Sache nach geltend, das Berufungsgericht habe erheblichen Sachvortrag und Rechtsausführungen unberücksichtigt gelassen.
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(a) Konkret meint der Beklagte, das Landesarbeitsgericht habe sein Bestreiten des klägerseitigen Vortrags zur betrieblichen Tätigkeit, insbesondere dass mindestens 60 % der persönlichen Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer nicht auf bauliche Leistungen iSd. Winterbeschäftigungs-Umlage entfielen, ebenso wenig gewürdigt wie die Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast. Er zeigt jedoch keine besonderen Umstände des Einzelfalls auf, aufgrund derer davon ausgegangen werden könnte, das Berufungsgericht habe das tatsächliche Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen (vgl. BVerfG 14. Februar 2019 - 2 BvR 1457/18 - Rn. 12 mwN).
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(b) Weiter rügt der Beklagte, das Landesarbeitsgericht habe seinen Einwand nicht berücksichtigt, die vom Kläger vorgetragenen und durch ehemalige Arbeitnehmer des Beklagten unter Beweis gestellten Tatsachen könnten nicht von den Zeugen bekundet worden sein. Insoweit fehlt es an der Darlegung, dass der gerügte Verfahrensmangel entscheidungserheblich war. Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Zudem muss die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden (BAG 2. Mai 2014 - 2 AZR 490/13 - Rn. 16 mwN). Die Rüge des Beklagten betrifft die Eignung von Beweismitteln und die Beweiswürdigung. Inwiefern sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf das Ergebnis des Urteils auswirkt, hat der Beklagte nicht aufgezeigt. Sofern seine Rüge dahin zu verstehen ist, dass der Kläger Tatsachen „ins Blaue hinein“ willkürlich behauptet hat, die nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH 16. April 2015 - IX ZR 195/14 - Rn. 13 f.), macht der Beklagte keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht geltend.
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cc) Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15 VTV werden ausgeführt, wenn Oberflächen unter Anwendung von Ansetz-, Verlege- oder Verankerungstechniken mit Fliesen, Platten oder Mosaiken belegt oder bekleidet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Fliesen, Platten und Mosaiken im Betrieb selbst hergestellt oder von den Herstellern bezogen werden. Ebenso ist für die tarifliche Bewertung nicht relevant, welche Form die Fliesen, Platten und Mosaiken haben und ob sie in Wohn- oder Geschäftsräumen oder in Räumen verlegt werden, die einer industriellen Fertigung dienen. Nach dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung ist auch nicht maßgeblich, ob die Fliesen, Platten und Mosaiken besondere Eigenschaften aufweisen, dh. ob sie zB frostsicher, rutschfrei, glasiert oder rau, farbig oder weiß, feuer- oder säurefest sind. Dies richtet sich nach der Zweckbestimmung der Verkleidung, auf die in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15 VTV jedoch nicht abgestellt wird. Das Gleiche gilt für die Haftmasse, mit der die Fliesen fest mit dem Untergrund verbunden werden. Für die tarifliche Einordnung ist etwa nicht von Bedeutung, ob die Fliesen im Mörtelbett verlegt oder mit Spezialkleber mit dem Untergrund verbunden werden (vgl. BAG 27. August 1986 - 4 AZR 591/85 -). Zum Berufsbild des Fliesen-, Platten- und Mosaiklegers gehört ferner die Herstellung von Oberflächen für Fliesen-, Platten- und Mosaikbekleidungen und -beläge sowie von Konstruktionen und Untergründen zur Aufnahme von Fliesen-, Platten- und Mosaikbekleidungen und -belägen. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 8 und Nr. 12 der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk vom 10. März 2008 (FPMMstrV, BGBl. I S. 378). Zu den Tätigkeiten eines Fliesen-, Platten- und Mosaiklegers zählt zudem das Ausfüllen der Fugen (BERUFENET www.arbeitsagentur.de Stand 2. Januar 2019 Steckbrief „Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/in“). Ein Betrieb ist dem Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk auch dann zuzurechnen, wenn er sich auf bestimmte Spezialgebiete dieses Handwerks spezialisiert hat wie zum Beispiel auf die Herstellung von chemisch beständigen Belägen in Labors und Industrieanlagen (vgl. BAG 27. August 1986 - 4 AZR 591/85 -).
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dd) Danach wurden im Betrieb des Beklagten im streitbefangenen Zeitraum überwiegend Fliesen- und Plattenverlegearbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15 VTV ausgeführt.
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(1) Die gewerblichen Arbeitnehmer haben auf Böden und Wänden Bettungsmörtel und ein Epoxidharzgemisch so aufgetragen, dass darauf ein keramischer Belag in Form von Klinker- und Feinsteinzeugplatten aufgebracht werden konnte. Ein wesentlicher Arbeitsschritt bei der Verlegung von Fliesen und Platten ist der Auftrag einer Haftmasse, im Streitfall in Form von Bettungsmörtel. Er nimmt den keramischen Belag auf und fixiert ihn. Dabei handelt es sich nicht um Estricharbeiten. Von Estricharbeiten ist auszugehen, wenn ein Bauteil auf einem tragenden Untergrund oder auf einer dazwischenliegenden Trenn- oder Dämmschicht hergestellt wird, das Bauteil unmittelbar nutzfähig ist oder mit einem Belag wie zB PVC, Teppichboden, Parkett, keramischen Platten oder Naturstein versehen werden kann (BAG 24. Oktober 2001 - 10 AZR 45/01 - zu II 2 b aa der Gründe). Estricharbeiten gehen damit den Fliesen- und Plattenverlegearbeiten voraus. Unerheblich ist, dass der Bettungsmörtel geglättet wird, indem Maschinen eingesetzt werden, die auch für die Herstellung eines Estrichs verwendet werden.
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(2) Dass neben dem Bettungsmörtel als Haftmasse auch ein Epoxidharzgemisch aufgetragen wird, führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Durch das Aufbringen einer Kunstharzschicht zwischen Bettungsmörtel und Keramik wird die Verkleidung einer bestimmten Zweckbestimmung zugeführt. Es handelt sich um einen zusätzlichen Arbeitsschritt, der Teil der Herstellung eines keramischen Belags ist. Zudem kommt es für die Einordnung einer Tätigkeit unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15 VTV nicht auf die Zweckbestimmung der Verkleidung an.
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(3) Schließlich zählt auch das Ausfüllen von Fugen zur Verlegetätigkeit. Unerheblich ist, dass die Verfugung mit einem speziellen Gemisch erfolgt. Damit ist erneut die für die tarifliche Einordnung nicht entscheidende Zweckbestimmung des Belags verbunden.
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ee) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der Betrieb des Beklagten nicht als Betrieb der Säurebauindustrie nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 10 VTV vom Geltungsbereich der VTV ausgenommen ist.
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(1) Unter Säurebau ist die Erstellung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen zu verstehen, die der Produktion, Aufbewahrung oder Beseitigung chemischer Stoffe dienen unter Verwendung von Werkstoffen, die gegen chemische Einflüsse resistent sind. Dem Säurebau sind allerdings auch diejenigen Tätigkeiten zuzuordnen, die dazu dienen, konstruktive Bauteile, die aus üblichen statisch tragenden Konstruktionen hergestellt sind, durch Oberflächenbekleidung mit chemisch widerstandsfähigen Schutzschichten zu schützen. Insoweit handelt es sich um „Säureschutzbau“, der vom tariflichen Begriff des „Säurebaus“ mit umfasst wird (BAG 22. Juli 1998 - 10 AZR 204/97 - zu II 2 a der Gründe).
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(2) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 10 VTV müssen die Tätigkeiten des Säurebaus jedoch industriell betrieben werden. Unter Berücksichtigung der Differenzierungen in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV zwischen Gewerbebetrieben (Nr. 1, 3, 8, 12), Handwerksbetrieben (Nr. 2, 4, 5, 6, 9, 11, 12, 13) und Industriebetrieben (Nr. 7, 10, 11) kann aus der auf die Säurebauindustrie beschränkten Ausnahme vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV der Schluss gezogen werden, dass die Handwerksbetriebe des Säurebaus vom tariflichen Geltungsbereich erfasst werden (BAG 22. Juli 1998 - 10 AZR 204/97 - zu II 2 b der Gründe).
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(3) Da die Tarifvertragsparteien den Begriff „Säurebauindustrie“ nicht definiert oder näher erläutert haben, ist davon auszugehen, dass sie den Begriff in seiner allgemeinen Bedeutung verstanden wissen wollen (vgl. BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 279/16 - Rn. 15, BAGE 162, 1; 8. November 2017 - 10 AZR 501/16 - Rn. 17). Ein Industriebetrieb unterscheidet sich von einem Handwerksbetrieb typischerweise aufgrund seiner Betriebsgröße, der Anzahl seiner Arbeitnehmer sowie eines größeren Kapitalbedarfs infolge der Anlagenintensität. Die Industrie ist durch Produktionsanlagen und Produktionsstufen gekennzeichnet. Ein Handwerksbetrieb ist dagegen regelmäßig kleiner und weniger technisiert. Die Arbeiten werden dort überwiegend mit der Hand nach den Methoden des einschlägigen Handwerks und nicht auf Vorrat, sondern für einen bestimmten Kundenkreis ausgeführt. Zwar wird auch in Handwerksbetrieben modernste Technik eingesetzt. Kennzeichnend für Handwerksbetriebe ist jedoch, dass der Einsatz von Maschinen die handwerkliche Tätigkeit unterstützt und sie nicht ersetzt, und dass diese Tätigkeiten in der Regel von Arbeitnehmern mit einer einschlägigen Berufsausbildung ausgeführt werden. Des Weiteren ist in einem Handwerksbetrieb typischerweise die Arbeitsteilung nicht so weit fortgeschritten, dass jede einzelne Arbeitskraft nur bestimmte - in der Regel immer wiederkehrende - und eng begrenzte Teilarbeiten auszuführen hat, wie dies in einem Industriebetrieb der Fall ist. Werden jedoch als Folge der Technisierung wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Handwerks durch den Einsatz von Maschinen entbehrlich und bleibt kein Raum mehr für das handwerkliche Können, liegt eine handwerksmäßige Betriebsform eher fern (BAG 20. September 2017 - 10 AZR 40/16 - Rn. 14; 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 35 mwN).
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(4) Die Beurteilung der Frage, ob ein Betrieb dem Handwerk zuzuordnen ist oder ob es sich um einen Industriebetrieb handelt, obliegt in erster Linie den Gerichten der Tatsacheninstanzen; sie haben insoweit einen Beurteilungsspielraum, der nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Begriff selbst verkannt hat, ob die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (BAG 20. September 2017 - 10 AZR 40/16 - Rn. 15; 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 33 mwN).
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(5) Diesem eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab hält die Einordnung durch das Landesarbeitsgericht stand. Es hat die richtigen Maßstäbe zugrunde gelegt und die Umstände des Einzelfalls in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt.
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(a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Herstellungsprozess durch händisch ausgeführte Tätigkeiten geprägt ist und den eingesetzten Maschinen jeweils nur unterstützende Funktion zukommt. Insbesondere das Verlegen der Fliesen als Schwerpunkt der Tätigkeit kann nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht maschinell erfolgen. Nicht zu beanstanden ist daher die Annahme, die im Betrieb des Beklagten eingesetzten Maschinen seien nicht an die Stelle der menschlichen Arbeitskraft getreten.
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(b) Ohne Rechtsfehler ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass der Ausbildungs- und Wissensstand der Arbeitnehmer für einen Handwerksbetrieb sprächen. Mit Blick darauf, dass es sich bei der Tätigkeit eines Fliesen-, Platten- und Mosaiklegers um ein zulassungsfreies Handwerk nach § 18 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abschn. 1 Nr. 1 Anlage B HwO handelt und ein Großer Befähigungsnachweis in Form der Meisterprüfung nach §§ 45 ff. HwO nicht erforderlich ist, steht die fehlende spezielle Ausbildung der eingesetzten Arbeitskräfte der Einordnung als Handwerksbetrieb nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat ferner die Organisation der Arbeitnehmer in Trupps sowie die wiederkehrend zu erledigenden Arbeitsschritte berücksichtigt. Die Annahme, ein gewisses arbeitsteiliges Vorgehen sei auch im Handwerk anzutreffen, verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze. Dass die hergestellten Flächen teilweise als groß anzusehen sind, hat das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der erheblichen Dauer der Herstellung in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt.
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(c) Rechtsfehlerfrei ist ferner die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass das überschaubare Anlagevermögen und die Arbeitnehmerzahl einem mittleren Handwerksbetrieb entsprächen.
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(6) Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Sie ist unzulässig.
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(a) Der Beklagte meint, das Landesarbeitsgericht habe die gebotene Aufklärung unterlassen, ob die Bodenbelagsarbeiten industriell durchgeführt würden, und sei seinen Beweisantritten, ein Sachverständigengutachten einzuholen und Zeugen zu vernehmen, nicht nachgegangen.
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(b) Macht der Revisionsführer geltend, das Berufungsgericht habe einen Beweisantritt übergangen, so ist diese Rüge nur zulässig, wenn die Revisionsbegründung das Beweisthema wiedergibt, die Angabe der Schriftsatz- oder Protokollstelle enthält, mit der der Beweis in der Berufungsinstanz angetreten worden ist, und wenn dargelegt wird, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb das angefochtene Berufungsurteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (BAG 24. April 2008 - 8 AZR 347/07 - Rn. 20). Darüber hinaus muss sich aus dem Vorbringen des Revisionsführers ergeben, dass es sich bei dem übergangenen Beweisantritt um berücksichtigungsfähiges Vorbringen, insbesondere um Tatsachenbehauptungen von ausreichender Substanz handelte (BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 666/05 - Rn. 26 mwN).
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(c) Dem wird die Rüge des Beklagten nicht gerecht. Soweit sie sich auf den Vortrag bezieht, die im Betrieb des Beklagten erbrachten Tätigkeiten seien hochtechnisiert und hätten mit der traditionellen handwerklichen Verlegung von Fliesen nichts zu tun, ergibt sich nicht, dass es sich um hinreichend substantiierten, dem Beweis zugänglichen Tatsachenvortrag handelt. Gleiches gilt für den Vortrag, eine weiter gehende Automatisierung der Tätigkeit sei nicht möglich. Zudem bezieht sich der Beklagte auf drei Schriftsätze, in denen mehrfach als Beweis ein Sachverständigengutachten und die Einvernahme von Zeugen angeboten ist. Damit fehlt es sowohl an der konkreten Angabe der maßgeblichen Schriftsatzstelle als auch an der eindeutigen Benennung des übergangenen Beweisangebots.
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2. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger Sozialkassenbeiträge für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. August 2013 iHv. 206.430,00 Euro verlangen kann. Der Kläger ist berechtigt, die nach dem SokaSiG geschuldeten Beiträge im Weg einer sog. Mindestbeitragsklage unter Heranziehung der vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne in der Bauwirtschaft geltend zu machen (BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 27 mwN). Die auf diese Weise ermittelten Mindestbeiträge wurden vom Kläger schlüssig begründet und führen bei zehn gewerblichen Arbeitnehmern im Streitzeitraum zu einem Beitragsanspruch von 206.430,00 Euro.
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3. Die Einrede der Verjährung greift nicht durch. Verfall und Verjährung der Ansprüche richten sich nach § 24 VTV 2009, VTV 2011, VTV 2012 und § 21 VTV 2013 I. Die Verjährungsfrist beträgt danach vier Jahre; § 199 BGB findet Anwendung. Diese Verlängerung der Frist gegenüber § 195 BGB ist nach § 202 BGB wirksam (BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 49, BAGE 149, 84; 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 37 mwN). Der älteste Beitragsanspruch für Dezember 2010 war nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2009 mit dem 15. Januar 2011 fällig, sodass die Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen begann und am 31. Dezember 2015 endete. Durch den am 14. Juli 2015 erlassenen und dem Beklagten am 21. Juli 2015 zugestellten Mahnbescheid hat der Kläger die Frist gewahrt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger zur Begründung der Ansprüche als Geltungsgrund der VTV zunächst die Allgemeinverbindlicherklärungen und erst im Verlauf des Rechtsstreits das SokaSiG herangezogen hat. Bei den Beitragsansprüchen handelt es sich um denselben Streitgegenstand, unabhängig davon, ob die VTV aufgrund Allgemeinverbindlicherklärungen oder nach § 7 SokaSiG zur Anwendung kommen (Rn. 13 ff.).
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4. Gegen die Geltungserstreckung der VTV auf den nicht tarifgebundenen Beklagten durch § 7 Abs. 4 bis Abs. 7 SokaSiG bestehen aus Sicht des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 42 ff.).
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a) § 7 SokaSiG verletzt nach Auffassung des Senats weder die positive noch die negative Koalitionsfreiheit (BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 45 ff.). Ein Eingriff in die positive Koalitionsfreiheit durch die gesetzliche Geltungserstreckung ist gerechtfertigt. § 7 SokaSiG ist insbesondere nicht unverhältnismäßig, weil sich der Gesetzgeber nicht auf den Ausschluss von Rückforderungsansprüchen beschränkt hat. Eine solche Regelung wäre zwar milder, aber nicht gleich wirksam.
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aa) Für die Einschätzung, ob ein Gesetz erforderlich ist, verfügt der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum. Daher können Maßnahmen, die er zum Schutz eines wichtigen Ziels für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen feststellbar ist, dass Regelungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten. Eine Regelung ist erforderlich, wenn jedenfalls kein eindeutig sachlich gleichwertiges, also zweifelsfrei gleich wirksames, die Grundrechtsberechtigten aber weniger beeinträchtigendes Mittel zur Verfügung steht, um den mit dem Gesetz verfolgten Zweck zu erreichen. Nicht zu prüfen ist, ob es bessere Lösungen für die hinter einem Gesetz stehenden Probleme gibt (vgl. BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16 - Rn. 162, BVerfGE 146, 71).
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bb) Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass aufgrund der Entscheidungen des Senats vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213 und - 10 ABR 48/15 - BAGE 156, 289) nicht nur Rückforderungsansprüche drohten, sondern auch der Einzug noch ausstehender Beiträge erschwert werde. Die ausnahmslose Heranziehung der Arbeitgeber sorge für einen fairen Wettbewerb (BT-Drs. 18/10631 S. 1 ff., 647 ff.). Das Gesetz beende bestehende Unsicherheiten hinsichtlich im Raum stehender Rückforderungsansprüche und stelle den aktuellen Beitragseinzug sicher (BT-Drs. 18/10631 S. 649).
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cc) Aus Sicht des Senats hält sich diese Einschätzung in den Grenzen, die dem Gesetzgeber für die Beurteilung der Erforderlichkeit eröffnet sind. Das SokaSiG dient dazu, den Fortbestand der Sozialkassenverfahren des Baugewerbes zu sichern und Bedingungen für einen fairen Wettbewerb zu schaffen. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn die Lasten von allen Arbeitgebern gemeinsam und solidarisch getragen werden. Da die Sozialkassen nicht auf Gewinnerzielung angelegt sind, müssen die Beiträge, auch für zurückliegende Zeiträume, gleichmäßig eingezogen werden. Das Gesetz ist zudem erforderlich, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Solche träten ein, wenn Arbeitgeber die ordnungsgemäßen Meldungen unterlassen und nachträglich nicht dazu herangezogen werden könnten, Beiträge zu leisten.
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b) Die gesetzliche Geltungserstreckung auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber ist nach Auffassung des Senats mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit vereinbar (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 53 ff.). Gegenteiliges zeigt der Beklagte nicht auf.
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c) § 7 SokaSiG verstößt aus Sicht des Senats nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Das gilt nicht nur mit Blick auf den Ausschluss möglicher Rückforderungsansprüche (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 56 ff.), sondern auch hinsichtlich der Beitragspflicht selbst.
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aa) Die Auferlegung von Geldleistungspflichten berührt den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG nicht, soweit die Geldleistungspflichten den Betroffenen nicht übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen (BVerfG 2. Februar 2009 - 1 BvR 2553/08 - Rn. 18, BVerfGK 15, 54; 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 - zu C I 1 der Gründe, BVerfGE 95, 267; 31. Mai 1988 - 1 BvL 22/85 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 78, 232; BAG 19. Februar 2014 - 10 AZR 428/13 - Rn. 27 mwN; 22. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 - zu II 2 der Gründe mwN, BAGE 108, 155).
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bb) Ein solches Maß an Belastung ist bei den Beiträgen zu den Sozialkassen nicht erkennbar. Damit ist der Schutzbereich der Eigentumsgarantie bereits nicht berührt. Selbst wenn es sich um einen Eingriff handelte, wäre er gerechtfertigt. Die brancheneinheitliche Sicherung von Urlaubsansprüchen, die zusätzliche Altersversorgung sowie die solidarische Finanzierung der Ausbildung stellen valide und legitime Gemeinwohlinteressen dar. Die Verfolgung dieser Zwecke erweist sich als verhältnismäßig (vgl. dazu auch EGMR 2. Juni 2016 - 23646/09 - [Geotech Kancev GmbH gegen Deutschland] Rn. 102 ff.).
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cc) Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin begründet, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, für zurückliegende Zeiträume Sozialkassenbeiträge zu entrichten, auch wenn sie einen Anspruch auf Erstattung gegen die Sozialkasse haben, etwa weil sie die Urlaubsansprüche ihrer Arbeitnehmer bereits erfüllt haben. Weder die VTV noch das SokaSiG schließen solche Ansprüche aus. Vielmehr sehen § 13 Abs. 3 VTV 2009, § 13 Abs. 3 VTV 2011, § 13 Abs. 3 VTV 2012 und § 12 Abs. 2 VTV 2013 I vor, dass bei einer rückwirkenden Inanspruchnahme ein Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der gewährten Urlaubsvergütung besteht.
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d) Das SokaSiG ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die gesetzliche Geltungsanordnung der VTV führt zu einer Gleichbehandlung aller Baubetriebe, die vom räumlichen und fachlichen Geltungsbereich der in § 7 SokaSiG benannten VTV erfasst werden. Die Beschränkung auf die Baubranche verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 63 ff.).
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e) § 7 SokaSiG verletzt nach Auffassung des Senats nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden (BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 68 ff.). Der gegenteiligen Auffassung des Beklagten stimmt der Senat nicht zu.
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aa) Der Beklagte beruft sich vergeblich darauf, die „Ersetzung“ der unwirksamen Allgemeinverbindlicherklärungen durch eine gesetzliche Regelung sei nicht vorhersehbar gewesen. Dem Gesetzgeber steht die Wahl einer anderen Rechtsform als der in § 5 TVG geregelten Allgemeinverbindlicherklärung für die Erstreckung eines Tarifvertrags auf Außenseiter frei. Die Rechtsform ändert nichts an Inhalt und Ergebnis der Erwägungen zu der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen (BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 51 ff.).
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bb) Durch § 7 SokaSiG wird weder den Allgemeinverbindlicherklärungen „Rückwirkung beigelegt“ noch tritt das Gesetz an ihre Stelle. Die Rechtsnorm ordnet vielmehr ihrerseits die Geltungserstreckung der Tarifnormen auf Nichtverbandsmitglieder an (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 51 ff.). Die Allgemeinverbindlichkeit tarifvertraglicher Rechtsnormen nach dem Tarifvertragsgesetz bleibt ausdrücklich unberührt (§ 13 SokaSiG). Daher kommt es nicht darauf an, ob eine Rückwirkung im Weg eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags möglich gewesen wäre.
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cc) Bis zum 20. September 2016 bestand keine Grundlage für ein Vertrauen auf die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen der VTV in den Fassungen der hier relevanten Anlagen 29 bis 32 des SokaSiG, auf die die Absätze 4 bis 7 des § 7 SokaSiG verweisen. Es entsprach der weit überwiegenden Rechtsansicht, dass diese Fassungen des VTV wirksam für allgemeinverbindlich erklärt worden waren (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 72 ff.).
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dd) Ein schutzwürdiges Vertrauen konnte auch nach den Entscheidungen des Senats vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213 und - 10 ABR 48/15 - BAGE 156, 289) sowie vom 25. Januar 2017 (- 10 ABR 34/15 - und - 10 ABR 43/15 -) nicht entstehen. Die tariffreien Arbeitgeber mussten damit rechnen, dass die Normerstreckung auf sie wiederhergestellt wird (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 82 ff.).
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ee) Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand des Beklagten, er habe angenommen, keiner Beitragspflicht zu unterliegen. Seine subjektive Sicht allein ist nicht maßgebend. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 64, BVerfGE 135, 1).
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f) Nach Auffassung des Senats ist § 7 SokaSiG kein nach Art. 19 Abs. 1 GG unzulässiges Einzelfallgesetz. Die Bestimmung greift nicht aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle einen einzelnen Fall oder eine bestimmte Gruppe heraus (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 105 ff.).
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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