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BSG 29.01.2019 - B 5 R 286/18 B
BSG 29.01.2019 - B 5 R 286/18 B
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. September 2018 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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Mit Urteil vom 20.9.2018 hat das LSG Niedersachsen-Bremen die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 16.11.2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass die Klage mangels fristgerechter Erhebung bereits unzulässig gewesen sei und der Kläger überdies die Voraussetzungen für den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfülle. Er sei noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Arbeiten bei Einhaltung bestimmter qualitativer Leistungseinschränkungen wenigstens sechs Stunden täglich zu verrichten.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
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Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
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das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
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Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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1. Der Kläger rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG).
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Hierzu trägt er vor: Zum Termin vor dem LSG habe er unbedingt erscheinen wollen, um seine Rechtsauffassung sowie die Darstellung seiner Erkrankung und die Begründung seines Antrags zu verdeutlichen sowie zu untermauern. Die Kosten für eine Fahrt von seinem Wohnort T. nach C. habe er jedoch nicht aufbringen können. Das LSG habe seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und mit Verfügung vom 13.9.2018 zudem seinen Antrag auf Gewährung von Reisekosten zur mündlichen Verhandlung abgelehnt. Zur Begründung habe das Gericht darauf hingewiesen, dass unklar sei, warum er die Fahrtkosten nicht aufbringen könne, weil er nach eigenen Angaben keine SGB II-Leistungen beziehe. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass seine Rechtsschutzversicherung für diese Kosten nicht aufkomme. Er, der Kläger, habe mehrfach versucht, dem LSG zu verdeutlichen, dass er keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen habe, weil er im Hause und auf Kosten seines Vaters sowie seiner berufstätigen Lebensgefährtin lebe. Das Berufungsgericht habe jedoch nicht nachvollziehbar auf der Vorlage eines Bescheides bestanden, den er, der Kläger, jedoch nicht erhalten könne. Durch die fehlerhafte Ablehnung seines Antrags habe er im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen können.
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Mit diesem Vorbringen hat der Kläger eine Gehörsverletzung nicht schlüssig bezeichnet.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in einer mündlichen Verhandlung darzulegen (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 4 S 5; BSG Beschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 277/08 B - Juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 7.12.2017 - B 5 R 378/16 B - Juris RdNr 5).
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Unter welchen Voraussetzungen die Ablehnung des Antrags eines mittellosen und nicht rechtskundig vertretenen Klägers auf Bewilligung einer Reiseentschädigung zur anders nicht möglichen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl zur Verletzung des rechtlichen Gehörs im Falle des Übergehens eines solchen Antrags BSG Beschluss vom 11.2.2015 - B 13 R 329/13 B - Juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 19.12.2017 - B 1 KR 38/17 B - Juris RdNr 6). Eine solche Gehörsrüge kann nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger im Gegenzug zu den prozessualen Fürsorgepflichten des Gerichts seinerseits alles ihm Obliegende getan hat, um sich Gehör zu verschaffen (BSG Beschluss vom 13.11.2017 - B 13 R 152/17 B - Juris RdNr 12 mwN). Hierzu gehört es, die Mittellosigkeit substantiiert darzulegen (vgl auch Beschluss des 1. Senats des BSG vom 19.12.2017 - B 1 KR 38/17 B - Juris RdNr 5) und auf Verlangen des Gerichts nachzuweisen.
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Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger diesen Anforderungen genügt hat. Das LSG hat in seiner ablehnenden Entscheidung vom 13.9.2018 nach den Angaben des Klägers darauf hingewiesen, dass nicht klar sei, weshalb es ihm angesichts des Nichtbezugs von Leistungen wegen Hilfebedürftigkeit unmöglich sei, die Fahrtkosten zum Termin aufzubringen. Auch sei nicht nachgewiesen, dass die Rechtsschutzversicherung nicht für diese Kosten aufkomme. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dem LSG hierauf substantiiert geantwortet zu haben. Er legt insbesondere nicht dar, das Gericht etwa darüber informiert zu haben, dass sein Vater und seine Lebensgefährtin, die nach dem Vorbringen des Klägers für seine Lebenshaltungskosten aufkommen, ihm die Kosten für die Anreise zum Termin - auch nicht vorschussweise - zur Verfügung gestellt haben. Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, dem LSG erklärt und nachgewiesen zu haben, dass seine Rechtsschutzversicherung die Fahrtkosten nicht übernimmt. Da der Termin zur mündlichen Verhandlung erst am 20.9.2018 stattgefunden hat, hatte der Kläger ausreichend Zeit, entsprechende Erklärungen abzugeben und entsprechende Bestätigungen seiner Rechtsschutzversicherung sowie seiner Lebensgefährtin und seines Vaters beizubringen, um noch eine günstige Entscheidung des LSG zu erreichen. Schließlich hat das Berufungsgericht nach dem eigenen Vortrag des Klägers die Gewährung der Reisekosten mit Verfügung vom 13.9.2018 "derzeit" abgelehnt.
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2. Soweit der Kläger des Weiteren unter mehreren Gesichtspunkten eine Verletzung des § 109 SGG durch das LSG geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verstoß gegen diese Norm nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht gestützt werden kann.
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3. Der Kläger rügt ferner sinngemäß eine Verletzung des § 103 SGG.
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Hierzu trägt er vor, das LSG habe - wie zuvor das SG - prüfen müssen, ob der Widerspruchsbescheid bereits am 29.1.2016 abgeschickt worden und die Klage daher verfristet sei. Nachweise für eine Absendung des Bescheides an diesem Tag seien in der Akte nicht vorhanden. Das Gericht habe weder Auskünfte der Beklagten eingeholt noch Urkunden, elektronische Dokumente oder sonstige Papiere beigezogen, obwohl er die Verfristung der Klage stets bestritten habe.
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Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung der dem LSG obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht schlüssig dargetan.
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Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann auf eine Verletzung des § 103 SGG gestützt werden, wenn das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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Der Kläger hat nicht vorgetragen, entsprechende Beweisanträge gestellt zu haben. Abgesehen davon, dass er zeitweise von einer Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren vertreten worden ist, muss auch ein nicht vertretener Beschwerdeführer in der Berufungsinstanz einen Beweisantrag stellen, wenn er eine Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verstoß gegen die tatrichterliche Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützen will; es sind lediglich an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung des Antrags verminderte Anforderungen zu stellen (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; BSG Beschluss vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BVerfG SozR 3-1500 § 160 Nr 6 S 14; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 733). Auch ein unvertretener Beteiligter muss daher angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um diese aufzuklären (BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 11). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen.
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4. Der Kläger rügt schließlich eine Verletzung des § 127 SGG. Auch dieser Verfahrensmangel ist nicht schlüssig bezeichnet.
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Entgegen den Darlegungen in der Beschwerdebegründung enthält diese Norm folgenden Regelungsgehalt: Ist ein Beteiligter nicht benachrichtigt worden, dass in der mündlichen Verhandlung eine Beweiserhebung stattfindet, und ist er in der mündlichen Verhandlung nicht zugegen oder vertreten, so kann gemäß § 127 SGG in diesem Termin ein ihm ungünstiges Urteil nicht erlassen werden. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG eine Beweiserhebung stattgefunden hat.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
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