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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BAG 28.10.2010 - 8 AZR 647/09
BAG 28.10.2010 - 8 AZR 647/09 - Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug - Verschulden
Normen
§ 670 BGB, § 254 Abs 1 BGB, § 276 Abs 1 S 1 BGB
Vorinstanz
vorgehend ArbG Hamburg, 20. Juni 2008, Az: 27 Ca 482/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 9. April 2009, Az: 7 Sa 70/08, Urteil
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 9. April 2009 - 7 Sa 70/08 - wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über einen Aufwendungsersatzanspruch des Klägers wegen der Beschädigung seines Personenkraftwagens.
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Die Beklagte handelt mit technischem Schiffs- und Industriebedarf. Der Kläger war bei ihr bis zu seinem Ausscheiden am 31. August 2007 im Verkauf beschäftigt.
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Üblicherweise werden im Betrieb der Beklagten die auszuliefernden Waren von Lagermitarbeitern mittels eines firmeneigenen Transporters zu den Kunden befördert. Kleinere Sendungen wurden in der Vergangenheit auch durch die im Verkauf beschäftigten Mitarbeiter an die Kunden ausgeliefert bzw. bei diesen abgeholt, wenn die Wohnung des Kunden auf dem Weg des Mitarbeiters von und zur Arbeit lag. Die dadurch veranlassten Fahrten wurden als Arbeitszeiten vergütet. Die Abholung und Auslieferung von Waren mittels Privat-Pkw wurde auf Weisung der Beklagten nach dem 9. Mai 2007 zunächst eingestellt.
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An diesem Tag war der Kläger gegen 15:45 Uhr mit seinem Kraftfahrzeug zu einem Kunden in der N-Straße in Hamburg-Wansbeck gefahren, um dort für die Beklagte Kleinteile abzuholen. Er fuhr dabei auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auf, nachdem dieses durch plötzliches Abbremsen zum Stillstand gekommen war. Der Unfall wurde polizeilich nicht aufgenommen. Den Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners regulierte die Haftpflichtversicherung des Klägers. Eine Versicherung für den am Pkw des Klägers entstandenen Schaden besteht nicht. Insbesondere hatte die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt keine Dienstreise-Kaskoversicherung abgeschlossen. Ein solcher Versicherungsschutz besteht für die Mitarbeiter der Beklagten, die ihren Privatwagen für Firmenfahrten einsetzen, erst ab dem 1. Juni 2007. Ab diesem Zeitpunkt war es den Mitarbeitern auch wieder gestattet, mit ihren Privatfahrzeugen Auslieferungs- und Abholfahrten durchzuführen. Mit E-Mail vom 15. Mai 2007 erläuterte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten, L, das Unfallgeschehen wie folgt:
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„Wie passierte der Unfall?
Beim befahren der N-Str in der sich die Härterei K & S befindet bremste der sich vor meinem Unfallgegner befindliche Wagen plötzlich unverhältnismäßig stark ab um (in letzter Sekunde) links in eine Seitenstraße abzubiegen. Mein Unfallgegner der seinen Wagen gerade noch rechtzeitig zum stehen bringen konnte um oben genannten Wagen nicht zu rammen kann wie sich hinterher rausstellte nicht das Kennzeichen des Ihm vorrausfahrendem erinnern, da dieser sich sofort ‚auf und davon’ machte. Mir war es leider nicht mehr möglich meinen Wagen rechtzeitig zum stehen zu bringen so das ich meinem Unfallgegner mit einer Restgeschwindigkeit von schätzungsweise 10 bis 15 km/h auffuhr und an dem Wagen meines Unfallgegners sowie an meinem KFZ ein Schaden entstand. Die Ausgangsgeschwindigkeit hat 40 bis 45 km/h aufgrund des einsetzenden Feierabendverkehrs bei mir sowohl auch meinem Unfallgegner nicht überschritten. Ein Personenschaden ist hierbei bei beiden Parteien zum Glück nicht entstanden, sodass nach einem Austausch der Personalien auf der sich in der nähe befindlichen Polizeidienststelle jeder seine fahrt mit dem eigenem PKW fortsetzen konnte.
Wann?
Am 09.05.2007 um ca. 15:45 Uhr
…“
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Am 2. Juli 2007 erfolgte eine Kalkulation des Sachschadens am Fahrzeug des Klägers durch die T GmbH & Co. KG. Diese kommt zu Reparaturkosten in Höhe von 7.954,73 Euro inklusive Umsatzsteuer.
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Der Geschäftsführer der Beklagten teilte dem Kläger am 9. Juli 2007 mittels einer E-Mail mit, dass das „Gutachten“ seinen Verdacht bestätige, dass der Kläger zu schnell gefahren sei. Anderenfalls wäre es wohl nicht zu einem solchen Schaden gekommen.
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Nachdem der Kläger eine von der Beklagten angebotene pauschale Entschädigung in Höhe von 3.000,00 Euro abgelehnt hatte und der Geschäftsführer der Beklagten schriftlich gegenüber dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen hatte, dass das „Gutachten“ (wohl: die Kalkulation) unvollständig sei, beauftragte der Kläger erneut die T GmbH & Co. KG mit der Begutachtung des Unfallschadens. Dieses neue, vom selben Gutachter erstellte Gutachten vom 20. August 2007 weist Reparaturkosten in Höhe von 9.368,72 Euro inklusive Mehrwertsteuer, einen Wiederbeschaffungswert von 6.127,45 Euro ohne Umsatzsteuer, einen Restwert von 1.500,00 Euro inklusive Umsatzsteuer sowie eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Kalendertagen aus. Im Ergebnis beurteilt das Gutachten den eingetretenen Schaden als „Totalschaden“. Für diese Begutachtung stellte die T GmbH & Co. KG dem Kläger am 22. August 2007 einen Betrag von 689,63 Euro inklusive Umsatzsteuer in Rechnung.
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Am 19. September 2007 verkaufte der Kläger seinen Pkw unrepariert an einen Dritten, nachdem er den Wagen zunächst in einem Internetforum erfolglos für 3.999,00 Euro zum Verkauf angeboten hatte. Der Kaufvertrag weist einen Verkaufserlös von 1.600,00 Euro aus.
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Der Kläger begehrt von der Beklagten wegen des Totalschadens an seinem Kraftfahrzeug die Zahlung des Wiederbeschaffungswerts (6.127,45 Euro) abzüglich des Restwerts (1.500,00 Euro), die Erstattung der verauslagten Gutachterkosten (689,63 Euro), eine Nutzungsausfallentschädigung (700,00 Euro) sowie den Ersatz des Rückstufungsschadens bei seiner Haftpflichtversicherung (869,00 Euro).
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Er trägt vor, die Fahrt zu dem Kunden sei mit seinem Vorgesetzten abgesprochen gewesen. In der N-Straße habe der unmittelbar vor seinem Unfallgegner fahrende Pkw unerwartet stark abgebremst, um nach links in eine Seitenstraße einzubiegen. Der direkt vor dem Kläger fahrende Pkw habe durch starkes Bremsen einen Auffahrunfall noch verhindern können, während ihm dies nicht mehr gelungen sei. Die Abstände von Fahrzeugen im dichten Kolonnenverkehr seien geringer als bei freier Fahrt. Daher könne bei plötzlichem Bremsen ein Auffahrunfall leicht passieren.
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Weiter behauptet der Kläger, er sei vor dem Unfall wegen des bereits einsetzenden Feierabendverkehrs lediglich mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h gefahren und habe diese zum Zeitpunkt der Kollision auf etwa 10 bis 15 km/h reduziert gehabt. Eine genauere Geschwindigkeitsangabe könne er nicht machen, weil er im dichten Innenstadtverkehr nur gelegentlich auf den Tachometer habe schauen können und daher angegebene Geschwindigkeiten lediglich „gefühlte“ Geschwindigkeiten seien. Die auf den Fotografien des Gutachters erkennbare starke Deformation des Frontbereichs seines Fahrzeugs könne kein Indiz für eine höhere Geschwindigkeit sein, da dieses einen Mittelmotor habe und der Frontbereich als Knautschzone diene.
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Der Kläger meint, die Beklagte müsse ihm die an seinem Fahrzeug entstandenen Unfallschäden in entsprechender Anwendung des § 670 BGB ersetzen, weil er das Fahrzeug mit Billigung der Beklagten für deren Geschäftsbetrieb eingesetzt habe. Seine Unfallverursachung sei als Mitverschulden in entsprechender Anwendung des § 254 BGB zu berücksichtigen, dies jedoch unter Anwendung der Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung bei betrieblich veranlasster Tätigkeit. Ihm sei nur ein leichter Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, weshalb seine Mithaftung entfalle. Aber selbst, wenn er mit mittlerer Fahrlässigkeit gehandelt hätte, würde sich sein Haftungsumfang nicht ändern, weil die Versicherbarkeit des eingetretenen Schadens berücksichtigt werden müsse. Weil die Beklagte die gebotene Dienstreise-Kaskoversicherung erst nach dem Unfallzeitpunkt abgeschlossen habe, müsse sie den Unfallschaden voll umfänglich tragen.
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Der Kläger ist der Ansicht, seine Unfallschilderung lasse auch Rückschlüsse auf den Grad seines Verschuldens zu. Der von ihm eingeräumte zu geringe Abstand zum Vordermann rechtfertige nicht die Annahme einer groben Fahrlässigkeit. Eine solche könne nur beim Hinzutreten weiterer Umstände, wie etwa einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung, angenommen werden. Im Übrigen trage nicht er die Darlegungs- und Beweislast, dafür, dass grobe Fahrlässigkeit nicht vorliege. Das Vorliegen einer solchen müsse der Arbeitgeber beweisen.
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Auch sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, das beschädigte Fahrzeug bis zu einer gerichtlich veranlassten Begutachtung vorzuhalten. Vielmehr habe er mit der Veräußerung des beschädigten Wagens seiner Schadensminderungspflicht genügt.
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Letztlich behauptet der Kläger, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm die Übernahme von 2/3 der Reparaturkosten zugesagt.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.886,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. September 2007 zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Sie macht geltend, ein Erstattungsanspruch des Klägers scheide bereits deshalb aus, weil dieser auf seiner privaten Heimfahrt von der Arbeit einen dienstlichen Auftrag lediglich miterledigt habe. Außerdem sei der Auffahrunfall vom Kläger grob fahrlässig verursacht worden. Dies folge aus der erheblichen Verformung des Fahrzeugs, dem hohen Reparaturkostenaufwand und dem Erfordernis einer Instandsetzung unter Verwendung einer Richtbank. Auch bestünden an der Richtigkeit des Gutachtens vom 20. August 2007 Zweifel, insbesondere weil derselbe Gutachter den Umfang der Reparatur in seinen beiden Bewertungen unterschiedlich eingeschätzt habe und der Restwert von 1.500,00 Euro vor dem Hintergrund des Verkaufsangebots des Klägers für 3.999,00 Euro zu niedrig angesetzt sei. Ein Rückstufungsschaden habe sich beim Kläger bislang nicht realisiert, weil er nicht vorgetragen habe, ein neues Auto angeschafft zu haben.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Ihm steht der geltend gemachte Ersatzanspruch nicht zu.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, ungeachtet der Frage, ob eine Veranlassung der Unfallfahrt am 9. Mai 2007 durch die Beklagte vorgelegen habe, sei ein Aufwendungsersatzanspruch des Klägers entsprechend § 254 BGB ausgeschlossen.
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Voraussetzung eines sich aus der analogen Anwendung des § 670 BGB ergebenden Ersatzanspruchs sei, dass der Arbeitnehmer den Schaden nicht grob fahrlässig herbeigeführt habe. Den Arbeitnehmer treffe die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, welche eine grob fahrlässige Schadensverursachung ausschließen. Diese Darlegungslastverteilung ergebe sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Partei die für sie günstigen Umstände darlegen und beweisen müsse. Dieser Darlegungslast sei der Kläger nicht nachgekommen. Er habe nicht ausreichend konkret vorgetragen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Der Kläger hätte Tatsachen vorbringen müssen, welche die ernsthafte Möglichkeit aufzeigen, dass der Geschehensablauf nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Seine Angaben zu der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit seien nicht nachvollziehbar. Auch habe er keine Umstände vorgetragen, aus welchen geschlossen werden könne, wie groß sein Sicherheitsabstand tatsächlich gewesen sei. Auch fehle Sachvortrag zu weiteren Umständen, welche den Unfall mitverursacht haben könnten. Daneben sei das klägerische Vorbringen nicht zutreffend, die N-Straße sei eine verhältnismäßig kleine Straße mit einspuriger Verkehrsführung je Richtung. Der Kläger habe Fotografien vorgelegt, die auf eine zweispurige Straßenführung schließen ließen, bei der die zweite Spur sich in Form einer Abbiegespur auf eine Spur verenge. Im Übrigen sei eine Aufprallgeschwindigkeit von 10 bis 15 km/h unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten Schäden höchst unwahrscheinlich. Der Kläger habe die von ihm vorgebrachten und von der Beklagten bestrittenen Umstände auch nicht unter Beweis gestellt. Vielmehr habe er durch die Unterlassung der polizeilichen Unfallaufnahme und den Verkauf des beschädigten Fahrzeugs die Situation heraufbeschworen, dass keine Partei den Beweis über die Frage der groben Fahrlässigkeit antreten könne. Er könne sich auch nicht darauf berufen, sein Fahrzeug im Interesse der Beklagten zur Wahrung seiner Schadensminderungspflicht veräußert zu haben, weil er die Möglichkeit eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens hätte nutzen können, um den Pkw dennoch kurzfristig verkaufen zu können.
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Schließlich sei der Ersatzanspruch auch nicht aufgrund einer gesonderten Vereinbarung begründet, nach welcher die Beklagte 2/3 der Kosten übernehmen werde, da zum einen der Abschluss einer solchen Vereinbarung vom Kläger nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden sei und er zum anderen nicht vorgetragen habe, ein solches Angebot der Beklagten angenommen zu haben.
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II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
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1. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren ein Aufwendungsersatzanspruch in analoger Anwendung des § 670 BGB in Betracht kommt.
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a) Nach § 670 BGB kann der Beauftragte vom Auftraggeber Ersatz von Aufwendungen verlangen, die er zum Zwecke der Ausführung des Auftrages gemacht hat und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Ein Arbeitnehmer hat in entsprechender Anwendung des § 670 BGB Anspruch auf Ersatz von Schäden, die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung ohne Verschulden des Arbeitgebers entstehen. Voraussetzung der Ersatzfähigkeit des Eigenschadens ist, dass dieser nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist und der Arbeitnehmer ihn nicht selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält (BAG GS 10. November 1961 - GS 1/60 - BAGE 12, 15 = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 2 = EzA BGB § 670 Nr. 2; BAG 8. Mai 1980 - 3 AZR 82/79 - BAGE 33, 108 = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 6 = EzA BGB § 670 Nr. 14).
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Sachschäden des Arbeitnehmers, mit denen nach Art und Natur des Betriebs oder der Arbeit nicht zu rechnen ist, insbesondere Schäden, die notwendig oder regelmäßig entstehen, sind arbeitsadäquat und im Arbeitsverhältnis keine Aufwendungen iSd. § 670 BGB. Handelt es sich dagegen um außergewöhnliche Sachschäden, mit denen der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebs oder der Arbeit nicht ohne weiteres zu rechnen hat, so liegt eine Aufwendung nach § 670 BGB vor (Senat 20. April 1989 - 8 AZR 632/87 - AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 9 = EzA BGB § 670 Nr. 20). Ein Verkehrsunfall bei der Auslieferung oder Abholung von Waren für den Arbeitgeber beruht zwar auf der dem Fahrer übertragenen und damit betrieblich veranlassten Tätigkeit, gehört aber nicht zu den üblichen Begleiterscheinungen dieser Tätigkeit (Senat 16. März 1995 - 8 AZR 260/94 - BAGE 79, 294 = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 12 = EzA BGB § 670 Nr. 24) und ist mithin nicht arbeitsadäquat.
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b) In entsprechender Anwendung des § 670 BGB muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste (Senat 23. November 2006 - 8 AZR 701/05 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 2).
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Das Landesarbeitsgericht hat die Frage, ob eine Veranlassung für die Fahrt am 9. Mai 2007 seitens der Beklagten vorgelegen hat, dahinstehen lassen. Die betriebliche Veranlassung ergibt sich allerdings bereits aus dem unstreitigen Parteivorbringen.
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Der Kläger hat seinen Pkw im Betätigungsbereich der Beklagten eingesetzt, weil diese ohne diesen Einsatz ein eigenes Fahrzeug benötigt hätte und damit das Unfallrisiko hätte tragen müssen. Die Beklagte räumt ein, dass der Kläger am Unfalltag bei der Firma K & S Kleinteile abholen sollte, weist aber darauf hin, dass er nicht angewiesen worden sei, dafür sein eigenes Fahrzeug zu benützen. Sie meint, der Transport hätte nicht mit dem Privat-Pkw erfolgen müssen, weil für entsprechende Fahrten ein Lieferwagen zur Verfügung stehe. Daraus folgert sie, dass die Abholung der Kleinteile und damit die Fahrt zur Firma K & S zwar im betrieblichen Interesse gelegen habe, die Nutzung des Privat-Pkws jedoch im Interesse des Klägers.
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Da die Beklagte den Kläger beauftragt hatte, die Teile mit einem Kraftfahrzeug bei dem Kunden bzw. Auftragnehmer abzuholen und der Kläger hierfür seinen eigenen Pkw benutzt hat, hat er diesen im Betätigungsbereich der Beklagten eingesetzt. Ob dies neben dem Interesse der Beklagten auch seinem eigenen Interesse gedient hat, ist unbeachtlich. Die Benutzung seines eigenen Fahrzeugs erfolgte mit Billigung der Beklagten. Im Betrieb der Beklagten war es - wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat - üblich, dass Mitarbeiter mit ihren Privatfahrzeugen Gegenstände zu Kunden bringen und/oder dort abholen. Diese Praxis ergibt sich auch aus der Mitarbeiterinformation vom 1. Juni 2007, in welcher es heißt: „… Es können also Mitarbeiter wieder mit dem privaten Pkw Firmenfahrten unternehmen“. Auch der Umstand, dass die Beklagte Fahrtzeiten für Auslieferungs- oder Abholfahrten mit Privat-Pkws als Arbeitszeiten vergütet hat, lässt auf die grundsätzliche Billigung der Nutzung von Privatwagen schließen. Deshalb hätte die Beklagte eine konkrete gegenteilige Weisung behaupten müssen, wenn sie eine Billigung der vom Kläger durchgeführten Fahrt mit seinem Fahrzeug zu dem Kunden am 9. Mai 2007 in Abrede stellen will.
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c) Für diesen mit Billigung der Beklagten in deren Betätigungsbereich durchgeführten Einsatz des eigenen Kraftfahrzeugs hat der Kläger keine besondere zur Abdeckung des Unfallschadenrisikos bestimmte Vergütung erhalten. Ihm wurde weder eine Fahrtenpauschale oder Wegstreckenentschädigung gezahlt noch ist vom Landesarbeitsgericht festgestellt oder von den Parteien vorgetragen, dass ihm wegen der privaten Pkw-Nutzung eine erhöhte Vergütung gezahlt worden ist.
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d) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass ein Ersatzanspruch des Klägers nach § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist.
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aa) Grund für einen Erstattungsanspruch entsprechend § 670 BGB ist, dass der Arbeitgeber das Schadensrisiko nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf, wenn er sich dessen eingebrachter Sachen als Arbeitsmittel bedient. Andererseits soll der Arbeitnehmer durch die Einbringung eigener Sachmittel nicht besser gestellt sein, als er bei der Beschädigung betriebseigener Sachmittel stünde. Ein Ersatzanspruch kann daher nur in dem Umfange bestehen, in dem der Arbeitgeber eine Beschädigung seiner Sachmittel hinzunehmen hätte.
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bb) Ein Anspruch des Arbeitnehmers aus dem Rechtsgedanken des § 670 BGB auf Aufwendungsersatz scheidet dann aus, wenn der Arbeitnehmer infolge einer schuldhaften Handlungsweise sein Vorgehen den Umständen nach nicht für erforderlich halten durfte (Senat 14. November 1991 - 8 AZR 628/90 - BAGE 69, 81 = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 10 = EzA BGB § 670 Nr. 22). Bei der Bewertung, wann und ggf. in welchem Umfange Verschulden des Arbeitnehmers den Ersatzanspruch ausschließt oder mindert, kommen die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich zur Anwendung. In Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB bedeutet dies, dass im Falle leichtester Fahrlässigkeit eine Mithaftung des Arbeitnehmers entfällt (Senat 17. Juli 1997 - 8 AZR 480/95 - AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 14 = EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 6; 23. November 2006 - 8 AZR 701/05 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 2). Bei normaler Schuld des Arbeitnehmers (mittlere Fahrlässigkeit) ist der Schaden grundsätzlich anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen und bei grob fahrlässiger Schadensverursachung ist der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich ganz ausgeschlossen (Senat 11. August 1988 - 8 AZR 721/85 - BAGE 59, 203 = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 7 = EzA BGB § 670 Nr. 19).
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cc) Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger im Streitfalle nicht der geltend gemachte Anspruch auf volle Erstattung des Unfallschadens zu.
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Das Landesarbeitsgericht hat einen Anspruch des Klägers mit der Begründung verneint, dieser habe nicht ausreichend konkret vorgetragen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Das Berufungsgericht meint, dem Kläger obliege die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, welche eine grob fahrlässige Schadensverursachung ausschließen.
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Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. 11. August 1988 - 8 AZR 721/85 - BAGE 59, 203 = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 7 = EzA BGB § 670 Nr. 19).
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Auch im Schrifttum ist es annähernd einhellige Auffassung, dass der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände trägt, die eine grob fahrlässige Schadensverursachung ausschließen, wenn er die volle Erstattung eines erlittenen Schadens verlangt (ErfK/Preis/Müller-Glöge 10. Aufl. § 619a BGB Rn. 92; MüArbR/Blomeyer 2. Aufl. § 96 Rn. 74; MüArbR/Reichold 3. Aufl. § 85 Rn. 32; AR-Blattei SD 860.1 Rn. 184a; Frieges NZA 1995, 403). Begründet wird dies damit, dass eine erforderliche Aufwendung iSv. § 670 BGB nur unter Ausschluss eines bestimmten Verschuldens vorliegen könne. Da mithin für einen unbeschränkten Aufwendungsersatzanspruch Voraussetzung sei, dass der Arbeitnehmer den Schaden nicht grob fahrlässig herbeigeführt habe, treffe diesen auch die Darlegungslast für Umstände, die eine grob fahrlässige Schadensverursachung ausschließen. Die Darlegungslast folge der Regel, dass derjenige die Umstände darzulegen hat, der sich auf deren Vorliegen oder Nichtvorliegen beruft (Frieges NZA 1995, 403; aA Müller-Glöge FS Dieterich S. 387).
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In Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten keinen Schadensersatzanspruch geltend. Vielmehr verlangt er den Ersatz erforderlicher Aufwendungen nach § 670 BGB. Voraussetzung eines solchen Aufwendungsersatzanspruchs ist, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen für diesen Anspruch gegeben sind. Zu diesen zählt, wenn der Arbeitnehmer vollen Ersatz seiner Aufwendungen verlangt, unter Berücksichtigung der Haftungsregeln für den innerbetrieblichen Schadensausgleich, dass seine Aufwendungen nur dann als in vollem Umfange erforderlich zu betrachten sind, wenn sich der Arbeitnehmer nicht schuldhaft (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern allenfalls leicht fahrlässig verhalten hat (vgl. Senat 11. August 1988 - 8 AZR 721/85 - BAGE 59, 203 = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 7 = EzA BGB § 670 Nr. 19). Damit muss nach den allgemeinen prozessualen Darlegungs- und Beweislastregeln, die verlangen, dass der Anspruchssteller alle Tatbestandsvoraussetzungen für seinen geltend gemachten Anspruch darlegt und ggf. beweist, der Arbeitnehmer, der vollen Aufwendungsersatz entsprechend § 670 BGB verlangt, zunächst darlegen, dass er den Schaden nicht schuldhaft, dh. vorsätzlich oder normal fahrlässig, sondern allenfalls leicht fahrlässig verursacht hat.
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dd) Das Landesarbeitsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, warum es annimmt, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass er den Auffahrunfall nicht grob fahrlässig verschuldet habe. Ebenso wie die Feststellung des Grades des Verschuldens eines Arbeitnehmers durch das Landesarbeitsgericht revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbar ist (vgl. Senat 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70), muss dies auch für die Feststellung des Landesarbeitsgerichts gelten, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines bestimmten Verschuldensgrades seien ausreichend oder nicht ausreichend vom Darlegungsverpflichteten dargelegt. Damit kann die Annahme des Landesarbeitsgerichts, aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich nicht das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit, durch den Senat lediglich darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt hat und Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften nicht verletzt hat (vgl. Senat 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - mwN, aaO).
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Dieser beschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung hält das Berufungsurteil stand.
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ee) Der Kläger hat sich darauf beschränkt vorzutragen, dass der vor ihm fahrende Pkw plötzlich und unerwartet stark abgebremst habe, weil ein vor diesem fahrender Pkw seinerseits unvermittelt gebremst habe, um abzubiegen. Während der vor dem Kläger fahrende Wagen noch zum Stehen gebracht werden konnte, sei ihm dies nicht mehr gelungen. Der Kläger hat eine geschätzte Eigengeschwindigkeit von 40 bis 45 km/h und eine Aufprallgeschwindigkeit von etwa 10 bis 15 km/h angegeben. Zu seinem Sicherheitsabstand hat der Kläger zwar ausgeführt: „Es fällt dem Kläger schwer, seinen Abstand zum Vordermann genau zu bemessen. Es mögen 10 bis 15 Meter gewesen sein. Es war ein Abstand wie er nach seiner Erfahrung im dichten Stadtverkehr üblich ist“. Das Landesarbeitsgericht hat dieses Vorbringen zwar nicht in den Tatbestand aufgenommen, aber in den Entscheidungsgründen ausgeführt:
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„Soweit der Kläger behauptet, seine Ausgangsgeschwindigkeit habe infolge des einsetzenden Feierabendverkehrs 40 bis 45 km/h betragen, er sei nach dem Abbremsen mit 10 bis 15 Stundenkilometern Geschwindigkeit auf seinen Vordermann aufgefahren, sind diese Angaben auch für die Berufungskammer nicht nachvollziehbar. Denn der Kläger selbst geht nur von einer von ihm geschätzten Geschwindigkeit aus. Er trägt vor, der Autofahrer könne im innerstädtischen Verkehr die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nur sporadisch durch einen Blick auf den Tacho überprüfen. Es habe sich um ‚gefühlte Geschwindigkeit’ gehandelt. Der Kläger hat jedoch keine Tatsachen dazu vorgetragen, wie er an den Wert zwischen 10 und 15 km/h Aufprallgeschwindigkeit gelangt ist. Messungen haben nicht stattgefunden. Der Unfall wurde nicht polizeilich aufgenommen. Die behauptete Ausgangsgeschwindigkeit, die der Kläger pauschal und ohne Beweisantritt mit 40 bis 45 km/h angibt, die Länge des Bremsweges, aus der sich Rückschlüsse auf die Auffahrgeschwindigkeit hätten ziehen lassen, wären aber von erheblicher Bedeutung gewesen, um den Verschuldensgrad bewerten zu können. Da der Kläger den Sicherheitsabstand zu seinem Vordermann nicht einhielt, hätte es entsprechender Darlegung bedurft, wie groß denn der Abstand gewesen sein soll. Dazu hat der Kläger aber keinerlei Umstände vorgetragen. …“
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Diese Feststellung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe den von ihm eingehaltenen Sicherheitsabstand nicht dargelegt, hat der Kläger in der Revisionsbegründung als unzutreffend gerügt. Diese Verfahrensrüge ist zwar statthaft, jedoch nicht ausreichend begründet.
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Der in einem Berufungsurteil festgestellte Sachverhalt bindet das Revisionsgericht, gleichgültig ob die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen getroffen sind (BAG 13. Juni 1996 - 2 AZR 497/95 - RzK I 5 g Nr. 64; 20. Mai 1988 - 2 AZR 682/87 - BAGE 59, 32 = AP KSchG 1969 § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 9 = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 3), soweit sie nicht mit einer wirksamen Rüge angegriffen sind.
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Der Vortrag des Klägers stellt keine begründete Verfahrensrüge dar. Er ist nämlich nicht geeignet, den eingehaltenen Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden zu beschreiben, weil er keine Grundlagen für die vorgenommene Schätzung enthält. Deshalb ist das klägerische Vorbringen auch nicht ausreichend, die Annahme des Landesarbeitsgerichts zu erschüttern, er habe nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand zu seinem Vordermann eingehalten. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass derjenige, der im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter diesem gefahren ist (st. Rspr., vgl. BGH 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - NJW-Spezial 2007, 161).
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Diesen Anscheinsbeweis hätte der Kläger durch Darlegung konkreter Gegentatsachen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen, nichttypischen Geschehensverlaufs ergibt, erschüttern müssen (vgl. BAG 18. Januar 1995 - 5 AZR 817/93 - BAGE 79, 115 = AP BGB § 812 Nr. 13 = EzA BGB § 818 Nr. 8).
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Entscheidend für die rechtliche Beurteilung des Sachvortrags des Klägers ist auch, dass dieser keine besonderen Umstände vorgetragen hat, die nahelegen, dass sein Verschulden nicht grob fahrlässig gewesen ist. Hinsichtlich seines Vortrags, er sei im Kolonnenverkehr gefahren, erschließt sich nicht, weshalb das vorausfahrende Fahrzeug vollständig zum Stehen gebracht werden konnte, während dem Kläger dies mit seinem Fahrzeug nicht gelungen und er auf das stehende Fahrzeug aufgefahren ist. Ob die Aufmerksamkeit des Klägers durch äußere Umstände abgelenkt oder er schlicht unkonzentriert war oder ob der Unfall trotz bestmöglicher Reaktion erfolgt ist, sind Umstände, die lediglich der Kläger kennt, und deren Darlegung für eine zweckdienliche Einlassung durch die Beklagte ebenso zwingend ist wie für eine Beurteilung des Verschuldensgrades des klägerischen Verhaltens. Während in den Fällen mangelnder Aufmerksamkeit des Klägers der Abstand möglicherweise „nur“ subjektiv zu gering war, so wäre er im letztgenannten Fall objektiv zu gering gewesen.
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Soweit hinsichtlich eines „nur“ subjektiv zu geringen Abstandes äußere Umstände die Aufmerksamkeit des Klägers abgelenkt haben sollten, so wäre für die Frage des Verschuldens entscheidend, welche äußeren Umstände die Aufmerksamkeit beeinträchtigt haben. So begründete beispielsweise die Beobachtung spielender Kinder am Fahrbahnrand oder das plötzliche und unerwartete Aufleuchten einer Warnlampe am Armaturenbrett einen anderen Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich eines hierdurch erfolgten Auffahrunfalls, als beispielsweise das Telefonieren mit einem Mobiltelefon, das Anzünden einer Zigarette oder das Wechseln einer CD. Sollte der Unfall trotz bestmöglicher Reaktion erfolgt und damit der eingehaltene Abstand objektiv zu gering gewesen sein, stellten sich hinsichtlich des Fahrlässigkeitsvorwurfs beispielsweise die Fragen, ob dies für den Fahrer erkennbar und wie stark der zwingende Mindestabstand unterschritten war.
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Den gebotenen einlassungsfähigen Vortrag kann der Kläger auch nicht erfolgreich durch Bezugnahme auf das von der T GmbH & Co. KG erstellte Gutachten ersetzen. Zwar mag ein solches grundsätzlich als substantiiertes Parteivorbringen zu betrachten sein, jedoch kommt es vorliegend hierauf nicht an. Streitentscheidend ist zunächst die Frage des Verschuldens und nicht die der Höhe des Schadens. Hinsichtlich der Frage des Verschuldens bzw. der Umstände, die Rückschlüsse auf das Verschulden zulassen, namentlich der Aufprallgeschwindigkeit, enthält das Gutachten keine Aussagen, zumal die Aufprallgeschwindigkeit nur sehr bedingt Rückschlüsse auf das Verschulden zulässt. Hätte der Fahrer eines Kraftfahrzeugs einen Auffahrunfall verursacht, weil er beispielsweise gerade eine SMS auf seinem Mobiltelefon eingegeben oder gelesen hat, so wäre es für die Qualifizierung als grob fahrlässiges Verschulden gleichgültig, ob die Aufprallgeschwindigkeit 15 oder 45 km/h betragen hätte.
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ff) Der Einwand des Klägers, es stelle einen Wertungswiderspruch dar, dem Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für eine nicht grob fahrlässige Verursachung eines Schadens im Falle der betrieblich veranlassten Beschädigung des eigenen Pkws aufzuerlegen, während der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für den Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers trägt, wenn dieser bei der gleichen Tätigkeit einen Firmenwagen beschädigt, greift zumindest vorliegend nicht durch. Auch im Rahmen eines arbeitgeberseitigen Schadensersatzanspruchs wegen der Beschädigung eines Firmenwagens ist eine abgestufte Darlegungslast hinsichtlich der Umstände, die zur Beschädigung geführt haben, zu beachten. Das heißt, auch dann hätte sich der Kläger zunächst zu den konkreten Umständen des Schadensfalles erklären müssen (vgl. Senat 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - BAGE 90, 9 = AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 2 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 64), da an die Darlegungslast des Arbeitgebers keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, wenn das schädigende Ereignis näher am Arbeitnehmer als am Arbeitgeber gelegen hat (vgl. Senat 2. Dezember 1999 - 8 AZR 386/98 - AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 3 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 67). Auch nach diesen Grundsätzen hätte der Kläger darlegen müssen, wie es zu dem Auffahrunfall gekommen ist, damit für die Beklagte die Möglichkeit bestanden hätte, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass und ggf. mit welchem Grad der Fahrlässigkeit der Kläger den Unfall verschuldet hat.
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gg) Da sich aus dem Vorbringen des Klägers keine ausreichenden Anhaltspunkte für den Grad seines Verschuldens im Zusammenhang mit dem von ihm verursachten Auffahrunfall ergeben, war auch nicht zu entscheiden, ob zu seinen Gunsten aufgrund einer nur „normalen“ Fahrlässigkeit eine anteilige Kostenerstattungspflicht der Beklagten in Frage kommen könnte.
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hh) Auch der Nichtabschluss einer Dienstreise-Kaskoversicherung durch die Beklagte führt nicht zu einem Aufwendungsersatzanspruch des Klägers. Ebenso wenig wie der Arbeitgeber verpflichtet ist, für ein vom Arbeitnehmer genutztes Firmenfahrzeug eine Vollkaskoversicherung abzuschließen (Senat 24. November 1987 - 8 AZR 66/82 - BAGE 57, 47 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 92 = EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Tätigkeit Nr. 16), besteht eine solche Verpflichtung zum Abschluss einer Kaskoversicherung zugunsten eines vom Arbeitnehmer für Dienstfahrten eingesetzten Privatwagens.
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2. Der Ersatzanspruch steht dem Kläger auch nicht aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten zu. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass weder die näheren Modalitäten der vom Kläger behaupteten Kostenübernahmeverpflichtung der Beklagten durch diesen vorgetragen sind noch die Annahme eines entsprechenden Übernahmeangebots durch ihn.
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Unstreitig hatte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger pauschal 3.000,00 Euro als Entschädigung angeboten. Hiermit war der Kläger aber nicht einverstanden. Dies hat er dem Geschäftsführer der Beklagten auch mitgeteilt und hierdurch dessen Angebot nicht angenommen.
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Der Kläger hat nicht konkret vorgetragen, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm angeboten, ungeachtet der noch festzustellenden Höhe des Schadens, zwei Drittel des Schadens auszugleichen. Dass die angebotenen 3.000,00 Euro möglicherweise annähernd zwei Drittel des zunächst vom Kläger geschätzten Schadens ausgemacht haben, lässt nicht den Schluss zu, die Beklagte habe ihm den Ersatz von zwei Dritteln des Schadens zugesagt.
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III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
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Hauck
Böck
Breinlinger
Burr
F. Avenarius
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