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BAG 16.02.2010 - 3 AZR 479/08
BAG 16.02.2010 - 3 AZR 479/08 - Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Überschussanteile
Normen
§ 1 BetrAVG, § 2 BetrAVG, § 17 Abs 3 BetrAVG, § 133 BGB, § 157 BGB
Vorinstanz
vorgehend ArbG Frankfurt, 27. September 2006, Az: 7 Ca 2171/06, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 6. Februar 2008, Az: 8/14 Sa 2014/06, Urteil
Tenor
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1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Februar 2008 - 8/14 Sa 2014/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Sachausspruch des Landesarbeitsgerichts zur Klarstellung wie folgt gefasst wird:
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Es wird festgestellt, dass bei der Berechnung der unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaften des Klägers aus den Versorgungszusagen in Gestalt der Direktversicherungen bei der C-AG mit den Versicherungsnummern und die im Zeitraum 1. Januar 1992 bis 30. Juni 2005 angefallenen Überschussanteile zu berücksichtigen sind.
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2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger weitere Überschussanteile aus den zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherungen zustehen.
- 2
-
Den am 4. März 1956 geborenen Kläger und Herrn Dipl. Ing. L, den Inhaber eines Ingenieurbüros und Rechtsvorgänger des Beklagten, verband seit dem 1. September 1971 ein Arbeitsverhältnis.
- 3
-
Im Dezember 1970 schloss Herr L zugunsten seiner Arbeitnehmer einen Gruppenversicherungsvertrag bei der C-AG(C) nach Maßgabe der „angehefteten Vertragsbedingungen“, namentlich der „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Gruppenversicherung“, der „Besonderen Vereinbarungen für die Gruppenversicherung“ sowie der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Großlebensversicherung“ (Allgemeine Versicherungsbedingungen).
-
In den Besonderen Vereinbarungen für die Gruppenversicherung finden sich ua. folgende Regelungen:
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„1.
Der Gruppenversicherungsvertrag dient zur Zukunftsicherung der Mitarbeiter. Versichert werden alle Arbeitnehmer.
2.
Die Versicherungssummen betragen:
1.
für alle Mitarbeiter 25.000,-- DM nach Tarif 2, Endalter 65,
2.
für alle Mitarbeiter ab Eintrittsalter 24 nochmals 25.000,-- DM nach Tarif 2 b unter Einschluß einer Berufsunfähigkeitsrente von jährlich 2.400,-- DM. …
3.
Bezugsberechtigt aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung ist die versicherte Person. Für den Fall ihres Todes sind in nachstehender Rangfolge bezugsberechtigt:
...“
-
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen lauten auszugsweise wie folgt:
-
„§ 13
Rechte dritter Personen
1. Der Versicherungsnehmer kann einen Dritten als bezugsberechtigt bezeichnen. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung der Gesellschaft erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin kann der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung widerrufen.
2. Der Bezugsberechtigte erwirbt ein sofortiges und unwiderrufliches Recht auf die Leistung aus dem Versicherungsvertrag, wenn die Gesellschaft den dahingehenden Antrag des Versicherungsnehmers angenommen und ihm schriftlich bestätigt hat, daß der Widerruf ausgeschlossen ist. Bis zum Eingang der Bestätigung hat der Bezugsberechtigte lediglich ein widerrufliches Recht auf die Leistung aus dem Versicherungsvertrag.
...
§ 16
Beteiligung am Überschuß
Die Versicherungen sind nach Maßgabe des jeweilig von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans am Überschuß der Gesellschaft beteiligt. Mindestens 90 % des von der Gesellschaft in einem Geschäftsjahr erzielten Überschusses werden der Rückstellung für Beitragsrückerstattung überwiesen.
Die Überschußbeteiligung beginnt zum Schluß des Kalenderjahres, in dem die Versicherung mehr als ein Jahr bestanden hat.
Die anfallenden Überschußanteile können je nach Wahl des Versicherungsnehmers verwendet werden:
a)
Die anfallenden Überschußanteile werden mit dem geschäftsplanmäßigen Zins und Zinseszins angesammelt und bei Erlöschen der Versicherung ausgezahlt.
b)
Nach dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan können die anfallenden Überschußanteile auch zur Bildung eines Bonus verwendet werden, der die verzinsliche Ansammlung mit einer zusätzlichen Todesfallsumme verbindet. ...
c)
Die anfallenden Überschußanteile können als Beiträge für eine zusätzliche lebenslängliche Todesfall-Versicherung mit laufenden Einmalbeiträgen nach dem hierfür von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan verwendet werden. …
Wird keine Wahl getroffen, so gilt die Verwendungsmöglichkeit a). Bei Umwandlung einer Versicherung mit laufender Beitragszahlung in eine beitragsfreie Versicherung wird das angesammelte Gewinnguthaben gemäß a) oder b) oder die Rückvergütung gemäß c) zur Erhöhung der beitragsfreien Summe verwendet.
...“
-
In einer undatierten - allerdings bereits auf das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 Bezug nehmenden - „Mitteilung über den Abschluß einer Direktversicherung“ nebst „Richtlinien zur Direktversicherung“ finden sich ua. folgende Bestimmungen:
-
„1.
Versorgungsumfang
Die in dem beigefügten Vertragsblatt genannten Leistungen werden bei Eintritt der Voraussetzungen (siehe Erläuterungen zum Tarif) fällig. Es gelten im einzelnen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Großlebensversicherung, ggf. die Besonderen Bedingungen und Zusatzvereinbarungen der C entsprechend dem mit der geschlossenen Vertrag.
2.
Beitragszahlung
Die Beitragszahlung erfolgt während der Dauer des Arbeitsverhältnisses von uns als Versicherungsnehmer.
3.
Bezugsrecht
Aus der auf Ihr Leben abgeschlossenen Versicherung sind Sie bezugsberechtigt. Für den Fall des widerruflichen Bezugsrechtes (siehe Vertragsblatt) bleibt uns das Recht vorbehalten,
-
alle Versicherungsleistungen für uns in Anspruch zu nehmen,
-
wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, das 35. Lebensjahr ist vollendet und die Versicherung hat 10 Jahre bestanden
oder
das 35. Lebensjahr ist vollendet und das Arbeitsverhältnis hat 12 Jahre und die Versicherung 3 Jahre bestanden.
-
…
-
die Versicherung zu beleihen oder abzutreten, wobei wir die bezugsberechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles so stellen, als ob die Beleihung oder Abtretung nicht erfolgt wäre.
Im Todesfall ist für die Versicherungsleistung - falls nicht anders erklärt - in nachstehender Rangfolge bezugsberechtigt:
...
5.
Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Eintritt der Unverfallbarkeit.
Scheiden Sie aus unseren Diensten aus, so können wir - sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - gemäß § 2 (2) Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bestimmen, daß Ihre Versorgungsansprüche auf die Leistungen begrenzt sind, die aufgrund unserer Beitragszahlung aus dem Versicherungsvertrag fällig werden. Wir würden dies innerhalb von 3 Monaten nach Ausscheiden erklären und innerhalb dieses Zeitraumes eine evtl. Beleihung rückgängig machen, etwaige Beitragsrückstände ausgleichen und die Versicherung auf Sie übertragen. Sie können diese als Einzelversicherung nach dem geltenden Tarif gegen laufende Beitragszahlungen oder beitragsfrei bei der C fortführen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist dann eine Abtretung, Beleihung oder ein Rückkauf insoweit unzulässig, als die Versicherung auf unseren Beiträgen beruht.“
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Am 20. Dezember 1971 erteilte Herr L dem Kläger eine Versorgungszusage in Gestalt einer Direktversicherung mit der Versicherungsnummer (Direktversicherung 1). Der Inhalt der Versorgungszusage folgte aus einem Versorgungsschein nebst „Richtlinien“. In diesen heißt es ua. wie folgt:
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„1.
Aus der mit Wirkung vom 1.12.1971 bei der C auf Ihr Leben abgeschlossenen Versicherung erhalten Sie, wenn sie den 1.12.2020 erleben, ein Versorgungskapital in Höhe von 25.000,- DM.
2.
Das gleiche Versorgungskapital wird bei Ihrem vorzeitigen Tode Ihrer dann lebenden Ehefrau - falls diese nicht mehr leben sollte, Ihren Kindern - gezahlt.
...
4.
Im einzelnen gelten die ‚Allgemeinen Versicherungsbedingungen’ der C.“
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Am 20. Dezember 1972 schlossen der Kläger und Herr L eine „Vereinbarung über die betriebliche Altersvorsorge“ (Vereinbarung 1) mit folgendem Inhalt:
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„In Anerkennung Ihrer unserem Betrieb geleisteten Dienste und unter der Voraussetzung, daß Sie uns weiterhin die Treue halten, haben wir auf Ihr Leben mit Wirkung vom 1. 12. 1971 bei der C eine Versicherung abgeschlossen in Höhe von
DM 25.000, --
in Worten: Fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark
Die Prämien hierfür werden in der Zeit Ihrer Betriebszugehörigkeit von uns entrichtet.
Die Versicherungssumme wird im Rahmen der Versicherungsbedingungen bei Ihrem Tode, spätestens aber bei Erreichen des im Vertrag festgelegten Alters von 60 bzw. 65 Jahren fällig.
Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung gelten die zwischen der Firma und der C getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.
Scheiden Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles (Ablauf oder Tod) durch eigene Kündigung aus der Firma aus, so verlieren Sie und Ihre Angehörigen die Ansprüche auf die Versicherungsleistung. Sind Sie jedoch seit mehr als 10 Jahren in der Firma tätig, so können Sie verlangen, daß wir alle Rechte - mit Ausnahme der bis dahin fällig gewordenen Gewinnanteile - auf Sie übertragen. Das gleiche gilt für das Ausscheiden infolge Invalidität oder wegen einer Kündigung durch uns, ohne daß ein Grund vorliegt, der zur fristlosen Kündigung berechtigt.“
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Am 11. Dezember 1980 erteilte Herr L dem Kläger eine zweite Versorgungszusage in Gestalt einer Direktversicherung mit der Versicherungsnummer(Direktversicherung 2) nach Maßgabe einer weiteren - inhaltsgleichen - „Vereinbarung über die betriebliche Altersvorsorge“ (Vereinbarung 2).
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Mehrere vom 25. Januar 1972, 12. September 1973 sowie 18. November 1980 datierende, mit der Bezeichnung „Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ versehene Vertragsblätter weisen für die Direktversicherungen 1 und 2 als „Art der Überschußverwendung“ eine „verzinsliche Ansammlung“ aus.
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Mit Wirkung zum 1. Januar 1992 ging das Ingenieurbüro, in dem der Kläger beschäftigt war, auf den Beklagten über. In einem „Büroübernahmevertrag“ vom 7. November 1991 vereinbarten Herr L und der Beklagte ua. Folgendes:
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„§ 3 M i t a r b e i t e r
(1)
Der Übernehmer übernimmt alle Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und die daraus resultierenden Pflichten und Rechte.
(2)
Dabei bleibt der Besitzstand jeder Person gewahrt. Dazu gehört insbesondere die Fortführung der betrieblichen Lebensversicherung bei der Firma C sowie die kostenlose Nutzung von PKW’s für Privatfahrten.
Der Übergeber verzichtet auf die bis jetzt angesammelten Gewinnanteile aus dieser Lebensversicherung zugunsten der Mitarbeiter.“
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Am 24. März/14. April 1992 schlossen der Beklagte und Herr L mit der C einen „Nachtrag Nr. III zum Gruppenversicherungsvertrag Nr.“ (Nachtrag Nr. III) mit folgendem Wortlaut:
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„Die Gewinnanteile aus den einzelnen Versicherungen stehen der Firma zu.“
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In einem an den Beklagten gerichteten und von diesem mit „Einverstanden“ gegengezeichneten Schreiben Herrn Ls vom 14. April 1992 heißt es:
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„Nach den am 20. Dez. 1972 und danach getroffenen Vereinbarungen stehen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beim Ausscheiden nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit die Ansprüche auf die Versicherungsleistung zu. Ausdrücklich ausgenommen davon sind die bis dahin angesammelten Gewinnanteile, die dem jeweiligen Büroeigner als Versicherungsnehmer zustehen. Diese seither gültige Regelung ist jetzt mit dem Nachtrag III bestätigt worden und hat damit auch für die Zeit nach dem 1. Jan. 1992 Gültigkeit.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß der im § 3, Ziff. 2 des mit Ihnen geschlossenen Büroübernahmevertrages vom 7.11.91 ausgesprochene Verzicht auf die Gewinnanteile nur für jene Mitarbeiter/innen gilt, die der Firma weiterhin die Treue halten oder in gutem Einvernehmen ausscheiden. Bei unfreundlichem oder gar geschäftsschädigendem Abgang werde ich jedoch die bis zum 31. Dez. 1991 entstandenen Gewinnanteile einbehalten.
Dieses Schreiben stellt eine Ergänzung des o.a. Übernahmevertrages dar und wird vereinbarungsgemäß ein Bestandteil desselben.“
- 14
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Am 10. Februar 1999 schloss der Beklagte zugunsten des Klägers bei der C eine dritte Direktversicherung mit der Versicherungsnummer(Direktversicherung 3) in Höhe der aus den Direktversicherungen 1 und 2 im Zeitraum vom jeweiligen Vertragsbeginn bis zum 31. Dezember 1991 angesammelten Überschussanteile ab, stellte die Direktversicherung 3 beitragsfrei und übertrug dem Kläger die Stellung als Versicherungsnehmer.
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Mit Datum vom 27. Juni 2005 erteilte der Beklagte dem Kläger bezüglich der Direktversicherungen 1 und 2 Auskünfte gemäß § 4a Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG, die sich nicht auf angefallene Überschussanteile erstrecken. Darin heißt es am Ende jeweils:
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„Soweit Ihnen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ansprüche auf Überschussanteile aus der Versicherung zustehen, sind diese gesondert aufgeführt.“
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Bezüglich der Direktversicherung 3 wählte der Beklagte die sog. versicherungsförmige Lösung und teilte dies dem Kläger in der Folgezeit mit.
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Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund Kündigung des Klägers mit Ablauf des 30. Juni 2005.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Versorgungsanwartschaften seien unter Berücksichtigung der im Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 2005 auf die Direktversicherungen 1 und 2 angefallenen Überschussanteile zu berechnen. Die Regelung in § 3 Abs. 2 des Büroübernahmevertrags habe ihn darauf vertrauen lassen, dass ihm die Überschussanteile zustünden. Aus den Mitteilungen vom 27. Juni 2005 habe er entnehmen dürfen, dass der Beklagte insgesamt - auch hinsichtlich der Direktversicherungen 1 und 2 - die sog. versicherungsförmige Lösung habe wählen wollen.
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Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
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festzustellen, dass bei der Berechnung seiner unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaften aus den Versorgungszusagen in Gestalt der Direktversicherungen der C mit den Versicherungsnummern und die im Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 2005 angefallenen Überschussanteile zu berücksichtigen sind.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarungen 1 und 2 ordneten die Überschussanteile ihm zu.
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Während das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die im betreffenden Zeitraum aufgelaufenen Überschussanteile sind Bestandteil der gemäß §§ 1b, 30f BetrAVG unverfallbaren Versorgungsanwartschaften, deren Schuldner der Beklagte infolge Betriebsübergangs geworden ist(§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB).
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I. Den ursprünglichen Versorgungszusagen gemäß sollten die Überschussanteile dem Kläger zustehen.
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1. Für die Frage, ob dem Arbeitgeber oder dem Versorgungsberechtigten die Überschussanteile aus einer Direktversicherung zugutekommen sollen, ist der Inhalt der Versorgungszusage maßgebend(vgl. BAG 29. Juli 1986 - 3 AZR 15/85 - zu II der Gründe, BAGE 52, 287). Dies gilt unabhängig davon, dass der Versicherer die Überschussanteile bei versicherungsrechtlicher Betrachtung grundsätzlich dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer schuldet (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 4. Aufl. § 2 Rn. 157). Denn der Arbeitgeber kann als Versicherungsnehmer - von den Fällen der Entgeltumwandlung und der Eigenbeitragszusage (§ 1b Abs. 5 BetrAVG) abgesehen - frei entscheiden, ob das Bezugsrecht hinsichtlich der Überschussanteile dem Arbeitnehmer oder ihm selbst zustehen soll (vgl. Höfer BetrAVG Stand Mai 2008 § 2 Rn. 3179).
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Dem Arbeitgeber stehen die Überschussanteile etwa dann zu, wenn er sich vorbehält, dass die Überschussanteile durch laufende Verrechnung der Korrektur der vorab von ihm entrichteten Prämien dienen sollen. Gleiches gilt in den Fällen, in denen ihm die Überschussanteile als besonderes Überschussguthaben über ein „gespaltenes Bezugsrecht“ zugewandt werden. Schließlich stehen die Überschussanteile dem Arbeitnehmer nicht zu, wenn die Berücksichtigung der Überschussanteile den Fälligkeitstermin der Versicherungsleistung vorverlegen und somit die Versicherungssumme nicht erhöhen soll(vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto § 2 Rn. 157 f.).
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2. In Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall davon auszugehen, dass dem Kläger sämtliche - und damit auch die in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 2005 angefallenen - Überschussanteile aus den Direktversicherungen 1 und 2 als Teil der von dem Beklagten geschuldeten Versorgung zustehen. Das ergibt sich aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen.
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a) Die Richtlinien vom 20. Dezember 1971 und vom 11. Dezember 1980 weisen den Kläger und seine Hinterbliebenen als Begünstigte aus, ebenso die undatierten „Richtlinien zur Direktversicherung“ und die „Besonderen Vereinbarungen für die Gruppenversicherung“.
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Nr. 4 der Richtlinie vom 20. Dezember 1971 verweist auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Vereinbarungen 1 und 2 auf die zwischen der Firma und der C getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Nr. 5 Satz 1 der undatierten Richtlinien zur Direktversicherung, die den Arbeitgeber unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers auf die Möglichkeit der Wahl der versicherungsförmigen Lösung hinweist, geht von dem Normalfall aus, dass dem Arbeitnehmer die Überschussanteile zustehen; bei gespaltenem Bezugsrecht besteht dieses Wahlrecht nicht. Auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sprechen gegen die Annahme eines gespaltenen Bezugsrechts. Deren § 13, demzufolge der Versicherungsnehmer einen Dritten als bezugsberechtigt bezeichnen kann, geht von einer einzigen Versicherungsleistung aus, die nicht in einen Prämien- und einen davon gesonderten Überschussanteil zerfällt. Sowohl § 13 Nr. 1(„die Leistung der Gesellschaft“) als auch § 13 Nr. 2 („die Leistung aus dem Versicherungsfall“) nennt die Leistung im Singular, ohne zwischen einer Leistung, die auf Prämien beruht und einer solchen, die auf Überschüsse zurückzuführen ist, zu differenzieren.
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b) § 16 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verhält sich zur Verwendung der Überschussanteile. Nach dessen Buchst. a werden die Überschussanteile mit dem geschäftsplanmäßigen Zins und Zinseszins angesammelt und bei Erlöschen der Versicherung ausgezahlt. Die Überschussanteile bilden demnach einen Teil der Versicherungssumme. Nach den Buchst. b und c können die Überschussanteile auch anders verwendet werden, jedoch jeweils(nur) zur Erhöhung der Versicherungsleistungen. Aus § 16 Abs. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergibt sich, dass die Verwendungsmöglichkeit a „gilt“, wenn keine Wahl getroffen wurde. Auch das lässt den Schluss zu, dass die Überschussanteile nicht zur Verminderung der Prämienlast des Versicherungsnehmers oder zur Vorverlegung des Fälligkeitstermins der Versicherungsleistung verwendet werden sollten. Auch hat der Beklagte nicht vorgetragen, er oder Herr L hätten das ihnen nach § 16 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zustehende Wahlrecht ausgeübt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte oder Herr L dem Kläger gegenüber erklärt haben, sie wollten die jährlich angefallenen Überschussanteile mit Prämien verrechnen oder sich als Bardividenden auszahlen lassen.
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c) Ferner streiten, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt hat, die Vereinbarungen 1 und 2 zugunsten des Klägers. Bei einem Ausscheiden infolge Eigenkündigung sollte der Kläger grundsätzlich den Anspruch auf die Versicherungsleistungen verlieren. Abweichend hiervon sollte er, eine zehnjährige Tätigkeit in der Firma vorausgesetzt, verlangen können, dass „alle Rechte - mit Ausnahme der bis dahin fällig gewordenen Gewinnanteile -“ auf ihn übertragen werden. Die Ausnahmeregelung wäre hinsichtlich der „bis dahin fällig gewordenen Gewinnanteile“ überflüssig, wenn die Überschussanteile selbst bei einem Ausscheiden mit Eintritt des Versorgungsfalles nicht zu „alle(n) Rechte(n)“ des Klägers gehörten.
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Schließlich sprechen auch die mit der Bezeichnung „Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ versehenen Vertragsblätter vom 25. Januar 1972, vom 12. September 1973 und vom 18. November 1980 dafür, dass dem Kläger die Überschussanteile zustehen sollten. Sämtliche Blätter bestimmen als „Art der Überschußverwendung“ eine „verzinsliche Ansammlung“.
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II. Die Parteien haben die ursprünglichen Vereinbarungen zur Bezugsberechtigung in der Folgezeit nicht zu Lasten des Klägers geändert. Der vom 24. März/14. April 1992 datierende „Nachtrag Nr. III zum Gruppenversicherungsvertrag Nr.“, dem zufolge die „Gewinnanteile aus den einzelnen Versicherungen ... der Firma“ zustehen sollten, hat auf die Versorgungsansprüche des Klägers keinen Einfluss. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2005 hatte der Kläger nach §§ 1b, 30f BetrAVG aus beiden Versorgungszusagen eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft erworben. Wie das Landesarbeitsgericht mit überzeugender Begründung ausgeführt hat, standen die Ansprüche des Klägers nicht unter einem den Nachtrag Nr. III erfassenden Vorbehalt.
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Die Regelung im vorletzten Absatz der Vereinbarungen 1 und 2, wonach hinsichtlich „der Anspruchsberechtigung … die zwischen der Firma und der C getroffenen vertraglichen Vereinbarungen“ gelten, enthält eine statische Verweisung, die nachfolgende Vereinbarungen wie den Nachtrag Nr. III nicht erfasst.
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Schon ihrem Wortlaut nach werden künftige Vereinbarungen nicht erfasst. Die Regelung bezieht sich auf in der Vergangenheit geschlossene Vereinbarungen. Hätten die Parteien die Versorgungszusage für nachfolgende Änderungen öffnen wollen, hätte es nahegelegen, einen Hinweis auf „(ggf. jeweils) geltende Bestimmungen“ aufzunehmen. An einem solchen fehlt es.
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Zudem entspricht es, worauf das Landesarbeitsgericht zu Recht hinweist, nicht dem Sinn und Zweck einer Versorgungsvereinbarung, dem Arbeitgeber über formale Veränderungen von Versicherungsbedingungen oder deren Anpassung an gesetzliche Bestimmungen hinaus das Recht einzuräumen, durch einseitige Vereinbarung mit der Versicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers in den materiellen Inhalt des Versorgungsversprechens einzugreifen. Dies gilt umso mehr, als die vom Beklagten beanspruchte Änderungsbefugnis im Streitfall an keinerlei materielle Voraussetzungen gebunden ist und - abweichend von Fällen, in denen die Parteien durch dynamische Verweisung auf die Vorschriften einer Unterstützungskasse Bezug nehmen - auch keine Organisationsvorschriften vorhanden sind, die gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinteressen bei der Änderung der Versorgungszusage ausreichend Berücksichtigung finden.
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III. Aufgrund der unverfallbaren Anwartschaft, über die der Kläger zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis verfügte, bleiben ihm die bis dahin angefallenen Überschussanteile ungekürzt erhalten. Soweit nach dem letzten Absatz der Vereinbarungen 1 und 2 vom 20. Dezember 1972 und vom 11. Dezember 1980 dem Kläger bei seinem Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalles die - bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig gewordenen - Überschussanteile nicht zustehen sollen, verstößt diese Regelung gegen die nach § 17 Abs. 3 Satz 1 und 3 BetrAVG durch vertragliche Vereinbarungen nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abdingbaren Vorgaben des § 2 BetrAVG. Die zugunsten des Arbeitnehmers angeordnete Unabdingbarkeit erfasst bei unverfallbaren Anwartschaften auch die dem Arbeitnehmer zugesagten Überschussanteile (vgl. auch BAG 29. Juli 1986 - 3 AZR 15/85 - zu III 3 der Gründe, BAGE 52, 287).
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