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BSG 04.03.2024 - B 12 BA 19/23 B
BSG 04.03.2024 - B 12 BA 19/23 B
Tenor
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Die Beschwerde der Kläger zu 1. bis 4. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Die Klägerin zu 1. ist eine GmbH, die ein Autohaus mit Kfz-Komplettservice und angeschlossener Reparaturwerkstatt sowie Pannen- und Abschleppdienst betreibt. Sie wurde von den Klägern zu 2. und 3. durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom 31.1.1994 gegründet und am 2.3.1994 in das Handelsregister eingetragen. Seit November 2003 sind Gesellschafter der Klägerin zu 1. die Kläger zu 2. bis 4. Sie halten je einen Geschäftsanteil in Höhe von 25 600 Euro am Stammkapital. Nach dem Gesellschaftsvertrag werden Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei je 50 Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme gewähren. Die Gesellschafter sind zugleich einzelvertretungsberechtigte und mit der Befugnis gemäß § 181 BGB ausgestattete Geschäftsführer der Klägerin zu 1. (der Kläger zu 4. seit 11.11.2003). Die Geschäftsführungsaufgaben teilten sich die Kläger untereinander auf. Der Kläger zu 2. leitete den Bereich Werkstatt und Abschleppdienst, der Kläger zu 3. den Bereich Verkauf und Verwaltung sowie der Kläger zu 4. den Bereich Lackiererei und Karosseriebau.
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Die Klägerin zu 1. schloss mit den Klägern zu 2. bis 4. am 30.12.2002 inhaltlich im Wesentlichen gleichlautende Geschäftsführer-AnsteIIungsverträge. Nach einem am 3.12.2003 gefassten Gesellschafterbeschluss leitet jeder GeseIIschafter-Geschäftsführer den ihm übertragenen Geschäftsbereich eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung der anderen Gesellschafter-Geschäftsführer, ohne für die in seinem Geschäftsbereich anfallenden Geschäfte einer Zustimmung der anderen Gesellschafter-Geschäftsführer oder der Gesellschafterversammlung zu bedürfen. Weisungen der Gesellschafterversammlung, die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers sowie die Kündigung des Anstellungsvertrages sind grundsätzlich nur mit Zustimmung des jeweiligen Geschäftsführers möglich. Das Protokoll der Gesellschafter-versammIung vom 2.12.2003 wurde mit seinem Inhalt jeweils als Nachtrag den jeweiligen Geschäftsführer-Anstellungsverträgen hinzugefügt.
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Aufgrund einer in der Zeit vom 28.2.2018 bis zum 19.2.2019 durchgeführten Betriebsprüfung stellte die Beklagte nach Anhörung vom 19.12.2018 fest, die Kläger zu 2. bis 4. seien ab 1.11.2003 bei der Klägerin zu 1. abhängig beschäftigt und kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Die sich aus der Prüfung ergebende Nachforderung betrage für die Zeit vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2017 insgesamt 227 734,84 Euro (Bescheide vom 11.3.2019, Widerspruchsbescheide vom 3.12.2019).
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Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteile des SG vom 15.7.2020 und des LSG vom 26.1.2023). Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt, ausgehend von den zu § 7 SGB IV geltenden Abgrenzungsmaßstäben hätten die Kläger zu 2. bis 4. als Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin seit 1.11.2003 aufgrund Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in der Zeit vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2017 der Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen. Die Kläger zu 2. bis 4. seien als Gesellschafter-Geschäftsführer mit je einem Drittel am Stammkapital beteiligt und damit nicht in der Lage gewesen, ihre Weisungsgebundenheit aufzuheben oder abzuschwächen. Eine die abhängige Beschäftigung ausschließende gesellschaftsvertraglich eingeräumte Rechtsmacht zur Verhinderung von Weisungen an sich als Geschäftsführer, worauf aus Gründen der Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit allein abzustellen sei, habe ihnen auch der schriftliche Gesellschafterbeschluss vom 3.12.2003 nicht verliehen. Aus Gründen der Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit komme es nicht darauf an, wer kraft einer schuldrechtlichen Vereinbarung "das Sagen" habe. Die Kläger könnten sich auch nicht auf Vertrauensschutz im Hinblick auf den Verlauf höchstrichterlicher Rechtsprechung und die Ergebnisse vorheriger Betriebsprüfungen berufen.
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Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
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II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) sind nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Grün-den der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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Die Kläger tragen vor, die Rechtsprechung des BSG reduziere die Prüfung, ob GmbH-Geschäftsführer selbstständig oder unselbstständig tätig seien, auf folgenden Rechtssatz:
"GmbH-Geschäftsführer sind unabhängig von allen anderen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 SGB IV nur dann als nicht sozialversicherungspflichtig tätige Personen anzusehen, wenn diese entweder exakt 50 % der Anteile am Stammkapital halten oder mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital halten (und damit Mehrheitsgesellschafter sind) oder aber eine in der Satzung der Gesellschaft verankerte Sperrminorität bezüglich aller Unternehmenstätigkeit der Gesellschaft besitzen."
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Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich
1. "aufgrund der unzulässigen Einschränkung der notwendigen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der in § 7 Abs. 1 SGB IV vorgegebenen Merkmale der Einordnung einer selbstständigen oder unselbstständigen Beschäftigung aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes",
2. daraus, dass die "Begrenzung des Anwendungsbereiches von § 7 Abs. 1 SGB IV … für die Frage der Einordnung der Beschäftigung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH eine unzulässige Rechtsfortbildung und damit auch eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips des Art. 20 Abs. 3 GG" darstelle,
3. aus einem "Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG" und
4. aus einem "Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes".
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Damit formulieren die Kläger schon keine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) oder zu deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN). Die Bezeichnung einer bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN). Rechtsfragen sind solche, die sich auf die Anwendung und Auslegung von Rechtsnormen beziehen. Davon zu unterscheiden ist die Subsumtion von Tatsachen unter unbestimmte Rechtsbegriffe einschließlich der Zuordnung einer Tätigkeit zum Typus der Beschäftigung (vgl BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 18/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 47 RdNr 15 ff).
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Abgesehen davon legen die Kläger auch die Klärungsbedürftigkeit nicht dar. Sie gehen selbst davon aus, das BSG habe die implizit aufgeworfenen Rechtsfragen bereits - wenn auch nicht in ihrem Sinne - beantwortet. Die Kläger legen nur dar, dass sie die höchstrichterliche Rechtsprechung und die ihr folgende Entscheidung des LSG für inhaltlich rechtsfehlerhaft halten; dies kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4). Dass und aufgrund welcher Gesichtspunkte der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das LSG im Grundsätzlichen widersprochen worden sei, kann der Beschwerdebegründung hingegen nicht entnommen werden. Dies ist aber zur Darlegung eines erneuten Klärungsbedarfs notwendig (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 10.11.2021 - B 1 KR 62/21 B - juris RdNr 8).
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Hierfür genügt es im Übrigen auch nicht, eine Verletzung von Grundrechten zu behaupten. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSG Beschluss vom 3.4.2017 - B 12 KR 92/16 B - juris RdNr 16 mwN). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Dass trotz umfangreich vorhandener und vom LSG zitierter höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Bedeutung gesellschaftsrechtlich eingeräumter Rechtsmacht im Sozialversicherungsrecht und in diesem Zusammenhang bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben vorliegend weiterer Klärungsbedarf bestehen soll, haben die Kläger nicht aufgezeigt.
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2. Auch der gerügte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nicht hinreichend bezeichnet.
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Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Diesen Anforderungen an die Bezeichnung eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu Protokoll aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - juris RdNr 6 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Das Übergehen eines Beweisantrags ist nur dann ein Verfahrensfehler, wenn das LSG vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass der Beteiligte die Amtsermittlungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht. Insoweit ist darzulegen, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wurde, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden sollte, in der abschließenden mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich zu einem Zeitpunkt, in dem feststand, dass das LSG von sich aus Ermittlungen nicht mehr durchführen würde, bis zuletzt aufrechterhalten oder gestellt worden ist (vgl BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 6; BSG Beschluss vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG Beschluss vom 28.5.1997 - 9 BV 194/96 - SozR 3-1500 § 160 Nr 20 S 32 f). Die Beschwerdebegründung verweist auf einen mit Schriftsatz vom 13.1.2023 gestellten Beweisantrag ua zur Frage, inwieweit die übernommenen Bürgschaften ein potentielles Risiko für die wirtschaftliche Existenz der Kläger zu 2. bis 4. gewesen wären. Dass die Kläger an allen darin bezeichneten Beweisangeboten bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 26.1.2023 festgehalten hätten, geht allein aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.
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Soweit nach der im Urteil des LSG wiedergegebenen Antragstellung der Kläger hilfsweise beantragt worden ist, ein gerichtliches Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass "die von dem Kläger 2 bis 4 belegten Bürgschaften in Höhe von je 690.000 € (Kläger zu 2 und 3) bzw. 80.000 € (Kläger zu 4) ein potenzielles Risiko für die wirtschaftliche Existenz der Kläger 2 bis 4 gewesen sind, und dass Bürgschaften in solcher Höhe üblicherweise von einem Fremdgeschäftsführer nicht zur Verfügung gestellt werden," ist jedenfalls nicht aufgezeigt worden, dass das LSG diesem Antrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt wäre (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). "Ohne hinreichende Begründung" ist nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (BSG Beschluss vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6). Da sich ein LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9), ist aufzuzeigen, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind (BSG Beschluss vom 19.6.2008 - B 2 U 76/08 B - juris RdNr 7 mwN). Daran fehlt es hier. Die Kläger setzen sich nicht hinreichend damit auseinander, dass es nach der Rechtsauffassung des LSG im Rahmen seiner Gesamtwürdigung auf die (ua) gestellte Beweisfrage eines potentiellen Risikos für die wirtschaftliche Existenz der Kläger zu 2. bis 4. durch eine Bürgschaftsübernahme angekommen wäre. Inwiefern sich das LSG vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung zu weiteren Ermittlungen gedrängt hätte sehen müssen, haben die Kläger nicht hinreichend dargetan. Hierzu hätte aber insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil sich das LSG im angefochtenen Urteil ausdrücklich mit der Übernahme der Bürgschaften durch die Kläger zu 2. bis 4. befasst hat, sie aber als Ausfluss deren Gesellschaftereigenschaft, nicht aber als Element der Beurteilung von Eingliederung und Weisungsunterworfenheit, bewertet hat.
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Soweit die Beschwerdebegründung geltend macht, das BSG habe in einer Entscheidung "recht deutlich gemacht, dass die Übernahme von Bürgschaften und Haftungen den Eindruck einer selbstständigen Tätigkeit verstärkt", ist zudem nicht eine Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör hinreichend dargelegt, sondern allenfalls eine unzutreffende Beweiswürdigung durch das LSG geltend gemacht worden.
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Heinz
Beck
Geiger
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