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BAG 23.09.2010 - 6 AZR 180/09
BAG 23.09.2010 - 6 AZR 180/09 - Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten im TV-L - Stufenzuordnung gemäß § 16 TV-L
Normen
§ 16 Abs 2 S 2 TV-L, § 16 Abs 2 S 3 TV-L, Art 3 Abs 1 GG, § 16 Abs 2 ProtErkl TV-L
Vorinstanz
vorgehend ArbG Stuttgart, 22. Oktober 2008, Az: 22 Ca 2907/08, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 13. Februar 2009, Az: 7 Sa 80/08, Urteil
Leitsatz
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Die Differenzierung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L zwischen Arbeitnehmern, die ein neues Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber nach einer gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L unschädlichen Unterbrechung begründen, und den Arbeitnehmern, die von einem anderen Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis zu einem Land wechseln, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13. Februar 2009 - 7 Sa 80/08 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei der Stufenzuordnung im Entgeltsystem des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
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Der Kläger war seit 1992 beim beklagten Land als verbeamteter Lehrer tätig. Auf seinen Antrag hin wurde er mit Wirkung zum 31. Juli 1995 aus dem Staatsdienst entlassen. Danach war er bis zum 31. Juli 2005 als angestellter Studienrat im Ersatzschuldienst an einem Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen und unmittelbar anschließend bis zum 31. Juli 2007 als angestellter Schulleiter beim Institut gGmbH tätig. Mit Wirkung zum 7. September 2007 schloss der Kläger mit dem beklagten Land einen Teilzeitarbeitsvertrag. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV-L Anwendung. Im Arbeitsvertrag ist eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 11 vereinbart.
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Im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers regelte § 16 TV-L die Stufenzuordnung wie folgt:
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„...
(2) 1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. …
Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:
1.
Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
…
3.
Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.“
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Durch den Änderungs-TV Nr. 2 vom 1. März 2009 wurde mit Wirkung vom 1. März 2009 in § 16 TV-L folgender Abs. 2a eingefügt:
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„(2a) Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Absatz 3 Satz 3 und 4) die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen; …“
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Das beklagte Land ordnete den Kläger der Stufe 2 der Entgeltgruppe 11 TV-L zu und zahlte ihm die daraus resultierende Bruttomonatsvergütung von 2.111,82 Euro.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Differenzierung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L zwischen beim beklagten Land gewonnener Berufserfahrung einerseits und anderweitig erlangter Berufserfahrung andererseits verletze Art. 3 Abs. 1 GG. Er habe die qualitativ gleiche Berufserfahrung wie ein Lehrer mit Vordienstzeiten beim beklagten Land und werde ohne einleuchtenden Grund bei der Stufenzuordnung schlechter gestellt. Arbeitnehmern, die wie er in ihrem Beruf bereits für das beklagte Land gearbeitet hätten, seien typischerweise die Betriebsabläufe und die organisatorischen Strukturen vertraut. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, warum aufgrund der Regelung in der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L nach einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses jegliche Kenntnis der Betriebsabläufe entfallen solle.
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Der Kläger hat beantragt
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festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger mit Wirkung vom 7. September 2007 Entgelt nach der Entgeltgruppe 11 TV-L Stufe 5, hilfsweise Stufe 4, hilfsweise Stufe 3 zu bezahlen.
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Das beklagte Land stützt seinen Klageabweisungsantrag auf die seiner Auffassung nach verfassungskonforme Bestimmung in § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L. Einschlägige berufliche Erfahrungen bei einem anderen Arbeitgeber seien zwar nützlich und förderlich. Typischerweise seien aber Kenntnisse der Betriebsabläufe, der organisatorischen Strukturen und Bedingungen nicht vorhanden. Die Betriebszugehörigkeit oder Betriebstreue rechtfertige die getroffene Unterscheidung.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Allerdings erhält er seit September 2009 eine Vergütung aus der Stufe 3 seiner Entgeltgruppe. Insoweit haben die Parteien in der Revisionsinstanz den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht die Klage abgewiesen.
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I. Der Kläger ist bei seiner Einstellung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L zu Recht nur der Stufe 2 der Entgeltgruppe 11 zugeordnet worden und inzwischen nach Ablauf der Stufenlaufzeit des § 16 Abs. 3 TV-L in die Stufe 3 seiner Entgeltgruppe aufgestiegen. Die Differenzierung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L zwischen Arbeitnehmern, die ein neues Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber nach einer gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L unschädlichen Unterbrechung begründen, und den Arbeitnehmern, die wie der Kläger von einem anderen, insbesondere privatrechtlichen Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis zum beklagten Land gewechselt sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
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1. Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (Senat 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - AP TVÜ § 11 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 13).
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2. An diesem Maßstab gemessen wird Art. 3 Abs. 1 GG durch die Unterscheidung bei der Stufenzuordnung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L danach, ob der Arbeitnehmer bereits zuvor in einem Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber stand oder ob er von einem anderen Arbeitgeber zum Land gewechselt ist, nicht verletzt.
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a) Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. für den Gesetzgeber BVerfG 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - Rn. 90, BVerfGE 118, 79; 29. November 1961 - 1 BvR 148/57 - BVerfGE 13, 225, 228). Nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien liegen hinsichtlich der von § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L erfassten Personengruppen keine wesentlich gleichen Sachverhalte vor. Die Tarifvertragsparteien wollten mit § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L den Besitzstand der bereits zuvor im öffentlichen Dienst bei demselben Arbeitgeber Beschäftigten schützen. Beschäftigte wie der Kläger, die von einem anderen, insbesondere privatrechtlichen Arbeitgeber zum beklagten Land wechseln, weisen einen solchen, von den Tarifvertragsparteien als schutzwürdig angesehenen Besitzstand nicht auf.
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aa) Die Tarifvertragsparteien haben im TV-L und im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) ein höchst differenziertes Konzept zur Wahrung von Besitzständen vereinbart. So haben sie zB detailliert geregelt, welche Unterbrechungen der Tätigkeit für die Stufenlaufzeit unschädlich sind, welche Zeiten nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden und welche Unterbrechungen zu einer Rückstufung im Stufensystem des TV-L führen (§ 17 Abs. 3 TV-L). Unterbrechungen von bis zu drei Monaten bei der Ermittlung der für die verlängerte Kündigungsfrist maßgeblichen Beschäftigungszeit bei der Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverhältnissen sind unschädlich (§ 30 Abs. 5 Satz 3 TV-L). Die besitzstandsschützenden Regelungen des TVÜ-Länder gelten auch für solche Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis längstens einen Monat unterbrochen war. Bei Lehrkräften sind darüber hinaus Unterbrechungen während der Gesamtdauer der Sommerferien unschädlich (Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder). Für langjährig beschäftigte Saisonarbeitskräfte findet der TVÜ-Länder auch dann Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober/1. November 2006 nicht bestanden hat (Protokollerklärung Nr. 2 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder).
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bb) Mit diesen differenzierten Regelungen haben die Tarifvertragsparteien im Geltungsbereich des TV-L für den jeweiligen Regelungszusammenhang gezeigt, welchen Besitzstand sie unter welchen Voraussetzungen in welchem Umfang als schützenswert ansehen. Im hier maßgeblichen Zusammenhang haben sie angenommen, dass bezogen auf die Stufenzuordnung der Besitzstand bis zu einer Unterbrechung von längstens sechs Monaten fortbesteht, wenn die bisher erworbene Berufserfahrung auch für das neue Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber einschlägig, für die darin zu erbringende Tätigkeit also nützlich ist. Nur mit einer solchen Regelung konnten sie sicherstellen, dass bei wiederholten Befristungen, wie sie im öffentlichen Dienst verbreitet üblich sind, dieser Personenkreis überhaupt die Chance zum Stufenaufstieg erhält.
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Ob den Tarifvertragsparteien damit die zweckmäßigste und überzeugendste Regelung gelungen ist, hat der Senat nicht nachzuprüfen. Jedenfalls haben sie damit den ihnen unter Beachtung ihrer Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zukommenden Gestaltungsspielraum noch nicht überschritten.
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b) Die Tarifvertragsparteien durften darüber hinaus bei typisierender Betrachtung annehmen, dass zwischen den von § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L erfassten Beschäftigtengruppen Unterschiede vorliegen, die die unterschiedliche Berücksichtigung der erworbenen Berufserfahrung rechtfertigen. Sie durften davon ausgehen, dass in der weit überwiegenden Mehrzahl von Fällen eine nicht länger als sechs bzw. zwölf Monate zurückliegende Tätigkeit beim selben Land, die eine einschlägige Berufserfahrung vermittelt hat, den Beschäftigten befähigt, nach seiner Wiedereinstellung die im vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Berufserfahrung schneller in vollem Umfang im neuen Arbeitsverhältnis einzusetzen, als dies einem Arbeitnehmer möglich ist, der seine Berufserfahrung in den oftmals gänzlich andersartigen Strukturen bei anderen Arbeitgebern, namentlich bei solchen der Privatwirtschaft, erworben hat. Außerdem durften sie einen Anreiz zur Rückkehr solcher Beschäftigten in den öffentlichen Dienst schaffen, die bereits einschlägige Berufserfahrung beim selben öffentlichen Arbeitgeber erworben hatten (vgl. BVerfG 28. November 1997 - 1 BvR 8/96 - NZA 1998, 318). Den Sonderfall des Klägers, der nach einer kurzen Beschäftigung als beamteter Lehrer und langjähriger Tätigkeit als angestellter Lehrer an Privatschulen außerhalb des beklagten Landes ein Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land begründet hat, mussten die Tarifvertragsparteien nicht wie in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L regeln.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 97 Abs. 1 ZPO. Dem Kläger waren die Kosten auch insoweit aufzuerlegen, als der Rechtsstreit teilweise erledigt ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger ohne den tariflich geregelten Aufstieg in die nächsthöhere Stufe seiner Entgeltstufe auch für die Zeit nach dem 1. September 2009 mit seinem Begehren, ihn jedenfalls der Stufe 3 seiner Entgeltgruppe zuzuordnen, unterlegen wäre.
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