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BAG 25.01.2012 - 4 AZR 264/10
BAG 25.01.2012 - 4 AZR 264/10 - Eingruppierung einer Diplom-Medizinpädagogin nach dem BAT-O - Lehrtätigkeit an einer staatlich anerkannten Krankenpflegeschule
Normen
§ 11 S 2 BAT-O, § 22 Abs 2 UAbs 2 S 1 BAT-O, Anl 1b VergGr Kr BAT-O, Anl 1a VergGr IIa BAT-O
Vorinstanz
vorgehend ArbG Berlin, 26. November 2009, Az: 59 Ca 11436/09, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 19. März 2010, Az: 13 Sa 2835/09, Urteil
Leitsatz
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Eine Diplom-Medizinpädagogin, die zugleich ausgebildete Krankenschwester ist und an einer staatlich anerkannten Krankenpflegeschule unterrichtet, ist als Lehrkraft iSd. § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O zu vergüten, wenn sie mit mindestens der Hälfte ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten verrichtet, die von einer Unterrichtsschwester iSd. Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum BAT-O - Angestellte im Pflegedienst -, die über eine entsprechende Fachausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 22 verfügt, nicht ausgeübt werden können.
Tenor
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1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2010 - 13 Sa 2835/09 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
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Die Klägerin, Mitglied der Gewerkschaft ver.di, ist seit dem 15. Oktober 1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Universitätsklinikum Charité, Medizinische Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin, in der „Schule für Medizinalberufe“ auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 6. November 1993 als „Unterrichtsschwester“ beschäftigt. Sie hatte bereits in den Jahren von 1973 bis 1976 in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erfolgreich eine Ausbildung zur Krankenschwester absolviert und diesen Beruf vom 16. Februar 1976 bis zum 31. August 1979 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausgeübt. In den Jahren von 1979 bis 1983 hatte sie im Direktstudium Medizinpädagogik studiert und das Studium am 21. Oktober 1983 mit dem akademischen Grad einer Diplom-Medizinpädagogin abgeschlossen.
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In der Zeit vom 1. September 1995 bis zum 30. Juni 2002 war die Klägerin als leitende Unterrichtsschwester sowie zeitweise als kommissarische stellvertretende Leiterin der Krankenpflegeschule tätig und wurde entsprechend vergütet. Seit dem 1. Juli 2002 übt die Klägerin keine leitenden Tätigkeiten mehr aus und wird seither als Unterrichtsschwester nach den Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum BAT-O vergütet.
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Durch § 69a des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG, vom 13. Februar 2003 idF des Gesetzes vom 27. Mai 2003, GVBl. S. 185, Neubekanntmachung vom 26. Juli 2011, GVBl. S. 378) wurde die „Charité - Universitätsmedizin Berlin (Charité)“ als gemeinsame Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin gegründet. Seither bestehen bei der Beklagten neben der medizinischen Fachschule, an der die Klägerin tätig ist, weitere Schulen für medizinische Fachberufe sowie Fort- und Weiterbildungsstätten. Zum 1. Januar 2005 gründete die Beklagte die „Charité Gesundheitsakademie“ als zentrale Bildungseinrichtung in der Form eines unselbständigen Geschäftsbereichs. Sie ist ua. gegliedert in die Bereiche Gesundheits-/Krankenpflege und Kinderkrankenpflege. Die medizinische Fachschule, an der die Klägerin unterrichtet, gehört zu diesen Bereichen und unterliegt der Fachaufsicht des Landesamtes für Gesundheit und Soziales im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz.
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Nach § 1 Abs. 2 Berliner Universitätsmedizingesetz (vom 5. Dezember 2005, GVBl. S. 739) ist die Gliedkörperschaft „Charité - Universitätsmedizin Berlin (Charité)“ die Gesamtrechtsnachfolgerin der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin für die Human- und Zahnmedizin. Sie nimmt nach § 2 Abs. 5 Berliner Universitätsmedizingesetz im Auftrag des Landes Berlin die Rechte und Pflichten des Trägers der am Universitätsklinikum bestehenden Schulen und Ausbildungsstätten wahr.
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Die Ausbildung im Bereich Gesundheits-/Krankenpflege und Kinderkrankenpflege richtet sich nach dem am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG, vom 16. Juli 2003, BGBl. I S. 1442) und der hierzu ergangenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV, vom 10. November 2003, BGBl. I S. 2263). Nach der Anlage 1 Teil A zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV umfasst der theoretische und praktische Unterricht zwölf verschiedene Themenbereiche. Weiterhin heißt es dort ua.:
-
„Innerhalb dieser Themenbereiche sind jeweils verschiedene fachliche Wissensgrundlagen zu vermitteln. Bei der Planung des Unterrichts sind diese den einzelnen Themenbereichen zuzuordnen.
Stundenzahl
Die Wissensgrundlagen umfassen
1.
Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie der Pflege- und Gesundheitswissenschaften
950
2.
Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin
500
3.
Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften
300
4.
Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft
150“
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-
Die Beklagte beschäftigt im Bereich Gesundheits-/Krankenpflege und Kinderkrankenpflege etwa zu zwei Drittel Lehrkräfte mit Hochschulabschluss und etwa ein Drittel Lehrkräfte ohne Hochschulabschluss, die bereits vor Inkrafttreten des KrPflG bei ihr tätig waren. Die Lehrkräfte ohne Hochschulabschluss unterrichten im Schwerpunkt Wissensgrundlagen der Gruppe 1 und bestimmte Teile der Gruppen 3 und 4. Die Klägerin ist aufgrund ihres Hochschulabschlusses berechtigt, alle Wissensgrundlagen zu unterrichten und wird dementsprechend eingesetzt. Der Schwerpunkt ihrer Lehrtätigkeit liegt in der Vermittlung der Inhalte der Gruppe 2, die im Übrigen nur Ärzte unterrichten dürfen und können. Eine Unterrichtsschwester mit entsprechender Ausbildung verfügt nicht über die erforderliche Qualifikation. Die Klägerin nimmt ferner regelmäßig staatliche Prüfungen in Theorie und Praxis ab, darunter die mündliche Prüfung im Themenbereich Nr. 8 der Anlage 1 Teil A zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV - „bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken“ - und Nr. 12 - „in Gruppen und Teams zusammenarbeiten“ -.
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Für das Berufsbild „Diplom Pflege-/Medizinpädagoge“ hat die Beklagte eine Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) erstellt, die „für alle Unterrichtsschwestern funktionsbezogen gilt“. Danach gehören zu den benötigten Fachkenntnissen ein „Hochschulabschluss mit pädagogischer Qualifikation“. Die Tätigkeit einer Diplom-Medizinpädagogin gliedert sich nach der BAK wie folgt auf:
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„Kursleitung und Administration
15 vH
Erteilung von Unterricht
55 vH
Praxisbegleitung
10 vH
Mitwirkung bei Bewerbungsgesprächen
3 vH
Mitwirkung bei Probezeiteinschätzungen, bei Zwischenprüfungen und bei der staatlichen Abschlussprüfung
5 vH
Mitarbeit in internen und externen Gremien
5 vH
Mitwirkung bei der Ausbildungsplanung
5 vH
Betreuung und Ausbildung von Studierenden und Praktikanten
2 vH“
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Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand bis zum 31. Dezember 2006 der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O, vom 10. Dezember 1990) Anwendung. Am 18. Dezember 2007 schloss die Beklagte mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) den Tarifvertrag für die Charité - Universitätsmedizin Berlin (TV-Charité) und den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Charité in den TV-Charité und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Charité), nach dem ua. der BAT-O durch den TV-Charitè ersetzt werden soll. Beide Tarifverträge sind am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 TV-Charité, § 24 Abs. 1 TVÜ-Charité). Allerdings richten sich Eingruppierung und Vergütung nach den Vorbemerkungen des Abschnitts IIIa TV-Charité bis zum 31. Dezember 2008 nach den bisherigen Vergütungsordnungen. Erst ab dem 1. Januar 2009 treten die Regelungen des Abschnitts IIIb TV-Charité in Kraft (§ 39 Abs. 1 Satz 2 TV-Charité).
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Mit Schreiben vom 8. August 2008 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten erfolglos eine Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O ab dem 1. Februar 2008 geltend. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 mit, dass sie mit Inkrafttreten der Vergütungsordnung des TV-Charité am 1. Januar 2009 gemäß dem TVÜ-Charité in die Entgeltgruppe 10A, Entgeltstufe 5+ TV-Charité übergeleitet werde.
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Mit ihrer am 19. Juni 2009 eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Als Diplom-Medizinpädagogin verfüge sie über eine wissenschaftliche Hochschulausbildung und sei aufgrund ihrer Lehrtätigkeit entsprechend tätig. Daher könne sie als Lehrkraft iSd. § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) ( vom 8. Mai 1991, nachfolgend: ÄndTV Nr. 1), der die Anwendung der Besoldungsregelungen des Landes Berlin zur Folge habe, iVm. § 11 Satz 2 BAT-O eine Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O verlangen. Die Anlage 1b zum BAT-O sei für ihre Tätigkeit nicht maßgebend. Sie werde bei der Beklagten nicht als Unterrichtsschwester, sondern als Diplom-Medizinpädagogin tätig.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab 1. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 gemäß Vergütungsgruppe IIa BAT zu vergüten und für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 gemäß Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für die Charité - Universitätsmedizin Berlin (TV-Charité).
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Für die Tätigkeit der Klägerin seien die spezielleren Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum BAT-O einschlägig. Der Ausbildungsbereich Gesundheits-/Krankenpflege und Kinderkrankenpflege sei eine staatlich anerkannte Krankenpflegeschule iSd. KrPflG. Es sei ohne Einfluss, dass seit der Neufassung des KrPflG zu Beginn des Jahres 2004 Unterrichtspersonal über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügen müsse, weil die Beklagte nach § 24 Abs. 2 KrPflG Bestandsschutz genieße. Deshalb könne zwischen dem Unterrichtspersonal nach dem KrPflG und dem KrPflG aF unterschieden werden. Das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundesarbeitsgerichts (23. Februar 2000 - 10 AZR 739/98 -) sei nicht einschlägig, weil die Beklagte keine berufliche Schule, sondern eine Krankenpflegeschule betreibe. Anders als im Sachverhalt jener Entscheidung sei die Klägerin auch ausgebildete Krankenschwester und die Gesundheitsakademie nicht deutlich organisatorisch verselbständigt. Nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin sei eine Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung bei entsprechender Verwendung erforderlich, was eine Lehrtätigkeit an einer beruflichen Schule notwendig mache.
- 14
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Darüber hinaus unterrichte die Klägerin bezogen auf ihre gesamte Arbeitszeit nicht zeitlich überwiegend die Wissensgrundlagen der Gruppe 2. Die Unterrichtstätigkeit in dieser Gruppe habe auch keine höhere Wertigkeit als diejenige der anderen Gruppen. Die Prüfungstätigkeit falle nur periodisch an, habe allenfalls einen Anteil iHv. 5 vH an der Gesamttätigkeit der Klägerin und gelte nur für einen von drei Bereichen der mündlichen Prüfung. Die Tätigkeit der Klägerin bestehe auch nicht aus nur einem einheitlichen Arbeitsvorgang.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zutreffend zurückgewiesen. Die Klage ist begründet.
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I. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach den Bestimmungen des BAT-O, der nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien bis zum Inkrafttreten des TV-Charité auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden war. Diese Eingruppierung ist zugleich für die nach § 3 TVÜ-Charité am 1. Januar 2009 vorzunehmende Überleitung in den TV-Charité gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Charité für die Zuordnung zu den Entgeltgruppen maßgebend.
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II. Maßgegend für die Eingruppierung der Klägerin sind die nachstehenden Bestimmungen:
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1. Die Anlage 1b zum BAT-O enthält ua. folgende Tätigkeitsmerkmale:
-
„Vergütungsgruppe Kr. VI
…
18. Krankenschwestern, die als Unterrichtsschwestern tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 17)
…
Vergütungsgruppe Kr. VII
12. Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 17 und 22)
…
Vergütungsgruppe Kr. VIII
10. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppen 4 bis 13 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.
…
Protokollerklärungen
Protokollerklärung Nr. 17
Unterrichtsschwestern sind Krankenschwestern, die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe eingesetzt sind.
Protokollerklärung Nr. 22
Die Fachausbildung setzt voraus, dass mindestens 900 Stunden zumindest je 45 Unterrichtsminuten theoretischer Unterricht in spätestens 18 Monaten vermittelt werden.“
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2. § 2 ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O regelt ua.:
-
„3.
Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind - gegebenenfalls nach näheren Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …“
-
3. Die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT-O) bestimmen (Nr. 1 Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich -):
-
„Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen). Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen.
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.“
-
4. Das LBesG in der hier maßgebenden Fassung trifft ua. folgende Regelungen:
-
„§ 2 Landesbesoldungsordnungen
(1) Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach der Anlage I - Landesbesoldungsordnungen A und B -.
…
Anlage I
…
Landesbesoldungsordnung A
…
Besoldungsgruppe 13
…
Lehrer
- mit einer Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung bei entsprechender Verwendung - 6) 7)
…
6) Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung.
7) Die in Fußnote 6 genannten Lehrkräfte, die nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre mit insgesamt 24 Jahreswochenstunden oder bei gleichzeitiger Beauftragung mit den Obliegenheiten eines Schulleiters oder Schulleiterstellvertreters mit der Hälfte der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung an einer berufsbildenden Schule tätig waren und sich dort bewährt haben, können in die Laufbahn des Studienrats übernommen werden.“
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III. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht nach Vergütungsgruppen der Anlage 1b zum BAT-O als Angestellte im Pflegedienst eingruppiert ist, sondern als Lehrkraft gemäß § 2 Nr. 3 ÄndTV Nr. 1. Nach § 2 Nr. 3 ÄndTV Nr. 1 iVm. den Bestimmungen des LBesG ist die Klägerin in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie einzustufen wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde. Danach erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der VergGr. IIa BAT-O entspricht, weil sie als Lehrkraft mit einer Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung entsprechend eingesetzt wird. Diese Beschäftigten werden nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Charité iVm. der Anlage 2 TVÜ-Charité zum 1. Januar 2009 in die Entgeltgruppe 13 TV-Charité übergeleitet.
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1. Die Vorinstanzen haben die Klägerin zutreffend als „Lehrkraft“ iSd. tariflichen Bestimmung (§ 2 Nr. 3 ÄndTV Nr. 1) angesehen.
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a) Lehrkräfte im Sinne der genannten Tarifnorm sind nach der Protokollnotiz zu Nr. 1 der SR 2l I BAT-O Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt. Diese Protokollnotiz kann auch zur Bestimmung des durch den von denselben Tarifvertragsparteien geschlossenen § 2 Nr. 3 ÄndTV Nr. 1 geregelten Adressatenkreises herangezogen werden, allerdings ohne Beschränkung auf den durch die Nr. 1 Satz 2 SR 2l I BAT-O erfassten Personenkreis. Dabei sind „Kenntnisse“ als theoretisches Wissen und „Fertigkeiten“ als praktische Handhabung des Erlernten zu verstehen. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gibt einer Tätigkeit das Gepräge (zur fehlenden Anwendbarkeit der §§ 22, 23 BAT-O im Rahmen der Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 2 ÄndTV Nr. 1 BAG 16. Mai 2002 - 6 AZR 198/01 - zu I 3 b der Gründe mwN, EzBAT BAT M §§ 22, 23 Nr. 102; 18. Mai 1994 - 4 AZR 524/93 - zu B II der Gründe, BAGE 77, 23), wenn sie für die Tätigkeit maßgebend ist und die Unterrichtstätigkeit mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Angestellten einnimmt (st. Rspr., ausf. BAG 27. Januar 1999 - 4 AZR 88/98 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 91, 8; 8. August 2002 - 8 AZR 647/00 - zu B III 2 a aa der Gründe, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 23; 24. März 2010 - 4 AZR 721/08 - Rn. 18, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 313).
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b) Diese Voraussetzungen liegen für die Tätigkeit der Klägerin vor. Die Klägerin unterrichtet nach der BAK mit mehr als der Hälfte ihrer wöchentlichen Arbeitszeit an der von der Beklagten betriebenen Fachschule (Krankenpflegeschule). Dies entspricht auch der Wertung des LBesG, welches in der Anlage I - Landesbesoldungsordnung A -, Besoldungsgruppe 13, auch „Diplommedizinpädagogen“ als Lehrer qualifiziert. Letztlich wird die Tätigkeit der Klägerin als Lehrkraft auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt, sie meint indes, die Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum BAT-O seien als speziellere Tätigkeitsmerkmale einschlägig.
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Die Klägerin unterrichtet nach der BAK auch ausdrücklich eigenverantwortlich (zu diesem Erfordernis s. nur BAG 27. Januar 1999 - 4 AZR 88/98 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 91, 8).
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2. Die Eingruppierung erfolgt gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 ÄndTV Nr. 1 in der Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Nach dieser zulässigen tariflichen Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften (BAG 24. November 1993 - 4 AZR 16/93 - zu II 2 b der Gründe, AP BAT-O § 2 Nr. 1) erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13 LBesG, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der VergGr. IIa BAT-O entspricht, weil sie als Lehrerin mit einer Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung entsprechend eingesetzt wird.
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a) Die Klägerin hat als Diplom-Medizinpädagogin einen Studiengang absolviert, der auf die Vermittlung von Wissen und Methoden gerichtet war, die zur Erteilung von berufstheoretischem Unterricht in den verschiedensten Berufsausbildungsgängen geeignet sind. Je nach studierter Fachrichtung konnte in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik der akademische Grad Diplom-Medizinpädagoge, Diplom-Ökonompädagoge, Diplom-Agrarpädagoge oder Diplom-Ingenieurpädagoge erworben werden (vgl. Gemeinsame Anweisung des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen und Staatssekretariats für Berufsbildung über die Einrichtung und Durchführung eines Hochschulfernstudiums für Lehrkräfte für den berufstheoretischen Unterricht vom 26. Februar 1971 sowie Anweisung Nr. 2 über die Einrichtung und Durchführung eines Hochschulfernstudiums für Lehrkräfte für den berufstheoretischen Unterricht vom 20. Juli 1972, Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen der DDR Nr. 3 1971 S. 12 ff. und Nr. 12 1972 S. 20 f.). Den Abschluss Diplom-Medizinpädagoge erwarben Absolventen der Fachrichtung Medizinpädagogik (vgl. dazu die Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 25. Oktober 1979, GBl. DDR Sonderdruck Nr. 1024). Auch nach der „Übersicht über die in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse bzw. Befähigungen im Lehrerbereich“ (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz aus den Jahren 1992 und 1993, BAnz. Beil. Nr. 183a vom 27. September 1994 S. 48, 54, Tabellen 5.2 und 5.3) verbindet die genannten Berufsabschlüsse das Vorhandensein einer Lehrbefähigung im berufstheoretischen Unterricht der entsprechenden beruflichen Fachrichtung (vgl. zum Ganzen BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 352/03 - zu II 2 b bb (1) der Gründe mwN, EzBAT BAT M §§ 22, 23 Nr. 125).
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b) Entgegen der Auffassung der Revision ist es nach den aufgrund der tarifvertraglichen Verweisung maßgebenden landesgesetzlichen Besoldungsvorschriften nicht erforderlich, dass die Klägerin an einer anerkannten Berufsschule unterrichtet.
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aa) Die Tarifvertragsparteien sind ursprünglich davon ausgegangen, dass Krankenpflegeschulen grundsätzlich berufliche Schulen, nämlich Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen sein können. Sie haben in der SR 2l l BAT-O (Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich -) die Krankenpflegeschulen vom Geltungsbereich dieser Regelung ausgenommen, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn die Krankenpflegeschulen begrifflich nicht unter die berufsbildenden Schulen hätten fallen können. Durch die Regelung des § 2 ÄndTV Nr. 1 haben die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass sie grundsätzlich Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen in gleicher Weise wie die übrigen Lehrkräfte entsprechend der Beamtenbesoldung vergüten wollen, wenn die weiteren Voraussetzungen zutreffen (so bereits BAG 23. Februar 2000 - 10 AZR 739/98 - zu II 3 b cc der Gründe, ZTR 2000, 513; weiterhin 26. August 1987 - 4 AZR 137/87 - BAGE 56, 59). Es werden, wie auch durch die Vorbemerkung Nr. 5 der Anlage 1a zum BAT-O, alle Angestellten ausgenommen, die im Rahmen eines Schulbetriebes eine Lehrtätigkeit ausüben. Dabei kommt es weder auf den jeweiligen Rechtsträger noch auf die gesetzliche Grundlage des Schul- und Lehrbetriebes oder die Art des jeweiligen Lehrstoffes an (vgl. BAG 26. August 1987 - 4 AZR 137/87 - aaO).
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bb) Ein anderes ergibt sich auch nicht aus den landesbesoldungsrechtlichen Regelungen. Darauf haben die Vorinstanzen zutreffend hingewiesen.
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Anders als das Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt in der von den Parteien angezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Februar 2000 (- 10 AZR 739/98 - ZTR 2000, 513) ist nach dem Besoldungsrecht des Landes Berlin eine Verwendung an einer beruflichen Schule nicht Voraussetzung für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13. Das ergibt sich neben dem Wortlaut der Bestimmung auch aus der gesetzlichen Systematik. Die Verwendung an einer berufsbildenden Schule ist nach der Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 13 LBesG nur Voraussetzung, um in die Laufbahn eines Studienrats übernommen werden zu können.
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Ebenso wenig kommt es entgegen der Auffassung der Revision nach dem Berliner Landesbesoldungsrecht darauf an, ob die von der Beklagten eingerichtete Gesundheitsakademie mit dem Klinikum eng verbunden ist oder in welchem Maße sie verselbständigt ist.
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c) Die sich daraus ergebende Eingruppierung in der VergGr. IIa BAT wird entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unter Berücksichtigung des eingruppierungsrechtlichen Spezialitätsprinzips (ausf. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 30, 33, BAGE 129, 208) durch die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum BAT-O verdrängt. Die Klägerin ist zwar auch Krankenschwester iSd. dieser Tätigkeitsmerkmale. Sie wird aber nicht mit mindestens der Hälfte ihrer Arbeitszeit als Unterrichtsschwester im Tarifsinne beschäftigt.
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aa) Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-O kommt es für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum BAT-O darauf an, ob in der der Klägerin übertragenen Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge (zum Begriff des Arbeitsvorgangs vgl. nur BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 18 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310; 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 16 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 314; ausf. auch 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 ff. mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 315) anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der VergGr. Kr. VIII BAT-O erfüllen. Die zentrale Kategorie der Eingruppierung ist - soweit keine Sonderregelungen wie etwa in SR 2l I BAT-O getroffen worden sind - der Arbeitsvorgang, der bei zutreffender Bestimmung keine tatsächlich trennbaren Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit enthält (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39, BAGE 129, 208).
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bb) Die Vorinstanzen sind im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die gesamte Tätigkeit der Klägerin als ein einziger großer Arbeitsvorgang iSd. § 22 Abs. 2 BAT-O aufzufassen wäre. Das Arbeitsergebnis der Klägerin ist die Unterrichtung und Ausbildung der Schülerinnen und Schüler in Theorie und Praxis (entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 KrPflG) an der von der Beklagten betriebenen Krankenpflegeschule sowie deren Prüfung. Ihre Tätigkeit dient nach der Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) diesem einheitlichen Zweck.
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Zwar fallen neben dem von der Klägerin erteilten Unterricht mit einem Anteil von 55 vH und der Praxisbegleitung mit 10 vH sowie den Prüfungsleistungen (5 vH) an der auszuübenden Tätigkeit noch weitere Tätigkeiten wie die Kursleitung und Administration (15 vH) sowie in einem geringeren zeitlichen Umfang die Mitwirkung bei Bewerbungsgesprächen von Auszubildenden, bei Probezeiteinschätzungen, die Betreuung von Studierenden und Praktikanten und schließlich die Mitarbeit in internen und externen Gremien und bei der Ausbildungsplanung an. Die administrativen und Prüfungstätigkeiten, die der Haupttätigkeit als „unselbständiges Teilstück“ zugeordnet werden können (vgl. bereits BAG 8. Februar 1978 - 4 AZR 540/76 - BAGE 30, 32) dienen aber wie die anderen genannten Tätigkeiten als Zusammenhangstätigkeiten dem übergeordneten Zweck der Unterrichtung und Ausbildung der Auszubildenden (zur ähnlichen Rechtsprechung bei der Eingruppierung pädagogischer Mitarbeiter an einer Grundschule BAG 24. März 2010 - 4 AZR 721/08 - Rn. 26, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 313; weiterhin 27. Januar 1999 - 4 AZR 88/98 - zu II 6 der Gründe, BAGE 91, 8 zur Tätigkeit von pädagogischen Unterrichtshilfen; ähnlich 8. Februar 1995 - 4 AZR 958/93 - zu II 2 b bb der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 192).
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Eine Aufteilung der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit in verschiedene Arbeitsvorgänge, etwa in die Unterrichtung einerseits und die übrigen Tätigkeitsgebiete andererseits ließe unberücksichtigt, dass das Arbeitsergebnis der Klägerin nicht auf einzelne Tätigkeiten, sondern insgesamt auf die (erfolgreiche) Ausbildung der Schülerinnen und Schüler gerichtet ist. Dies verdeutlichen namentlich die Zusammenhangstätigkeiten wie etwa die Kursleitung und Administration. Dazu gehören nach der von der Beklagten erstellten BAK das Führen der Schülerakten, die Überwachung der Fehlzeiten und des Leistungsstandes sowie Schülergespräche und Lernberatung. Auch diese Tätigkeiten sind auf das genannte Arbeitsergebnis bezogen. Gleiches gilt für die in der BAK und dem Punkt „Mitwirkung in internen und externen Gremien“ genannten Einzeltätigkeiten. Alle Einzelaufgaben dienen einem Arbeitsergebnis, auch wenn sie aus zahlreichen, zeitlich auseinander liegenden Einzeltätigkeiten bestehen. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht sachgerecht, eine Differenzierung innerhalb des von der Klägerin erteilten Unterrichts nach dem zeitlichen Anteil der einzelnen Wissensgebiete vorzunehmen.
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Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht aus dem Einwand der Beklagten, die einzelnen Tätigkeiten seien tatsächlich voneinander trennbar, weil die Unterrichtstätigkeit ständig und regelmäßig anfiele, dies aber bei der Prüfungstätigkeit nur periodisch der Fall sei. Auch die Prüfungstätigkeiten sind der Tätigkeit der Unterrichtung und der Praxisbegleitung als Zusammenhangstätigkeit zuzuordnen. Dafür spricht auch, dass nach § 4 Abs. 1 Satz 2 KrPflAPrV diejenigen Personen zu Fachprüfern bestellt werden sollen, dieals Lehrkräfte und Personen der Praxisanleitung den Prüfling überwiegend ausgebildet haben.
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Selbst wenn man aber zu Gunsten der Beklagten davon ausgeht, dass die Prüfungstätigkeit der Klägerin iHv. 5 vH ihrer gesamten Tätigkeit einen eigenständigen Arbeitsvorgang darstellt, würde sich die gesamte Tätigkeit der Klägerin nach dem Arbeitsvorgang Unterrichtserteilung und Praxisanleitung, der zeitlich weit mehr als die Hälfte der übertragenen Tätigkeit ausmacht, beurteilen.
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cc) Die Tätigkeit der Klägerin kann dem Tätigkeitsmerkmal der maßgebenden VergGr. Kr. VII/VIII der Anlage 1b zum BAT-O - „Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig sind“ - nicht zugeordnet werden.
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(1) Dabei kann es dahinstehen, ob das Tätigkeitsmerkmal bereits deshalb nicht einschlägig ist, weil die Klägerin keine Fachausbildung an einer Schule für Unterrichtsschwestern abgeschlossen hat, ihre Ausbildung aber nach dem Vorbringen der Parteien zumindest den Anforderungen entspricht, die in der Protokollerklärung Nr. 22 zu den Tätigkeitsmerkmalen genannt sind.
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(2) Der Klägerin ist, das haben die Vorinstanzen zutreffend beurteilt, keine Tätigkeit zur Ausübung übertragen worden, die derjenigen einer Unterrichtsschwester an Krankenpflegeschulen iSd. VergGr. Kr. VII, Fallgr. 12 oder VergGr. Kr. VIII Fallgr. 10 der Anlage 1b zum BAT-O entspricht. Die Klägerin übt in rechtlich relevantem Umfang Tätigkeiten aus, die nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und den unwidersprochenen Erklärungen der Leiterin des Geschäftsbereichs Ausbildung - Ausbildungsbereich Pflege - der Beklagten nicht von Unterrichtsschwestern, die (nur) über eine entsprechende Fachausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 22 verfügen, ausgeübt werden, da diese aufgrund ihrer Ausbildung zur Unterrichtsschwester nicht über die Ausbildung verfügen, die für die von der Klägerin geschuldeten Tätigkeiten erforderlich ist.
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(a) Die Klägerin vermittelt als Diplom-Medizinpädagogin schwerpunktmäßig Unterrichtsinhalte in der Gruppe 2, ein Unterrichtsgebiet, welches neben den Diplom-Medizinpädagoginnen und -Medizinpädagogen den bei der Beklagten beschäftigten Ärztinnen und Ärzten vorbehalten ist. Die Wissensgrundlagen enthalten Kenntnisse der Anatomie und Physiologie, der Inneren Medizin, der Gynäkologie, der Geburtshilfe und andere medizinische Fächer, für die eine Unterrichtsschwester mit einer Ausbildung iSd. tariflichen Tätigkeitsmerkmales nicht die erforderliche Qualifikation besitzt. Von dieser Folge der Neufassung des KrPflG geht auch der Gesetzgeber aus. Nach der Gesetzesbegründung zur Neuregelung des KrPflG entfällt „durch die Regelungen in [§ 4] Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 … die bei der Mehrzahl der Länder bisher bestehende Möglichkeit, diese Qualifizierung durch die Weiterbildung als Unterrichtsschwester ... zu erlangen“ (BR-Drucks. 477/02 S. 37).
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(b) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die Klägerin nicht schon deshalb in den Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum BAT-O eingruppiert, weil sie als ausgebildete Krankenschwester an einer Krankenpflegeschule unterrichtet. Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Kr. VII/VIII der Anlage 1b zum BAT-O verknüpfen die Tätigkeit als Unterrichtsschwester mit der mindestens einjährigen erfolgreich abgeschlossenen Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern. Damit wird die auszuübende Tätigkeit in den Zusammenhang mit einer bestimmten beruflichen (Mindest-) Qualifikation gestellt. Die auszuübende Tätigkeit muss diesem Tätigkeitsmerkmal entsprechen. Es werden damit aber nicht auch alle Tätigkeiten eingruppierungsrechtlich exklusiv erfasst, für die es einer höherwertigen Ausbildung bedarf, bei der die Inhalte einer „Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern“ nur einen Teil der erworbenen Qualifikation darstellen. Bedarf es für die auszuübende Tätigkeit der über die Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern hinausgehenden Qualifikation eines Hochschulabschlusses - vorliegend den einer Diplom-Medizinpädagogin - führt allein der Umstand, dass die betreffende Beschäftigte zugleich ausgebildete Krankenschwester ist, nicht dazu, dass ausschließlich die Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmales als erfüllt anzusehen sind. Es handelt sich dann nicht mehr um eine Tätigkeit iSd. Eingruppierungsmerkmales.
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(c) Für die Klägerin sind die Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum BAT-O anstelle der Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O unter entsprechender Anwendung der landesbesoldungsrechtlichen Regelungen auch nicht deshalb maßgebend, weil sie nicht zeitlich mit mindestens der Hälfte ihrer Arbeitszeit Wissensgrundlagen der Gruppe 2 vermittelt. Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten für eine Eingruppierung in VergGr. IIa BAT-O und für die Nichterfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum BAT-O für Unterrichtsschwestern nicht erforderlich.
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(aa) Bei der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgänge ist das sog. Aufspaltungsverbot zu beachten, welches sich aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O ergibt. Danach ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht weiter aufgespalten werden.
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(bb) Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin und deren möglicher Zuordnung zu den Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum BAT-O ist vorliegend entscheidend, dass die Klägerin innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaß Tätigkeiten - Unterrichtung von Wissensgrundlagen in der Gruppe 2 - auszuüben hat, die von Beschäftigten der betreffenden KR-Vergütungsgruppen nicht ausgeübt werden können. Die Klägerin übt als Diplom-Medizinpädagogin ihre Lehrtätigkeit im Schwerpunkt in denjenigen Unterrichtseinheiten aus, in denen Wissensinhalte der Gruppe 2 vermittelt werden. Ohne die Unterrichtung von Inhalten der Gruppe 2 könnte aber - bezogen auf die Klägerin - ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden (so auch die Wertung zu den tariflichen Qualifizierungsmerkmalen BAG 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 6 der Gründe, BAGE 51, 282; 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - zu III 3 b bb der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 172; 23. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 193; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B 4 c der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58). Dies führt jedenfalls dann, wenn wie vorliegend unter Berücksichtigung dieser Anforderungen an die auszuübende Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal einer tariflich höher bewertenden Vergütungsgruppe erfüllt wird, dazu, dass dieses für die Eingruppierung maßgebend ist.
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(3) Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf die Anwendungsvorschriften im siebten Abschnitt des KrPflG und dort namentlich auf § 24 KrPflG berufen.
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(a) Zwar gelten nach § 24 Abs. 2 KrPflG die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 KrPflG als erfüllt, wenn ua. als Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die bei Inkrafttreten des Gesetzes als Lehrkräfte an einer Schule unterrichten und für die genannte Tätigkeit die nach der Vorgängerregelung (KrPflG vom 4. Juni 1985, BGBl. I S. 893) erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Danach könnte die Beklagte durch die Weiterbeschäftigung von Unterrichtsschwestern mit einer Befähigung nach dem KrPflG aF auch die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrPflG erforderliche Voraussetzung eines Nachweises „einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht“ erfüllen.
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(b) Die Beklagte übersieht allerdings, dass die gesetzliche Übergangsvorschrift für die hier zu beurteilende Eingruppierung nicht einschlägig ist. § 24 Abs. 2 KrPflG bezieht sich auf die staatliche Anerkennung von Schulen iSd. § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 KrPflG, nicht aber auf die tarifrechtliche Bewertung einer auszuübenden Tätigkeit von bei der Beklagten Beschäftigten. Hierfür sind allein die tarifrechtlichen Regelungen und damit die auszuübende Tätigkeit und deren Bewertung maßgebend. Diese wird aber - wie ausgeführt - von dem von ihr angeführten Tätigkeitsmerkmal nicht erfasst.
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(c) Darüber hinaus ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte von einer solchen Möglichkeit, den Unterricht mit den bisherigen Lehrkräften durchzuführen, keinen Gebrauch macht, sondern die Organisation des erteilten Unterrichts an der von ihr betriebenen Krankenpflegeschule hiervon abweichend organisiert hat. Sie unterscheidet inhaltlich entsprechend den Anforderungen des zum 1. Januar 2004 geänderten KrPflG hinsichtlich des Einsatzes von bei ihr tätigen Beschäftigten zwischen Unterrichtsschwestern mit einer Befähigung entsprechend der Protokollerklärung Nr. 22 zur VergGr. Kr. VII der Anlage 1b zum BAT-O und solchen Beschäftigten wie der Klägerin, die als Diplom-Medizinpädagogin über einen Hochschulabschluss verfügen. Diese beiden Beschäftigtengruppen werden entsprechend ihrer jeweiligen Qualifikation in der Ausbildung in den einzelnen Wissensgruppen tätig. Damit setzt die Beklagte entsprechend der Neuregelung des KrPflG - und entsprechend der Begründung des Gesetzgebers (BR-Drucks. 477/02 S. 37) - in ihrem Bereich „im Interesse einer Verbesserung der Qualität der Ausbildung in der Pflege“ qualifiziertere Lehrpersonen ein und macht von der Übergangsbestimmung keinen Gebrauch.
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(4) Soweit sich die Beklagte auf die Rechtsauffassung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und ihr folgend die der Tarifgemeinschaft deutscher Länder bezieht, wonach Diplom-Medizinpädagogen, wenn sie an Krankenpflegeschulen tätig sind, nach den Tätigkeitsmerkmalen für Unterrichtsschwestern mit Fachausbildung eingruppiert seien (vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Anl. 1a Teil II Abschn. D außertarifl. Eingr. RL Rn. 280a), ist dies jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit aufgrund der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit nicht zutreffend. Zudem erscheint es ohnehin fraglich, ob diese mehrere Jahre vor Inkrafttreten der Neuregelung des KrPflG gefassten Beschlüsse für die veränderten Anforderungen des KrPflG überhaupt noch herangezogen werden können. Gleiches gilt für das von der Beklagten angeführte Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin vom 22. Juni 2001.
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3. Die Klägerin hat, wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, die tarifliche Ausschlussfrist sowohl nach § 37 Abs. 1 TV-Charité als auch nach § 70 BAT-O gewahrt. Dies wird von der Revision auch nicht mehr gerügt. Deshalb kann es dahinstehen, ob die Einhaltung von tariflichen Ausschlussfristen an sich erst im Rahmen einer eventuellen Leistungsklage zu prüfen wäre.
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IV. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
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Bepler
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Treber
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