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BAG 24.05.2018 - 2 AZR 67/18
BAG 24.05.2018 - 2 AZR 67/18 - Änderungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist - Kündigungsrücknahmevereinbarung
Normen
§ 4 S 1 KSchG, § 4 S 2 KSchG, § 2 KSchG, § 6 KSchG, § 7 KSchG, § 8 KSchG, § 11 KSchG, § 12 KSchG, § 139 ZPO, § 259 ZPO, § 307 S 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend ArbG München, 24. März 2017, Az: 12 Ca 13884/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 13. Dezember 2017, Az: 11 Sa 296/17, Urteil
Leitsatz
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Ein Änderungsschutzantrag nach § 4 Satz 2 KSchG wahrt die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG für eine nachfolgende Beendigungskündigung, die vor dem oder zeitgleich mit dem "Änderungstermin" der ersten Kündigung wirksam werden soll, jedenfalls dann, wenn der Kläger die Unwirksamkeit der Folgekündigung noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG geltend macht.
Tenor
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1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 13. Dezember 2017 - 11 Sa 296/17 - aufgehoben, soweit es den Änderungsschutzanträgen gegen die Kündigungen vom 29. Juni 2016 und 28. Juli 2016 sowie dem Antrag stattgegeben hat, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits hinaus als Kfz-Meister zu beschäftigen.
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2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts München vom 24. März 2017 - 12 Ca 13884/15 - teilweise abgeändert:
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Die Änderungsschutzanträge gegen die Kündigungen vom 29. Juni 2016 und 28. Juli 2016 werden als unzulässig abgewiesen.
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3. Die Berufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Schlussurteil des Arbeitsgerichts München wird hinsichtlich des Antrags, die Beklagte zu verurteilen, ihn über den rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits hinaus als Kfz-Meister zu beschäftigen, zurückgewiesen.
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4. Die weiter gehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
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5. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 34 % und die Beklagte zu 66 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 39 % und die Beklagte 61 % zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten vorrangig über die Wirksamkeit von drei Kündigungen.
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Der Kläger ist bei der Beklagten als Kfz-Meister beschäftigt. Er wurde bei der B AG eingesetzt, anfangs im Rahmen von Werkverträgen und ab 2010 als Leiharbeitnehmer. Die Überlassungen dauerten in der Regel knapp zwölf Monate. Sie wurden meist erst kurz vor Ende des vereinbarten Überlassungszeitraums verlängert. Der Kläger war zuletzt vom 1. Januar bis zum 23. Dezember 2016 bei der B AG eingesetzt. Diese forderte ihn bei der Beklagten im Dezember 2016 auch für die Zeit ab dem 1. Januar bis mindestens zum 30. Juni 2017 an.
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Die Beklagte, die regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 29. Juni 2016 zum 31. Dezember 2016, mit Schreiben vom 28. Juli 2016 zum 31. Januar 2017 und mit Schreiben vom 29. Juli 2016 erneut zum 31. Januar 2017. Der Kläger nahm die mit den Kündigungen vom 29. Juni und 28. Juli 2016 verbundenen Vertragsangebote jeweils rechtzeitig unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung an und erhob fristgerecht Änderungsschutzklage. Hinsichtlich des ihm mit der Kündigung vom 29. Juli 2016 unterbreiteten Vertragsangebots erklärte er sich zunächst nicht und griff diese Kündigung auch nicht innerhalb von drei Wochen ab ihrem Zugang mit einem eigenen Klageantrag an.
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Mit Schriftsatz vom 10. November 2016 erklärte die Beklagte, an den Änderungskündigungen vom 29. Juni und 28. Juli 2016 nicht festzuhalten.
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Der Kläger nahm das mit der Kündigung vom 29. Juli 2016 verbundene Vertragsangebot mit Schriftsatz vom 21. November 2016 unter Vorbehalt an. Zugleich erweiterte er die Klage ua. um einen Beendigungsschutzantrag gegen diese Kündigung. Mit Schreiben vom 21. November 2016 teilte er der Beklagten mit, er akzeptiere ihr Angebot, die Kündigungen vom 29. Juni und 28. Juli 2016 als wirkungslos zu betrachten.
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Der Kläger hat gemeint, den Änderungsschutzanträgen gegen die Kündigungen vom 29. Juni und 28. Juli 2016 sei aufgrund der „Kündigungsrücknahmevereinbarung“ stattzugeben. Die Kündigung vom 29. Juli 2016 habe das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG habe er durch den Änderungsschutzantrag gegen die ebenfalls zum 31. Januar 2017 erklärte Kündigung vom 28. Juli 2016 gewahrt. Da die Beklagte eine Vielzahl von Kündigungen erklärt habe, habe er ein berechtigtes Interesse daran, seinen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung auch für die Zeit nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits titulieren zu lassen.
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Der Kläger hat - soweit für die Entscheidung des Senats noch von Interesse - sinngemäß beantragt
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1.
festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom 29. Juni 2016 rechtsunwirksam ist;
2.
festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom 28. Juli 2016 rechtsunwirksam ist;
3.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29. Juli 2016 nicht zum 31. Januar 2017 aufgelöst worden ist;
4.
die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 31. Januar 2017 hinaus zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 30. April 1997 und des Änderungsvertrags vom 26. August 2010 als Kfz-Meister weiterzubeschäftigen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Klage könne insgesamt keinen Erfolg haben, weil die Kündigung vom 29. Juli 2016 das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Januar 2017 aufgelöst habe. Die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG sei durch den Änderungsschutzantrag gegen die Kündigung vom 28. Juli 2016 nicht gewahrt worden.
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Das Arbeitsgericht hat den Änderungsschutzanträgen gegen die Kündigungen vom 29. Juni und 28. Juli 2016, dem Beendigungsschutzantrag gegen die Kündigung vom 29. Juli 2016 sowie dem Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Überdies hat es sie auf die Berufung des Klägers verurteilt, ihn auch über den rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits hinaus zu unveränderten Vertragsbedingungen zu beschäftigen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat nur bezüglich der Änderungsschutzanträge gegen die Kündigungen vom 29. Juni und 28. Juli 2016 sowie hinsichtlich des Beschäftigungsantrags Erfolg. In Bezug auf den Beendigungsschutzantrag gegen die Kündigung vom 29. Juli 2016 war sie zurückzuweisen.
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A. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den Beendigungsschutzantrag richtet. Das Landesarbeitsgericht hat diesem Antrag zu Recht entsprochen. Er ist zulässig und begründet.
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I. Die Vorinstanzen sind ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, bei der Kündigung vom 29. Juli 2016 handele es sich um eine eigenständige weitere Kündigung und schon angesichts des anderslautenden, mit ihr verbundenen Änderungsangebots nicht nur um eine erneute Verlautbarung der Kündigung vom 28. Juli 2016.
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II. Ebenso als zutreffend erweist sich ihre Annahme, der Kläger habe das mit der Kündigung vom 29. Juli 2016 verbundene Änderungsangebot nicht rechtzeitig unter Vorbehalt angenommen (§ 2 KSchG). Die entsprechende ausdrückliche Erklärung mit Schriftsatz vom 21. November 2016 war verspätet. Die Vorbehaltsannahme hinsichtlich des mit der Kündigung vom 28. Juli 2016 unterbreiteten Vertragsangebots erstreckte sich nicht auf die abweichende Offerte vom 29. Juli 2016.
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III. Der gegen die Kündigung vom 29. Juli 2016 gerichtete Beendigungsschutzantrag ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden. Die Kündigung ist unwirksam. Sie ist sozial nicht gerechtfertigt.
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1. Die Wirksamkeit der Kündigung vom 29. Juli 2016 wird nicht gemäß § 7 Halbs. 1 KSchG fingiert. Der Kläger hat gegen sie rechtzeitig innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG Klage erhoben.
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a) Will ein Arbeitnehmer geltend machen, eine schriftliche Änderungskündigung, die mangels wirksamer Annahme des Vertragsangebots als Beendigungskündigung wirkt, sei sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam, muss er gemäß § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch sie nicht aufgelöst worden ist (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 19). Wird die Unwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt diese gemäß § 7 Halbs. 1 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Eine verspätet erhobene Beendigungsschutzklage muss als unbegründet abgewiesen werden (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 16, BAGE 150, 234).
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b) Zwar hat der Kläger einen dem Wortlaut von § 4 Satz 1 KSchG entsprechenden Antrag gegen die Kündigung vom 29. Juli 2016 erst mit Schriftsatz vom 21. November 2016 angekündigt. Zu diesem Zeitpunkt war die Klagefrist von drei Wochen, die mit dem Zugang des Kündigungsschreibens am 29. Juli 2016 begann, verstrichen.
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c) Dennoch hat der Kläger die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG - zumindest in analoger Anwendung von § 6 KSchG - gewahrt. Er hat bereits durch den Änderungsschutzantrag nach § 4 Satz 2 KSchG, der sich gegen die Kündigung vom 28. Juli 2016 richtete, gezeigt, dass er Beendigungstatbestände nicht gegen sich gelten lassen wolle, die eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch vor oder bis einschließlich zu dem mit dieser Kündigung angestrebten „Änderungstermin“ bewirken könnten. Die Klage gegen die Kündigung vom 28. Juli 2016 konnte nur dann Erfolg haben, wenn das Arbeitsverhältnis bis einschließlich zum 31. Januar 2017 nicht durch einen Auflösungstatbestand - etwa eine weitere Kündigung - beendet würde. Mit dem gegen die Kündigung vom 28. Juli 2016 gerichteten Antrag wurde damit die Frist für eine Klage gegen die Kündigung vom 29. Juli 2016 zumindest deshalb gewahrt, weil der Kläger deren Unwirksamkeit noch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausdrücklich geltend gemacht und sie mit einem § 4 Satz 1 KSchG entsprechenden Klageantrag angegriffen hat.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Senats wahrt eine Beendigungsschutzklage die Frist des § 4 Satz 1 KSchG für eine weitere Beendigungskündigung, die vor dem oder bis einschließlich zum Termin der ersten, ausdrücklich angegriffenen Kündigung wirken soll, jedenfalls dann, wenn der Kläger ihre Unwirksamkeit noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz explizit geltend gemacht und mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG erfasst hat. Dies folgt aus einer analogen Anwendung von § 6 KSchG (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 28, BAGE 150, 234).
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(1) Von einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG ist regelmäßig das Begehren umfasst festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt noch bestanden hat. Zwar ist Gegenstand und Ziel einer Beendigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die bestimmte, mit der Klage angegriffene Kündigung zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin nicht aufgelöst worden ist. Falls der Klage stattgegeben wird, steht aber zugleich fest, dass das Arbeitsverhältnis vor oder bis zu diesem Termin auch nicht aufgrund irgendeines anderen Umstands geendet hat. Die einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG stattgebende Entscheidung enthält zugleich die Feststellung, dass zum angestrebten Auflösungszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien noch bestanden hat (sog. erweiterter punktueller Streitgegenstandsbegriff). Mit Rechtskraft einer solchen Entscheidung steht fest, dass das Arbeitsverhältnis bis zu dem vorgesehenen Auflösungstermin auch nicht durch mögliche andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist, selbst wenn diese von keiner Seite in den Prozess eingeführt wurden. Ein Verständnis, wonach Gegenstand des Antrags nach § 4 Satz 1 KSchG lediglich - rein punktuell - die Wirksamkeit der angegriffenen Kündigung ist, würde dem weiter gehenden Wortlaut des Gesetzes nicht gerecht und könnte das Ziel der Rechtskraft, Rechtsfrieden herzustellen und Rechtsgewissheit zu schaffen, nicht erreichen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kläger selbst den Gegenstand eines Beendigungsschutzantrags in dieser Weise (konkludent) begrenzt hat und das Gericht auf die Unwirksamkeit einer später wirkenden Kündigung erkennt, ohne dass der Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer früher wirkenden Kündigung bereits rechtskräftig entschieden wäre (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 22, BAGE 150, 234).
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(2) Daraus folgt, dass in einer Beendigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG - für den beklagten Arbeitgeber in der Regel erkennbar - zugleich der Angriff gegen solche Kündigungen liegt, die dem Arbeitnehmer noch während des Laufs der von der ersten Kündigung ausgelösten Auflösungsfrist zugehen und innerhalb dieser Frist Wirkung entfalten sollen. Ergibt sich weder aus der Klagebegründung noch aus sonstigen Erklärungen des Arbeitnehmers oder in den Rechtsstreit eingeführten Umständen, dass er den Gegenstand der Beendigungsschutzklage auf die Wirksamkeit der konkret angegriffenen Kündigung beschränken will, muss der Arbeitgeber davon ausgehen, der Arbeitnehmer wende sich mit seiner Klage zugleich gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch mögliche andere Tatbestände bis zu dem in der angegriffenen Kündigung vorgesehenen Auflösungstermin (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 23, BAGE 150, 234).
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(3) Durch eine Beendigungsschutzklage sind in der Regel auch solche Auflösungstatbestände mitangegriffen, die zu demselben Termin wirken sollen. Eine Klage nach § 4 Satz 1 KSchG ist - wie ausgeführt - auch auf die Feststellung gerichtet, dass zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis noch bestanden hat. Dies setzt voraus, dass es eben bis zu diesem Auflösungszeitpunkt - einschließlich seiner selbst - durch keinen anderen Tatbestand geendet hat. In einem Beendigungsschutzprozess nach § 4 Satz 1 KSchG wird (auch) darüber gestritten, ob ein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin sein Ende gefunden hat oder nicht. Mit einer Klage nach § 4 Satz 1 KSchG erstrebt der Arbeitnehmer deshalb der Sache nach die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis über den in der Kündigung vorgesehenen Auflösungstermin hinaus fortbesteht. Dafür spricht nicht zuletzt der Wortlaut der §§ 11 und 12 KSchG. Ihm zufolge „besteht“ nach der einer Beendigungsschutzklage stattgebenden Entscheidung „das Arbeitsverhältnis fort“. Einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG kann demnach trotz seines grundsätzlich punktuellen Charakters nicht stattgegeben werden, wenn zwar nicht die angegriffene Kündigung, aber ein anderer Beendigungstatbestand das Arbeitsverhältnis zu demselben Termin auflöst; dabei kann dahinstehen, ob der Antrag in diesem Fall bereits unzulässig oder ob er unbegründet ist. Ein Arbeitnehmer, der mit einer Beendigungsschutzklage Erfolg haben will, muss deshalb zugleich nicht nur alle vor dem fraglichen Auflösungszeitpunkt wirkenden, sondern auch sämtliche zu demselben Zeitpunkt wirkenden Auflösungstatbestände angreifen. Auch letztere sind damit regelmäßig Streitgegenstand einer Klage gemäß § 4 Satz 1 KSchG (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 44, BAGE 150, 234).
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bb) Diese Überlegungen treffen gleichermaßen für einen fristgerecht gegen eine zuvor zugegangene Änderungskündigung angebrachten Antrag gemäß § 4 Satz 2 KSchG zu. Ein solcher wirkt ebenfalls als „kleines Schleppnetz“ in Bezug auf Kündigungen, die das Arbeitsverhältnis vor dem oder bis einschließlich zu dem mit der ausdrücklich angegriffenen Kündigung avisierten „Änderungstermin“ auflösen könnten.
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(1) Nach § 4 Satz 2 KSchG ist „die Klage“ im Fall des § 2 KSchG, also bei wirksamer Annahme des mit einer Kündigung verbundenen Änderungsangebots unter Vorbehalt, auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Die Streitgegenstände des Beendigungsschutzantrags gemäß § 4 Satz 1 KSchG und der Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG sind aufgrund der unterschiedlichen, vom Gesetz vorgegebenen Antragsfassungen zwar nicht identisch, aber dennoch eng miteinander verknüpft: Es geht entweder um die Nichtbeendigung (Satz 1) oder die „Nichtänderung“ (Satz 2) des Arbeitsverhältnisses und damit jeweils um seinen unveränderten Fortbestand. Auch im Rahmen einer Klage nach § 4 Satz 2 KSchG wird nicht lediglich - rein punktuell und im Sinne eines Rechtsgutachtens - über die Wirksamkeit der Kündigungserklärung (dazu BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 124/14 - Rn. 28, BAGE 153, 94) und des mit ihr verbundenen Vertragsangebots entschieden. Vielmehr geht es um die Vertragsbedingungen, die innerhalb eines Arbeitsverhältnisses gelten sollen. Dementsprechend kann einem Änderungsschutzantrag ebenfalls nur stattgegeben werden, wenn die Parteien bei Zugang der Kündigungserklärung durch ein Arbeitsverhältnis verbunden waren und dieses bis einschließlich zu dem durch die Kündigung angestrebten „Änderungstermin“ nicht durch einen Beendigungstatbestand - etwa eine nachfolgende Kündigung - aufgelöst worden ist. Auch der Streitgegenstand der Änderungsschutzklage ist erweitert punktuell (Niemann RdA 2016, 339, 342 f., 345).
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(2) Dafür, dass der Streitgegenstand einer Änderungsschutzklage auch solche Beendigungstatbestände umschließt, die zeitgleich mit der ausdrücklich angegriffenen Änderungskündigung wirken sollen, spricht die amtliche Überschrift von § 8 KSchG. Für eine „Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen“ ist erst nach Zugang der Kündigung (fristlose Kündigung) bzw. nach Ablauf der Kündigungsfrist (fristgebundene Kündigung) Raum. Sie setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis über den „Änderungstermin“ hinaus fortbesteht. Ist es im „Änderungstermin“ beendet worden, kommt eine „Wiederherstellung“ von Vertragsbedingungen hingegen nicht in Betracht. Es fehlt dann an einem Arbeitsverhältnis, innerhalb dessen diese noch gelten könnten.
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cc) Danach war vom Streitgegenstand der Änderungsschutzklage gegen die Kündigung vom 28. Juli 2016 das Begehren des Klägers umfasst festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die zeitgleich wirkende Kündigung vom 29. Juli 2016 nicht aufgelöst worden ist.
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(1) Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 28. Juli 2016 das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Januar 2017 gekündigt und dem Kläger in diesem Zusammenhang die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Vertragsbedingungen angeboten. Der Kläger hat das mit dieser Kündigung verbundene Angebot unter Vorbehalt nach § 2 KSchG angenommen und mit seiner Klage gemäß § 4 Satz 2 KSchG geltend gemacht, die Änderung der Arbeitsbedingungen sei rechtsunwirksam. Er hat damit zu verstehen gegeben, dass er sich gegen die Änderung seines Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der Kündigungsfrist wehre, dieses aber in jedem Fall - und sei es zu neuen Vertragsbedingungen - fortsetzen möchte (vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 124/14 - Rn. 30, BAGE 153, 94). Das schließt das Begehren ein, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Januar 2017 hinaus festzustellen.
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(2) Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder objektiv ersichtlich, dass der Kläger Beendigungstatbestände, die bis einschließlich zu dem in der Kündigung vom 28. Juli 2016 vorgesehenen „Änderungstermin“ Wirksamkeit erlangen könnten, mit der Klage nicht erfassen wollte. Der Umstand, dass dem Kläger die Kündigung vom 29. Juli 2016 bei Erhebung der Änderungsschutzklage gegen die Kündigung vom 28. Juli 2016 bereits zugegangen war, verlangt keine andere Würdigung. Der Klagebegründung lassen sich keine Anzeichen dafür entnehmen, der Kläger wolle eine weitere vor dem oder zum 31. Januar 2017 wirkende Kündigung gegen sich gelten lassen.
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dd) Der Kläger hat die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung vom 29. Juli 2016 rechtzeitig geltend gemacht.
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(1) Eine Kündigungsschutzklage (Beendigungs- oder Änderungsschutzklage) wahrt die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG für eine Folgekündigung, die das Arbeitsverhältnis vor dem oder bis einschließlich zu dem Termin der ersten Kündigung auflösen soll, jedenfalls dann, wenn die Unwirksamkeit der Folgekündigung - wie hier - noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausdrücklich geltend gemacht und mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG erfasst wird. Dies folgt aus einer analogen Anwendung von § 6 KSchG.
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(2) § 6 KSchG zielt auch in der geltenden Fassung darauf ab, den Arbeitnehmer davor zu bewahren, seinen Kündigungsschutz aus formalen Gründen zu verlieren. Trotz seiner (zu engen) Formulierung ist die Bestimmung weiterhin nicht nur auf bestimmte Unwirksamkeitsgründe anzuwenden. Die Neufassung des § 6 KSchG sollte der bisherigen Regelung entsprechen und lediglich auf die Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG Bedacht nehmen. Eine entsprechende Anwendung von § 6 KSchG kommt deshalb - wie schon vor der Gesetzesänderung - in Betracht, wenn der Arbeitnehmer mit einer Leistungsklage Lohnansprüche oder Weiterbeschäftigung für die Zeit nach Zugang der Kündigung bzw. Ablauf der Kündigungsfrist innerhalb von drei Wochen schriftlich geltend gemacht hat. Das durch § 4 Satz 1, § 7 KSchG geschützte Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Klärung der Rechtslage und sein Vertrauen in den Bestand der ausgesprochenen Kündigung wird in diesen Fällen durch die „Verlängerung“ der Anrufungsfrist nicht stärker berührt als im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 KSchG. Diese Erwägungen treffen auch auf Kündigungen zu, die vom Streitgegenstand einer Beendigungsschutzklage gegen eine frühere Kündigung zwar erfasst, aber nicht schon selbst explizit in den Prozess eingeführt sind. Für Folgekündigungen, die dem Arbeitnehmer bereits vor Erhebung der Beendigungsschutzklage gegen die frühere Kündigung zugegangen sind, gilt nichts anderes. Ein sachlicher Grund, bezüglich ihrer an die Klageanträge des Arbeitnehmers weiter gehende Anforderungen zu stellen als hinsichtlich solcher Kündigungen, die erst während des schon laufenden Rechtsstreits erklärt wurden, ist nicht erkennbar. Die Frage, ob durch einen Beendigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG die Frist zur Klage gegen eine Folgekündigung gewahrt wird, ist auch in diesem Fall danach zu beantworten, ob die weitere Kündigung vom Streitgegenstand der ursprünglichen Klage erfasst wird (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 29, BAGE 150, 234).
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(3) Diese Überlegungen treffen ohne Einschränkung auf die vorliegende Konstellation zu. Bei ihrem Einwand, § 6 Satz 1 KSchG finde auf Änderungsschutzklagen keine Anwendung, verkennt die Revision, dass es nicht darum geht, ob ein Antrag nach § 4 Satz 2 KSchG - noch - rechtzeitig angebracht wurde, sondern darum, ob die Klagefrist in Bezug auf eine als Beendigungskündigung wirkende, mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG anzugreifende Folgekündigung gewahrt wurde. Das beantwortet sich - wie ausgeführt - allein danach, ob die nachfolgende Beendigungskündigung vom Streitgegenstand der ursprünglichen Klage umfasst war. Im Übrigen knüpft § 6 Satz 1 KSchG nicht an den Wortlaut von § 4 Satz 1 KSchG an und macht der Arbeitnehmer - ohne Hinzutreten von besonderen Umständen - auch mit einem Antrag nach § 4 Satz 2 KSchG geltend, eine rechtswirksame Kündigung liege nicht vor (vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 124/14 - Rn. 30, BAGE 153, 94). Deshalb entspricht es - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung, dass § 6 KSchG auch im Rahmen von Änderungsschutzklagen Anwendung findet.
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(4) Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21. November 2016 in erster Instanz - und damit rechtzeitig - die Unwirksamkeit der Kündigung vom 29. Juli 2016 ausdrücklich geltend gemacht und einen dem Wortlaut von § 4 Satz 1 KSchG entsprechenden Antrag angekündigt. Jedenfalls in analoger Anwendung von § 6 KSchG hat er damit die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG auch für die - als Beendigungskündigung wirkende - Kündigung vom 29. Juli 2016 gewahrt. Diese Kündigung war vom Streitgegenstand der Änderungsschutzklage gegen die Kündigung vom 28. Juli 2016 bereits erfasst. Ob für den Änderungsschutzantrag noch ein Rechtsschutzbedürfnis bestand, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. November 2016 erklärt hatte, an der Kündigung vom 28. Juli 2016 nicht mehr festzuhalten, ist für die fristwahrende Wirkung seines Antrags ohne Bedeutung. Auch unzulässige Klagen haben, zumindest dann, wenn sie hinreichend bestimmt sind, einen Streitgegenstand.
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(5) Ob es zur Fristwahrung erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer die nachfolgende Kündigung noch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz mit einem Antrag gemäß § 4 Satz 1 KSchG erfasst, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Der Senat neigt dazu, dies zu bejahen. Gegebenenfalls wäre die Pflicht des Gerichts zur materiellen Prozessleitung nach § 139 ZPO zu beachten. Beriefe sich der Arbeitgeber im Prozess auf eine weitere Kündigung, die vom Streitgegenstand der gegen die erste Kündigung angebrachten Beendigungs- oder Änderungsschutzklage erfasst ist, und gäbe der Arbeitnehmer nicht zu erkennen, die Folgekündigung gegen sich gelten lassen zu wollen, hätte das Gericht darauf hinzuwirken, dass er sie ausdrücklich mit einem gesonderten Antrag angreift.
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2. Die Würdigung der Vorinstanzen, die - nach alledem rechtzeitig angegriffene - Kündigung vom 29. Juli 2016 sei schon deshalb sozial nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte in Anbetracht der Abrufpraxis der B AG in der Vergangenheit und der tatsächlich im Dezember 2016 erfolgten Anforderung bis zumindest zum 30. Juni 2017 nicht ausreichend dargetan habe, auf welcher Grundlage sie bei Ausspruch der Kündigung prognostiziert habe, den Kläger über den 31. Januar 2017 hinaus nicht mehr als Kfz-Meister dorthin überlassen zu können, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat gegen sie auch keine Einwände erhoben.
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B. Die Revision in Bezug auf die Änderungsschutzanträge gegen die Kündigungen vom 29. Juni und 28. Juli 2016 sowie hinsichtlich des Beschäftigungsantrags ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat diesen Anträgen zu Unrecht stattgegeben.
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I. Die Änderungsschutzanträge gegen die Kündigungen vom 29. Juni und 28. Juli 2016 unterliegen der Abweisung.
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1. Ihnen ist nicht deshalb stattzugeben, weil die Beklagte ein Anerkenntnis iSv. § 307 Satz 1 ZPO erklärt hätte. Ein solches liegt nicht ohne Weiteres in der Erklärung des Arbeitgebers, an einer Kündigung nicht festhalten zu wollen (APS/Hesse 5. Aufl. KSchG § 4 Rn. 130, 133). Das gilt vorliegend umso mehr, als die Beklagte meint, dem Kläger stünden die von ihm verfolgten Feststellungsansprüche deshalb nicht zu, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 29. Juli 2016 mit Ablauf des 31. Januar 2017 aufgelöst worden sei.
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2. Für die Änderungsschutzanträge fehlt aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Abreden das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
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a) Die Parteien haben vereinbart, dass die Änderungskündigungen vom 29. Juni und 28. Juli 2016 keine Rechtswirkungen entfalten sollen. Die Beklagte hat dem Kläger ein solches Angebot mit Schriftsatz vom 10. November 2016 unterbreitet. Das Angebot war unbedingt. Die Beklagte hat es nicht davon abhängig gemacht, dass der Beendigungsschutzantrag gegen die Kündigung vom 29. Juli 2016 abgewiesen werde. Diese Erwartung war für sie bloß zusätzliche Motivation. Der Kläger hat das Angebot mit Schreiben vom 21. November 2016 ausdrücklich angenommen.
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b) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beendigungs- oder Änderungsschutzklage entfällt grundsätzlich, wenn die Parteien unbestritten verabredet haben, die angefochtene Kündigung solle keine Rechtswirkungen entfalten (BAG 28. Juni 1979 - 2 AZR 537/77 -; APS/Künzl 5. Aufl. KSchG § 2 Rn. 337; KR/Kreft 11. Aufl. § 2 KSchG Rn. 259; KR/Friedrich/Klose 11. Aufl. § 4 KSchG Rn. 352). So liegt es hier. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Parteien eine „Kündigungsrücknahmevereinbarung“ geschlossen haben. Ihren Antrag, die Änderungsschutzklagen gegen die Kündigungen vom 29. Juni und 28. Juli 2016 abzuweisen, hat sie allein mit der Begründung aufrechterhalten, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung vom 29. Juli 2016 aufgelöst worden.
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c) Es kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzbedürfnis für einen Kündigungsschutzantrag trotz einer Vereinbarung der Parteien, dass die ausdrücklich angefochtene Kündigung keine Wirkungen entfalten solle, bestehen bleibt, solange der Antrag als „kleines Schleppnetz“ in Bezug auf eine Folgekündigung dienen kann. Das wäre vorliegend nicht mehr der Fall, seit der Kläger die allein noch in ihrer Wirksamkeit streitige Kündigung vom 29. Juli 2016 mit Schriftsatz vom 21. November 2016 gesondert angegriffen hat. Weitere, ggf. vom Streitgegenstand eines der Änderungsschutzanträge gegen die Kündigungen vom 29. Juni und 28. Juli 2016 erfasste Änderungs- oder Beendigungstatbestände stehen nicht im Raum.
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d) Unter diesen Umständen hätte der Kläger, um eine kostenpflichtige Abweisung zu vermeiden, beide Änderungsschutzanträge für in der Hauptsache erledigt erklären müssen.
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II. Der Antrag, den Kläger zu unveränderten Vertragsbedingungen über den rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits hinaus zu beschäftigen, ist unzulässig. Der Kläger hat keine Umstände angeführt, welche die nach § 259 ZPO erforderliche Besorgnis rechtfertigen könnten, die Beklagte werde dies verweigern. Dass der Arbeitgeber eine „Vielzahl von Kündigungen“ erklärt, genügt für sich genommen nicht. Vielmehr muss er zu erkennen geben, er werde den Arbeitnehmer auch dann nicht vertragsgemäß beschäftigen, wenn die „Unwirksamkeit“ sämtlicher streitbefangener Kündigungen rechtskräftig festgestellt ist (vgl. BAG 15. März 1984 - 2 AZR 159/83 - zu B I 2 der Gründe). Daran fehlt es hier.
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C. Die weiteren in die Revision gelangten Klageanträge fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an.
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D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und § 269 Abs. 3 ZPO.
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