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BAG 15.09.2011 - 8 AZR 781/10 (F)
BAG 15.09.2011 - 8 AZR 781/10 (F) - (Urteilsergänzungsantrag gemäß § 321 ZPO)
Normen
§ 319 ZPO, § 321 Abs 1 ZPO, § 321 Abs 2 ZPO
Vorinstanz
vorgehend ArbG Berlin, 30. Januar 2008, Az: 35 Ca 7441/07, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 26. November 2008, Az: 15 Sa 517/08, Urteil
vorgehend BAG, 22. Juli 2010, Az: 8 AZR 1012/08, Urteil
Tenor
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Der Antrag der Klägerin auf Ergänzung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
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Die Parteien haben in der Revisionsinstanz darüber gestritten, ob der Klägerin für die Vergangenheit und die Zukunft ein Schadensersatzanspruch wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung bei einer Beförderungsentscheidung und zu dessen künftiger Bezifferung Auskunftsansprüche gegen den Beklagten zustehen. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, hat das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Klägerin folgendes Schlussurteil verkündet:
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„I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.01.2008 - 35 Ca 7441/07 - teilweise abgeändert:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.214,66 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.911,56 Euro ab dem 14.05.2007, auf 727,89 Euro ab dem 01.06.2007, auf 1.419,39 Euro seit dem 01.07.2007, auf jeweils 459,76 Euro seit dem 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, auf 896,53 Euro seit dem 01.12.2007, auf 459,76 Euro seit dem 01.01.2008, auf jeweils 1.467,86 Euro seit dem 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, auf 2.862,33 Euro seit dem 01.07.2008 und auf 1.467,86 Euro seit dem 01.08.2008 zu zahlen.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin in Zukunft über das bezogene Gehalt hinaus monatlich weitere 1.467,86 Euro brutto zu zahlen.
3.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 20.000,00 Euro zu zahlen.
4.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die Höhe des Herrn R gezahlten variablen Entgelts für das laufende Jahr, jeweils bis zum Ablauf des I. Quartals im Folgejahr, beginnend mit dem 31.03.2009, Auskunft zu erteilen.
5.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz haben die Klägerin zu 86 % und der Beklagte zu 14 % zu tragen. Von den Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin 62 % und der Beklagte 38 %.
IV.
Für den Beklagten wird die Revision zugelassen, bezüglich der Entschädigungszahlung in I. 3 aber nur, soweit der Betrag 16.000,00 EUR übersteigt. Für die Klägerin wird die Revision insoweit zugelassen, wie in I. 3 trotz der nicht erfolgten Beförderung keine höhere Entschädigung als 4.000,00 Euro zugesprochen wurde. Im Übrigen wird für die Klägerin die Revision nicht zugelassen.“
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Auf die Nichtzulassungsbeschwerden beider Parteien hat der Senat sowohl für die Klägerin als auch für den Beklagten die Revision im vollen Umfange zugelassen.
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Die Klägerin hat mit ihrer Revision ihr Klagebegehren weiter verfolgt, während der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts beantragt hat.
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Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2. November 2009 „für den Fall, dass die Revision des Beklagten insoweit ganz oder teilweise insoweit zu einer Aufhebung des Berufungsurteils des LAG Berlin-Brandenburg - AZ: 15 Sa 517/08 - vom 26. November 2008 führt, als dieses der Berufung stattgegeben und den Beklagten unter Ziffer I. 3. zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 16.000,00 € verurteilt hat“, hilfsweise Anschlussrevision eingelegt und folgenden Antrag angekündigt:
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„1.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 26. November 2008 - 15 Sa 517/08 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin auf Zahlung einer Entschädigung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, ihrer Gesundheit und des Maßregelungsverbotes wegen der insbesondere nach dem 09. Dezember 2006 einsetzenden, sie benachteiligenden Handlungen des Beklagten (‚Mobbing’-Handlungen) insbesondere als Reaktion auf die Rechtewahrnehmung durch die Klägerin nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz in der Folge ihrer Nichtbeförderung auf die Stelle einer Leiterin der bundesweit tätigen Personalabteilung des Beklagten wegen des 16.000 € übersteigenden Betrages zurückgewiesen hat (Urteil LAG zu I.5. sowie S. 35 und 45 des Schlussurteils).
2.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Januar 2008 - 35 Ca 7441/07 - auch insoweit abgeändert, als es die Klage der Klägerin auf Zahlung einer Entschädigung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, ihrer Gesundheit und des Maßregelungsverbotes insbesondere wegen der nach dem 09. Dezember 2006 einsetzenden, sie benachteiligenden Handlungen des Beklagten (‚Mobbing’-Handlungen) insbesondere als Reaktion auf die Rechtewahrnehmung durch die Klägerin nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz in der Folge ihrer Nichtbeförderung auf die Stelle einer Leiterin der bundesweit tätigen Personalabteilung des Beklagten abgewiesen hat:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die bereits ausgeurteilten 16.000 € (LAG zu I.3. sowie S. 45 des Schlussurteils) hinaus eine weitere Entschädigung nach dem Ermessen des Gerichts zu zahlen, mindestens jedoch weitere 14.000 €.“
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Der Senat hat mit Urteil vom 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - (EzA AGG § 22 Nr. 2) auf die Revision des Beklagten, die Anschlussrevision und die Revision der Klägerin das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses Urteil ist der Klägerin am 17. Dezember 2010 zugestellt worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2010, beim Bundesarbeitsgericht am selben Tage eingegangen, beantragt, dieses Urteil gem. § 319 ZPO wegen fehlender Begründung „des Erfolgs der (Hilfs-)Anschlussrevision“ zu berichtigen. Hilfsweise für den Fall der Ablehnung einer Berichtigung hat sie beantragt, das Urteil „gemäß § 321 ZPO um eine Begründung zur Begründetheit der (Hilfs-)Anschlussrevision der Klägerin in Bezug auf alle von ihr erhobenen Verfahrens- und materiellrechtlichen Rügen zu ergänzen“.
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Für den Fall der Ablehnung des Berichtigungs- und des Ergänzungsantrags hat die Klägerin hilfsweise beantragt, „das Revisionsverfahren gem. § 78a ArbGG fortzuführen und … das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - um eine Begründung zur Begründetheit der (Hilfs-)Anschlussrevision der Klägerin in Bezug auf alle von ihr erhobenen Verfahrens- und materiellrechtlichen Rügen zu ergänzen.“
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Die Beklagte hat die Zurückweisung aller Anträge beantragt.
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Die Klägerin macht ua. geltend, das Revisionsurteil gehe auf 15 der 17 Vorfälle, welche sie als vom Berufungsgericht übersehen gerügt habe, ebenso wenig ein wie auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Sie hat die angeblich übergangenen Vorfälle (Angriffsmittel) unter Ziff. III. 1. - 17. ihres Schriftsatzes vom 20. Dezember 2010 im Einzelnen dargelegt.
Entscheidungsgründe
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I. Der Ergänzungsantrag ist zulässig.
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1. Nach § 321 Abs. 1 ZPO ist der Antrag statthaft.
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2. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass ihn die Klägerin unter der Bedingung gestellt hat, dass der Senat „einen Fall des § 319 ZPO verneint“. Regelmäßig dürfen nämlich Anträge oder Gesuche an das Gericht mit der Bedingung verknüpft werden, das Gericht möge nur bei Eintritt eines bestimmten innerprozessualen Vorgangs entscheiden (st. Rspr., vgl. BGH 14. November 1994 - II ZR 160/93 - NJW 1995, 1353). Da der Senat die beantragte Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen hat, ist die Bedingung für den Urteilsergänzungsantrag eingetreten.
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3. Der mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 gestellte Ergänzungsantrag ist am selben Tage beim Bundesarbeitsgericht eingegangen und damit innerhalb von zwei Wochen nach der am 17. Dezember 2010 an die Klägerin erfolgten Zustellung des Senatsurteils vom 22. Juli 2010. Er ist damit frist- und formgerecht (§ 321 Abs. 2 ZPO) gestellt.
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4. Der Ergänzungsantrag kann sich zulässigerweise auch darauf beziehen, dass das Gericht nach Meinung des Antragstellers einen Rechtsmittelantrag (hier: die (Hilfs-)Anschlussrevision) übergangen hat (vgl. zum Übergehen eines Berufungsantrags: BGH 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04 - NJW-RR 2005, 790).
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II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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1. Ob sich die Entscheidung des Senats, deren Ergänzung die Klägerin beantragt, als vollständig oder unvollständig darstellt, ist im Rahmen der Begründetheit des Ergänzungsantrags zu prüfen (BGH 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04 - NJW 2006, 1351).
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2. Das Urteil des Senats hat den mittels der Hilfsanschlussrevision vom 2. November 2009 gestellten Antrag nicht übergangen, sondern inhaltlich verbeschieden.
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a) Zunächst folgt dies schon formal aus dem Wortlaut des Urteils. So lautet der Tenor:
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„Auf die Revision des Beklagten, die Anschlussrevision und die Revision der Klägerin wird das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg … aufgehoben.“
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Weiter heißt es unter C. der Entscheidungsgründe (Rn. 86):
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„Begründet sind die Revisionen der Klägerin und des Beklagten …“
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b) Auch inhaltlich hat der Senat eine abschließende Entscheidung über Ziff. 1 des hilfsweise gestellten Anschlussrevisionsantrags getroffen, indem er - wie beantragt - das Urteil des Landesarbeitsgerichts insgesamt - und damit auch im von der Klägerin beantragten Umfange - aufgehoben hat. Der Senat hat entschieden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts bezüglich der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung an die Klägerin iHv. 20.000,00 Euro an einem Rechtsfehler leidet, weil es gegen die erforderliche „Gesamtschau“ verstößt. Zu einer abschließenden Entscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO über einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung bzw. Schadensersatz und über dessen etwaige Höhe hat sich der Senat nicht im Stande gesehen, weil die dafür erforderlichen Tatsachenfeststellungen und Tatsachenbewertungen dem Berufungsgericht als Tatsacheninstanz vorbehalten sind. Aus diesem Grunde ist der Senat auch nicht konkret auf jeden der von der Klägerin in ihrem Ergänzungsantrag aufgeführten Vorfälle eingegangen, aus denen sie den Anspruch herleitet, den sie mit ihrer (Hilfs-)Anschlussrevision geltend gemacht hat. So führt der Senat unter C II 4 der Gründe (Rn. 95) aus:
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„Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt, weil das Landesarbeitsgericht weder eine zutreffende Gesamtbetrachtung der vorgetragenen Tatsachen/Geschehnisse vorgenommen noch alle anderen von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen, die als einzelne Handlungen oder in der Gesamtschau rechtsverletzenden Charakter haben könnten, berücksichtigt hat.“
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Weiter heißt es unter C II 3 (Rn. 94) des Senatsurteils:
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„… Alle von der Klägerin vorgetragenen Verletzungen stehen in einem Zusammenhang und wären deshalb - soweit das Landesarbeitsgericht in ihnen Bestandteile einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin sieht - im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau zu berücksichtigen gewesen…“
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Damit hat der Senat auch aufgrund der für begründet erachteten (Hilfs-)Anschlussrevision der Klägerin das angefochtene Berufungsurteil gem. § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Zurückverweisung aufgehoben und von einer eigenen Sachentscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO wegen mangelnder Entscheidungsreife abgesehen.
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III. Die Zurückweisung des Ergänzungsantrags hatte durch Urteil zu erfolgen (BGH 8. Februar 1982 - II ZB 1/82 - WM 1982, 491; so bereits zu § 292 ZPO idF vom 30. Januar 1877: RG 7. November 1892 - Beschw.-Rep. VI. 125/92 - RGZ 30, 342). Bei diesem Ergänzungsurteil durften auch Richter mitentscheiden, die an der Hauptentscheidung des Senats vom 22. Juli 2010 nicht mitgewirkt hatten (allgemeine Meinung: vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 69. Aufl. § 321 Rn. 9; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 321 Rn. 4; Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 321 Rn. 10; RG 7. November 1892 - Beschw.-Rep. VI.125/92 - aaO).
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