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BSG 08.05.2024 - B 8 SO 18/22 R
BSG 08.05.2024 - B 8 SO 18/22 R
Vorinstanz
vorgehend SG Duisburg, 13. Oktober 2020, Az: S 48 SO 566/17, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. September 2022, Az: L 9 SO 403/20, Urteil
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2022 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13. Oktober 2020 zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist im Revisionsverfahren noch die Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) für den Zeitraum vom 1.2.2017 bis 20.4.2017 streitig.
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Die 1978 geborene Klägerin ist aufgrund einer Rückenmarksverletzung voll erwerbsgemindert und mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie den Merkzeichen G, aG und H als schwerbehindert anerkannt. Sie ist zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen und Mieterin einer barrierefreien 2,5-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 61 qm, die sie im streitigen Zeitraum gemeinsam mit ihrem 1997 geborenen Sohn bewohnte. Die Miete belief sich ab dem 1.2.2017 auf monatlich 574,79 Euro (299,36 Euro Kaltmiete, 4,43 Euro Kellermiete, 38,50 Euro Stellplatzmiete und 232,50 Euro Nebenkosten) und ab 1.3.2017 nach Erhöhung der Kalt- und Kellermiete auf 589,84 Euro. Die Klägerin verfügte über kein eigenes Einkommen oder Vermögen. Der Sohn erhielt eine Ausbildungsvergütung von rund 1090 Euro brutto/840 Euro netto. Ergänzende Leistungen für den Lebensunterhalt bezog er nicht.
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Die Beklagte bewilligte der Klägerin ua ab 1.2.2017 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) und berücksichtigte dabei die hälftigen monatlichen Unterkunftskosten in Höhe von 287,40 Euro sowie ab dem 1.3.2017 die Hälfte der monatlichen Unterkunftskosten in Höhe von 294,93 Euro als Bedarf. Die andere Hälfte sei von ihrem Sohn zu tragen (Bescheid vom 25.1.2017; Änderungsbescheid vom 23.2.2017; Widerspruchsbescheid vom 14.11.2017). Nach dem Auszug des Sohnes zum 21.4.2017 berücksichtigte die Beklagte zunächst ab 1.5.2017 die gesamte Miete als KdU (Bescheid vom 27.4.2017).
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Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat die ausschließlich auf Zahlung von Leistungen für höhere KdU für Februar 2017 bis April 2017 gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 13.10.2020). Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren für die Zeit vom 21.4.2017 bis 30.4.2017 die gesamte Miete als KdU anerkannt hat, hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin im Zeitraum vom 1.2.2017 bis zum 20.4.2017 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 61 Prozent der Gesamtkosten zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 8.9.2022). Die Klägerin habe einen Anspruch auf Übernahme von 61 Prozent der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Diese seien nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zwar unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzten. Abweichende vertragliche Regelungen seien weder zwischen der Klägerin und ihrem Sohn noch zwischen der Klägerin und dem Vermieter getroffen worden. Die Mehrkosten für die barrierefreie Wohnung seien jedoch als zusätzliche Unterkunftskosten der Klägerin zuzuordnen, weil es sich um einen Bedarf allein aufgrund ihrer Behinderung handele. Diese Mehrkosten ließen sich im vorliegenden Verfahren zwar nicht beziffern, der Senat schätzte aber den behinderungsbedingten Mehrbedarf für die Unterkunft im Stadtgebiet Essen im Durchschnitt auf 27 Prozent. Dies habe die Beklagte unter Auswertung des seit 2016 fortgeschriebenen qualifizierten Mietspiegels 2018 mittels Vergleich der durchschnittlichen Bruttokaltmiete für barrierefreie Wohnungen einerseits und nicht barrierefreien Wohnungen andererseits ermittelt. Vom Kopfteilprinzip sei in einer derartigen Konstellation insoweit eine Ausnahme zu machen, als die Quote sich zugunsten der Person mit Behinderung verschiebe.
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 42 iVm § 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII). Eine Abweichung vom sogenannten Kopfteilprinzip sei hier nicht angezeigt. Die tatsächlichen Aufwendungen bildeten die Obergrenze der zu berücksichtigenden Bedarfe. Dies sei hier die Hälfte der Miete, weil der Sohn die andere Hälfte getragen habe.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2022 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13. Oktober 2020 zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Zu Unrecht hat das LSG der Klägerin höhere Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung zugesprochen.
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Gegenstand des Revisionsverfahrens sind der Bescheid vom 25.1.2017 und der Änderungsbescheid vom 23.2.2017, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2017, gegen die sich die Klägerin zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1, Abs 4, § 56 SGG) wendet. Den Streitgegenstand hat die Klägerin bereits im Verfahren vor dem SG mit ihrem Antrag in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise auf die Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung beschränkt (vgl nur BSG vom 14.4.2011 - B 8 SO 18/09 R - SozR 4-3500 § 29 Nr 3 RdNr 10 und zuletzt BSG vom 2.9.2021 - B 8 SO 13/19 R - SozR 4-3500 § 35 Nr 5 RdNr 11). Aufgrund des angenommenen Teilanerkenntnisses, das die Beklagte für die Zeit nach Auszug des Sohnes ausgesprochen hat, ist der streitige Zeitraum dabei auf den 1.2.2017 bis zum 20.4.2017 beschränkt.
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Ein Anspruch auf höhere Leistungen gegen die für die Erbringung von Grundleistungen an die Klägerin sachlich (§ 46b Abs 1, Abs 3 Satz 1 SGB XII idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 1.10.2013 <BGBl I 3733> iVm § 3 Abs 2 SGB XII und § 1 Abs 1 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen <AG-SGB XII NRW> vom 16.12.2004 <Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl NRW 816> idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung des AG-SGB XII NRW vom 5.3.2013 <GVBl NRW 130>) und örtlich (§ 98 Abs 1 SGB XII) zuständige Beklagte besteht in der Sache nicht.
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Nach § 42 Nr 4 Halbsatz 1 SGB XII (hier idF des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015 <BGBl I 2557>; im Folgenden: alte Fassung <aF>) umfassen die Bedarfe der Grundsicherung (außerhalb von stationären Einrichtungen) die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels. Leistungsberechtigt sind nach § 19 Abs 2 Satz 1 (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 <BGBl I 453>) iVm § 41 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 und Satz 2, § 44 SGB XII (idF des Gesetzes vom 21.12.2015) auf Antrag ua Personen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können. Die Klägerin ist nach den Feststellungen des LSG dauerhaft voll erwerbsgemindert und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Nach den Feststellungen des LSG verfügt die Klägerin über keinerlei eigenes Einkommen oder Vermögen. Der volljährige Sohn zählt nicht zum Personenkreis des § 43 Abs 1 Satz 2 SGB XII; Unterhaltsansprüche gegen ihn bestehen angesichts des vom LSG mitgeteilten Einkommens ersichtlich nicht (vgl § 43 Abs 5 SGB XII aF).
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Nach § 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII (idF des Gesetzes vom 21.12.2015; im Folgenden aF), auf den § 42 Nr 4 Halbsatz 1 SGB XII aF in erster Linie Bezug nimmt, werden Leistungen für die Unterkunft im Ausgangspunkt in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Diese umfassen alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (vgl nur BSG vom 7.5.2009 - B 14 AS 14/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 20 RdNr 20 mwN); dazu gehört hier die gesamte Kaltmiete (einschließlich der Kosten für den Keller und den Garagenstellplatz als untrennbarer Gegenstand der Mietvereinbarung) sowie die (kalten) Nebenkosten und die Kosten für die Heizung.
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Von diesen Kosten in Höhe von monatlich 574,79 Euro bzw 589,84 Euro entfällt entgegen der Auffassung des LSG nur die Hälfte als zu berücksichtigender Bedarf für Unterkunft und Heizung auf die Klägerin. Sie ist zwar alleinige Mieterin der Wohnung, sie hat die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen aber nicht allein zu tragen. Auf Grundlage seiner von den Beteiligten nicht mit Rügen angegriffenen und damit bindenden Feststellung (vgl § 163 SGG), wonach die Klägerin und ihr Sohn "aus einem Topf" gewirtschaftet haben, ist das LSG vielmehr davon ausgegangen, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung vom Sohn faktisch (mit-)getragen werden, auch ohne dass insoweit eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung im Sinne eines (Unter-)Mietvertrags bestanden hat. Diese Schlussfolgerung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl nur BSG vom 17.12.2015 - B 8 SO 10/14 R - SozR 4-3500 § 35 Nr 4 RdNr 16 mwN). Es bleibt Familienmitgliedern zwar vorbehalten, die Aufteilung der Wohnkosten vertraglich im Einzelnen zu vereinbaren (vgl dazu BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 63 = SGb 2013, 568 mit Anm Derksen; BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 161/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 66 RdNr 15). Hier liegt nach den Feststellungen des LSG aber keine ausdrückliche Vereinbarung über die Tragung der Kosten vor.
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Bei einer gemeinsamen Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienmitglieder sind in solchen Fällen die Kosten der Wohnung regelmäßig unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Bedarfe für die Wohnung ist dagegen nicht vorzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft bzw einer Einsatzgemeinschaft sind (stRspr seit BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3; Luthe in Hauck/Noftz Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - <SGB II>, Stand September 2023, § 22 RdNr 60; Knickrehm in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, SGB II, 8. Aufl 2023, § 22 RdNr 9). Dieses sogenannte Kopfteilprinzip ist eine generalisierende und typisierende Annahme der Art der Aufteilung, die vor allem der Verwaltungspraktikabilität dient (so bereits Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 21.1.1988 - 5 C 68/85 - BVerwGE 79, 17).
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Entgegen der Ansicht des LSG ist im vorliegenden Fall keine Abweichung vom Kopfteilprinzip angezeigt, weil die Klägerin, nicht aber ihr Sohn, auf eine barrierefreie Wohnung angewiesen ist. Eine generalisierende, pauschalierende Regelung wie das Kopfteilprinzip ist auch unter Berücksichtigung dieses Umstands nicht ausgeschlossen. Von der Rechtsprechung sind allerdings Ausnahmen vom Kopfteilprinzip anerkannt, wenn und soweit die Leistungsberechtigung durch sozialhilferechtlich bedeutsame Umstände gekennzeichnet ist, die ohne Weiteres objektivierbar sind. Dabei hat das BSG vor allem solche Fälle zu entscheiden gehabt, in denen die Anwendung des Kopfteilprinzips zu Mietschulden der anderen Bewohner führen würde, weil der Unterkunftskostenanteil eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft etwa wegen einer bestandskräftigen Sanktion (BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68 RdNr 21), wegen stationärer Unterbringung eines Mitglieds (BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 71/12 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 12 RdNr 23) oder bei zeitlich beschränkter Ortsabwesenheit (BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 - RdNr 19) wegfällt. Daneben sind als denkbare Fälle einer Abweichung vom Kopfteilprinzip stets höhere Unterkunftsbedarfe wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit einer der in der Wohnung lebenden Person genannt worden, die objektivierbar und gerade wegen der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit etwa einen größeren Flächenanteil zu Wohnzwecken benötigt (vgl BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 28 f; BSG vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 19; BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 64 RdNr 21; vgl aber zu Kosten für ein Assistenzzimmer nicht zu Wohnzwecken, sondern als Bestandteil der Hilfe zur Pflege BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 1/12 R - BSGE 113, 92 = SozR 4-3500 § 65 Nr 4, RdNr 14).
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Die Klägerin ist zwar behindert und deshalb auf eine barrierefreie Wohnung angewiesen, die nach den Feststellungen des LSG hier insbesondere über einen Aufzug und über mit dem Rollstuhl zugängliche Zimmer und eine entsprechende Dusche verfügt. Es lassen sich allerdings nicht bestimmte Flächenanteile der Wohnung den behinderungsbedingten Wohnbedarfen der Klägerin zuordnen, wovon auch das LSG ausgeht. Vielmehr nutzen die Klägerin und ihr Sohn die Wohnung in gleicher Weise. Es besteht vor dem Hintergrund der behinderungsbedingten Einschränkungen der Klägerin damit auch keine Möglichkeit, die Wohnfläche der konkret bewohnten Wohnung objektivierbar zwischen ihr und dem nichtbehinderten Sohn aufzuteilen, was für die Aufteilung der Kosten zu gleichen Teilen spricht.
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Soweit das LSG dagegen - unter Anlegung abstrakter Maßstäbe - die im Stadtgebiet der Beklagten durchschnittlich anfallenden Kosten für barrierefreie Wohnungen ermittelt und sodann eine Quote gebildet hat, mit der ausgedrückt werden soll, welcher Anteil an den Kosten auf die behinderungsbedingten Wohnbedarfe entfällt, folgt der Senat diesem Ansatz nicht. Die gebildete Quote gibt keinen Aufschluss darüber, ob überhaupt und inwieweit die konkret angemietete Wohnung wegen ihrer Ausstattungsmerkmale teurer ist als eine Wohnung, die die Klägerin (gemeinsam mit dem Sohn) ohne ihre Behinderung hätte anmieten können. Es würden zudem in allen Fällen eines Zusammenlebens von behinderten mit nichtbehinderten Personen Ermittlungen zu einem weiteren Segment des Wohnungsmarkts erforderlich werden, die gerade nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung, sondern zu einem erheblichen Mehraufwand für den Träger der Grundsicherung führen würde, ohne dass damit die Bedarfe des einzelnen behinderten Menschen gesichert und abschließend abgedeckt würden (zu diesem Aspekt bereits BSG vom 2.9.2021 - B 8 SO 13/19 R - SozR 4-3500 § 35 Nr 5 RdNr 23 f).
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Auch bei Aufteilung der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu gleichen Teilen nach der Kopfteilmethode bleiben schließlich die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Berücksichtigung von Wohnkosten behinderter Menschen gewahrt. Insoweit ist ausreichend, aber auch notwendig, dass besondere behinderungsbedingte Bedarfe im Rahmen der konkreten Angemessenheit geprüft werden und gegebenenfalls einen Anspruch auf Leistungen für solche Bedarfe verleihen (vgl zu besonderen Bedarfen älterer Menschen bereits BSG vom 2.9.2021 - B 8 SO 13/19 R - SozR 4-3500 § 35 Nr 5RdNr 22 mwN; zu behinderungsbedingten Zugangshemmnissen zum Wohnungsmarkt auch BSG vom 6.10.2022 - B 8 SO 7/21 R - BSGE 135, 9 = SozR 4-3500 § 35 Nr 6). Eine solche Prüfung auf Grundlage von § 35 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB XII aF setzt allerdings voraus, dass für den Leistungsberechtigten überhaupt Aufwendungen entstehen, die "den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang" übersteigen (vgl § 35 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB XII aF; zur Unterscheidung von abstrakter und konkreter Angemessenheitsprüfung zuletzt BSG vom 6.10.2022 - B 8 SO 7/21 R - BSGE 135, 9 = SozR 4-3500 § 35 Nr 6, RdNr 20). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte sieht vielmehr die Aufwendungen für die Wohnung für zwei Personen als (abstrakt) angemessen an.
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Nach alledem ist eine Abweichung von der Aufteilung von Wohnkosten beim Zusammenleben von behinderten und nichtbehinderten Personen zu gleichen Teilen nach der sog Kopfteilmethode, die im Einzelfall nicht auf einen objektiv bestimmbaren Wohnmehrbedarf zurückgeführt werden kann, nicht geboten. Sie käme hier vor allem dem Sohn der Klägerin zugute, zumal die Klägerin vor dem SG und dem LSG vorgetragen hat, der Sohn habe sich tatsächlich nicht im ursprünglich erwarteten Umfang an der Miete beteiligt. Es ist aber nicht Aufgabe der Grundsicherungsträger, gegebenenfalls wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten ein kostenfreies Wohnen zu ermöglichen (vgl BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 35/19 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 113 RdNr 21; BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R - BSGE 125, 146 = SozR 4-4200 § 22 Nr 94, RdNr 18; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 82 RdNr 14, 22).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Krauß
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Stäbler
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