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BSG 23.02.2023 - B 8 SO 9/21 R
BSG 23.02.2023 - B 8 SO 9/21 R
Vorinstanz
vorgehend SG München, 4. Dezember 2020, Az: S 46 SO 503/20, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 18. Juni 2021, Az: L 8 SO 6/21, Urteil
Tenor
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Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Juni 2021 und des Sozialgerichts München vom 4. Dezember 2020 sowie die Bescheide des Beklagten vom 25. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 14. Oktober 2019 aufgehoben.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 55 000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten steht die Überleitung eines Rückforderungsanspruchs wegen Verarmung des Schenkers im Streit.
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Die inzwischen verstorbenen Eltern des 1964 geborenen Klägers hatten diesem mit notariellem Vertrag im Jahr 1999 ihr Hausgrundstück samt Gartenland und einer Waldfläche zum Alleineigentum übereignet; der Kläger hatte im Gegenzug seinen Eltern auf Lebenszeit ein Wohnungs- und Benutzungsrecht an sämtlichen Räumen im Erdgeschoss des Anwesens und einem Kellerraum eingeräumt, das Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlassen werden durfte. Der Kläger hatte sich ferner verpflichtet, die Wohnung wohn- und heizbar herzurichten und diesen Zustand stets zu erhalten, wobei er als Eigentümer für sämtliche Kosten mit Ausnahme von Nebenkosten aufzukommen hatte. Das Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht wurde als beschränkte persönliche Dienstbarkeit und hinsichtlich der weiteren Flächen ein Nießbrauch zugunsten des Vaters sowie bei dessen Ableben der Mutter in das Grundbuch eingetragen. Des Weiteren verpflichtete sich der Kläger, seinen drei Schwestern je 30 000 DM als Elterngut zu zahlen, wobei alle Kinder auf ihr Pflichtteilsrecht verzichteten. Zugleich setzten sich die Eltern in einem notariellen Testament gegenseitig zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Die Kinder wurden zu gleichen Teilen zu Erben des Längerlebenden eingesetzt.
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Nachdem die Eltern in ein Seniorenheim gezogen waren, stellten diese im September 2014 bei dem Beklagten einen Antrag auf Sozialhilfe. Sie bezogen jeweils eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung N. Der Beklagte bewilligte ihnen jeweils ab Dezember 2014 bis auf weiteres Sozialhilfe in Form der stationären Hilfe zur Pflege sowie einen Barbetrag im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Zum 26.2.2015 zog die Mutter und zum 1.5.2015 der Vater zur Dauerpflege in ein Altenpflegeheim in F. Nach dem Tod des Vaters im Laufe des Widerspruchsverfahrens erhielt die Mutter eine Hinterbliebenenrente und Wohngeld.
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Bereits im August 2014 beantragten die Eltern die Löschung ihres Wohnungsrechts und Nießbrauchs, was im September 2014 entsprechend erfolgte. Nach einem auf Veranlassung des Beklagten erstellten Gutachten des Landratsamtes wurde zum Stichtag 22.8.2014 für das Anwesen ein Verkehrswert iHv ca 160 000 Euro und ein Wert für das Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht iHv ca 55 000 Euro mit einer fiktiven monatlichen Miete von 390 Euro ermittelt.
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Nach entsprechender Anhörung des Klägers leitete der Beklagte mit zwei Bescheiden jeweils die Ansprüche des Vaters und der Mutter gegen den Kläger auf Herausgabe der Schenkung aufgrund der unentgeltlichen Löschung des "Wohnrechts" auf sich über (Bescheide vom 25.7.2018; Widerspruchsbescheid vom 14.10.2019).
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Die Klage hat das Sozialgericht (SG) München nach Beiladung der Mutter (Beschluss vom 23.11.2020) abgewiesen (Urteil des SG vom 4.12.2020). Die Berufung hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 18.6.2021). Streitgegenständlich sei die vom Kläger erstrebte Aufhebung der beiden Bescheide des Beklagten vom 25.7.2018, mit denen dieser Ansprüche der damals noch lebenden Eltern auf Rückgabe einer Schenkung auf sich überleitet. Einer weiteren Beiladung habe es nach dem Tod beider Elternteile nicht bedurft. Zwar seien die vier Kinder einschließlich des Klägers zu gleichen Teilen Erben nach ihrer Mutter, die wiederum den Vater beerbt habe, jedoch habe es sich sowohl bei dem Wohnungsrecht als auch bei dem Schenkungsrückforderungsanspruch um ein höchstpersönliches Recht bzw einen zweckgebundenen Anspruch gehandelt, der mit dem Tod erlösche. Die mittels Verwaltungsakt erfolgten Überleitungsanzeigen seien formell rechtmäßig. Dass die Eltern als Leistungsberechtigte vor der Überleitung nicht angehört worden seien, führe zu keiner Verletzung subjektiver Rechte des Klägers. Der Beklagte habe auch nicht vollständig zu prüfen und zu ermitteln gehabt, ob der überzuleitende Anspruch tatsächlich und in welcher Höhe bestehe, weil dies gegebenenfalls Aufgabe der Zivilgerichtsbarkeit sei. Ausreichend sei, dass der überzuleitende Anspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen sei. Die Bewilligung der Löschung des Wohn- und Mitbenutzungsrechts am klägerischen Hausgrundstück könne eine Schenkung darstellen, die dann zu wirtschaftlich verwertbaren Schenkungsrückforderungsansprüchen geführt hätte. Die Überleitungsanzeigen seien auch hinreichend bestimmt sowie auch im Übrigen materiell rechtmäßig gewesen. Beide Eltern seien in Anbetracht der ungedeckten Heimkosten nach Abzug der aus dem Einkommen der Eltern zu entrichtenden Kostenbeteiligungen leistungsberechtigt gewesen. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, seine Eltern seien gar nicht bedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) gewesen, könne er diesen Einwand lediglich im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens vorbringen. Der Beklagte habe das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Die seitens des Klägers vorgebrachten Gründe von Verschuldung und Krankheit seien erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht worden, womit sie für das vorliegende Verfahren nicht relevant seien. Die Beiladung der inzwischen verstorbenen Mutter hat das LSG aufgehoben.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers vom 30.12.2021. Die Überleitungsbescheide seien bereits nicht iS von § 33 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) bestimmt genug. Das LSG hätte die Rechtswidrigkeit der Sozialhilfegewährung an die Eltern nicht dahinstehen lassen dürfen. Auch habe das LSG den Beweisantrag im Hinblick auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Verwertbarkeit von vorhandenen Wertpapieren nicht übergehen dürfen. Zudem habe der Kläger bereits 2021 auf seine hohe Verschuldung und seine sehr schwere Krankheit hingewiesen. Zudem wären die Erben der Mutter im Rechtsstreit notwendig beizuladen gewesen.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Juni 2021 und des Sozialgerichts München vom 4. Dezember 2020 sowie die Bescheide des Beklagten vom 25. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 14. Oktober 2019 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist zulässig und begründet, weshalb die Urteile des LSG und des SG sowie die angegriffenen Bescheide aufzuheben waren (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
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Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen die Bescheide vom 25.7.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2019 gemäß § 54 Abs 1 Satz 1, 1. Fall SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt iS des § 54 Abs 1 Satz 2 SGG. Die angegriffenen Überleitungsbescheide greifen in die Rechte des Klägers als Drittschuldner ein. Denn auch wenn dessen Verpflichtung unabhängig von der Überleitung besteht, verändern die Überleitungsanzeigen als privatrechtsgestaltende Verwaltungsakte das zwischen dem Drittschuldner und dem Hilfeempfänger bestehende Rechtsverhältnis (so bereits zu § 90 Bundessozialhilfegesetz <BSHG> aF Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 27.5.1993 - 5 C 7.91 - BVerwGE 92, 281, 282 - juris RdNr 10). Dem Drittschuldner wird durch die Überleitung ein anderer Gläubiger zugeordnet, wodurch für den Fall einer rechtswidrigen - insbesondere nichtigen - Überleitungsanzeige für diesen die Gefahr der Doppelleistung besteht. Damit liegt die Möglichkeit der Verletzung eigener subjektiver Rechte auch des Drittschuldners vor (LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2012 - L 9 SO 22/09 - RdNr 25).
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Die Klage ist am 13.10.2020 auch fristgerecht erhoben. Gemäß § 87 Abs 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Nach § 66 Abs 1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel jedoch nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß § 66 Abs 2 Satz 1 SGG nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die im Widerspruchsbescheid vom 14.10.2019 (zugegangen am 17.10.2020) angegebene Zuständigkeit des SG Würzburg deckt sich nicht mit dem Wohnsitz des Klägers im Regierungsbezirk O, für den die Zuständigkeit des SG München gegeben ist (§ 57 Abs 1 SGG iVm Art 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 des Bayerischen Sozialgerichts-Ausführungsgesetzes <AGSGG> in der Fassung des Gesetzes vom 9.1.2018, GVBl 2018, 2). Unbeachtlich ist dabei, ob der Betroffene selbst die Unrichtigkeit erkannt hat, weil es keines Kausalzusammenhangs zwischen fehlerhafter Belehrung und unterbliebenem bzw nicht fristgemäß eingelegtem/erhobenem Rechtsbehelf/Rechtsmittel bedarf (Bundessozialgericht <BSG> vom 3.7.2013 - B 12 KR 8/11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4, RdNr 23-25).
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Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen ist eine Beiladung der Schwestern als weitere Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem Tod des Vaters und der Mutter durch den Senat (§ 75 Abs 2 1. Alt, § 168 SGG) jedenfalls entbehrlich geworden. Der Anspruch auf Rückforderung der Schenkung - sofern er überhaupt besteht - steht nun allenfalls noch den Mitgliedern der Erbengemeinschaft zu; ihre Rechte können wegen des Ausgangs des Verfahrens weder verfahrens- noch materiell-rechtlich berührt sein (vgl nur BSG vom 2.8.2001 - B 7 AL 18/00 R - SozR 3-1500 § 55 Nr 34 S 68 - juris RdNr 18 mwN). Ob sich im Hinblick auf die denkbare Vererbbarkeit des Rückforderungsanspruchs ursprünglich die Notwendigkeit der Beiladung ergab, kann offenbleiben.
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Die angegriffenen Überleitungsanzeigen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
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Hat eine leistungsberechtigte Person einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger iS des § 12 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht (vgl § 93 Abs 1 Satz 1 SGB XII; hier anzuwenden in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006, BGBl I 2670). Die danach vom Beklagten verfügten Überleitungsanzeigen sind zwar formell rechtmäßig, sie sind materiell aber jedenfalls rechtswidrig, weil der Beklagte bei ihrem Erlass das ihm nach § 93 SGB XII zustehende Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt hat.
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Die angegriffenen Bescheide sind hinreichend bestimmt iS des § 33 Abs 1 SGB X (in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.8.2002 - BGBl I 3322). § 33 Abs 1 SGB X verlangt, dass der Adressat des Verwaltungsakts unter Berücksichtigung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers - unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheids und auch der Begründung im Widerspruchsbescheid, die zur Auslegung herangezogen werden kann (Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 33 RdNr 4) - in der Lage sein muss, aus dem Verfügungssatz der Entscheidung das von ihm Geforderte zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten (vgl nur BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 11). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Ein Bescheid über die Inanspruchnahme auf Kostenersatz ist danach ua nur dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts erkennen kann, für welche Sozialhilfeleistungen im Einzelnen Kostenersatz von ihm verlangt wird (zu einem Anspruch nach § 103 SGB XII BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 2/19 R - BSGE 130, 258 = SozR 4-3500 § 103 Nr 1, RdNr 5; BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 11). Soweit hier in den beiden Bescheiden vom 25.7.2018 der Herausgabeanspruch der Mutter bzw des Vaters "auf Herausgabe der Schenkung aufgrund der unentgeltlichen Löschung des Wohnrechts" auf den Beklagten übergeleitet wird, mag dies allein die gebotene Handlung nicht deutlich beschreiben. Es ergibt sich aber aus dem Kontext der weiteren Begründung und insbesondere der Begründung des Widerspruchsbescheids, in dem der Wert dieses "Wohnrechts" mit 55 000 Euro beziffert wird, dass die Überleitung in Höhe der Aufwendungen für die geleistete und noch zu leistende Hilfe zur Pflege verlangt wird und dabei zum einen der Wert des Wohnungsrechts die Obergrenze der Überleitung darstellt sowie zum anderen als Endzeitpunkt die Beendigung des Anspruchs auf Rückübertragung wegen Verarmung des Schenkers genannt wird, der sich notwendigerweise aus dem Ende des Hilfebedarfs ergibt (Conradis in LPK-SGB XII, 12. Aufl 2020, § 93 SGB XII RdNr 40).
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Eine fehlende Bestimmtheit ergibt sich im Hinblick auf den zum Zeitpunkt der Überleitungsanzeige zukünftigen Leistungszeitraum auch nicht daraus, dass der Beklagte die Feststellung der Kostenersatzpflicht nur dem Grunde nach geltend macht. Hängt der Übergang des Anspruchs nicht allein von der Überleitungsanzeige, sondern daneben von der tatsächlichen, im Zeitpunkt der Herausgabe der Überleitungsanzeige nicht notwendig bestimmbaren Hilfeleistung ab, so muss nach dem System der gesetzlichen Regelung nicht notwendigerweise beziffert werden (BVerwG vom 17.5.1973 - V C 108.72 - BVerwGE 42, 198, 201 - juris RdNr 14; vgl auch BVerwG vom 5.5.1983 - 5 C 112.81 - BVerwGE 67, 163, 165 - juris RdNr 9; vgl aber BSG vom 29.8.2019 - B 14 AS 50/18 R - BSGE 129, 80 = SozR 4-4200 § 34 Nr 4, RdNr 15 ff zur ausschließlich isolierten Feststellung der Sozialwidrigkeit im Anwendungsbereich des § 34 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - <SGB II</em> > ). Dies folgt auch aus § 93 Abs 2 SGB XII, der als Rechtsfolge der Überleitung die Wirkung für die nachfolgende Zeit der ununterbrochenen Leistungsgewährung bestimmt, was die fehlende Bezifferbarkeit zum Zeitpunkt der Überleitung voraussetzt (vgl Giere in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl 2020, § 93 RdNr 28).
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In materieller Hinsicht ist für die Rechtmäßigkeit des die Überleitung als Magistralzession bewirkenden Verwaltungsakts nach § 93 SGB XII nur erforderlich, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt, er also nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist. In der Sozialhilfe dient die Überleitung eines Anspruchs - neben den Vorschriften über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens - dazu, den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs 1 SGB XII) zu realisieren (im Einzelnen sogleich), weshalb die Vorschriften über die Überleitung von Ansprüchen bedarfsorientiert gesehen werden. Entscheidend ist also nicht, ob ein Anspruch tatsächlich besteht, sondern dass die Überleitung für einen Zeitraum erfolgt, für den Leistungen der Sozialhilfe tatsächlich gewährt worden sind (vgl zu § 90 BSHG aF BVerwG vom 26.11.1969 - V C 54.69 - BVerwGE 34, 219, 221 - juris RdNr 7). Nur wenn offensichtlich ist, dass dieses Ziel nicht verwirklicht werden kann - sog Negativevidenz - ist der Erlass einer Überleitungsverfügung sinnlos und trotz Vorliegens aller im Gesetz normierten Voraussetzungen als rechtswidrig aufzuheben (BSG vom 25.4.2013 - B 8 SO 104/12 B - RdNr 9; zu § 90 BSHG aF BVerwG vom 6.11.1975 - V C 28.75 - BVerwGE 49, 311, 316 - juris RdNr 15).
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Solch erkennbar sinnlose Überleitungsverfügungen liegen nicht vor. Das LSG hat es zu Recht für denkbar gehalten, dass der Verzicht auf das Wohnungsrecht wegen der damit verbundenen Wertsteigerung des Grundstücks eine Schenkung darstellt und ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht kommt sowie dieser Anspruch grundsätzlich überleitungsfähig ist. Gegenstand des übergeleiteten Anspruchs sind hierbei nicht die höchstpersönlichen Rechte wie das auf Gestattung der Wohnung, die nicht zurückgegeben werden können, sondern der in Höhe des Wertzuwachses des Grundstücks zu bemessende Wert der Schenkung (§ 818 Abs 2 BGB), den dieses durch den im Jahr 2014 eingetretenen Wegfall der dinglichen Belastung mit dem Wohnungsrecht erfahren hat sowie ggf der Wert der Nutzungen, die der Kläger daraus gezogen hat (Bundesgerichtshof <BGH> vom 17.4.2018 - X ZR 65/17 - BGHZ 218, 227 RdNr 10). Nach den Feststellungen des LSG stand das den inzwischen verstorbenen Eltern mit notariellem Vertrag eingeräumte Wohnungs- und Benutzungsrecht an den Räumen des dem Kläger zum Alleineigentum übertragenen Hauses auch nicht unter der auflösenden Bedingung dauerhafter Verhinderung seiner Ausübung, was den Rechtsgrund einer Schenkung mangels Zuwendung zum hier entscheidenden Zeitpunkt in Frage gestellt hätte (vgl BGH vom 6.2.2009 - V ZR 130/08 - RdNr 11 ff; vgl Roth, SGb 2022, 475, 476), sondern die Eltern bewilligten notariell beurkundet am 22.8.2014 die Löschung ihres Wohnungsrechts und des Nießbrauchs, was anschließend vollzogen wurde. Damit basiert die Löschung auf einer willentlich erfolgten Verfügung (§ 875 BGB ), als deren Rechtsgrund mangels festgestellter oder behaupteter Gegenleistung eine Schenkung nach § 516 BGB in Betracht kommt (Oberlandesgericht <OLG> Nürnberg vom 22.7.2013 - 4 U 1571/12 - juris RdNr 11; Weidenkaff in Grüneberg, BGB, 82. Aufl 2023, § 516 RdNr 5).
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Der Anspruch ist auch nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil der Vater noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids verstorben ist; denn der Tod des Schenkers selbst vor Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs lässt diesen nicht untergehen (BGH vom 14.6.1995 - IV ZR 212/94 - NJW 1995, 2287, 2288; BGH vom 25.4.2001 - X ZR 229/99 - BGHZ 147, 288 - juris RdNr 15 f zu § 90 BSHG). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 93 Abs 1 Satz 4 SGB XII, wonach der Forderungsübergang nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Insbesondere erlischt der Anspruch nicht durch Konfusion, wenn der Beschenkte (auch) Erbe des verstorbenen Schenkers ist (OLG Stuttgart vom 4.8.2016 - 9 U 118/16 - RdNr 21). Zutreffend ist das LSG schließlich davon ausgegangen, dass angesichts eines durch den Gutachterausschuss beim Landratsamt ermittelten Wertes des Wohnungsrechts zum Stichtag iHv 55 000 Euro keine Sinnlosigkeit oder Unverhältnismäßigkeit des übergeleiteten Rechts zu befürchten ist (zur Feststellung des Wertes s OLG Celle vom 24.10.2022 - 6 U 11/22 - juris RdNr 22). Ein etwaiger Formmangel des Schenkungsversprechens wurde durch den tatsächlichen Vollzug geheilt (dazu Kühle in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl 2023, § 518 RdNr 16, Stand 1.2.2023; Chiusi in Staudinger, § 518 BGB 2021> RdNr 25; Weidenkaff in Grüneberg, BGB, 82. Aufl 2023, § 518 RdNr 9; Koch in MünchKomm-BGB, 9. Aufl 2023, § 518 RdNr 21).
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Die Frage, ob die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung wie bei der Kostenersatzpflicht des Erben nach § 102 SGB XII sowie der inhaltsgleichen Vorschrift des § 92c BSHG (BSG vom 27.2.2019 - B 8 SO 15/17 R - SozR 4-3500 § 102 Nr 3 RdNr 16; BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 16) auch ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Überleitung nach § 93 SGB XII ist, oder ob die Tatbestandswirkung der faktischen Gewährung von Sozialhilfe selbst bei Rechtswidrigkeit nach der Wertung der §§ 44 ff SGB X die Überleitung rechtfertigt (so Giere in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl 2020, § 93 RdNr 11; vgl zur differenzierenden Sichtweise des BVerwG vom 4.6.1992 - 5 C 57.88 - NJW 1992, 3313 f sowie BVerwG vom 18.12.1975 - V C 2.75 - BVerwGE 50, 64, 71 f - juris RdNr 19 zur Ausbildungsbeihilfe nach §§ 31 ff BSHG aF und BVerwG vom 27.10.1977 - V C 9.77 - BVerwGE 55, 23, 27 - juris RdNr 23 zu § 36 Bundesausbildungsförderungsgesetz <BAföG>; kritisch Conradis in LPK-SGB XII, 12. Aufl 2020, § 93 RdNr 13 ff; Armbruster in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 93 RdNr 48, Stand 5.12.2022), kann zumindest für den vorliegenden Fall dahinstehen.
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Die Überleitungsanzeige leidet aber an einem Ermessensfehler. § 93 Abs 1 Satz 1 SGB XII verleiht (auch) dem (vermeintlichen) Drittschuldner einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens, ob übergeleitet wird. Dabei liegt ein Ermessensfehlgebrauch neben dem Verfolgen eines unsachlichen Motivs oder eines sachfremden Zwecks (Ermessensmissbrauch) auch dann als Abwägungsdefizit vor, wenn die Behörde nicht alle Ermessensgesichtspunkte, die nach der Lage des Falls zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einbezogen hat. Dies ist dann der Fall, wenn sie die abzuwägenden Gesichtspunkte rechtlich fehlerhaft gewichtet hat (Abwägungsdisproportionalität) oder wenn sie ihrer Ermessensbetätigung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Deshalb haben die Tatsacheninstanzen in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen, ob die Behörde die Tatsachen, die sie ihrer Ermessensentscheidung zugrunde gelegt hat, zutreffend und vollständig ermittelt hat (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 54 RdNr 28b; B. Schmidt, NZS 2020, 319; Ruthig in Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 28. Aufl 2022, § 114 RdNr 12 mwN).
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Ein solcher Fall, in dem die Ermessensentscheidung auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung beruht und deshalb rechtswidrig ist, liegt hier vor: Der Beklagte hat nach den bindenden Feststellungen des LSG die Eltern als bisherige Gläubiger des Rückforderungsanspruchs jedoch vor der Überleitung nicht angehört und damit keine ausreichende Tatsachengrundlage geschaffen, die die Besonderheiten im Verhältnis des Drittschuldners zu den Hilfeempfängern hätten erkennbar werden lassen und die Einbeziehung solcher Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung erst ermöglicht hätten.
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Zwar durfte der Beklagte als einen maßgeblichen Gesichtspunkt in die Entscheidung über die Überleitung die Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe einstellen. § 93 SGB XII dient der Umsetzung des Nachrangs des aus § 2 SGB XII folgenden Programmsatzes (dazu BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8, RdNr 25 mwN; zuletzt BSG vom 23.3.2021 - B 8 SO 2/20 R - SozR 4-3500 § 2 Nr 3 RdNr 13). Damit ist der Nachranggrundsatz zulässiger Abwägungsgesichtspunkt. Offenbleiben kann, ob es sich bei dem in § 93 Abs 1 Satz 1 SGB XII eingeräumten Ermessen um ein sog intendiertes Ermessen handelt, bei dem in der Regel der Nachranggrundsatz die Überleitung gebietet (so zu § 90 BSHG zuletzt BVerwG vom 27.5.1993 - 5 C 7.91 - BVerwGE 92, 281, 287 - juris RdNr 19), wogegen der Wortlaut des § 93 Abs 1 SGB XII ("kann") spricht, der die Ermessensausübung nicht auf atypische Fälle beschränkt (in diesem Sinne Armbruster in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 93 RdNr 149, Stand 5.12.2022; Bayerisches LSG vom 28.9.2017 - L 8 SO 219/15 - juris RdNr 52 f). Neben der Wiederherstellung des Nachrangs sind in jedem Fall familiäre Belange als Gesichtspunkte für eine abweichende Entscheidung zu berücksichtigen (so bereits BVerwG vom 27.5.1993 - 5 C 7.91 - BVerwGE 92, 281, 286 - juris RdNr 18 f).
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Die Geltendmachung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs, mit dem eine häufig aus ideellen Motiven getroffene unentgeltliche Zuwendung rückgängig gemacht wird, greift typischerweise in die familiären Verhältnisse ein und bedeutet eine nicht unerhebliche Gefahr für das dortige friedliche Miteinander. Allein den Verstoß gegen die Anhörungspflicht aus § 24 Abs 1 SGB X (in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18.1.2001, BGBl I 180) kann der Kläger zwar mangels Verletzung eigener subjektiver Rechte nicht als Verstoß gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Überleitungsentscheidung geltend machen (vgl BSG vom 14.11.2002 - B 13 RJ 19/01 R - BSGE 90, 127, 130 = SozR 3-5795 § 10d Nr 1 S 4 - juris RdNr 20; Groß in Berchtold, SGG, 6. Aufl 2021, § 54 RdNr 17; Bieresborn in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 54 RdNr 108; Armbruster in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 93 RdNr 162, Stand 5.12.2022). Die Anhörung der Eltern hat aber zu erfolgen, um alle ermessensrelevanten Gesichtspunkte zu ermitteln, die in der Sache die familiären Interessen berühren. Nicht zuletzt im Hinblick auf das Gebot familiengerechter Leistungen (§ 16 SGB XII) ist es daher zwecks vollständiger Tatsachenermittlung unabdingbar, vor der zu treffenden Ermessensentscheidung über eine Überleitung auch die Eltern als bisherige Gläubiger anzuhören.
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Es kann somit dahinstehen, ob der Beklagte noch weitere Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung hätte miteinfließen lassen müssen. Den Feststellungen des LSG lassen sich immerhin Hinweise dafür entnehmen, dass mit dem Interesse der Wiederherstellung des Nachrangs abzuwägende familiäre und soziale Belange des Klägers in Form von Verschuldung und Krankheit zum maßgeblichen Berücksichtigungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, K § 41 RdNr 9, Stand August 2017; Schütze in Schütze, 9. Aufl 2020, SGB X, § 41 RdNr 11; Bieresborn in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023 § 54 RdNr 155) für den Beklagten objektiv erkennbar waren. Schließlich könnte sich auch die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung als im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigender Umstand erweisen, soweit sie nicht schon Voraussetzung einer rechtmäßigen Überleitungsanzeige ist (siehe oben). Zwar hat das LSG für den Senat bindend das Bestehen von Pflegebedürftigkeit beider Eltern iS von § 61 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung <Pflege-Weiterentwicklungsgesetz> vom 28.5.2008, BGBl I 874), nicht jedoch deren Hilfebedürftigkeit unter Berücksichtigung des Vermögens festgestellt. Als berücksichtigungsfähiges Vermögen kommen hier - wie vom Kläger vorgetragen - grundsätzlich auch nach Aussetzung des direkten Handels noch indirekt an der Börse gehandelte Anteile offener Immobilienfonds in Betracht (vgl § 2 Wertpapierhandelsgesetz <WPHG> in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes <BörsG> vom 26.6.2012 - BGBl I 1375).
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Wenn ein belastender Verwaltungsakt wegen Ermessensnicht- oder -fehlgebrauchs rechtswidrig ist, muss das Gericht diesen aufheben, es darf hingegen nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Leistungsträgers setzen (vgl BSG vom 4.2.1988 - 11 RAr 26/87 - BSGE 63, 37, 40 = SozR 1300 § 45 Nr 34 S 109 - juris RdNr 16; BSG vom 24.2.1987 - 11b RAr 53/86 - BSGE 61, 189, 192 = SozR 1300 § 48 Nr 31 S 95 - juris RdNr 25; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl 2020, § 54 RdNr 28, 28d). Die Ausführungen des LSG, die entgegenstehenden Belange des Klägers seien hier nicht als so gewichtig anzusehen, dass eine andere Entscheidung als das Absehen von der Überleitung ermessensfehlerhaft war, setzen aber eine solche Prüfung an die Stelle der erforderlichen Prüfung durch den Beklagten. Wenn eine Ermessensreduzierung - auch aus Sicht des LSG - nicht besteht, ist gerade die Prüfung wieder eröffnet, ob der Beklagte Ermessenserwägungen auf Grundlage eines vollständig ermittelten Sachverhaltes getroffen hat. Welche anderen Ermittlungsmöglichkeiten im Hinblick auf die familiären Verhältnisse bestehen, nachdem die Eltern verstorben sind, war schließlich nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht zu entscheiden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1, § 155 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a Abs 3 und Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Höhe des Streitwerts bestimmt sich nach § 52 Abs 1 GKG: Mit den angegriffenen Überleitungsanzeigen berühmte sich der Beklagte der Überleitung eines Anspruchs auf sich in wertmäßiger Höhe von 55 000 Euro. Dass es sich hierbei nur um den Höchstbetrag abhängig von den tatsächlich zu zahlenden Sozialhilfeleistungen handelt, ist für die Streitwertfestsetzung unerheblich, weil der Anspruch als Ganzes übergeleitet wurde und inzwischen feststeht, dass zwischen Überleitung und Todeszeitpunkt der letztverstorbenen Mutter dieser Betrag geleistet wurde. Eine Erhöhung dieses Streitwerts gemäß § 52 Abs 3 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht.
Krauß
Luik
Bieresborn
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