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BSG 30.03.2017 - B 13 R 53/17 B
BSG 30.03.2017 - B 13 R 53/17 B - Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - richterlicher Hinweis bei Mängel in der Beschwerdebegründung
Normen
§ 73 Abs 4 SGG, § 106 Abs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Stuttgart, 14. Januar 2016, Az: S 21 R 7242/14, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 24. Januar 2017, Az: L 13 R 923/16, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 24.1.2017 die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung einer Witwenrente und die von der Beklagten geltend gemachte Erstattung überzahlter Rentenleistungen für rechtmäßig erachtet.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
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Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie hat in ihrer Beschwerdebegründung vom 27.3.2017 den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete, aus sich heraus verständliche Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die vorgelegte Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.
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Die Klägerin trägt vor, es stelle sich die "grundsätzliche Frage, inwieweit auf eine Rechtsauskunft einer ausländischen 'Amtsperson' im Ausland vertraut werden kann". Damit hat sie jedoch keine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkret bezeichneten Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formuliert (vgl Senatsbeschluss vom 25.8.2015 - B 13 R 220/15 B - RdNr 7). Zudem zeigt die Klägerin nicht die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Fragestellung auf. Sie behauptet noch nicht einmal, dass es höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu nicht gebe. Schließlich fehlen auch hinreichende Ausführungen zur Klärungsfähigkeit. Denn die Klägerin gibt nicht den der Berufungsentscheidung zugrunde liegenden, vom LSG festgestellten Sachverhalt wieder. Eine lediglich fragmentarische Darstellung reicht nicht. Denn durch die Beschwerdebegründung muss der Senat in die Lage versetzt werden, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des klägerischen Vortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 26.6.2006 - B 13 R 153/06 B - Juris RdNr 9 mwN).
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Der Senat war nicht verpflichtet, die Klägerin entsprechend der Bitte ihres Prozessbevollmächtigten um einen richterlichen Hinweis, falls weiterer Sachvortrag erforderlich sei, vorab auf die Unzulänglichkeit des Beschwerdevortrags aufmerksam zu machen. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, die Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG. § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht. Ein Rechtsanwalt muss in der Lage sein, ohne Hilfe durch das Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß zu begründen (BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - Juris RdNr 7; s auch Senatsbeschlüsse vom 28.1.2014 - B 13 R 31/13 R - BeckRS 2014, 67335 RdNr 10 und vom 20.1.2015 - B 13 R 439/14 B - RdNr 10 mwN).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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