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BAG 14.02.2012 - 3 AZR 109/10
BAG 14.02.2012 - 3 AZR 109/10 - Betriebsrentenanpassung - (ergänzende) Auslegung einer vertraglichen Anpassungsregelung
Normen
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 1 BetrAVG
Vorinstanz
vorgehend ArbG Lüneburg, 6. April 2009, Az: 4 Ca 552/08 B, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 1. Dezember 2009, Az: 3 Sa 640/09 B, Urteil
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. Dezember 2009 - 3 Sa 640/09 B - teilweise aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 6. April 2009 - 4 Ca 552/08 B - auf die Berufung der Beklagten - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen sowie unter Zurückweisung der Berufung des Klägers - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit von Januar bis Dezember 2008 iHv. 804,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 67,08 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2008 und endend mit dem 2. Januar 2009 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch über den 31. Dezember 2008 hinaus das Ruhegeld des Klägers nach § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung entsprechend den zwischen den Tarifvertragsparteien des TV-L vereinbarten Erhöhungen der Tabellenentgelte prozentual anzupassen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten der 1. Instanz haben der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 % zu tragen.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 42 % und die Beklagte zu 58 % zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Berechnung der Betriebsrente des Klägers.
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Der 1942 geborene Kläger war vom 20. Januar 1975 bis zum 31. August 2006 bei der Beklagten beschäftigt. Im Dienstvertrag vom 6. Juli 1976 hatten die Parteien ua. vereinbart:
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„§ 2
Die Vergütung und der Erholungsurlaub werden in Anlehnung an den Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) gewährt. Herr D ist in die Vergütungsgruppe II b des BAT eingruppiert.“
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Die Betriebsrente des Klägers berechnet sich nach der „Ruhegeldsatzung der Industrie- und Handelskammer für den Regierungsbezirk L vom 2. Dezember 1976“ (im Folgenden: Ruhegeldsatzung), die auszugsweise lautet:
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„§ 3
Höhe der Ruhegeldleistungen
1)
Als Ruhegeld wird monatlich der Betrag gewährt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt.
2)
Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind:
Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
...
3)
Die Gesamtversorgung wird auf der Grundlage der gesamtversorgungsfähigen Zeit und des monatlichen Bruttogehaltes, das dem Versorgungsberechtigten bei Eintritt des Versorgungsfalles gewährt wurde, errechnet. Wenn ein Anspruch auf höheren Ortszuschlag für versorgungsberechtigte Kinder besteht, wird der höhere Ortszuschlag ungekürzt dem Ruhegehalt zugerechnet.
Die Gesamtversorgung beginnt nach Ablauf der Wartezeit mit 35 % vom Entgelt. Sie steigt in den folgenden 15 Dienstjahren der gesamtversorgungsfähigen Zeit um jährlich 2 % und in den folgenden weiteren Dienstjahren um jährlich 1 % bis zu höchstens 75 %.
Tritt der Versorgungsfall nach 25jähriger Dienstzeit bei der Kammer ein, so ist in jedem Fall der Höchstsatz von 75 % der Gesamtversorgungsbezüge erreicht.
4)
Die gesamtversorgungsfähige Zeit ist die Dienstzeit bei der Industrie- und Handelskammer für den Regierungsbezirk L. ...
5)
Das bei Eintritt des Versorgungsfalles errechnete Ruhegeld wird in der Versorgungszeit den tariflichen Änderungen der Bezüge nach dem Bundesangestelltentarif, unter Berücksichtigung der Bezüge nach § 3 Abs. 2, angepaßt.“
- 4
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Der Kläger war zuletzt in die VergGr. Ia der Anlage zum BAT eingruppiert und bezog eine monatliche Vergütung iSd. § 3 Abs. 3 der Ruhegeldsatzung iHv. insgesamt 5.162,00 Euro brutto, die sich aus einem Grundgehalt iHv. 4.293,34 Euro brutto, einem Ortszuschlag iHv. 672,18 Euro brutto, einer Stellenzulage iHv. 42,98 Euro brutto sowie einer Leistungszulage iHv. 153,50 Euro brutto zusammensetzte.
- 5
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Ausweislich des Rentenbescheides der Deutschen Rentenversicherung Bund bezog er in der Zeit von Januar bis Juni 2008 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. monatlich 1.558,54 Euro. Seit dem 1. Juli 2008 beläuft sich diese Rente auf 1.575,75 Euro. Die Beklagte zahlte an den Kläger in der Zeit von Januar 2008 bis Juni 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.403,53 Euro brutto und in der Zeit von Juli 2008 bis Dezember 2008 eine solche iHv. 2.386,32 Euro brutto. In beiden Beträgen ist jeweils der höhere Ortszuschlag für versorgungsberechtigte Kinder nach § 3 Abs. 3 der Ruhegeldsatzung iHv. 90,57 Euro enthalten.
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Bis zum 1. Oktober 2005 bzw. 1. November 2006 richteten sich die Rechtsverhältnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst - sofern beide Parteien tarifgebunden waren oder die Geltung der Tarifverträge durch arbeitsvertragliche Bezugnahme- oder Verweisungsklausel vereinbart war - nach dem BAT. Am 1. Oktober 2005 traten für den Bereich des Bundes und der kommunalen Arbeitgeberverbände der TVöD vom 13. September 2005 und die Tarifverträge zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD sowie der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts in Kraft, wonach die bisherigen Tarifverträge durch den TVöD ersetzt (§ 2 TVÜ-Bund) bzw. abgelöst (§ 2 TVÜ-VKA) wurden. Für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder traten zum 1. November 2006 der TV-L vom 12. Oktober 2006 sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts in Kraft, wonach der TV-L iVm. dem TVÜ-Länder für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder die bisherigen Tarifverträge ersetzt, § 2 Abs. 1 TVÜ-Länder.
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Am 8. Juni 2006 schlossen die Tarifgemeinschaft deutscher Länder und die ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft den „Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007“ (im Folgenden: TV Einmalzahlungen). Dieser Tarifvertrag enthält unter § 3 die folgende Regelung:
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„Erhöhung der Tabellenentgelte im Jahr 2008
Die Beträge der ab 1. November 2006 maßgebenden Entgelttabelle werden im Tarifgebiet West ab 1. Januar 2008 um 2,9 v.H. erhöht. ... Die Beträge der Entgelttabelle werden dabei auf volle 5 Euro aufgerundet.“
- 8
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Der Kläger hat mit seiner Klage - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 eine Anpassung seiner Betriebsrente nach § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung unter Berücksichtigung der in § 3 des TV Einmalzahlungen vorgesehenen prozentualen Erhöhung der Tabellenentgelte um 2,9 % geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, für die Anpassung seiner Betriebsrente nach dieser Bestimmung seien nunmehr die tariflichen Änderungen der Entgelte nach dem TV-L maßgeblich. Der TV-L habe für den Bereich des Landes Niedersachsen die Regelungen des BAT ersetzt. Die im TV Einmalzahlungen vorgesehenen Tariferhöhungen seien bei der Anpassung seines Ruhegeldes in der Weise zu berücksichtigen, dass das monatliche Bruttogehalt iSd. § 3 Abs. 3 der Ruhegeldsatzung um 2,9 % angehoben und auf dieser Basis die Gesamtversorgung neu ermittelt werde. Nicht ausreichend sei es, lediglich den von der Beklagten gezahlten Differenzbetrag zwischen der Gesamtversorgung und den Bezügen nach § 3 Abs. 2 der Ruhegeldsatzung anzupassen.
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Der Kläger hat zuletzt - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - sinngemäß beantragt,
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1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit von Januar bis Dezember 2008 iHv. insgesamt 1.375,38 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 114,48 Euro seit dem 1. Februar 2008, 1. März 2008, 1. April 2008, 1. Mai 2008, 1. Juni 2008 sowie 1. Juli 2008 und aus jeweils 114,75 Euro seit dem 1. August 2008, 1. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 1. Dezember 2008 und 2. Januar 2009 zu zahlen,
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das bei Eintritt des Versorgungsfalles errechnete Ruhegeld zu Gunsten des Klägers in der Versorgungszeit den tariflichen Änderungen der Bezüge nach dem TV-L unter Berücksichtigung der Bezüge nach § 3 Abs. 2 der Ruhegeldsatzung vom 2. Dezember 1976 jeweils zum Zeitpunkt der tariflichen Veränderung und zwar in gleicher prozentualer Höhe wie die Tarifgehälter anzupassen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
- 11
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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Anpassung der Betriebsrente des Klägers richte sich, nachdem der TV-L für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder den BAT ersetzt habe, nach § 16 BetrAVG. Die Ruhegeldsatzung nehme nicht auf den BAT in seiner jeweiligen Fassung und auf die den BAT ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge Bezug. Eine etwaige Regelungslücke könne durch Rückgriff auf § 16 BetrAVG gefüllt werden. Diese Bestimmung verfolge - ebenso wie § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung - den Zweck, das Ruhegeld der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anzupassen. Soweit dennoch die Tarifänderungen nach dem TV-L zu berücksichtigen seien, habe keine Neuberechnung der Gesamtversorgung zu erfolgen; vielmehr sei die von der Beklagten gezahlte Betriebsrente entsprechend zu erhöhen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit dem Antrag zu 1. iHv. 870,90 Euro nebst Zinsen und mit dem Antrag zu 2. vollständig entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage mit beiden Anträgen in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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A. Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Klageantrag zu 1. zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Der Klageantrag zu 1. ist lediglich iHv. 804,96 Euro begründet. Die weitergehende Zahlungsklage ist unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen. Dem Klageantrag zu 2. hat das Landesarbeitsgericht zu Recht stattgegeben. Der Klageantrag zu 2. ist in der gebotenen Auslegung zulässig und begründet.
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I. Der Klageantrag zu 1. ist iHv. 804,96 Euro begründet. Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, dass diese an ihn für die Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2008 über die monatlich gezahlte Betriebsrente hinaus monatlich weitere 67,08 Euro brutto zahlt. Der Anspruch des Klägers folgt aus § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung, wonach das bei Eintritt des Versorgungsfalles errechnete Ruhegeld in der Versorgungszeit den tariflichen Änderungen der Bezüge nach dem Bundesangestelltentarif, unter Berücksichtigung der Bezüge nach § 3 Abs. 2 angepasst wird.
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1. Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung verpflichtet, das Ruhegeld des Klägers ab dem 1. Januar 2008 entsprechend der zwischen den Tarifvertragsparteien des TV-L in § 3 des TV Einmalzahlungen vereinbarten prozentualen Steigerung der Tabellenentgelte anzupassen. Dies ergibt die Auslegung des § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung, die als Teil einer Gesamtzusage eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB ist.
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a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zunächst der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 27. Juli 2010 - 3 AZR 777/08 - Rn. 21, AP BGB § 307 Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 48; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 49 f., BAGE 134, 269; 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - Rn. 28, AP BGB § 157 Nr. 38).
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Weist eine vertragliche Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit auf, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder zwar nicht übersehen, aber doch bewusst deshalb offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht für regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Planwidrig ist eine Regelungslücke dann, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 33, BAGE 130, 202).
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b) Danach ergibt die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen, dass die Versorgungsregelung aufgrund der Ersetzung des BAT durch den TVöD und den TV-L lückenhaft geworden ist. Die entstandene Regelungslücke ist im Wege einer ergänzenden Auslegung dahin zu schließen, dass die Betriebsrente entsprechend den Tariferhöhungen im Bereich des TV-L anzupassen ist.
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aa) § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung ist infolge der Ablösung bzw. Ersetzung des BAT durch den TVöD und den TV-L lückenhaft geworden.
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(1) § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung nimmt für die Anpassung des Ruhegeldes die tariflichen Änderungen der Bezüge nach dem Bundesangestelltentarif und damit die jeweiligen Vergütungstarifverträge zum BAT in Bezug.
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Unter Geltung des BAT setzte sich die Vergütung der Angestellten aus einer Grundvergütung und dem Ortszuschlag zusammen; die Beträge der Grundvergütung und des Ortszuschlags waren in einem besonderen Tarifvertrag (Vergütungstarifvertrag) vereinbart, § 26 Abs. 1 und Abs. 3 BAT. Zuzüglich der Zulagen und Zuschläge ergaben sich die Bezüge, § 36 BAT. Damit beziehen sich die „tariflichen Änderungen der Bezüge“ iSd. § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung auf die Änderungen, die sich aus den jeweiligen Vergütungstarifverträgen zum BAT ergeben. § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung ist damit zeitdynamisch ausgestaltet.
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Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass nach § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrages die Vergütung und der Erholungsurlaub nur „in Anlehnung an den Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT)“ gewährt wurden. In § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung wurden die Vergütungstarifverträge zum BAT nicht nur „in Anlehnung“ in Bezug genommen, sondern unmittelbar. Im Übrigen stellt die Formulierung „in Anlehnung“ - jedenfalls soweit die Vergütung betroffen ist - keine Einschränkung dar, sondern ist als Hinweis der Beklagten auf ein von ihr praktiziertes Vergütungssystem zu verstehen. Danach hat der Angestellte Anspruch auf Vergütung nach der vertraglich vereinbarten Vergütungsgruppe, und zwar ebenfalls dynamisch (vgl. BAG 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 13, ZTR 2011, 150).
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(2) § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung ist jedoch nicht inhaltsdynamisch ausgestaltet.
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Der Wortlaut der Bestimmung trägt weder eine Erstreckung auf den TV-L und die zwischen den Tarifvertragsparteien des TV-L vereinbarten Erhöhungen der Tabellenentgelte noch eine Erstreckung auf den TVöD und die zwischen den Tarifvertragsparteien dieses Tarifvertrages vereinbarten Erhöhungen der Tabellenentgelte. Beide Tarifverträge werden nicht von der vertraglichen Verweisung auf den BAT erfasst. Ein Zusatz, dass auch die den BAT ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden sollen, findet sich in § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung nicht.
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(3) Hierdurch ist nachträglich eine Regelungslücke entstanden.
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Aus der zeitdynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf die jeweils geltenden Vergütungstarifverträge ergibt sich der Wille der Parteien, die Entwicklung der Betriebsrenten an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst auszurichten. Das Ruhegeld soll diejenigen Steigerungen erfahren, die für das Entgelt der von dem in Bezug genommenen Tarifwerk erfassten aktiven Mitarbeiter gelten. Dieses Ziel kann aufgrund der Ersetzung des BAT durch den TVöD und den TV-L nicht mehr erreicht werden, denn die Vergütungstarifverträge zum BAT werden nicht mehr weiterentwickelt; an ihre Stelle sind die zwischen den jeweiligen Tarifvertragsparteien vereinbarten Erhöhungen der Tabellenentgelte nach dem TVöD und TV-L getreten. Diese Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst wurde bei Schaffung der Ruhegeldsatzung nicht bedacht. Hierdurch ist § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung lückenhaft geworden. Infolge der Tarifsukzession kann die in der Ruhegeldsatzung zeitdynamisch ausgestaltete Bezugnahme auf die Steigerungen der Vergütung nach den Vergütungstarifverträgen zum BAT keine Rechtswirkungen mehr entfalten; sie wirkt, da die Vergütungstarifverträge zum BAT nicht mehr weiterentwickelt werden, lediglich als statische fort. Sie dennoch weiterhin als Grundlage der Anpassungsentscheidung nach § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung anzusehen, widerspräche dem Zweck der Bestimmung. Es träte eine Festschreibung der überholten tariflichen Rechtslage ein. Dies entspricht nicht dem mit § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung angestrebten Willen, das Ruhegeld während der Bezugsdauer zu dynamisieren.
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(4) Der Entstehung einer Regelungslücke steht entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht entgegen, dass § 16 BetrAVG den Versorgungsempfängern einen Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung einräumt.
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Mit der in § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung getroffenen Anpassungsregelung wurde die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG nicht beseitigt; § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung enthält vielmehr eine zusätzliche Regelung über die Anpassung der Betriebsrente, die neben den Anpassungsmechanismus nach § 16 BetrAVG tritt und den Versorgungsberechtigten die dort vorgesehene Anpassung der Betriebsrenten unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der Beklagten garantiert. Diese Anpassungsregelung wirkte sich in der Vergangenheit auch regelmäßig zu Gunsten der Betriebsrentner aus, da die tariflichen Steigerungen der Vergütung regelmäßig über dem Anpassungsbedarf nach § 16 BetrAVG lagen. Damit sollte § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung erkennbar eine für die Betriebsrentner günstigere Regelung schaffen.
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bb) Die Regelungslücke ist durch ergänzende Auslegung dahin zu schließen, dass § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung nunmehr den TV-L und die zu diesem geschlossenen Entgelttarifverträge in Bezug nimmt.
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(1) Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Es ist zu fragen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre (BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 213/09 - Rn. 18 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 89).
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Da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Das gilt auch dann, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat. Zur Lückenschließung ist deshalb an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 31 mwN, BAGE 134, 283).
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(2) Danach hätten die Parteien redlicherweise für den Fall der hier vorliegenden Tarifsukzession an Stelle des in § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung genannten tariflichen Regelungswerks das nachfolgende tarifliche Regelungswerk des öffentlichen Dienstes in Bezug genommen. Eine statische Weitergeltung des BAT hätte ihren Interessen nicht entsprochen. Die nähere Ausgestaltung der Anpassung des Ruhegeldes wurde mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf die Vergütungstarifverträge des BAT für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf die Ruhegeldsatzung ein als eine tiefgreifende inhaltliche Änderung des in der Ruhegeldsatzung benannten Tarifwerks. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf der Ebene der Ruhegeldsatzung werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten (vgl. BAG 25. August 2010 - 4 AZR 14/09 - Rn. 28, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21).
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(3) Aufgrund der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 weitgehend gleich lautenden Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes in die tariflichen Regelungen des TVöD (Bund und Kommunen) einerseits und des TV-L (Länder) andererseits ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zudem zu bestimmen, welche Nachfolgeregelung nach § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung maßgebend sein soll, welches Tarifwerk die Parteien also in Bezug genommen hätten, wenn sie die eingetretene aufgespaltene Tarifsukzession bedacht hätten. Das sind vorliegend die Tarifwerke für den öffentlichen Dienst der Länder.
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Ausgehend von Sinn und Zweck der Bezugnahme des § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung, die Betriebsrente in dem Umfang anzupassen, in dem die Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst steigen, weist § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung auf ein Interesse der Beklagten hin, aus Wettbewerbs- und Arbeitsmarktgründen dasjenige Tarifsystem zur Geltung zu bringen, das typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden (vgl. BAG 25. August 2010 - 4 AZR 14/09 - Rn. 30, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21). Das ist das Tarifwerk der Länder.
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Bei der Beklagten handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Landes Niedersachsen unterliegt. Damit sind ihre Mitarbeiter mit den im Land Niedersachsen beschäftigten Mitarbeitern bzw. den Pensionären des Landes Niedersachsen eher vergleichbar als mit den Mitarbeitern auf kommunaler Ebene oder auf Bundesebene. Davon gehen inzwischen auch die Parteien aus.
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c) Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ergibt zudem, dass lediglich die von der Beklagten zu zahlenden laufenden Leistungen anzupassen sind, nicht jedoch die bei Eintritt des Versorgungsfalles ermittelte Gesamtversorgung. Es hat auch keine vollständige Neuberechnung des Ruhegeldes stattzufinden, wie der Kläger meint.
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aa) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bedeutet „Anpassung des Ruhegeldes“ in § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung nicht, dass das monatliche Bruttogehalt iSd. § 3 Abs. 3 der Ruhegeldsatzung anzuheben und auf dieser Basis die Gesamtversorgung neu zu ermitteln ist. Nach § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung ist lediglich das Ruhegeld anzupassen. Das ist der Betrag, um den die Sozialversicherungsrente des Klägers hinter der für ihn bei Eintritt des Versorgungsfalles errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt.
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(1) Nach § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung wird „das bei Eintritt des Versorgungsfalles errechnete Ruhegeld ... in der Versorgungszeit“ angepasst. Damit wird klargestellt, dass das Ruhegeld nur einmal, nämlich bei Eintritt des Versorgungsfalles, berechnet wird und dass das so ermittelte Ruhegeld im weiteren Verlauf der Versorgungszeit angepasst wird, also gerade keine Neuermittlung der Gesamtversorgung stattfindet.
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(2) Mit der Formulierung „das … errechnete Ruhegeld“ nimmt § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung zudem § 3 Abs. 1 der Ruhegeldsatzung in Bezug, wonach als Ruhegeld monatlich der Betrag gewährt wird, um den die Summe der in Abs. 2 genannten Bezüge hinter der errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. Danach ist die Gesamtversorgung nur ein Berechnungsfaktor zur Ermittlung des Ruhegeldes.
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(3) Dem steht nicht entgegen, dass nach § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung die Anpassung des Ruhegeldes auch „unter Berücksichtigung der Bezüge nach § 3 Abs. 2“ erfolgt. Dies bedeutet nur, dass auch eine Veränderung bei diesen Bezügen zu einer Veränderung des Ruhegeldes führt. § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung sieht eine Anpassung des Ruhegeldes damit nicht nur dann vor, wenn es zu tariflichen Änderungen der Vergütung/des Entgelts der aktiven Beschäftigten kommt, sondern auch dann, wenn sich die Bezüge des Betriebsrentners nach § 3 Abs. 2 der Ruhegeldsatzung verändern. Steigt die Vergütung der aktiven Beschäftigten, so führt dies zu einer Erhöhung des Ruhegeldes im Umfang der tariflichen Steigerungen; erhöhen oder vermindern sich die Bezüge des Versorgungsberechtigten nach § 3 Abs. 2 der Ruhegeldsatzung, so ist das Ruhegeld um den konkreten Steigerungs- bzw. um den konkreten Minderungsbetrag durch entsprechende Berücksichtigung der Änderung bei der Anrechnung zu vermindern oder zu erhöhen.
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So verstanden führt die Bestimmung der Ruhegeldsatzung auch nicht zu einem Abschmelzen des Versorgungsniveaus auf unter 75 % des pensionsfähigen Einkommens, wie der Kläger meint. Ausweislich § 1 iVm. § 3 der Ruhegeldsatzung hat die Beklagte den Mitarbeitern versprochen, ihre Sozialversicherungsrente bis zu maximal 75 % des letzten Bruttomonatsverdienstes aufzustocken. Gerade diesem Anliegen wird § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung gerecht, wonach das Ruhegeld auch dann anzupassen, dh. zu erhöhen oder zu vermindern ist, wenn sich die Bezüge des Versorgungsberechtigten nach § 3 Abs. 2 der Ruhegeldsatzung verändern. Im Falle einer Erhöhung der Bezüge nach § 3 Abs. 2 der Ruhegeldsatzung sind allerdings stets die Vorgaben des § 5 Abs. 1 BetrAVG zu beachten, wonach die bei Eintritt des Versorgungsfalles festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden dürfen, dass Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden. Von dieser Bestimmung kann nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, § 17 Abs. 3 BetrAVG.
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bb) In Anwendung dieser Grundsätze kann der Kläger von der Beklagten für die Zeit von Januar bis Juni 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.470,61 Euro brutto und für die Zeit von Juli bis Dezember 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.453,40 Euro brutto verlangen.
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(1) Der Kläger hat bei Eintritt des Versorgungsfalles eine monatliche Bruttovergütung iHv. 5.162,00 Euro bezogen. Da er mehr als 25 Jahre bei der Beklagten beschäftigt war, war der Höchstsatz der Gesamtversorgung von 75 % erreicht. Danach belief sich die Gesamtversorgung auf 3.871,50 Euro. Für die Zeit von Januar bis Juni 2008 ist von dieser Gesamtversorgung die vom Kläger bezogene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 1.558,54 Euro in Abzug zu bringen, was einen Betrag iHv. 2.312,96 Euro ergibt. Dies ist das dem Kläger nach § 3 der Ruhegeldsatzung zustehende Ruhegeld.
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(2) Da nach § 3 des TV Einmalzahlungen die Beträge der ab dem 1. November 2006 maßgeblichen Entgelttabelle ab dem 1. Januar 2008 um 2,9 % erhöht wurden und § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung in ergänzender Auslegung auf diese Steigerung der Tabellenentgelte Bezug nimmt, erhöht sich das Ruhegeld des Klägers ab dem 1. Januar 2008 um 67,08 Euro auf 2.380,04 Euro. Die in § 3 des TV Einmalzahlungen vorgesehene Aufrundung der Beträge der Entgelttabelle auf volle 5,00 Euro kommt dabei nicht zum Tragen. § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung knüpft an die tariflichen Änderungen der Bezüge an. Diese sollen maßgeblich sein für die Anpassung des Ruhegeldes. Damit stellt die Ruhegeldsatzung nur auf die prozentuale Steigerung der Vergütung der aktiven Beschäftigten ab. Demgegenüber betrifft die in § 3 des TV Einmalzahlungen angeordnete Aufrundung nur die in der Entgelttabelle auszuweisenden Beträge.
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Dem so ermittelten Ruhegeld iHv. 2.380,04 Euro ist, da der Kläger Anspruch auf höheren Ortszuschlag für versorgungsberechtigte Kinder hat, ein Betrag iHv. 90,57 Euro hinzuzurechnen, so dass sich insgesamt ein Betriebsrentenanspruch iHv. 2.470,61 Euro ergibt. Der höhere Ortszuschlag für versorgungsberechtigte Kinder iHv. 90,57 Euro ist nicht Teil des Ruhegeldes iSd. § 3 Abs. 1 der Ruhegeldsatzung, sondern ausweislich § 3 Abs. 3 der Ruhegeldsatzung Teil der insgesamt zu beanspruchenden Betriebsrente, nämlich des Ruhegehalts, das sich aus ggf. zwei Komponenten, nämlich dem Ruhegeld iSv. § 3 Abs. 1 der Ruhegeldsatzung und - sofern Anspruch auf höheren Ortszuschlag für versorgungsberechtigte Kinder besteht - diesem Zuschlag zusammensetzt. Der Zuschlag ist deshalb weder bei der Berechnung des pensionsfähigen Einkommens und damit auch nicht bei der Berechnung der Gesamtversorgung zu berücksichtigen, noch nimmt er an der Anpassung des Ruhegeldes iSv. § 3 Abs. 1 der Ruhegeldsatzung entsprechend der prozentualen Steigerung der Tabellenentgelte teil.
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(3) Die Beklagte hat an den Kläger in der Zeit von Januar bis Juni 2008 eine Betriebsrente iHv. 2.403,53 Euro monatlich gezahlt, so dass sich für die Zeit von Januar bis Juni 2008 eine monatliche Differenz iHv. jeweils 67,08 Euro ergibt.
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(4) Auch für die Zeit von Juli bis Dezember 2008 kann der Kläger rückständige Betriebsrente iHv. monatlich 67,08 Euro beanspruchen. Ab Juli 2008 hatte sich seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 1.558,54 Euro auf 1.575,75 Euro, also um 17,21 Euro erhöht. Dieser Betrag ist von dem dem Kläger zustehenden Ruhegeld iHv. 2.380,04 Euro in Abzug zu bringen, was einen Betrag iHv. 2.362,83 Euro ergibt. Zu dem Ruhegeld ist der Ortszuschlag für versorgungsberechtigte Kinder iHv. 90,57 Euro hinzuzurechnen, so dass sich insgesamt ein Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.453,40 Euro errechnet. Hierauf hat die Beklagte monatlich einen Betrag iHv. 2.386,32 Euro gezahlt, so dass sich die Differenz auf 67,08 Euro beläuft.
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2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
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II. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage mit dem Antrag zu 2. zu Recht stattgegeben.
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1. Die Klage mit dem Antrag zu 2. ist zulässig.
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Der Kläger begehrt, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt hat, die Feststellung, dass die Beklagte auch über den 31. Dezember 2008 hinaus verpflichtet ist, sein Ruhegeld nach § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung entsprechend den zwischen den Tarifvertragsparteien des TV-L vereinbarten Erhöhungen der Tabellenentgelte prozentual anzupassen.
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Mit diesem Inhalt ist der Antrag zu 2. nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Das zur Entscheidung des Gerichts gestellte Rechtsverhältnis bezieht sich auf eine zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung und beinhaltet einzelne daraus entstandene Rechte, Pflichten oder Folgen. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die Beklagte die Ansprüche des Klägers bestreitet. Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen. Der Kläger war nicht verpflichtet, statt Klage auf Feststellung eine solche auf künftige Leistungen nach §§ 257 ff. ZPO zu erheben. Ihm stand insoweit vielmehr ein Wahlrecht zu (vgl. etwa BAG 22. Februar 2000 - 3 AZR 39/99 - zu A der Gründe, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 13).
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2. Da § 3 Abs. 5 der Ruhegeldsatzung so auszulegen ist, dass sich die Anpassung des Ruhegeldes nach den zwischen den Tarifvertragsparteien des TV-L vereinbarten Erhöhungen der Tabellenentgelte richtet, ist die Klage mit dem Antrag zu 2. auch begründet.
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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
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