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BSG 03.02.2020 - B 14 AS 302/19 B
BSG 03.02.2020 - B 14 AS 302/19 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen - Verletzung der Wartepflicht - Vornahme von Amtshandlungen vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs - Heilung durch die Zurückweisung des Befangenheitsantrags - absoluter Revisionsgrund - Erhebung einer Anhörungsrüge
Normen
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 60 Abs 1 SGG, § 133 S 1 SGG, § 133 S 2 SGG, § 178a SGG, § 202 S 1 SGG, § 47 Abs 1 ZPO, § 46 Abs 1 ZPO, § 547 Nr 3 ZPO
Vorinstanz
vorgehend SG Hamburg, 17. Oktober 2011, Az: S 6 AS 2353/11 ua
vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 17. September 2018, Az: L 4 AS 127/18 WA ua, Beschluss
Tenor
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Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 17. September 2018 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Ungeachtet des Umstands, dass der Klägerin wegen der versäumten Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil die Klägerin zur Begründung ihrer Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet hat.
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Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Die Klägerin beruft sich allein auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers, konnte dessen Voraussetzungen aber nicht hinreichend aufzeigen.
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Die Klägerin hat eine Verletzung gegen die "Wartepflicht" (Handlungsverbot) des abgelehnten Richters (§ 60 Abs 1 SGG iVm § 47 Abs 1 ZPO) schlüssig vorgetragen. In dem Zeitpunkt, in dem das LSG die Wiederaufnahmeklagen als unzulässig verworfen hat (17.9.2018), war der die Befangenheitsanträge der Klägerin gegen beteiligte Richter als unbegründet zurückweisende Beschluss noch nicht wirksam, weil dies nach § 133 Satz 2 SGG die Zustellung des Beschlusses voraussetzt, die erst am 19.9.2018 erfolgte. Ein Verfahrensfehler ist damit aber nicht schon hinreichend dargelegt, weil die Verletzung der "Wartepflicht" durch die (wirksame) Zurückweisung des Befangenheitsantrags geheilt wurde (vgl BSG vom 1.8.2000 - B 9 SB 24/00 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 29 für die Mitwirkung und Verkündung einer Entscheidung vor Zustellung des Beschlusses über den Befangenheitsantrag), auf die die Beschwerdebegründung ebenfalls eingeht.
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Vor diesem Hintergrund könnte ein § 202 SGG iVm § 547 Nr 3 ZPO (Mitwirkung eines abgelehnten Richters bei erfolgreichem Ablehnungsgesuch) entsprechender Fall nur angenommen werden, wenn das LSG über das Ablehnungsgesuch der Klägerin nicht entschieden oder es für begründet erklärt hätte oder seine Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen Erwägungen beruhte (vgl BSG vom 1.8.2000 - B 9 SB 24/00 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 29 S 55). Hierfür ist auf der Grundlage der Beschwerdebegründung nichts ersichtlich. Soweit die Klägerin insoweit rügt, das LSG habe in der Hauptsache ihr tatsächliches Begehren nicht richtig erfasst (vgl § 123 SGG), hat sie eine willkürliche Behandlung ihres Ablehnungsgesuchs nicht dargelegt.
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Die Klägerin hat von vornherein keine Verletzung der "Wartepflicht" dargelegt, soweit sie rügt, die von ihr abgelehnten Richter hätten mit ihrer Endentscheidung warten müssen bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge (§ 178a SGG), die sie gegen den Beschluss über ihre Befangenheitsanträge erhoben hatte. Die offene Frist für die Erhebung einer Anhörungsrüge steht der Erledigung des Ablehnungsgesuchs iS des § 47 Abs 1 ZPO nicht entgegen (BFH vom 8.7.2013 - III B 149/12 - juris RdNr 15 mwN). Danach bestand vorliegend kein Handlungsverbot mehr, denn die Klägerin hat die Anhörungsrüge ausweislich der Beschwerdebegründung erst erhoben, nachdem die Endentscheidung erlassen und zugestellt war.
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Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). Dies gilt insbesondere für die nicht näher begründete Rüge der Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG).
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Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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