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BAG 17.01.2012 - 3 AZR 776/09
BAG 17.01.2012 - 3 AZR 776/09 - Direktversicherung - eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht - Anspruch auf Herausgabe der Versicherungsleistungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
Normen
§ 1b Abs 1 BetrAVG, § 1b Abs 2 BetrAVG, § 30f Abs 2 BetrAVG, § 816 Abs 2 BGB, § 159 VVG 2008
Vorinstanz
vorgehend ArbG Berlin, 4. November 2008, Az: 47 Ca 21096/07, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 1. Juli 2009, Az: 23 Sa 536/09, Urteil
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Juli 2009 - 23 Sa 536/09 - wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die ihr von der D AG ausgezahlten Versicherungsleistungen aus einer zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung von der Beklagten abgeschlossenen Direktversicherung an die Klägerin herauszugeben.
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Die 1964 geborene Klägerin war vom 22. Februar 1999 bis zum 1. Juli 2006 bei der Beklagten beschäftigt. Am 1. Juni 2002 schloss die Beklagte zugunsten der Klägerin bei der D AG zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung ab. Im Versicherungsschein zur Versicherungsnummer 0 der D AG heißt es ua.:
-
„…
Versicherungsnehmer
U
GmbH
Versicherte Person
Frau Z …
Vertragsdaten
Versicherungsbeginn
01.06.2002
...
Rentengarantiezeit
16 Jahre
Beginn der Rentenzahlung vertraglich vereinbart zum
01.06.2029
frühester Abruf möglich zum
01.06.2024
Die Rentenzahlung erfolgt monatlich, so lange die versicherte Person lebt.
monatlich garantierte Rente zum 01.06.2029
310,75 EUR
Stattdessen auf Antrag möglich einmalige Kapitalabfindung zum 31.05.2029
69.846,04 EUR
…
Beitragszahlung
Zahlungsweise
jährlich
Beitrag bis 31.05.2029
1.742,00 EUR
Bezugsrecht
Entsprechend den Besonderen Bestimmungen.
Besondere Vereinbarungen
Es gelten die Besonderen Vereinbarungen gemäß den Besonderen Bestimmungen in diesem Versicherungsschein.“
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-
Der jährliche Beitrag iHv. 1.742,00 Euro wurde iHv. 1.250,00 Euro von der Beklagten und iHv. 492,00 Euro von der Klägerin im Wege der Entgeltumwandlung finanziert.
-
Die Besonderen Bestimmungen zum Versicherungsschein Nr. 0 lauten auszugsweise:
-
„Es wurden folgende ‚Besondere Vereinbarungen’ getroffen:
1.
Es wird
sowohl für den Erlebensfall als auch für den Todesfall
1.1.
für den Teil aus Lohnverzicht
der versicherten Person auf die Leistung aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt.
1.2.
für den firmenfinanzierten Teil
der versicherten Person auf die Leistung aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht unter den nachstehenden Vorbehalten eingeräumt:
Dem Arbeitgeber bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen,
1.2.1.
wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versor-
gungsfalles endet, es sei denn
■
die versicherte Person hat das 30. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat 5 Jahre bestanden.
1.2.2.
wenn die versicherte Person Handlungen begeht,
die dem Arbeitgeber das Recht geben, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen.“
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Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 kündigte die Klägerin gegenüber der D AG den Versicherungsvertrag und machte den Rückkaufswert geltend. Die D AG teilte der Klägerin mit Schreiben vom 8. November 2007 mit, dass sich die Versicherungsleistungen zum 1. Juni 2007 auf insgesamt 6.654,69 Euro beliefen. Den aus der Entgeltumwandlung resultierenden Teil der Versicherungsleistungen iHv. 1.883,08 Euro zahlte sie an die Klägerin, den Restbetrag iHv. 4.771,61 Euro zahlte sie an die Beklagte aus.
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Mit der am 22. Dezember 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Herausgabe des auf den arbeitgeberfinanzierten Anteil der Direktversicherung entfallenden Teils der Versicherungsleistungen iHv. 4.771,61 Euro in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ihr der Rückkaufswert in voller Höhe zustehe. Ihr Bezugsrecht sei, auch soweit es den arbeitgeberfinanzierten Teil der Direktversicherung betreffe, unwiderruflich. Zum Zeitpunkt der Kündigung des Versicherungsvertrages habe sie das 30. Lebensjahr vollendet, zudem habe die Versicherung zu dem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden. Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses komme es nicht an. Insoweit enthielten die Versicherungsbedingungen eine Abweichung von § 1b BetrAVG zu ihren Gunsten.
-
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
-
die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.771,61 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie hat den Standpunkt vertreten, die Klägerin habe schon kein unwiderrufliches Bezugsrecht erlangt. Voraussetzung für die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts sei, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet habe und die Versicherung zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hätte. Dies folge aus einer Auslegung der Versicherungsbedingungen.
-
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass diese die ihr von der D AG ausgezahlte Versicherungsleistung iHv. 4.771,61 Euro herausgibt.
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A. Die Klägerin verlangt von der Beklagten keine Leistung aufgrund der ihr im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis erteilten Versorgungszusage, sondern macht geltend, dass die D AG die Versicherungsleistungen, zu denen auch der Rückkaufswert nach Kündigung des Vertrages gehört (vgl. BGH 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - zu II 2 b der Gründe mwN, NJW 2003, 2679; 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09 - Rn. 11, NJW-RR 2010, 544), zu Unrecht an die Beklagte gezahlt habe, weil vielmehr sie, die Klägerin selbst, Anspruchsinhaberin sei. Aus dem Grund kommt als Anspruchsgrundlage allein § 816 Abs. 2 BGB in Betracht. Danach ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet, wenn an ihn eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist.
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B. Die Voraussetzungen des § 816 Abs. 2 BGB liegen nicht vor.
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I. Es kann offenbleiben, ob in der Erhebung der Klage gegen die Beklagte die Genehmigung der Leistung durch die D AG an die Beklagte gesehen werden kann mit der Folge, dass die Leistung gegenüber der Klägerin wirksam wäre (dafür BGH 15. Mai 1986 - VII ZR 211/85 - zu II 1 der Gründe, NJW 1986, 2430; 9. Mai 2007 - IV ZR 182/06 - Rn. 11, VersR 2008, 833; differenzierend 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89 - zu 2 der Gründe, ZIP 1990, 1126). Jedenfalls ist die Klägerin nicht Berechtigte iSd. § 816 Abs. 2 BGB. Dies folgt bereits daraus, dass sie gegenüber der D AG keinen Anspruch auf Zahlung des auf Beitragszahlungen der Beklagten beruhenden Anteils an den Versicherungsleistungen in Form des Rückkaufswerts (und etwaiger Überschussanteile) nach der Kündigung des Versicherungsvertrages hat. Die Beklagte als Versicherungsnehmerin hatte der Klägerin als versicherter Person in dem mit der D AG als Versicherer geschlossenen Versicherungsvertrag lediglich ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, das nicht mehr zu einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht erstarken konnte.
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II. Die Beklagte hatte der Klägerin in dem mit der D AG geschlossenen Versicherungsvertrag lediglich ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt.
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1. Die Beklagte hatte der Klägerin zwar - was nach § 159 VVG (früher: § 166 VVG) der gesetzliche Normalfall wäre - kein lediglich widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt. In einem solchen Fall erwirbt der als bezugsberechtigt bezeichnete Dritte das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, § 159 Abs. 2 VVG. Bis zu diesem Zeitpunkt steht dem Begünstigten nur eine ungesicherte Hoffnung bzw. ungesicherte, wertlose Anwartschaft auf die im Versicherungsfall fällig werdende Leistung zu (vgl. BAG 28. März 1995 - 3 AZR 373/94 - zu I 1 der Gründe, BAGE 79, 360; BGH 4. März 1993 - IX ZR 169/92 - zu II 3 der Gründe, VersR 1993, 689).
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2. Die Beklagte hatte der Klägerin aber auch kein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, was nach der nunmehr in § 159 Abs. 3 VVG ausdrücklich getroffenen Regelung, die sachlich der Rechtsprechung und der allgemeinen Meinung im Schrifttum entspricht, zur Folge gehabt hätte, dass die Klägerin das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigte erworben hätte, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag demnach von vornherein der Klägerin zugestanden hätten (vgl. BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 22, BAGE 134, 372; BGH 17. Februar 1966 - II ZR 286/63 - zu II der Gründe, BGHZ 45, 162).
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3. Die Beklagte hatte der Klägerin im Versicherungsvertrag im Hinblick auf die von ihr, der Beklagten, finanzierten Leistungen vielmehr nur ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Dabei handelt es sich um eine besondere Form des unwiderruflichen Bezugsrechts. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass es dem Grunde nach unwiderruflich eingeräumt wird, der Versicherungsnehmer sich aber für bestimmte Fälle den Widerruf vorbehält. Liegen die Voraussetzungen für den Vorbehalt vor, bleibt das Widerrufsrecht ebenso erhalten wie im gesetzlichen Normalfall. Das Bezugsrecht kann dann widerrufen werden. Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden. Damit steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht nur gleich, solange ein Vorbehalt nicht erfüllt ist (vgl. BAG 22. Mai 2007 - 3 AZR 334/06 (A) - Rn. 22, BAGE 122, 351; BGH 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 - Rn. 10, ZIP 2006, 1309).
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Ausweislich Nr. 1.2. der Besonderen Bestimmungen zum Versicherungsschein hatte die Beklagte der Klägerin zwar auch für den firmenfinanzierten Teil ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Leistung aus der Versicherung eingeräumt. Sie hatte sich jedoch insoweit zugleich das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, es sei denn, dass die versicherte Person das 30. Lebensjahr vollendet und die Versicherung fünf Jahre bestanden hatte.
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III. Vorliegend standen die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt dessen Kündigung weiterhin der Beklagten und nicht der Klägerin zu, weil die Versicherung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli 2006, und nur hierauf kommt es an, noch keine fünf Jahre bestanden hat. Versicherungsbeginn war nämlich der 1. Juni 2002.
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1. Dass es entgegen der Rechtsansicht der Klägerin nicht auf den Zeitpunkt der Kündigung des Versicherungsvertrages, sondern auf den der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt, ergibt eine Auslegung der Besonderen Bestimmungen zum Versicherungsvertrag. Diese sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (vgl. BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 25, BAGE 134, 372).
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2. Die unter Nr. 1.2.1. der Besonderen Versicherungsbestimmungen enthaltene Regelung „es sei denn, die versicherte Person hat das 30. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat 5 Jahre bestanden“, stellt sich als Ausnahme von der Bestimmung dar, wonach dem Arbeitgeber das Recht vorbehalten bleibt, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet. Der Arbeitgeber hat also nicht in jedem Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles das Recht, das Bezugsrecht zu widerrufen und die Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen; hinzukommen muss, dass die Ausnahme nicht eingreift. Damit beschreibt die Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, zugleich den Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person das 30. Lebensjahr vollendet und die Versicherung fünf Jahre bestanden haben muss, um ein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht zu haben.
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3. Es kommt hinzu, dass bei der Auslegung von Versicherungsverträgen, die der Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung dienen, entscheidend auf die betriebsrentenrechtlichen Wertungen abzustellen ist. Die Parteien eines Vertragsgefüges, das dazu dient, dem Arbeitnehmer auf der Grundlage des Betriebsrentengesetzes Ansprüche zu verschaffen, wollen in der Regel - und nur so können die beteiligten Verkehrskreise auch die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstehen - an das anknüpfen, was nach dem Betriebsrentenrecht maßgeblich ist (vgl. BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 28 mwN, BAGE 134, 372).
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Für den vorliegenden Versicherungsvertrag ergibt sich nichts Gegenteiliges. Mit dem Abstellen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses „vor Eintritt des Versorgungsfalles“ und die Vollendung des 30. Lebensjahres sowie den Bestand der Versicherung von fünf Jahren haben die D AG und die Beklagte vielmehr inhaltlich an die Unverfallbarkeitsvorschriften des Betriebsrentengesetzes in der zum Vertragsschluss maßgeblichen Fassung angeknüpft. So sieht § 30f Abs. 2 BetrAVG vor, dass in dem Fall, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt wurden, § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat. Dass unter Nr. 1.2.1. der in § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG enthaltene Zusatz „zu diesem Zeitpunkt“ fehlt, ändert deshalb nichts.
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4. Aus der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. § 305c Abs. 2 BGB ist eine subsidiäre Entscheidungsregel, die erst dann zur Anwendung kommt, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt (vgl. BAG 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 29, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 55, BAGE 134, 269). Dies ist hier nicht der Fall.
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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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