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BSG 18.07.2017 - B 13 R 110/17 B
BSG 18.07.2017 - B 13 R 110/17 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - gerügter Verfahrensfehler wegen unterlassener Beiladung
Normen
§ 75 Abs 1 SGG, § 75 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 20 SGB 6, § 45 SGB 9, Art 3 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Münster, 9. August 2016, Az: S 14 R 330/14, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. Februar 2017, Az: L 3 R 849/16, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
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Mit Urteil vom 8.2.2017 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld für die Dauer der Teilnahme an einer Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung verneint.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 12.6.2017 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil er die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan hat (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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1. Grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzeigen (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
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Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Der Kläger trägt vor, im vorliegenden Verfahren gehe es "um den Anwendungsbereich von § 45 Abs. 3 SGB IX insbesondere im Verhältnis zu § 20 SGB VI". Er sei der Auffassung, dass die Vorinstanzen zu Unrecht auf § 45 Abs 3 SGB IV abgestellt hätten. Vielmehr sei "sein Sachverhalt" nach § 20 Abs 1 Nr 1 SGB VI zu beurteilen. Er sei entgegen der Vorinstanzen der Meinung, dass die bei ihm durchgeführte Eignungsabklärung/Arbeitserprobung eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben gewesen sei.
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Mit diesem und seinem weiteren Vorbringen hat der Kläger bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag des Klägers darauf zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (stRspr, zB BSG Beschluss vom 21.12.2016 - B 5 R 341/16 B - Juris RdNr 14).
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Zudem fehlen hinreichende Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit. Der Kläger behauptet noch nicht einmal, dass es höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem von ihm aufgeworfenen Problemkreis nicht gebe. Soweit er eine Verfassungswidrigkeit des § 45 Abs 3 SGB IX gemessen an Art 3 GG behauptet, reicht dies nicht aus. Wer mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht, darf sich dabei nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Grundrechte beschränken. Vielmehr muss der Beschwerdeführer unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen darlegt werden. Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten und in unzulässiger Weise verletzt hat (Senatsbeschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - Juris RdNr 6). Diesen Anforderungen genügt der Beschwerdevortrag nicht. Dass der Kläger die Entscheidung des Berufungsgerichts für inhaltlich unzutreffend hält, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich.
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2. Der Kläger hat auch einen Verfahrensmangel nicht formgerecht bezeichnet. Hinsichtlich des gerügten - angeblichen - Verfahrensfehlers der unterlassenen Beiladung der Bundesagentur für Arbeit hat er bereits nicht aufgezeigt, dass ein Fall der notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 SGG vorliegt. Entsprechende substantiierte Ausführungen wären aber schon deshalb geboten gewesen, weil nur eine unterbliebene notwendige Beiladung einen Verfahrensmangel darstellt, der die Revision nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG eröffnet und auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ist (vgl hierzu auch BSG Beschluss vom 10.4.2017 - B 6 KA 22/17 B - Juris RdNr 6 mwN). Das Unterlassen einer einfachen Beiladung nach § 75 Abs 1 SGG stellt hingegen grundsätzlich keinen Verfahrensmangel im vorgenannten Sinne dar (vgl Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 75 RdNr 8b mwN).
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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