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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 14.05.2020 - B 14 AS 83/19 B
BSG 14.05.2020 - B 14 AS 83/19 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - fehlende Klärungsbedürftigkeit - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermittlungsvergütung aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Zahlungsanspruch des Vermittlers - Geltungszeitraum
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a SGG, § 16 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2, § 45 SGB 3, § 296 SGB 3, § 421g SGB 3
Vorinstanz
vorgehend SG Chemnitz, 11. November 2014, Az: S 16 AS 1326/13, Urteil
vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 29. November 2018, Az: L 3 AS 1377/14, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. November 2018 - L 3 AS 1377/14 - wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
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Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
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Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist jedenfalls inzwischen nicht mehr der Fall. Die Klägerin hat folgende Rechtsfrage im Zusammenhang mit der geltend gemachten Vergütung aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) gestellt:
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"Besteht der Anspruch auf Auszahlung der Vermittlungsvergütung aus einem AVGS nach § 45 SGB III, wenn die Beschäftigungsaufnahme außerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS erfolgte, der Arbeitsvertrag jedoch innerhalb der Gültigkeitsdauer geschlossen wurde?"
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Diese Frage lässt sich jedenfalls inzwischen auf der Grundlage der arbeitsförderungsrechtlichen Rechtsprechung des BSG, die im Rahmen des § 16 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II iVm § 45 SGB III entsprechend heranzuziehen ist, ohne weiteres beantworten. Die Klägerin weist selbst zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BSG für den Zahlungsanspruch des Vermittlers die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb des Geltungszeitraums des AVGS maßgeblich ist (BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 17; BSG vom 6.3.2013 - B 11 AL 93/12 B - RdNr 12; BSG vom 26.2.2018 - B 11 AL 85/17 B - RdNr 3). Etwas anderes kann - unter Vertrauensschutzgesichtspunkten - allenfalls dann gelten, wenn der konkrete AVGS auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags zur Bestimmung des Eintritts des Vermittlungserfolgs abstellt (im Ergebnis offen gelassen in BSG vom 23.2.2011 - B 11 AL 11/10 R - RdNr 21).
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Soweit die Klägerin eine gleichwohl vorliegende Klärungsbedürftigkeit damit begründet, die Rechtsprechung des BSG sei zu § 421g SGB III aF und nicht zu § 45 SGB III (idF des am 1.4.2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854) ergangen, liegt eine solche Klärungsbedürftigkeit jedenfalls inzwischen nicht mehr vor (vgl zuvor bereits BSG vom 9.6.2017 - B 11 AL 6/16 R - BSGE 123, 216 = SozR 4-4300 § 326 Nr 1, RdNr 25 f). Mit Urteil vom 11.9.2019 hat das BSG (für den Fall eines Arbeitsvertragsabschlusses außerhalb und einer Beschäftigungsaufnahme innerhalb des Geltungszeitraums des AVGS) entschieden, der Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers aus einem AVGS erfordere als Vermittlungserfolg die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit durch Aufnahme einer Beschäftigung im Geltungszeitraum des Gutscheins; an der Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift § 421g SGB III werde auch bezogen auf die seit dem 1.4.2012 geltende Rechtslage festgehalten (BSG vom 12.9.2019 - B 11 AL 13/18 R - SozR 4-4300 § 45 Nr 5 RdNr 22).
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Es ist nicht ersichtlich, dass für die vorliegende Sachverhaltskonstellation (Arbeitsvertragsabschluss innerhalb und Beschäftigungsaufnahme außerhalb des Geltungszeitraums des AVGS) weiterhin Klärungsbedarf besteht. Er ergibt sich insbesondere nicht aus den in der Beschwerde genannten Gründen. Aus dem im Vergleich zu § 421g SGB III geänderten Wortlaut, der in § 45 Abs 1 Satz 1 SGB III nunmehr von einem "unterstützen" spricht, kann die Klägerin zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs nichts ableiten (vgl hierzu BSG vom 12.9.2019 - B 11 AL 13/18 R - SozR 4-4300 § 45 Nr 5 RdNr 21). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtsprechung des BSG in einem Widerspruch zu den weiteren Regelungen über die Vergütung des Vermittlers steht. Soweit sich die Klägerin insoweit ua auf § 296 Abs 2 Satz 1 SGB III stützt, wonach der Arbeitsuchende zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet ist, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, betrifft dies zunächst nicht den Vergütungsanspruch gegenüber der Behörde. Die Verknüpfung findet erst über die Stundungsregelung des § 296 Abs 4 Satz 2 SGB III statt. Danach ist die Vergütung nach Vorlage des AVGS - ggf auf Dauer (BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1 RdNr 20; BSG vom 23.2.2011 - B 11 AL 11/10 R - RdNr 17) - bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Abs 6 SGB III gezahlt hat. § 45 Abs 6 Satz 5 SGB III bestimmt aber ohnehin als - weitere - Voraussetzung für die Vergütung eine sechswöchige bzw sechsmonatige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, denn sie hat keinen Antrag gestellt und ist damit kein Kostenrisiko eingegangen (vgl § 162 Abs 3, § 154 Abs 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a SGG iVm § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 Satz 1 GKG.
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