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BSG 26.03.2020 - B 3 P 14/19 B
BSG 26.03.2020 - B 3 P 14/19 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Berlin, 8. Januar 2018, Az: S 111 P 67/16, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 6. August 2019, Az: L 30 P 16/18, Urteil
Leitsatz
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Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung abweichend vom Ergebnis der von ihm selbst veranlassten medizinischen Ermittlungen.
Tenor
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Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. August 2019 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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Dem Kläger wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. W., B., bewilligt.
Gründe
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I. Der bei der beklagten Pflegekasse versicherte Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe I (§§ 14 ff SGB XI in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26.5.1994, BGBl I 1014) für die Zeit vom 3.2.2015 bis 31.12.2016. Das SG hat die Klage gestützt auf ein von ihm eingeholtes Gutachten abgewiesen, weil nur ein Hilfebedarf von 17 Minuten am Tag bestehe (Gerichtsbescheid vom 8.1.2018). Im Berufungsverfahren hat das LSG von Amts wegen ein nach Untersuchung des Klägers erstelltes neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. Die Sachverständige hat ab Antragstellung das Bestehen eines Grundpflegebedarfs von 49 Minuten bejaht. Das Gutachten ist durch drei vom LSG angeforderte nachfolgende Stellungnahmen der Gutachterin ergänzt worden, die ua abschließend ausgeführt hat, dass ein Pflegebedarf von mindestens 90 Minuten täglich bestehe, davon mehr als 45 Minuten im Bereich der Grundpflege. Auf die letzte Stellungnahme der Sachverständigen hin hat die Berichterstatterin bei der Beklagten schriftlich angefragt, ob sie nunmehr aufgrund der ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen ihre Rechtsauffassung ändere und die begehrte Pflegestufe I ab Antragstellung zuerkennen könne. Die Beklagte ist bei ihrer ablehnenden Haltung verblieben (Schreiben vom 14.6.2019, der Klägerseite "zur Kenntnisnahme" übersandt). Die Berichterstatterin hat die Beteiligten sodann mit Schreiben vom 24.6.2019 um Einverständnis zur Entscheidung durch die Berichterstatterin durch Urteil ohne mündliche Verhandlung anstelle des Senats nach § 155 Abs 4 iVm Abs 3, § 124 Abs 2 SGG gebeten. Die Beklagte ist dem gefolgt. Der Kläger hat sich durch seinen anwaltlichen Bevollmächtigten ebenfalls mit der Verfahrensweise einverstanden erklärt, und dazu geäußert, die Vehemenz der Beklagten, mit welcher sich diese trotz der Einschätzung der Gutachterin gegen die Anerkennung von Pflegebedürftigkeit wehre, sei nicht nachvollziehbar; die Beklagte möge ein sofortiges Anerkenntnis zumindest ab einem bestimmten (späteren) Zeitpunkt erteilen.
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Die Berichterstatterin als Senat hat sodann - ohne sich erneut an die Beteiligten zu wenden - die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, da dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten sowie den Ausführungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung aus dem Verwaltungsverfahren zu folgen sei. Danach sei nicht nachgewiesen, dass bei dem Kläger der für das Erreichen der Pflegestufe I erforderliche Grundpflegebedarf von mehr als 45 Minuten täglich im Wochendurchschnitt bestanden habe. Das Gutachten der im Berufungsverfahren bestellten Sachverständigen überzeuge nicht (Urteil vom 6.8.2019).
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Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil. Er macht als Zulassungsgrund einen Verfahrensmangel in Gestalt eines Verstoßes gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör geltend; zugleich begehrt er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH): Die Entscheidung des LSG sei eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Zu keinem Zeitpunkt sei deutlich geworden, dass die Berichterstatterin beabsichtigt haben könnte, dem von ihr eingeholten, zu seinen Gunsten ausgegangenen Gutachten nicht zu folgen und sich dem erstinstanzlichen Gutachten anzuschließen; sie habe nach ihrem Vorgehen vielmehr den gegenteiligen Eindruck vermittelt. Mangels mündlicher Verhandlung in beiden Instanzen sei ihm (dem Kläger) so die Möglichkeit zu weiterem Vortrag und zur Beantragung weiterer Ermittlungen genommen worden. Das Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin wäre in Kenntnis eines solchen in Betracht gezogenen Vorgehens nicht erteilt worden. Bereits vor der erstinstanzlichen Entscheidung durch Gerichtsbescheid habe er um eine mündliche Verhandlung gebeten, damit sich das Gericht einen persönlichen Eindruck vom Kläger machen könne.
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II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 6.8.2019 ist wegen eines formgerecht geltend gemachten und auch vorliegenden Verfahrensfehlers erfolgreich (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Der Senat macht insoweit von der Möglichkeit der Aufhebung des angegriffenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach § 160a Abs 5 SGG Gebrauch (dazu im Folgenden 1.). Dem Antrag auf Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren ist daher stattzugeben (dazu 2.).
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1. Die zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, mit der der Kläger einen Verfahrensfehler hinreichend dargelegt und auch dargetan hat, dass das LSG-Urteil auf diesem Verstoß beruhen kann (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG), ist begründet. Das LSG hat verfahrensfehlerhaft den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG verletzt.
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a) Die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs verbietet einem Gericht ua Überraschungsentscheidungen, weil damit verhindert werden soll, den Beteiligten eine die Instanz abschließende Entscheidung zuzustellen, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sich diese Beteiligten nicht bzw nicht in rechtlich ausreichender Weise äußern konnten. Aus Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG folgt zwar keine allgemeine Pflicht des Gerichts, vor einer Entscheidung die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte mit den Beteiligten zu erörtern; auch ergibt sich ein entsprechender Verfahrensmangel nicht schon daraus, dass der Vorsitzende eines Spruchkörpers im Vorfeld der Entscheidung Äußerungen tätigt, aus denen der Prozessbevollmächtigte eines Klägers entnimmt, dass das Urteil des gesamten Spruchkörpers zugunsten seines Mandanten ausfallen werde (vgl BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 f). Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung und ein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens liegt allerdings dann vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bislang nicht erörterten wesentlichen Gesichtspunkt - auch tatsächlicher Art - stützt und dem Rechtsstreit dadurch eine unerwartete Wendung gibt, mit der selbst ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen musste (vgl BVerfG Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, 190 und BVerfG Beschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - BVerfGK 19, 377, 381 = juris RdNr 18 mwN; BSG Beschluss vom 7.8.2014 - B 13 R 441/13 B - juris RdNr 12 und BSG SozR 4-2500 § 103 Nr 6 RdNr 17 mwN). Ein Gericht darf sich daher in seiner instanzabschließenden Entscheidung in diesem Sinne nicht ohne Weiteres über eine von ihm zuvor selbst herbeigeführte Prozesslage, auf deren fortbestehender Maßgeblichkeit die Beteiligten vertrauen durften, hinwegsetzen; das Nichtfesthaltenwollen an einer solchen Prozesslage gebietet es vielmehr, den Beteiligten zuvor schriftlich oder mündlich einen entsprechenden rechtlichen Hinweis zu geben (vgl zB BSG Beschluss vom 3.2.2010 - B 6 KA 45/09 B - juris RdNr 7 f; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 62 RdNr 8b mwN). Derartiges ist etwa dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstreit zunächst in eine bestimmte Richtung gelenkt hat (zB mit Äußerungen zur Notwendigkeit weiterer Ermittlungen vor Eintritt der Entscheidungsreife), später in seiner Endentscheidung an den mit der ursprünglichen Einschätzung verbundenen verfahrensrechtlichen Konsequenzen aber nicht mehr festhalten will (vgl BSG 3. Senat> SozR 4-2500 § 109 Nr 16 RdNr 26; Keller, aaO, ebenda). Der Anspruch auf rechtliches Gehör steht nämlich in funktionalem Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie und der Justizgewährungspflicht des Staates (vgl BVerfGE 81, 123, 129; BVerfGK 19, 377, 383). Der Einzelne darf nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern soll vor einer Entscheidung, die seine individuellen Rechte betrifft, zu Wort kommen können, um in angemessener Weise Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 ff; BVerfGK 19, 377, 381, 383). Die prozessordnungskonforme Gewährung des rechtlichen Gehörs setzt daher regelmäßig voraus, dass die Verfahrensbeteiligten erkennen können, auf welche Tatsachen es für die Entscheidung ankommen kann (vgl BVerfGK 19, 377, 381). Den Gerichten obliegt dabei die Pflicht, den Beteiligten das für das Verfahren Wesentliche zur Kenntnis zu bringen (BVerfGE 36, 85, 88; 72, 84, 88 = SozR 2200 § 165 Nr 87 S 145).
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b) Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zur Bejahung eines Verfahrensfehlers des LSG. Der Kläger rügt zu Recht, vom LSG nicht darauf hingewiesen worden zu sein, dass es - anders als den Beteiligten zuvor von der entscheidenden Richterin selbst vermittelt - dem Ergebnis des von Amts wegen im Berufungsverfahren eingeholten medizinischen Fachgutachtens und den drei dieses Gutachten im Ergebnis bestätigenden Ergänzungen der Sachverständigen in den vom Gericht selbst veranlassten Stellungnahmen nicht folgen wolle. Zu entsprechenden Hinweisen bzw zur Erörterung von Zweifeln an der Richtigkeit des Gutachtens durch die Berichterstatterin bestand hier nach den Umständen des Falles indessen in mehrfacher Hinsicht Anlass.
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Nach dem Verlauf des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz durfte ein verständiger anwaltlicher Bevollmächtigter davon ausgehen, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf das im Berufungsverfahren eingeholte Fachgutachten entscheidungserheblich ankommen würde. Bereits der Umstand, dass das LSG durch seine durchgehend von der Gutachteneinholung an als Berichterstatterin tätig gewesene Richterin trotz der bereits im Verwaltungs- und Klageverfahren eingeholten (für den Kläger nachteiligen) Gutachten überhaupt noch von Amts wegen (§ 103 SGG) ein weiteres Gutachten - nach der Art eines "Obergutachtens" - in Auftrag gegeben hat, durfte als deutlicher Hinweis darauf verstanden werden, dass die vorherigen Ermittlungen vom Berufungsgericht als zur Überprüfung der Berechtigung des Rechtsschutzbegehrens des Klägers noch nicht ausreichend eingeschätzt wurden und dass die Sache trotz der vorherigen Ermittlungen offenkundig noch nicht iS von § 131 Abs 2 SGG spruchreif war. Das neuerliche Gutachten endete allerdings mit einer sachverständigen sozialmedizinischen Einschätzung zugunsten des Klägers, der sich dadurch in seiner Ansicht und der Annahme des naheliegenden Erfolgs seines Rechtsschutzbegehrens grundsätzlich bestätigt sehen durfte. Nach den daraufhin erfolgten kritischen Einwendungen der Beklagten war für die Klägerseite ohne gegenteilige Hinweise des Gerichts nicht abzusehen, dass das LSG dem von ihm eingeholten Gutachten gleichwohl nicht folgen würde; vielmehr kam es auf Anforderung des Gerichts noch zu drei gutachtlichen Stellungnahmen, in denen die Sachverständige mit näherer Begründung jeweils bei ihrem dem Kläger günstigen Ergebnis verblieb. Insbesondere die letzte Anfrage des LSG an die Beklagte vom 29.5.2019, mit der diese um Mitteilung gebeten wurde, ob sie nunmehr aufgrund der ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen ihre Rechtsauffassung ändere und die begehrte Pflegestufe I ab Antragstellung zuerkennen könne, und die Tatsache, dass der Kläger die daraufhin erfolgte abschließende Äußerung der Beklagten (nur) zur Kenntnisnahme - nicht aber zur Stellungnahme - übersandt erhielt, musste - gerade für einen sachkundigen Beteiligten in dieser Prozesssituation - die berechtigte Erwartung einer (zumindest teilweise) zusprechenden Entscheidung des LSG erwecken.
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Hier kam hinzu, dass die im gesamten Berufungsverfahren tätige und die Ermittlungen veranlassende Berichterstatterin kraft Zustimmung der Beteiligten zur Entscheidung nach § 155 Abs 4 iVm Abs 3, § 124 Abs 2 SGG allein und ohne mündliche Verhandlung über die Berufung des Klägers entschied. In einer solchen Situation wäre es im Sinne einer wesentlichen Änderung der Prozesslage geboten und zu erwarten gewesen, einen Hinweis zu erteilen. Ein solcher verfahrensleitender Hinweis auf eine mögliche, von der in der Anfrage an die Beklagte zum Ausdruck kommenden abweichende Bewertung der vorangegangenen Ermittlungen unterblieb jedoch noch vor der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (zu einem in Betracht kommenden Widerruf der erteilten Zustimmung bei wesentlicher Änderung der Prozesslage vgl aber zB Keller in Meyer-Ladewig ua, aaO, § 155 RdNr 12a mit umfangreichen Nachweisen). Vor diesem Hintergrund durfte der Bevollmächtigte des Klägers berechtigterweise annehmen, dass das LSG ihn bei prozessordnungskonformem Verhalten darauf hingewiesen hätte, dass die Berichterstatterin - trotz ihrer der Beklagten zuvor nahegelegten Prüfung eines Anerkenntnisses nach Lage der Ermittlungen - beabsichtigt, den vorgerichtlichen und erstinstanzlichen Ermittlungen zu folgen, weil gegen das Ergebnis der Ermittlungen im Berufungsverfahren aus Sicht des Gerichts durchgreifende Bedenken bestehen könnten.
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Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass der Klägerseite in einer mündlichen Verhandlung ein trotz der im Berufungsverfahren vorgenommenen umfangreichen Ermittlungen bestehendes Prozessrisiko hätte deutlich gemacht werden können. Auf diese Weise hätte der Kläger Gelegenheit gehabt, weitere Ermittlungen zu beantragen, etwa Beweisanträge zu stellen oder die Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden zu lassen, um Widersprüche aufzuklären (§ 411 Abs 3 ZPO iVm § 118 Abs 1 Satz 1 SGG). Da die Berichterstatterin indessen - trotz Entscheidung durch Gerichtsbescheid in erster Instanz - auch für das Berufungsverfahren im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschied, bedurfte es besonderer Sorgfalt hinsichtlich des Umgangs mit der von ihr zuvor geschaffenen Prozesslage zum Ende des Berufungsverfahrens. Insoweit hätte aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens vor der Entscheidung ein entsprechender schriftlicher Hinweis erfolgen müssen. Der anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers brauchte vor diesem Hintergrund trotz seines erklärten Einverständnisses zu der von der Berichterstatterin intendierten Verfahrensweise und Entscheidung allein durch sie selbst nicht damit zu rechnen, dass der Rechtsstreit mit einem Ergebnis zu Ungunsten des Klägers enden könnte.
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c) Das LSG hat bei seiner auf der Grundlage von § 160a Abs 5 SGG zu treffenden neuen Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
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2. Dem Kläger ist unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das LSG-Urteil antragsgemäß PKH unter Beiordnung seines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat iS von § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig. Seine Bedürftigkeit (§ 73a SGG iVm §§ 114, 115 ZPO) ist durch seine Angaben im PKH-Formular und die zum Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung beigebrachten Unterlagen belegt.
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