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BSG 08.04.2020 - B 13 R 125/19 B
BSG 08.04.2020 - B 13 R 125/19 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Rüge hinsichtlich einer unterbliebenen Vorlage an den EuGH - Rechtsmittel iS des Art 267 AEUV
Normen
§ 62 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 267 AEUV, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Frankfurt, 11. September 2017, Az: S 6 R 529/14, Urteil
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 13. März 2019, Az: L 6 R 412/17, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. März 2019 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Im Streit steht die Höhe einer Rentenleistung, die der beklagte Rentenversicherungsträger dem Kläger erbringt. Ihr liegen FRG-Zeiten für vom Kläger in Rumänien verrichtete Tätigkeiten zugrunde. Der Kläger begehrt für diese Zeiten eine andere Zuordnung zu den Leistungsgruppen nach der Anlage 1 zum FRG. Dies hat das LSG abgelehnt und im Urteil vom 13.3.2019 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 11.9.2017 zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das BSG und machte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) als Zulassungsgründe geltend.
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II. Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder - die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder - bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
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1. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, soweit sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits beruft.
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Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr, zB BSG Beschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr 1 RdNr 9 mwN; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7; jüngst BSG Beschluss vom 29.6.2018 - B 13 R 9/16 B - juris RdNr 12).
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Die Klägerin misst der Frage grundsätzliche Bedeutung zu,
"ob die Bestimmungen der Anlage 1 Leistungsgruppe 2, wonach "besondere Erfahrungen" erst in einem Lebensalter 'über 45 Jahre' vorliegen, mit dem Verbot der Altersdiskriminierung vereinbar ist, namentlich mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Altes in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 verstößt".
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Unabhängig davon, ob der Kläger damit eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert (vgl allgemein BSG Beschluss vom 24.10.2018 - B 13 R 239/17 B - juris RdNr 8 mwN), fehlen in der Beschwerdebegründung Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der vom Kläger formulierten Frage. Weder wird dargelegt, dass diese Frage noch nicht geklärt ist, noch geht die Begründung darauf ein, dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Hierzu fehlt es insbesondere an einer zumindest knappen, geordneten Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Tatsächlich ist schon der genaue Gegenstand des Rechtsstreits der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
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2. Die Beschwerdebegründung genügt ebenfalls nicht den Anforderungen aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, soweit sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der Divergenz beruft.
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Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus dem Berufungsurteil und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 21). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f; BSG Beschluss vom 24.4.2015 - B 13 R 37/15 B - juris RdNr 6).
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Diese Anforderungen werden bereits deshalb nicht erfüllt, weil in der Beschwerdebegründung kein abstrakter Rechtssatz des LSG herausgearbeitet wird, der von einem aus einem Urteil des BSG abweichen soll. Zwar benennt der Kläger als divergenzfähige Urteile des BSG die vom 16.6.1982 (11 RA 16/81, DAngVers 1982, 428) und 2.11.1983 (11 RA 62/82, BSGE 56, 32 = SozR 5050 § 22 Nr 15), die er mit dem Rechtssatz zitiert "… wonach im jeweiligen Einzelfall festzustellen ist, ob 'besondere Erfahrungen' des Angestellten vorliegen". Als Aussage des LSG führt er an, es habe den Vortrag zur qualifizierenden anspruchsvollen beruflichen Tätigkeit des Klägers nicht unverwertet lassen dürfen. Dies seien die Umstände des Einzelfalls. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen abstrakten Rechtssatz des LSG, sondern um eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat. Hierauf kann die Beschwerde nicht zulässig gestützt werden.
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3. Schließlich wird mit der Beschwerdebegründung des Klägers auch kein Verfahrensmangel formgerecht bezeichnet.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht.
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Soweit der Kläger zumindest sinngemäß eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, wird er den Anforderungen an dessen Bezeichnung nicht gerecht. Zwar legt er dar, welches schriftsätzliche Vorbringen (vom 1.6.2018) vom LSG übergangen worden sein soll. Allerdings führt er nicht aus, dass sich das vorinstanzliche Gericht auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung mit dem Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 697 mwN). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG Beschluss vom 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 - juris RdNr 39 mwN; vgl auch BSG Beschluss vom 3.5.2010 - B 8 SO 50/09 B - juris RdNr 6 mwN). Solche Umstände darzulegen, versäumt der Kläger. Dass das LSG seinen Argumenten nicht gefolgt ist, ist zur Begründung der Gehörsrüge von vornherein ungeeignet. Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen; ihn also zu "erhören" (BVerfG Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN).
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Im Übrigen gilt auch insoweit, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel schon wegen einer fehlenden Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht formgerecht bezeichnet ist. Denn nur hierdurch wird das Beschwerdegericht - wie nach den oben dargelegten Anforderungen notwendig - in die Lage versetzt, allein anhand dieser Begründung darüber zu befinden, ob die angegriffene Entscheidung des LSG auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Es ist nicht Aufgabe des erkennenden Senats, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder dem angegriffenen Urteil herauszusuchen (vgl BSG Beschluss vom 31.5.2017 - B 5 R 358/16 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 26.1.2018 - B 13 R 309/14 B - juris RdNr 3 f).
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Soweit der Kläger vorbringt, das LSG habe verfahrensfehlerhaft gehandelt, weil es nicht geprüft habe, ob aufgrund eines Verstoßes der Bestimmungen der Anl 1 zum FRG Leistungsgruppe 2 gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 die Sache dem "Europäischen Gerichtshof" vorzulegen sei, hat er einen Verfahrensmangel ebenfalls nicht hinreichend aufgezeigt. Insbesondere hat er einen Verstoß des LSG durch die Nichtvorlage der Sache gegen Art 267 Abs 3 AEUV nicht ansatzweise schlüssig dargelegt (vgl zu den Anforderungen bereits BSG vom 22.8.2012 - B 5 R 242/12 B - RdNr 20 f).
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Wird eine Frage über die Auslegung der Verträge (Art 267 Abs 1 Buchst a AEUV) oder die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (Art 267 Abs 1 Buchst b AEUV) in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht gemäß Art 267 Abs 3 AEUV zur Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Union verpflichtet.
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Der Kläger hat bereits nicht dargetan, welche Fragen über die Auslegung bzw die Gültigkeit welcher Norm welchen Unionsrechts sich ausgehend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts in dem Verfahren vor dem LSG konkret gestellt hätten. Die Behauptung eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters in der von dem Kläger vorgebrachten Pauschalität, ohne die Benennung einer konkreten Norm des europäischen Rechts und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH, genügen insoweit nicht. Darüber hinaus hat er nicht schlüssig aufgezeigt, warum Entscheidungen des LSG nicht mit Rechtsmitteln innerstaatlichen Rechts angegriffen werden können. Die Anfechtung von Entscheidungen eines nationalen Gerichts mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts ist auch dann möglich, wenn die Anfechtung nur nach vorheriger Zulassungserklärung durch das oberste Gericht geprüft werden kann (EuGH vom 4.6.2002 - C-99/00 - "Lyckeskog" juris RdNr 16; vgl dazu auch BSG Beschluss vom 10.12.2012 - B 13 R 361/12 B - juris RdNr 9 f; BSG, Beschluss vom 25.1.2012 - B 13 R 380/11 B). Zu den Rechtsmitteln iS des Art 267 S 3 AEUV zählt auch die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG (vgl BSG Beschluss vom 25.1.2012 - B 13 R 380/11 B - juris RdNr 10 unter Hinweis auf BFH/NV 1996, 652 mwN).
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Einen Verstoß gegen Art 101 Abs 1 Satz 2 GG, weil das Berufungsgericht es versäumt habe, die Gründe für seine Entscheidung über die Vorlagepflicht anzugeben, hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend dargetan (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.7.2019 - 2 BvR 1702/18 - juris RdNr 22 mwN). Zwar ist der EuGH gesetzlicher Richter iS des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG. Unter den Voraussetzungen des Art 267 Abs 3 AEUV sind die nationalen Gerichte daher von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen. Kommt ein deutsches Gericht dem nicht nach, kann den Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.11.2018 - 1 BvR 1572/17 - juris RdNr 7 mwN). Die Vorlagepflicht nach Art 267 Abs 3 AEUV wird nach der Rechtsprechung des BVerfG jedoch nur in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht). Dies gilt auch, wenn sich das Gericht hinsichtlich des (materiellen) Unionsrechts nicht hinreichend kundig macht und es offenkundig einschlägige Rechtsprechung des EuGH nicht auswertet. Es verkennt dann regelmäßig die Bedingungen für die Vorlagepflicht.
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Zum Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger in der Beschwerdebegründung nichts vorgebracht. Das Vorbringen, das LSG habe eine Vorlage an den EuGH nicht in Erwägung gezogen, reicht insoweit alleine nicht. Es hätte der Auseinandersetzung mit dem materiellen Unionsrecht und der Rechtsprechung des EuGH hierzu bedurft. Im Übrigen ist auf die vorhergehenden Ausführungen zum "letztinstanzlichen" Gericht zu verweisen.
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Der zusätzliche Vorhalt des Klägers, das LSG habe mit seiner Argumentation fehlerhaft eine Verletzung von EU-Recht für ausgeschlossen erachtet, somit sei er mit seinem gegenteiligen Vortrag nicht gehört worden, enthält keine schlüssige Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG). Denn das genannte Prozessgrundrecht bietet von vornherein keinen Schutz gegen eine aus Sicht des Betroffenen "unrichtige" Rechtsanwendung (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
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Im Kern richten sich die Angriffe des Klägers gegen die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils, worauf die Beschwerde nicht zulässig gestützt werden kann. Ebenso wenig kann die Beschwerde auf eine vermeintlich fehlerhafte Beweiswürdigung (Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG) des LSG gestützt werden. Dies wird durch § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG ausdrücklich ausgeschlossen und schließt auch die Rüge eines Verstoßes gegen Denkgesetze aus (vgl BSG Beschluss vom 26.1.1977 - 11 BA 184/76 - SozR 1500 § 160 Nr 26; BSG Beschluss vom 31.1.2017 - B 3 KR 44/16 B - juris RdNr 10).
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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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5. Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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