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BSG 20.07.2016 - B 12 KR 3/16 C
BSG 20.07.2016 - B 12 KR 3/16 C - Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Darlegung einer Anhörungsrüge
Normen
§ 178a Abs 1 S 1 Nr 2 SGG, § 178a Abs 2 S 5 SGG, § 178a Abs 4 S 1 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 11. Mai 2010, Az: S 14 KR 3338/07, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 24. April 2012, Az: L 11 KR 3416/10, Urteil
vorgehend BSG, 30. September 2015, Az: B 12 KR 15/12 R, Urteil
vorgehend BSG, 29. Oktober 2015, Az: B 12 KR 11/15 C, Beschluss
nachgehend BVerfG, 7. April 2022, Az: 1 BvL 3/18, Beschluss
Tenor
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Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Senats vom 30. September 2015
- B 12 KR 15/12 R - wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Anhörungsrügeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Der Senat hat mit Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1100 Art 3 Nr 77 vorgesehen, im Folgenden vereinfachend "Senatsurteil") zu der Frage entschieden, ob die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) bei Eltern unter Berücksichtigung ihres Kinderbetreuungs- und Erziehungsaufwandes zu reduzieren sind. Der Senat hat die Revision der - in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen - Kläger im Wesentlichen zurückgewiesen.
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Eine unmittelbar auf die nach Urteilsverkündung mitgeteilte mündliche Urteilsbegründung hin am 12.10.2015 erhobene Anhörungsrüge der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 29.10.2015 - B 12 KR 11/15 C - als unzulässig verworfen, da die schriftliche Urteilsfassung noch nicht vorgelegen hat.
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Die dagegen erhobene Gegenvorstellung ist erfolglos geblieben (Beschluss vom 22.2.2016 - B 12 KR 12/15 C).
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Die Kläger haben am 11.3.2016 erneut eine Anhörungsrüge erhoben, nunmehr - nach Vorliegen der schriftlichen Gründe - gegen das ihnen am 29.2.2016 zugestellte oa Senatsurteil vom 30.9.2015.
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II. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - ist nach § 178a Abs 4 S 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
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Zwar ist die Rüge statthaft und in der Frist des § 178a Abs 2 S 1 und S 4 SGG erhoben worden. Jedoch haben die Kläger nicht hinreichend (§ 178a Abs 2 S 5 SGG) dargelegt, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
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1. Nach § 178a Abs 1 S 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr 2). Die Rüge muss nach § 178a Abs 2 S 5 SGG die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs 1 S 1 Nr 2 genannten Voraussetzungen darlegen. Dargelegt ist der Gehörsverstoß als entscheidungserheblich nur dann, wenn in der Begründung der Anhörungsrüge schlüssig ausgeführt wird, inwiefern der behauptete Verstoß des Gerichts sich auf dessen Entscheidung ausgewirkt haben kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 4 RdNr 5). Wird geltend gemacht, das Gericht habe das Vorbringen eines Beteiligten nicht oder nicht ausreichend in Erwägung gezogen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, muss dies ebenfalls näher dargelegt werden (vgl BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 5 RdNr 8, 12). Die genannten Darlegungsvoraussetzungen werden von den Klägern - trotz des umfänglichen Vorbringens ihres Bevollmächtigten - durchgehend nicht erfüllt.
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2. Die Kläger machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) unter verschiedenen Aspekten geltend. Zum einen tragen die Kläger in der schriftsätzlichen Begründung ihrer Anhörungsrüge vom 11.3.2016 (im Folgenden vereinfachend "Anhörungsrüge") vor, der Senat habe sich nicht zu ihrem Revisionsvorbringen geäußert (S 11 ff Anhörungsrüge) oder habe dieses (an anderer Stelle) völlig unberücksichtigt gelassen (S 33 ff Anhörungsrüge) und sie deshalb in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt (dazu im Folgenden a). Zum anderen rügen sie "Feststellungen und Überlegungen" des Senats als "völlig neu und überraschend" (S 7 Anhörungsrüge), sehen sich "völlig überrascht" einer Begründung (S 18 ff Anhörungsrüge) sowie "ohne Vorwarnung" Feststellungen ausgesetzt (S 24 ff Anhörungsrüge), lesen "mit größter Überraschung" die Urteilsgründe (S 36 ff Anhörungsrüge) und machen insoweit jeweils eine Gehörsverletzung aufgrund einer Überraschungsentscheidung geltend (dazu b). Die Kläger erfüllen indessen mit ihrem Vortrag zu keinem dieser Punkte die Anforderungen an eine zulässige Anhörungsrüge nach § 178a Abs 2 S 5 SGG.
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a) Mit ihrem Vorbringen, der Senat habe sich zu ihrem Revisionsvorbringen überhaupt nicht geäußert (S 11 ff Anhörungsrüge) oder habe dieses (an anderer Stelle) völlig unberücksichtigt gelassen (S 33 ff Anhörungsrüge) und sie deshalb in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt, legen die Kläger nicht hinreichend die Voraussetzungen des § 178a Abs 1 S 1 Nr 2 SGG dar. Die Kläger tragen schon nicht - in der im Rahmen eines Anhörungsrügeverfahrens geforderten Weise - schlüssig vor, dass dem Senat eine fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit ihren Argumenten zu den vom rechtlichen Standpunkt des Senats aus als entscheidungserheblich angesehenen Punkten anzulasten ist.
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aa) Zu der von den Klägern behaupteten Übertragbarkeit des Urteils des BVerfG vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - zur sPV (BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2, im Folgenden: sPV-Urteil) auf das Recht der GKV zitieren die Kläger aus ihrer Revisionsbegründung vom 8.10.2012 und stellen dieser Begründung vereinzelt Ausführungen des Senats aus den schriftlichen Gründen seines Urteils vom 30.9.2015 gegenüber (S 11 ff Anhörungsrüge). Sie tragen weiter vor, zu der von ihnen vorgebrachten Argumentation eines fehlenden (beitragsrechtlichen) Ausgleichs für die Benachteiligung der Versicherten mit Kindern finde sich im Urteil des Senats "kein Wort" (S 13 Anhörungsrüge).
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Damit legen die Kläger eine mögliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht hinreichend dar. Wie die Kläger unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Senats (Senatsurteil, aaO, RdNr 71) selbst belegen ("dass … wie die Kläger meinen …, erschließt sich daher nicht", S 13 Anhörungsrüge), machen sie schon keine fehlende Auseinandersetzung des Senats mit ihrem Vorbringen in der Weise geltend, dass der Senat seiner Pflicht, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl dazu allgemein BVerfGE 11, 218, 220; 14, 320, 323; 42, 364, 367 f; 60, 250, 252; 83, 24, 35; 96, 205, 216), nicht nachgekommen sei.
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Die Kläger rügen vielmehr nur eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Rechtsauffassung und Rechtsanwendung des Senats, ohne dass ihnen - auch nach ihrer Bitte um einen richterlichen Hinweis, für den Fall, dass noch "Informationsbedarf" bestehen sollte - die Möglichkeit gegeben gewesen wäre, "bestehende Verständnisschwierigkeiten zu beheben" (S 14 Anhörungsrüge). Dies zeigt auch der weitere Vortrag, die auf der fehlenden Erörterung mit den Klägern beruhenden "fundamentalen Mängel des Urteils" würden auch nicht durch Bezugnahme auf andere Quellen "geheilt" (S 14 f Anhörungsrüge).
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Soweit die Kläger dazu vortragen, ihre Überlegungen zu den vom Senat zitierten Materialien seien ebenfalls "stillschweigend übergangen" worden (S 15 Anhörungsrüge), genügt die alleinige Bezugnahme auf ihre Schriftsätze aus dem Rechtsstreit vor dem SG und dem LSG zur Darlegung einer Gehörsverletzung im Revisionsverfahren durch den Senat nicht. Auch mit ihren sich auf S 15 ff der Anhörungsrüge anschließenden Ausführungen zur vermeintlichen Maßgeblichkeit einer "Lebenslängsschnittperspektive" und zu ihrer Ansicht nach ausgebliebenen familienpolitischen Fortschritten nach dem Urteil des BVerfG vom 7.7.1992 (BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1) - auch über das Rentenrecht hinaus - wenden sich die Kläger ausschließlich gegen die materielle Rechtsauffassung in der Entscheidung des Senats. Damit machen sie indessen keine - im Anhörungsrügeverfahren thematisch allein beachtliche - Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Art 103 Abs 1 GG schützt nämlich nur vor Fehlern des Verfahrens, kann jedoch nicht dafür herangezogen werden, das Ergebnis der richterlichen Entscheidungsfindung zu rügen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 21.4.2013 - 1 BvR 423/11 - Juris RdNr 14). Das genannte Prozessgrundrecht gebietet, dass das Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262, Juris RdNr 18). Es gibt den Beteiligten aber keinen Anspruch darauf, mit ihrem Vorbringen auch in der Sache Erfolg zu haben. Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte insbesondere nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539, Juris RdNr 13 mwN), ihn also auch zu "erhören".
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Mit dem Vortrag der Kläger, die Argumentation des Senats gehe im Hinblick auf das Gutachten von N."ins Leere" und sie hätten das Gericht vor einer "eklatanten Fehlinterpretation" bewahren können (S 17 Anhörungsrüge), kann schon deshalb nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargelegt werden, weil der Senat - entgegen der Annahme der Kläger - die "Auswertung der Daten der GKV" (S 17 Anhörungsrüge) in diesem Gutachten nicht in Frage gestellt, sondern diese Daten vielmehr als zutreffend unterstellt hat. Wie die Ausführungen des Senats "selbst wenn man diesen Befund als richtig unterstellt und die der Untersuchung zugrunde gelegten (volkswirtschaftlichen) Parameter bzw den durch Zahlenwerte konkretisierten Rahmen der Studie für zutreffend hält" (Senatsurteil, aaO, RdNr 72) zeigen, hat der Senat schon im Grundsatz den "Ansatzpunkt dieser Untersuchung problematisch" gesehen und auf die GKV als Risikoversicherung verwiesen (Senatsurteil, ebenda).
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bb) Auch mit ihren Ausführungen dazu, der Senat habe ihr Vorbringen, dass der Gesetzgeber bei der Beitragsgestaltung in der GRV die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit verletzt, völlig unberücksichtigt gelassen habe (S 34 ff Anhörungsrüge), genügen die Kläger nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung nach § 178a Abs 2 S 5 SGG. Die Kläger machen auch hier nicht geltend, dass ihr Vortrag vom Senat nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden sei. Sie zitieren vielmehr an zwei Stellen wortgleich aus dem Urteilstext (Senatsurteil, aaO, RdNr 46), der in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die gegenteilige Rechtsauffassung der Kläger Bezug nimmt ("Der Gesetzgeber hat bereits deshalb die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt, weil er … - entgegen der Rechtsauffassung der Kläger - …", S 34 und S 35 Anhörungsrüge). Aus welchen Gründen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör daraus folgen soll, dass eine erneute Wiederholung ihres (der Kläger) zuvor bereits ausführlich schriftlich formulierten Revisionsvorbringens in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sei (vgl S 35 Anhörungsrüge), legen die Kläger nicht dar. Sie tragen nicht vor, dass sie am Vorbringen neuer, rechtserheblicher Argumente gehindert worden seien (vgl dazu allgemein BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 4 RdNr 6). Sie argumentieren vielmehr erneut allein in der Sache, indem sie vortragen, die erfolgten Änderungen im Recht der GRV genügten (ihrer Ansicht nach) nicht zur Kompensation der Betreuungs- und Erziehungsleistung von Eltern (S 35 f Anhörungsrüge) oder seien sogar nachteilig für einzelne Versichertengruppen gewesen (S 36 Anhörungsrüge). Damit machen sie - wie bereits ausgeführt - keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
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b) Die Anforderungen an eine zulässige Anhörungsrüge nach § 178a Abs 2 S 5 SGG werden ebenfalls nicht erfüllt, soweit die Kläger in ihrer Anhörungsrüge an verschiedenen Stellen ihrer Begründung jeweils eine Gehörsverletzung aufgrund einer vermeintlichen "Überraschungsentscheidung" des Senats geltend machen; sie erklären nicht, warum sie keine Gelegenheit erhalten haben wollen, sich zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, zu den Beweisergebnissen und zu den Rechtsauffassungen vor Erlass der Entscheidung zu äußern, weil sie auch bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermocht hätten, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen würde (vgl zu diesem Gesichtspunkt allgemein BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 20.9.2012 - 1 BvR 1633/09 - Juris RdNr 11; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.4.2015 - 1 BvR 2314/12 - NJW 2015, 1867, 1868 f).
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aa) Verfahrensbeteiligte sind darauf hinzuweisen, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 86, 133, 144 f). Unbeschadet dessen ist es nicht allgemein von den Hinweispflichten eines Gerichts mitumfasst, die für die richterliche Überzeugungsbildung in diesem Kontext möglicherweise leitenden Gründe mit den Beteiligten zu erörtern oder im Vorfeld darauf aufmerksam zu machen, auf welche Begründung im Detail das Gericht seine Rechtsauffassung in dem erst noch zu verkündenden Urteil zu stützen gedenkt (so bereits BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 21 RdNr 15 mwN; BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 3). Ein Gericht ist daher insoweit grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verpflichtet noch zu einem (Vorab-)Hinweis auf seine Rechtsauffassung (vgl zum Ganzen: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 62 RdNr 8a, 8e, 9c).
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Auch ist ein Gericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur Erwägung des Vortrags von Beteiligten nicht schon gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen zu befassen; es muss nur auf das für das Verfahren wesentliche und nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Vorbringen eingehen; je umfangreicher das Vorbringen ausfällt, desto stärker besteht nämlich die Notwendigkeit, im Rahmen der Entscheidungsbegründung nur die wesentlichen Fragen abzuhandeln und auf die ausdrückliche Auseinandersetzung mit weniger wichtigen oder gar abwegigen Fragen zu verzichten (so BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 5 RdNr 7 unter Hinweis auf BVerfGE 69, 141, 144; 79, 51, 61; 96, 205, 216; BVerfG <Kammer> SozR 4-2500 § 87 Nr 6 RdNr 22).
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bb) Die Kläger machen eine Gehörsverletzung aufgrund einer Überraschungsentscheidung zunächst mit ihrem Vortrag geltend, der Senat habe in seinem Urteil "erstmals" argumentiert, der durch den Eintritt des Versicherungsfalls verursachte finanzielle Bedarf der GKV trete nicht überproportional häufig in der Großelterngeneration (60 Jahre und älter) auf. Sie führen dazu aus, diese Argumentation sei ihnen "zuvor an keiner anderen Stelle begegnet" und hätten sie sich dazu nicht äußern können (S 8 Anhörungsrüge). Die Entscheidung des Senats zur Übertragbarkeit der Grundsätze des sPV-Urteils auf die GKV beruhe auf einer "evident falschen Tatsachengrundlage sowie methodisch unzulässigen Annahmen und damit insgesamt auf unhaltbaren Schlussfolgerungen". Die Kläger nehmen dazu Bezug auf eine von ihnen nachträglich eingeholte Stellungnahme von W. vom 9.3.2016 (S 9 Anhörungsrüge).
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Die Kläger erfüllen auch mit diesem Vortrag die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung der Voraussetzungen des § 178a Abs 1 S 1 Nr 2 SGG nicht. Sie machen in der Begründung der Anhörungsrüge jedenfalls keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern sich die behaupteten Verstöße des Senats im Ergebnis auf dessen Entscheidung ausgewirkt haben (vgl zu diesem Erfordernis allgemein BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 4 RdNr 5) und weshalb ohne die Gehörsverstöße eine für sie günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden könne (vgl BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 8 RdNr 3). Zu entsprechendem Vorbringen hätte aber insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil der Senat die Frage, ob die GKV ein versichertes Risiko abdeckt, das überproportional im Alter auftritt und durch Beiträge der nachwachsenden Generation finanziert wird, nur als "zweifelhaft" angesehen hat (Senatsurteil, aaO, RdNr 65 ff). Der Senat hat sich darauf jedoch gar nicht entscheidungserheblich gestützt, sondern - unabhängig von den von den Klägern angegriffenen Zahlen - einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG aus ganz anderen Gründen verneint (Senatsurteil, aaO, RdNr 64 und 69 ff).
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Dasselbe gilt hinsichtlich der weiteren Rügen der Kläger in diesem Zusammenhang, wonach der Senat eine Statistik zu den Krankheitskosten in der GKV zitiert habe, die von ihm erst am 8.9.2015 recherchiert worden sei (Senatsurteil, aaO, RdNr 67), ohne die Ergebnisse dieser Recherche den Klägern spätestens in der mündlichen Verhandlung mitzuteilen (S 6 und 8 Anhörungsrüge), und der Senat habe zudem den Vortrag der Kläger zum "Eigenfinanzierungsanteil der Rentner in der GKV" nicht berücksichtigt (S 10 Anhörungsrüge). Auch dazu fehlt es im Anhörungsrügeverfahren an hinreichendem Vortrag zur - allein an der Rechtsauffassung des Senats zu messenden - Entscheidungserheblichkeit der vermeintlichen Gehörsverletzung.
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cc) Die Kläger tragen weiter vor, sie seien von der Begründung des Senats überrascht worden, der erhöhte Beitrag für kinderlose Versicherte in der sPV sei verfassungsgemäß, weil der Gesetzgeber mit seiner Entscheidung, bei der Bemessung der Beiträge zur sPV von Mitgliedern mit Kindern nicht nach der Kinderzahl zu differenzieren (Senatsurteil, aaO, RdNr 88), eine dahin gehende typisierende Regelung habe treffen dürfen (S 18 Anhörungsrüge). Diese Überlegungen des Senats seien zuvor nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen und den Klägern auch bislang nicht in Rechtsprechung und Literatur, auch nicht in einer früheren Entscheidung des Senats (BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr 2) begegnet. Den Klägern sei damit die Möglichkeit zur Darlegung genommen worden, dass die vom Senat herangezogenen Daten die Feststellung einer zulässigen Typisierung nicht tragen könnten (S 19 f Anhörungsrüge).
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Damit legen die Kläger eine mögliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht hinreichend und schlüssig dar. Der Senat hat seine Ausführungen dazu, dass die Kläger eine weitergehende Entlastung bei der Beitragszahlung zur sPV (in Abhängigkeit von der Kinderzahl) nicht beanspruchen können, nämlich ausdrücklich auf den Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Umsetzung der Vorgaben des BVerfG im sPV-Urteil gestützt; der Gesetzgeber hat diesen Spielraum genutzt und dabei seine Befugnis zur Generalisierung und Typisierung bei der Ordnung von Massenerscheinungen nicht überschritten (Senatsurteil, aaO, RdNr 81 ff).Neben einer Auseinandersetzung mit dem sPV-Urteil enthält das von den Klägern mit der Anhörungsrüge angegriffene Urteil des Senats darüber hinaus eine Bezugnahme auf bekannte Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zu den Anforderungen an generalisierende, typisierende und pauschalierende Regeln (Senatsurteil, aaO, RdNr 86 f), die der Senat im Anschluss daran - was nahelag - auch auf die Beitragsbemessung in der sPV übertragen hat (Senatsurteil, aaO, RdNr 88 ff). Es fehlen nähere Darlegungen der Kläger dazu, dass der Senat - wie vom BVerfG gefordert - ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag gestellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abgestellt hat, mit dem/mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl erneut BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f; 98, 218, 263; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 15.10.2009 - 1 BvR 3474/08 - Juris RdNr 64; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 14.10.2010 - 2 BvR 409/09 - Juris RdNr 20; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.4.2015 - 1 BvR 2314/12 - NJW 2015, 1867, 1869). Ist eine bestimmte Rechtslage umstritten oder problematisch, muss ein Beteiligter aber grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus mit in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl BVerfGE 86, 133, 145; 98, 218, 263). Das gilt umso mehr, als gerichtliche Entscheidungen zu dem Komplex, zu dem die Kläger revisionsgerichtlichen Rechtsschutz begehrt haben (= beitragsmindernde Berücksichtigung des Kinderbetreuungs- und Erziehungsaufwandes von Eltern in der Sozialversicherung), keineswegs gänzlich "sozial- und verfassungsrechtliches Neuland" darstellen. Vielmehr handelt es sich um eine in vielen Facetten diskutierte Materie, zu der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG existiert, welche auch von Vorinstanzen aufgegriffen und zitiert wurde (zB BSG SozR 4-2600 § 157 Nr 1; BSGE 92, 46 = SozR 4-2500 § 61 Nr 1; BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr 2; BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2; BVerfGE 109, 96 = SozR 4-5868 § 1 Nr 2). Dazu machen die Kläger keinerlei nähere Ausführungen.
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Mit ihrem weiteren Vorbringen (S 20 ff Anhörungsrüge) rügen die Kläger inhaltliche Fehler des Senats und argumentieren erneut in der Sache. Wie bereits ausgeführt, kann Art 103 GG jedoch nicht dafür bemüht werden, das Ergebnis der richterlichen Entscheidungsfindung als unzutreffend zu rügen (vgl BVerfG Beschluss vom 21.4.2013 - 1 BvR 423/11 - Juris RdNr 14). Eine erneute Überprüfung des Inhalts des angegriffenen Urteils erfolgt im Anhörungsrügeverfahren nicht. Dies gilt auch hinsichtlich ihres Vorbringens, im Urteil des BSG sei unberücksichtigt geblieben, "dass die im KiBG gefundene Lösung des Gesetzgebers dem Sozialstaat widerspricht" (S 23 Anhörungsrüge). Die Kläger machen auch an dieser Stelle offenkundig nur geltend, die Rechtsauffassung des Senats sei materiell unrichtig.
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Soweit die Kläger bereits auf S 6 f der Anhörungsrüge vortragen, der Senat habe in RdNr 87 seines Urteils aus einem zuvor nicht veröffentlichten Urteil zitiert, ergibt sich bereits aus der angegebenen Fundstelle selbst das Gegenteil (Senatsurteil, aaO, RdNr 87: Hinweis auf "B 12 KR 15/13 R - Juris RdNr 39").
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dd) Die Kläger bringen zudem vor, die Entscheidung des Senats zur fehlenden Übertragbarkeit der Grundsätze des sPV-Urteils auf die GRV sei "ohne Vorwarnung" erfolgt (S 24 Anhörungsrüge). Auch dieser Vortrag enthält keine hinreichenden Darlegungen für eine zulässige Anhörungsrüge (§ 178a Abs 2 S 5 SGG).
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Die Kläger selbst tragen unter Bezugnahme auf eine Literaturstelle (Estelmann, SGb 2002, 245, 253) vor, dass der Argumentation des Senats zur fehlenden Mindestgeschlossenheit des Systems der GRV entsprechende Überlegungen bereits früher veröffentlicht wurden (S 25 Anhörungsrüge). Hinzu kommt, dass der Senat - unabhängig von der Frage der Übertragbarkeit der Grundsätze des sPV-Urteils auf die GRV - die beitragsrechtliche Gleichbehandlung bzw Benachteilung der von den Klägern repräsentierten Personengruppe auch in einem weiteren gleichheitsrechtlichen Kontext als sachlich gerechtfertigt angesehen hat (Senatsurteil, aaO, RdNr 36 und 43 ff). Die Kläger hätten deshalb in der Begründung der Anhörungsrüge auch an dieser Stelle Ausführungen dazu machen müssen, inwiefern sich die behaupteten Verstöße auf das Ergebnis der nun angegriffenen Entscheidung des Senats ausgewirkt haben könnten (vgl BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 4 RdNr 5) und weshalb ohne die Gehörsverstöße eine für sie günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden könnte (vgl dazu allgemein BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 8 RdNr 3; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 178a RdNr 6b mwN). Dies ist nicht geschehen.
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Soweit die Kläger im Weiteren vortragen, die Überlegungen des Senats seien "von vornherein als abwegig zu erkennen" (S 25 Anhörungsrüge), die Datengrundlage trage die Schlussfolgerung des Senats - auch nach Auffassung von W. in seiner Stellungnahme vom 9.3.2016 - nicht (S 25 ff Anhörungsrüge), der Senat habe die Vorgaben des BVerfG verkannt (S 28 ff Anhörungsrüge) und vermeintlich fehlerhafte weitere Ausführungen in den RdNr 57 ff des Urteils gemacht (S 31 ff Anhörungsrüge), handelt es sich wiederum um nur eine inhaltliche Kritik an dem angegriffenen Urteil, die - wie bereits wiederholt ausgeführt - nicht Gegenstand des Anhörungsrügeverfahrens sein kann.
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In diesem Zusammenhang machen die Kläger an anderer Stelle auf S 6 der Anhörungsrüge geltend, der Senat habe sich zur Anzahl der in der GRV Versicherten auf eine Quelle gestützt, die erst nach Verkündung des Urteils am 30.9.2015 datiert ("DRV Bund, Rentenversicherung in Zeitreihen, Oktober 2015", Senatsurteil, aaO, RdNr 41) und eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör liege deshalb "auf der Hand", weil sich der Senat auf diese Zahlen zur Begründung dafür gestützt habe, dass die Grundsätze des sPV-Urteils nicht auf die GRV übertragen werden könnten. Hier erfüllen die Kläger die Anforderungen an eine schlüssige Darlegung der Voraussetzungen des § 178a Abs 1 S 1 Nr 2 SGG ebenfalls nicht (S 6 Anhörungsrüge - wenn die Kläger auch die GKV in diesem Zusammenhang nennen, berücksichtigen sie nicht, dass diese nicht Gegenstand der zitierten Ausführungen unter RdNr 41 des Senatsurteils war). Die Kläger machen in der Begründung der Anhörungsrüge keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern sich dieser Umstand auf die Entscheidung ausgewirkt haben könnte (vgl BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 4) und weshalb ohne die vermeintlichen Gehörsverstöße eine für sie günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden könnte (vgl BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 8 RdNr 3). Darlegungen dazu wären aber insbesondere im Hinblick darauf angezeigt gewesen, dass es sich bei den angegebenen Zahlen zu Versicherten in der GRV um solche aus dem Jahr 2006 handelte, die in der von der beklagten DRV Bund jährlich periodisch fortgeschriebenen Tabelle in ihrer Veröffentlichung "Rentenversicherung in Zeitreihen" bereits stets auch in den Vorjahren jeweils auf S 14 enthalten waren.
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ee) Schließlich erfüllen die Kläger auch mit ihrem Vortrag, sie hätten "mit größter Überraschung" in den Urteilsgründen unter RdNr 51 die Ausführungen des Senats dazu gelesen, dass es auf den Ausgleich eines "externen Effektes" nicht ankomme (S 36 ff Anhörungsrüge), ebenfalls nicht die Anforderungen an eine zulässige Anhörungsrüge nach § 178a Abs 2 S 5 SGG. Die Kläger machen damit schon keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, sondern argumentieren erneut in der Sache, indem sie den Gründen des angegriffenen Senatsurteils Zitate aus der Rechtsprechung des BVerfG und der Literatur gegenüberstellen (S 37 f Anhörungsrüge) und annehmen, der Senat habe dem sPV-Urteil des BVerfG nicht folgen wollen (S 39 Anhörungsrüge). Mit einem solchen Angriff auf die Richtigkeit der Entscheidung lässt sich eine Gehörsverletzung jedoch nicht darlegen. Art 103 Abs 1 GG enthält keinen Anspruch darauf, dass das Gericht der Auffassung eines Verfahrensbeteiligten folgt (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 4.2.2016 - 2 BvR 2223/15 - Juris RdNr 65).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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