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BSG 13.01.2017 - B 12 R 23/16 B
BSG 13.01.2017 - B 12 R 23/16 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an die Darlegung der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 163 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Köln, 19. März 2012, Az: S 23 R 658/11, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 14. Oktober 2015, Az: L 8 R 480/12, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Gründe
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In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die im Rahmen eines Verfahrens nach § 7a Abs 2 SGB IV erfolgte Feststellung der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung der Beigeladenen zu 1. in ihrer Tätigkeit als Einzelfallbetreuerin für die Klägerin in der Zeit vom 2.4.2009 bis 31.3.2011 und vom 14.8.2011 bis 8.2.2013.
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.10.2015 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
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Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 17.6.2016 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
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1. Die Klägerin bezeichnet in ihrer Beschwerdebegründung keine entscheidungserhebliche Divergenz in einer den Zulässigkeitsanforderungen nach § 160a Abs 2 S 3 SGG entsprechenden Weise.
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Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).
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a) Die Klägerin erblickt auf Seite 11 der Beschwerdebegründung eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG zur Frage des Unternehmerrisikos. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris, BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris) sei maßgebliches Kriterium hierfür,
"ob eigenes Kapital oder eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg für Einsatz der tatsächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss sei. Erforderlich sei ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen. Allerdings sei ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberständen."
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Demgegenüber enthalte die angefochtene Entscheidung "sinngemäß" den abstrakten Rechtssatz:
"Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist ein Unternehmensrisiko für die Statusabgrenzung auch dann nicht erkennbar, wenn die Honorarkraft über eine eigene Betriebsstätte verfügt und eigene Betriebsmittel vorhält, auch in den Zeiten, in denen sie nicht belegt ist."
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Diese Interpretation des LSG weiche wesentlich von den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien ab. Das angefochtene Urteil beruhe auf einer Missachtung der Kriterien des BSG, da das LSG das Vorliegen einer eigenen Betriebsstätte sowie von eigenen Betriebsmitteln für unbeachtlich gehalten habe.
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b) Weiterhin behauptet die Klägerin auf Seite 13 der Beschwerdebegründung eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den "grundsätzlichen Anforderungen an eine Abwägung im Rahmen der Prüfung eines Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nach § 7 Abs 1 SGB IV". Die Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG vom 25.4.2012 - B 12 KR 24/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 15) enthalte "wörtlich folgenden abstrakten Rechtssatz":
"Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der abhängigen Beschäftigung als nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert - wie oben unter 1. beschrieben - eine Gewichtung und eine Abwägung aller Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit sprechende Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall."
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Demgegenüber enthalte die angefochtene Entscheidung "faktisch" den abstrakten Rechtssatz:
"Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nicht selbständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV lässt zu, dass bestimmte Kriterien, insbesondere die vertragliche Gestaltung sowie die konkrete tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit gegenüber dem von der Klägerin öffentlich rechtlich übernommenen Verpflichtungen zurücktreten müssen."
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Das LSG habe keine Gesamtabwägung vorgenommen bzw Tatsachen, "die nicht in das Vorverständnis der Entscheidung gepasst" hätten, einfach nicht oder ohne Begründung gering gewertet. Diese "vom Ergebnis her beeinflusste Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse" widerspreche dem vom BSG entwickelten Verständnis.
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In beiden Punkten bezeichnet die Klägerin keine entscheidungserhebliche Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, weil sie nicht einen Widerspruch im Abstrakten darlegt. Die Klägerin entnimmt der Rechtsprechung des BSG lediglich Zitate und stellt diesen nur die konkreten Subsumtionsergebnisse des LSG gegenüber. Zur Darlegung einer Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG wäre es aber erforderlich gewesen, dem angefochtenen Urteil abstrakte, die Entscheidung tragende Rechtssätze zu entnehmen und sie abstrakten Rechtssätzen des BSG zum Nachweis des behaupteten Widerspruchs gegenüberzustellen. Dies unterlässt die Klägerin. Der Nachweis eines Widerspruchs im Grundsätzlichen wäre vorliegend auch deshalb von der Klägerin konkret darzulegen gewesen, weil das LSG seine Entscheidung ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BSG gestützt hat (vgl LSG-Urteil zum Unternehmerrisiko Seite 29, zur Gesamtschau Seite 22), ein Widerspruch im Grundsätzlichen daher nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Im Ergebnis rügt die Klägerin insoweit lediglich eine vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl Beschwerdebegründung Seite 13: "Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts beruht auf einer Missachtung dieser Kriterien", Seite 15: "widerspricht dem vom BSG entwickelten Verständnis"). Hierauf kann aber wie dargelegt eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht gestützt werden.
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2. Die Klägerin legt auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in einer nach § 160a Abs 2 S 3 SGG zulässigen Weise dar.
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Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
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Die Klägerin wirft auf Seite 15 der Beschwerdebegründung folgende Frage auf:
"Verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn ein Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht eines Betroffenen feststellt, nachdem der Träger zuvor durch Bescheide den Eindruck erzeugt hatte, dass eine Sozialversicherungspflicht bei gleichen tatsächlichen Voraussetzungen nicht in Betracht komme."
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Die BfA als Rechtsvorgängerin der Beklagten habe am 19.2.2002 entschieden, dass es sich "bei den Tätigkeiten bei der Klägerin" um selbstständige Tätigkeiten handele. Der entsprechende Bescheid sei zu keinem Zeitpunkt aufgehoben worden. Hierauf habe sie - die Klägerin - vertraut. Die Tätigkeitszeit der Beigeladenen zu 1. sei durch diesen "Persilschein" abgedeckt. In vergleichbaren Fallgestaltungen habe das erkennende Gericht einen Vertrauensschutz angenommen (Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 6 Nr 5 S 12).
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a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge nicht (vgl hierzu exemplarisch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Denn die Klägerin hat keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl allgemein BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - Juris = BeckRS 2010, 68786, RdNr 10; BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - Juris = BeckRS 2010, 72088, RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - Juris = BeckRS 2009, 50073, RdNr 7). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181).
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b) Darüber hinaus genügt die Klägerin den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage - ihre Qualität als hinreichend konkrete, in einem späteren Revisionsverfahren prüfbare Rechtsfrage unterstellt - nicht. Trotz der entsprechenden Ausführungen des LSG auf Seite 19 des angefochtenen Urteils befasst sich die Klägerin bereits nicht mit der Rechtslage, insbesondere mit den Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§§ 45 ff SGB X) oder zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Ebenso fehlen Ausführungen zur beteiligtenbezogenen Reichweite von Verwaltungsakten (§ 12 SGB X) oder zur Bestimmtheit eines Verwaltungsakts (§ 33 Abs 1 SGB X). Zu (vertieften) Ausführungen hätte aber schon deshalb Anlass bestanden, weil der von der Klägerin genannte Bescheid der BfA vom 19.2.2002 nach den Feststellungen des LSG nicht ihr - der Klägerin - gegenüber ergangen ist, eine andere als Einzelfallhelferin tätige Person zum Gegenstand hatte und schließlich weder den Rahmenvertrag I für die Übernahme von Leistungsentgelten in der Jugendhilfe nach §§ 78a SGB VIII vom 1.6.2003 noch den Honorarvertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. vom 2.4.2009 betraf.
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c) Schließlich legt die Klägerin auch die Klärungsfähigkeit ihrer Frage - ihre Qualität als hinreichend konkrete, in einem späteren Revisionsverfahren prüfbare Rechtsfrage unterstellt - nicht hinreichend dar. Hierzu wäre insbesondere darzustellen gewesen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 9g mwN). Dies ist - wie das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung insgesamt (vgl hierzu Leitherer, aaO, RdNr 9f mwN) - auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, weshalb sich auch die Darlegungen zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auf die im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellten Tatsachen beziehen müssen. Die Klägerin hätte sich demnach in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde mit den entsprechenden Feststellungen des LSG auf Seite 19 des angefochtenen Urteils zum Wortlaut des Bescheides und dessen Adressatin auseinandersetzen und darlegen müssen, inwieweit sich das BSG auf dieser vom LSG festgestellten Tatsachengrundlage und angesichts des Zeitablaufs sowie der zwischenzeitlichen vertraglichen Grundlagen für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. mit der von ihr aufgeworfenen Frage überhaupt hätte befassen können, dürfen und müssen.
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
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