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BAG 11.07.2012 - 10 AZR 203/11
BAG 11.07.2012 - 10 AZR 203/11 - Anspruch einer Lehrerkraft auf Zulage nach § 14 TV-L wegen vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
Normen
§ 46 BBesG, § 22 BAT-O, § 23 BAT-O, § 12 TV-L, § 13 TV-L, § 14 TV-L, § 17 Abs 1 TVÜ-L, § 18 Abs 3 TVÜ-L
Vorinstanz
vorgehend ArbG Magdeburg, 28. Oktober 2009, Az: 7 Ca 573/09, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 11. Januar 2011, Az: 6 Sa 11/10, Urteil
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Januar 2011 - 6 Sa 11/10 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Gewährung einer Zulage nach § 14 TV-L wegen vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten.
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Der Kläger ist seit 1991 als Lehrer für das beklagte Land tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Organisationszugehörigkeit die Tarifwerke des öffentlichen Dienstes Anwendung, nach Überleitung in den TV-L erhält der Kläger eine Vergütung aus der Entgeltgruppe E 10 Stufe 5. Der Kläger unterrichtet an einer Sonderschule für Lernbehinderte. Für den Streitzeitraum vom 15. August 2008 bis zum 14. August 2009 beauftragte ihn das beklagte Land mit seinem Einverständnis, als Fachseminarleiter Deutsch die fachdidaktische Ausbildung für das Lehramt an Förderschulen wahrzunehmen. Für diese Tätigkeit wurde er wöchentlich von 18 Unterrichtsstunden freigestellt; sieben Unterrichtsstunden wöchentlich war er weiter an der Sonderschule tätig.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach § 14 TV-L für die vorübergehende Tätigkeit als Fachseminarleiter eine Zulage in Höhe der Differenz zur Besoldungsgruppe A 14 bzw. der Entgeltgruppe E 14 TV-L zu.
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Der Kläger hat beantragt
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festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm für den Zeitraum vom 15. August 2008 bis zum 14. August 2009 die Zulage wegen der Wahrnehmung der Tätigkeit als Fachseminarleiter nach § 14 TV-L in Höhe der Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe E 10 Stufe 5 TV-L und der Entgeltgruppe E 14 TV-L und auf die jeweiligen Differenzbeträge Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB jeweils ab Fälligkeit zu zahlen.
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Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen, und die Auffassung vertreten, § 14 TV-L komme auf Lehrkräfte nicht zur Anwendung, weil deren Eingruppierung sich nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bestimme.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Dem Kläger steht die geltend gemachte Zulage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
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I. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 14 TV-L.
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1. Nach § 14 Abs. 1 TV-L erhalten Beschäftigte, denen vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage, wenn diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt wurde. Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe entspricht, bestimmte sich nach der tariflichen Niederschriftserklärung zu § 14 Abs. 1 TV-L im Streitzeitraum nach den gemäß § 18 Abs. 3 TVÜ-Länder fortgeltenden Regelungen des § 22 Abs. 2 BAT/BAT-O. Nach § 18 Abs. 3 TVÜ-Länder galt bis zum 31. Dezember 2011 die Regelung des § 14 TV-L mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzungen für die übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 22 Abs. 2 BAT/BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiter bestimmen.
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2. Auf Lehrkräfte, auf deren Arbeitsverhältnis der nach § 17 Abs. 1 TVÜ-Länder fortgeltende § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 (ÄTV Nr. 1) zur Anwendung kommt und die - gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert sind, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe vergleichbarer Beamter entspricht, findet § 14 TV-L keine Anwendung. Eine Zulage wegen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit steht diesen Lehrkräften nur nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu.
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a) Zur Vorgängernorm § 24 BAT/BAT-O hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Vorschrift baue auf der Grundnorm des § 22 BAT/BAT-O auf und komme nicht zur Anwendung, wenn sich die Eingruppierung des Beschäftigten nicht nach § 22 BAT/BAT-O iVm. der Vergütungsordnung richte (BAG 9. November 2005 - 4 AZR 434/04 - Rn. 10 mwN, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 172; 26. April 2001 - 8 AZR 281/00 - zu V 2 b, c der Gründe, AP BAT-O § 24 Nr. 5).
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b) An dieser Auffassung hält der Senat für die Nachfolgenorm § 14 TV-L fest. Auch diese Vorschrift kommt nur zur Anwendung, wenn sich die Eingruppierung des Beschäftigten nach den Eingruppierungsvorschriften des TV-L richtet (nach § 17 Abs. 1 TVÜ-L zunächst §§ 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung, jetzt §§ 12, 13 TV-L einschließlich der Entgeltordnung).
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aa) Bereits der Wortlaut der Norm, von dem bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 27. Juli 2011 - 10 AZR 484/10 - Rn. 14, ZTR 2011, 676), legt dies nahe. Vorausgesetzt wird, dass Beschäftigte eine Tätigkeit ausüben, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht. Nach der Niederschriftserklärung zu § 14 Abs. 1 TV-L bestimmt sich dies im Streitzeitraum nach den gemäß § 18 Abs. 3 TVÜ-Länder fortgeltenden Regelungen des § 22 Abs. 2 BAT/BAT-O. § 14 TV-L setzt damit eine Eingruppierung nach Tätigkeitsmerkmalen voraus und ergänzt die für die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten geltenden Eingruppierungsvorschriften für Fälle einer nur vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten. Die Anwendung des § 14 TV-L setzt damit voraus, dass die Tätigkeit des Angestellten von der Vergütungsordnung des BAT/BAT-O bzw. der Entgeltordnung des TV-L erfasst wird. Erfolgt die Eingruppierung nicht nach Tätigkeitsmerkmalen, sondern wie bei Lehrkräften gemäß § 2 Nr. 3 ÄTV Nr. 1 nach Maßgabe beamtenrechtlicher Vorschriften, kommt § 14 TV-L deshalb nicht zur Anwendung (zu § 24 BAT-O: BAG 9. November 2005 - 4 AZR 434/04 - Rn. 10, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 172; 26. April 2001 - 8 AZR 281/00 - zu V 2 c der Gründe, AP BAT-O § 24 Nr. 5).
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bb) Die systematische Stellung des § 14 TV-L im Abschnitt III - Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen - bestätigt, dass die Norm Bestandteil der Eingruppierungsvorschriften ist und deren Anwendung voraussetzt. Ob eine vorübergehend ausgeübte Tätigkeit höherwertiger ist als eine andere, dauerhaft ausgeübte Tätigkeit, kann sachgerecht nur festgestellt werden, wenn beide Tätigkeiten nach einem einheitlichen Bewertungssystem und gleichen Eingruppierungsvorschriften beurteilt werden. Folgerichtig bestimmt § 18 Abs. 3 TVÜ-L, dass § 14 TV-L bis zum 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe gilt, dass sich die Voraussetzungen für die übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 22 Abs. 2 BAT/BAT-O bestimmen.
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Entgegen der Auffassung der Revision steht dem nicht entgegen, dass nach § 17 Abs. 1 TVÜ-L nur §§ 22, 23 BAT/BAT-O, nicht aber § 24 BAT/BAT-O fortgelten sollten. Dies beruht darauf, dass sich die Tarifvertragsparteien bei Inkrafttreten des TV-L am 1. November 2006 nur auf eine Nachfolgeregelung für § 24 BAT/BAT-O (§ 14 TV-L), nicht aber auf eine neue Entgeltordnung geeinigt hatten, sodass §§ 22, 23 BAT/BAT-O zunächst fortgelten sollten (Fieberg in Fürst GÖKD IV E § 12 Rn. 1 f.). Die fehlende Erwähnung des § 24 BAT/BAT-O in § 17 Abs. 1 TVÜ-L ist Ausdruck eines differenzierten Verhandlungsergebnisses, nicht aber einer im Vergleich zu § 24 BAT/BAT-O veränderten Zweckbestimmung des § 14 TV-L.
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cc) Die Anwendung des § 14 TV-L auf Lehrkräfte widerspräche Sinn und Zweck der nach § 2 Nr. 3 ÄTV Nr. 1 bzw. den Lehrer-Richtlinien-O der TdL bestimmten Gleichbehandlung von beamteten und angestellten Lehrern. Lehrkräfte, die nach fachlicher Qualifikation und Tätigkeit gleichwertig sind, sollen eine annähernd gleiche Vergütung ohne Rücksicht darauf erhalten, ob sie Beamte oder Angestellte sind. Angesichts des Umstands, dass angestellte und beamtete Lehrer oft nebeneinander an derselben Schule und unter gleichen Arbeitsbedingungen tätig sind, ist dies sachgerecht. Angestellte Lehrer sollen durch den tarifvertraglichen Verweis nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als beamtete Lehrer (BAG 12. März 2008 - 4 AZR 93/07 - Rn. 24, BAGE 126, 149; 26. April 2001 - 8 AZR 281/00 - zu V 3 der Gründe, AP BAT-O § 24 Nr. 5). Dem widerspräche es, wenn angestellte Lehrer nach § 14 TV-L Anspruch auf eine Zulage hätten, der Anspruch aber nach beamtenrechtlichen Vorschriften nicht bestehen würde (vgl. zu § 24 BAT/BAT-O: BAG 26. April 2001 - 8 AZR 281/00 - aaO). Grundlage eines Anspruchs einer angestellten Lehrkraft auf eine Zulage wegen der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit kann deshalb nur eine Vorschrift des Beamtenrechts wie § 46 BBesG sein (BAG 9. November 2005 - 4 AZR 434/04 - zu II 2 b aa der Gründe, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 172).
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3. Der Kläger ist Lehrkraft iSd. § 2 Nr. 3 ÄTV Nr. 1.
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a) Lehrkraft im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge gibt; insoweit kann - ohne ausschließliche Beschränkung auf den durch die Anlage SR 2l I erfassten Personenkreis - auf die Protokollnotiz zu Nr. 1 der Anlage SR 2l I zum BAT-O zurückgegriffen werden (BAG 27. Januar 1999 - 4 AZR 88/98 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 91, 8). Der Kläger vermittelt an einer Sonderschule für Lernbehinderte Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs. Sonderschulen sind allgemeinbildende Schulen im Sinne der Anlage SR 2l I zum BAT-O (BAG 27. Januar 1999 - 10 AZR 37/98 - zu II 1 der Gründe, AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 75; 18. Oktober 2000 - 10 AZR 643/99 - zu II 1 b der Gründe, AP BAT-O § 11 Nr. 24).
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b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Kläger nicht deshalb keine Lehrkraft (mehr), weil ihm vorübergehend zusätzlich Tätigkeiten eines Fachseminarleiters übertragen wurden. Bei der Prüfung, ob ein Beschäftigter Lehrkraft ist, ist regelmäßig auf dauerhaft, nicht aber auf vorübergehend übertragene Aufgaben abzustellen. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT/BAT-O bzw. aus § 12 Abs. 1 Satz 2 TV-L; danach richtet sich die Eingruppierung nach der gesamten nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit. Lehrkräfte würden bei einer vorübergehenden Abordnung ansonsten besser gestellt als beamtete Lehrkräfte, die bei einer Abordnung nur nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf eine Zulage haben könnten.
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c) Unabhängig davon ist auch ein Fachseminarleiter Lehrkraft iSv. § 2 Nr. 3 ÄTV Nr. 1, weil seine Tätigkeit durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs geprägt ist. Zu seinen Aufgaben im Rahmen der Ausbildung von Lehramtsanwärtern gehören die Konzipierung und Leitung eines oder mehrerer fachdidaktischer Seminare sowie die Durchführung von Unterrichtsbesuchen, die der Betreuung und Beratung der Anwärter dienen. Die Tätigkeit erfolgt auch im Rahmen eines Schulbetriebs. Die Lehramtsausbildung geschieht im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungs- oder eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf, der vom Kläger verantwortete theoretische Teil der Ausbildung findet an einem vom Kultusministerium des beklagten Landes eingerichteten staatlichen Seminar für Lehrämter statt. Der Kläger ist damit an einer Einrichtung der öffentlichen Verwaltung tätig, die der Ausbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dient. Dass diese Art des Schulbetriebs gemäß Nr. 1 der Anlage SR 2l I BAT-O nicht unter den Geltungsbereich der Anlage fällt, ist unerheblich, weil der personelle Anwendungsbereich des § 2 Nr. 3 ÄTV Nr. 1 ausdrücklich auch Lehrkräfte erfasst, die nicht unter diese Anlage fallen (BAG 11. Februar 1987 - 4 AZR 145/86 - BAGE 55, 53).
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II. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 46 BBesG auf Zahlung der Zulage. Die Norm kann zwar auf angestellte Lehrkräfte entsprechend zur Anwendung kommen (BAG 9. November 2005 - 4 AZR 434/04 - Rn. 22, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 172); sie war im Streitzeitraum beim beklagten Land durch Gesetz vom 25. Juli 2007 (GVBl. LSA S. 236) aber außer Kraft gesetzt.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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