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BAG 22.03.2016 - 1 ABR 10/14
BAG 22.03.2016 - 1 ABR 10/14 - Wirtschaftsausschuss im Gemeinschaftsbetrieb
Normen
§ 106 Abs 1 S 1 BetrVG, § 106 Abs 2 BetrVG, § 106 Abs 3 Nr 9a BetrVG
Vorinstanz
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 5. Februar 2013, Az: 11 BV 5/12, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 9. Oktober 2013, Az: 10 TaBV 2/13, Beschluss
Leitsatz
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Bilden zwei Unternehmen nur einen Gemeinschaftsbetrieb, von denen lediglich eines in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigt und ist dieses zugleich Alleineigentümer des anderen beteiligten Unternehmens, ist der Wirtschaftsausschuss ausschließlich bei dem herrschenden Unternehmen zu errichten.
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 9. Oktober 2013 - 10 TaBV 2/13 - wird zurückgewiesen.
Gründe
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A. Die Beteiligten streiten über Unterrichtungspflichten gegenüber dem Wirtschaftsausschuss anlässlich einer Veräußerung von Gesellschaftsanteilen.
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Antragsteller ist der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs. Dieser wurde von der K KG (Arbeitgeberin zu 1.) und der K mbH (Arbeitgeberin zu 2.) gebildet. In dem Betrieb waren insgesamt etwa 460 Arbeitnehmer beschäftigt. Davon standen ca. 400 Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin zu 1. und die übrigen zur Arbeitgeberin zu 2. Die Arbeitgeberin zu 1., bei der ein Wirtschaftsausschuss bestand, war alleinige Eigentümerin der Arbeitgeberin zu 2.
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Die Gesellschafter der Arbeitgeberin zu 1. schlossen im Jahr 2011 einen Vertrag über die Veräußerung sämtlicher Gesellschaftsanteile an ein anderes Unternehmen. Nachfolgend wurde durch arbeitsgerichtlichen Beschluss bei der Arbeitgeberin zu 1. eine Einigungsstelle mit dem Gegenstand „Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über Unterrichtungs- und Beratungspflichten unter Vorlage von Unterlagen … wegen der Übernahme des Unternehmens“ gebildet. Diese hat durch Spruch vom 28. Juni 2012 den Antrag des Betriebsrats auf Vorlage des Kaufvertrags über die Gesellschaftsanteile an den Wirtschaftsausschuss abgewiesen. Der vom Vorsitzenden der Einigungsstelle unterzeichnete Spruch wurde dem Betriebsrat am 23. Oktober 2012 zugeleitet.
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Mit seinem am 2. November 2012 eingegangenen Antrag will der Betriebsrat die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs festgestellt wissen und verfolgt sein Unterrichtungsbegehren weiter. Der Wirtschaftsausschuss sei berechtigt, Einsicht in den Vertrag über die Veräußerung der Gesellschaftsanteile zu nehmen.
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Der Betriebsrat hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - beantragt,
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1.
festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 28. Juni 2012 unwirksam ist,
2.
die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, den Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Inhalte des Kaufvertrags über die Gesellschaftsanteile der K KG, der K mbH und der P GmbH einschließlich des Kaufpreises unter Vorlage des Kaufvertrags der F SA zu unterrichten.
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Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Über das Vermögen der Arbeitgeberinnen wurde im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 1. Juni 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 19. August 2015 schlossen die Insolvenzverwalter der beiden Arbeitgeberinnen mit dem Betriebsrat eine „Betriebsvereinbarung, die zugleich ein Interessenausgleich ist“. Entsprechend dieser Vereinbarung gingen die von der Arbeitgeberin zu 1. in den gemeinsamen Betrieb eingebrachten Betriebsteile „Akutklink“ und „Rehaklinik“ im Wege eines Betriebsübergangs auf das Universitätsklinikum F, eine Anstalt des öffentlichen Rechts (nachfolgend Universitätsklinikum), einerseits und an eine in deren Eigentum stehende U GmbH anderseits über. Der im Eigentum der Arbeitgeberin zu 2. stehende Forschungsbereich wurde an einen weiteren Erwerber veräußert. Die Arbeitsverhältnisse der bei der Insolvenzschuldnerin zu 1. (Arbeitgeberin zu 1.) noch beschäftigten Arbeitnehmer gingen zum 14. Oktober 2015 auf das Universitätsklinikum und die U GmbH, die bei der Insolvenzschuldnerin zu 2. (Arbeitgeberin zu 2.) auf einen weiteren Erwerber über. Seither werden bei den Insolvenzschuldnerinnen keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt. Die Betriebstätigkeit ist eingestellt. Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2016 hat der Insolvenzverwalter der Arbeitgeberin zu 1. beantragt, das Verfahren einzustellen, hilfsweise die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.
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B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet.
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I. Am Verfahren sind in der Rechtsbeschwerdeinstanz allein noch der antragstellende Betriebsrat sowie der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Arbeitgeberin zu 1. beteiligt.
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1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war die Arbeitgeberin zu 2. nicht zu beteiligen (§ 83 Abs. 3 ArbGG). Der Wirtschaftsausschuss konnte lediglich bei der Arbeitgeberin zu 1. gebildet werden. Durch die ausschließlich gegen sie gerichteten Anträge wird eine betriebsverfassungsrechtliche Position der anderen Arbeitgeberin nicht betroffen.
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a) Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist in Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Diese Voraussetzungen lagen bei der Arbeitgeberin zu 1. mit etwa 400 ständig beschäftigten Arbeitnehmern vor.
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b) Die nach § 106 BetrVG vorgesehenen Befugnisse des Wirtschaftsausschusses richten sich nicht gegen die Arbeitgeberin zu 2., auch wenn diese einen Gemeinschaftsbetrieb mit der Arbeitgeberin zu 1. betrieben hat.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist von einer Gesetzeslücke auszugehen, wenn ein einheitlicher Betrieb mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern mehreren rechtlich selbstständigen Unternehmen zuzuordnen ist, bei denen jeweils für sich die Anforderungen an die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllt sind (BAG 1. August 1990 - 7 ABR 91/88 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 65, 304) wird. Dies führt im Hinblick auf den Zweck der §§ 106 ff. BetrVG zu deren entsprechenden Anwendung und zur Bildung eines Wirtschaftsausschusses bei den am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen.
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bb) An einer planwidrigen Gesetzeslücke fehlt es, wenn von einem herrschenden Unternehmen sowie einem in seinem alleinigen Eigentum stehenden abhängigen Unternehmen (§ 17 Abs. 1 AktG) nur ein Gemeinschaftsbetrieb geführt wird (anders wohl GK-BetrVG/Oetker 10. Aufl. § 106 Rn. 39; Fitting BetrVG 28. Aufl. § 106 Rn. 18) und die Voraussetzungen zur Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG allein beim herrschenden Unternehmen vorliegen. Dieses ist aufgrund seines beherrschenden Einflusses auf das abhängige Unternehmen (§ 17 Abs. 1 AktG) zugleich in der Lage, den bei ihm gebildeten Wirtschaftsausschuss auch über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des in seinem Eigentum stehenden abhängigen Unternehmens zu unterrichten, weil es dieses bestimmt. Damit ist die über den Wirtschaftsausschuss vermittelte Unterrichtung des Betriebsrats auch in den wirtschaftlichen Angelegenheiten der Arbeitgeberin zu 2. gewährleistet.
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cc) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nur im Unternehmen der Arbeitgeberin zu 1. waren in der Regel ständig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt. Sie war alleinige Eigentümerin des Unternehmens der Arbeitgeberin zu 2. und kann den bei ihr gebildeten Wirtschaftsausschuss auch über deren wirtschaftliche Angelegenheiten unterrichten.
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2. Weiterer Beteiligter ist der Insolvenzverwalter der Arbeitgeberin zu 1. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin zu 1. das Verfahren nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen. Es wurde aber durch den Insolvenzverwalter der Arbeitgeberin zu 1. mit Schriftsatz vom 27. Januar 2016 nach § 250 ZPO aufgenommen.
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a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin zu 1. am 1. Juni 2015 hat zur Unterbrechung des Verfahrens geführt. Sowohl der Streit um die Wirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses, der Gegenstand des Antrags zu 1. ist, als auch das Unterrichtungsverlangen, das der Betriebsrat mit dem Antrag zu 2. verfolgt, betreffen die Insolvenzmasse iSd. § 240 Satz 1 ZPO.
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aa) Eine Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass das Verfahren „die Insolvenzmasse“ betrifft. Dazu muss der Streitgegenstand als Aktivum oder Passivum ganz oder anteilig zur Masse gehören, wobei es ausreichend ist, wenn sich die Beziehung nur als mittelbare darstellt (Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 240 Rn. 11 f. mwN). Hierzu zählen auch Auskunftsklagen gegen einen Insolvenzschuldner, wenn die Auskunft auf die Insolvenzmasse bezogen ist (allg. Auffassung, etwa Uhlenbruck/Hirte/Vallender/Mock Insolvenzordnung 14. Aufl. § 85 Rn. 39 mwN).
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bb) Danach ist durch das Begehren des Betriebsrats die Insolvenzmasse betroffen. Er stützt sich für die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses und hinsichtlich des Auskunftsverlangens auf einen Unterrichtungsanspruch nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG iVm. § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG. Dieser soll es dem Wirtschaftsausschuss ermöglichen, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten, § 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Die der Unterrichtung nachfolgende Beratung erfolgt mit dem „Unternehmer“. Das ist, nachdem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter der Arbeitgeberin zu 1. übergegangen sind, allein dieser.
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cc) Dieses Beratungsrecht besteht auch für wirtschaftliche Angelegenheiten nach § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG, ohne dass der Senat vorliegend darüber befinden muss, in welchem Umfang damit eine Pflicht zur Vorlage der Vereinbarung über die Veräußerung der Gesellschaftsanteile nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG einhergeht. Über die künftige unternehmerische Geschäftstätigkeit des Unternehmens iSd. § 106 Abs. 2 Satz 2 BetrVG kann mit dem Unternehmer auch in diesen Fällen beraten werden (GK-BetrVG/Oetker 10. Aufl. § 106 Rn. 115; ähnlich Fitting BetrVG 28. Aufl. § 106 Rn. 112 jeweils mwN). Bei der Unterrichtungs- und Vorlagepflicht handelt es sich schließlich nicht um eine höchstpersönliche Leistung, die ohne Änderung ihres Inhalts nur von der Arbeitgeberin zu 1. erbracht werden könnte (vgl. BGH 30. Oktober 1967 - VIII ZR 176/65 - zu II 1 b der Gründe, BGHZ 49, 11). Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterliegen die Geschäftsunterlagen des Insolvenzschuldners der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Er kann einem Unterrichtungs- und Vorlageanspruch grundsätzlich nachkommen.
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b) Die Beteiligtenstellung des Insolvenzverwalters der Arbeitgeberin zu 1. ist durch die Betriebsteilübergänge auf das Universitätsklinikum und die U GmbH nicht entfallen. Zwar kann ein Betriebserwerber im Falle eines Betriebsteilübergangs in die verfahrensrechtliche Rechtsstellung des Betriebsveräußerers als beteiligter Arbeitgeber einrücken (BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 30, BAGE 132, 314). Dies setzt voraus, dass der Verfahrensgegenstand eine Rechtsposition als „Arbeitgeber“ iSd. Betriebsverfassungsrechts betrifft. Daran fehlt es hier. Die Pflicht zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses nach § 106 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG obliegt ausschließlich demjenigen Unternehmer, dessen Unternehmen im Rahmen einer Veräußerung der Gesellschaftsanteile durch einen Erwerber übernommen werden soll. In diese betriebsverfassungsrechtliche Pflichtenstellung rücken andere Unternehmen, welche Betriebsteile im Wege der Singularsukzession erwerben, nicht ein. Sie sind daher nicht verpflichtet, über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des veräußernden Unternehmens einen dort bestehenden Wirtschaftsausschuss zu informieren.
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c) Der Insolvenzverwalter der Arbeitgeberin zu 1. hat das Verfahren mit Schriftsatz vom 27. Januar 2016 nach § 250 ZPO iVm. § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO wirksam aufgenommen.
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aa) Die Aufnahme des Verfahrens bestimmt sich nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Bei dem den Beratungsanspruch nach § 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorbereitenden Unterrichtungsanspruch handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die mit Beginn des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit einzuordnen ist (Henckel in Jäger InsO § 86 Rn. 16 f. mwN).
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bb) Der Schriftsatz des Insolvenzverwalters der Arbeitgeberin zu 1. enthält zwar nicht ausdrücklich die Erklärung, das Verfahren werde aufgenommen. Der entsprechende Wille kommt aber erkennbar in der beantragten Einstellung des Beschlussverfahrens sowie in dem Hilfsantrag zum Ausdruck, die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.
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3. Der Betriebsrat ist beteiligtenfähig iSd. § 10 Satz 1 Halbs. 2 ArbGG. Er war bei Einleitung des Verfahrens im Amt. Zwar ist der Gemeinschaftsbetrieb durch dessen Spaltung untergegangen. Er kann sich aber im Verhältnis zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Arbeitgeberin zu 1. auf ein Restmandat nach § 21b BetrVG stützen.
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II. Die Anträge des Betriebsrats haben jedenfalls nach dem mit der Spaltung verbundenen Untergang des Gemeinschaftsbetriebs der Insolvenzschuldnerinnen keinen Erfolg.
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1. Der Feststellungsantrag zu 1. ist mangels eines nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig.
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a) Das Feststellungsbegehren iSd. § 256 Abs. 1 ZPO ist die zutreffende Antragsform. Eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle bei Meinungsverschiedenheit über eine Auskunft zu wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens, der die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung (BAG 8. Dezember 2015 - 1 ABR 2/14 - Rn. 32 ff.; 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 15).
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b) Dem Betriebsrat fehlt für seinen Antrag das notwendige Feststellungsinteresse.
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aa) Ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle besteht nicht, wenn dieser ausschließlich einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang regelt und keinerlei Rechtswirkungen für die Zukunft hat (BAG 28. April 2009 - 1 ABR 7/08 - Rn. 10 mwN). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (BAG 9. November 2010 - 1 ABR 76/09 - Rn. 18 mwN ).
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bb) Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Betriebsrat im Rahmen seines gegenüber dem Insolvenzverwalter der Arbeitgeberin zu 1. infolge der Aufspaltung des Gemeinschaftsbetriebs entstandenen Restmandats nach § 21b BetrVG einer zukunftsbezogenen gerichtlichen Entscheidung über die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs bedarf. Aufgrund der Betriebsteilveräußerungen an das Universitätsklinikum und die U GmbH sowie der Veräußerung des Teils des Gemeinschaftsbetriebs, der im Eigentum der früheren Arbeitgeberin zu 2. stand, ist der Gemeinschaftsbetrieb, für den der Betriebsrat gebildet wurde, untergegangen. Es werden dort keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt. Aufgrund des Wegfalls der Errichtungsvoraussetzungen nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG endet zwar das Amt des Wirtschaftsausschusses. Die Unterrichtungsrechte bei einer Unternehmensübernahme stehen aber dann nach § 109a iVm. § 106 Abs. 2 Satz 1, § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG dem Betriebsrat zu. Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, für welche restmandatsbezogenen Aufgaben der Betriebsrat die begehrte Unterrichtung und die Vorlage des Veräußerungsvertrags benötigt. Die von ihm begehrte Feststellung über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs könnte allenfalls aussprechen, dass seine damalige Rechtsauffassung in der Einigungsstelle zutreffend war.
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2. Der Leistungsantrag zu 2. ist unbegründet. Der Betriebsrat kann im Rahmen seines Restmandats sein Begehren gegenüber dem Insolvenzverwalter der Arbeitgeberin zu 1. nicht weiterverfolgen. Zwar richten sich mit dem Restmandat verbundene Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte gegen den Inhaber des ursprünglichen Betriebs. Das Restmandat ist aber kein Vollmandat, sondern erstreckt sich vorliegend auf die durch die mit der Spaltung verbundene Stilllegung des Gemeinschaftsbetriebs ausgelösten Aufgaben des Betriebsrats (BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 41/09 - Rn. 16 mwN, BAGE 132, 324). Ein solcher funktionaler Bezug ist für den mit dem Antrag zu 2. verfolgten Unterrichtungsanspruch infolge der Veräußerung sämtlicher Betriebsteile und der damit einhergehenden Betriebsstillegung offensichtlich nicht gegeben.
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