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BSG 05.10.2015 - B 13 R 169/15 B
BSG 05.10.2015 - B 13 R 169/15 B - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Vereinbarkeit einer Vorschrift mit dem GG - weiterer Klärungsbedarf
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 6 vom 21.07.2004, § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 6 vom 13.12.2007, § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 6 vom 20.06.2011, § 84a S 1 BVG vom 19.06.2006, § 84a S 2 BVG vom 19.06.2006, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Dresden, 4. Januar 2007, Az: S 22 R 2137/05, Urteil
vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 5. März 2015, Az: L 6 R 271/13, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 5.3.2015 die Rechtmäßigkeit von Bescheiden des beklagten Rentenversicherungsträgers bestätigt, in denen dieser es abgelehnt hatte, im Zugunstenverfahren Entscheidungen über die Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Altersrente des Klägers zu ändern und einen Freibetrag in Höhe der Grundrente nach dem BVG "West" statt "Ost" zu berücksichtigen.
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Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
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Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 1.7.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat eine grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Hierfür ist eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19, Nr 22 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff, Nr 9 RdNr 4 - jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG <Kammer> SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16 RdNr 4 f, Nr 24 RdNr 5 ff).
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Das Vorbringen des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Er benennt folgende Frage als klärungsbedürftig:
"Verstößt die Vorschrift des § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes sowie § 84a S. 1 und 2 BVG in der Fassung des 'Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialentschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet' gegen Artikel 3 GG und Artikel 14 GG?"
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Hierzu führt er weiter aus, das BSG habe mit Urteil vom 13.11.2008 (B 13 R 129/08 R - BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12) die Rechtsfrage bereits beantwortet; der nachfolgende Beschluss des BVerfG vom 8.6.2012 (1 BvR 349/09 - Juris) enthalte jedoch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den im Raum stehenden Fragen, welche deshalb einer weiteren verfassungsrechtlichen Klärung bedürften. § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VII in der bis zum 30.6.2011 geltenden Fassung verletze das Eigentumsrecht nach Art 14 Abs 1 GG, weil aufgrund der höheren Altersrenten von Versicherten im Beitrittsgebiet bei diesen der für die Anrechnung maßgebliche Grenzbetrag erheblich stärker durch die gesetzliche Altersrente ausgeschöpft werde als bei Versicherten aus den alten Bundesländern. Insoweit liege ein Fall der Unverhältnismäßigkeit vor. Eine derartige Ungleichbehandlung lasse sich auch nicht mit den ungleichen Lebensbedingungen in Ost und West in dem betreffenden Zeitraum rechtfertigen.
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Mit diesem Vortrag hat der Kläger einen weiteren Klärungsbedarf durch das Revisionsgericht - gerade dies ist im Rahmen der Beschwerdebegründung darzulegen - nicht hinreichend aufgezeigt. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass sich seine Ausführungen nicht auf § 93 SGB VII (Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes für landwirtschaftliche Unternehmer), sondern offenkundig auf § 93 SGB VI beziehen, kann ein insoweit noch bestehender Klärungsbedarf durch das Revisionsgericht nicht allein mit dem Hinweis darauf begründet werden, dass eine inhaltliche Entscheidung des BVerfG zu der Frage noch nicht vorliege (BSG Beschluss vom 31.5.2012 - B 13 R 70/12 B - Juris RdNr 9 mwN). Insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - sich das BSG bereits ausführlich mit der Vereinbarkeit einer Vorschrift mit dem GG befasst und diese bejaht hat (vgl BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 129/08 R - BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12, RdNr 67 - 118), muss ein Beschwerdeführer zur Darlegung zusätzlichen Klärungsbedarfs im Einzelnen und unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung aufzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Verfassungsmäßigkeit weiter umstritten ist (BSG Beschluss vom 5.8.2003 - B 12 RA 5/03 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 24.5.2011 - B 5 R 8/11 B - BeckRS 2011, 74653 RdNr 9; Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 59). Eine solche inhaltlich substanzielle Auseinandersetzung (s hierzu auch BSG Beschluss vom 26.2.2014 - B 1 KR 45/13 B - Juris RdNr 10 mwN) lässt die Beschwerdebegründung des Klägers vermissen. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dargestellt, dass die Voraussetzungen vorliegen, die für einen weiterhin bestehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf in Bezug auf eine nicht mehr geltende Vorschrift gefordert werden (s hierzu BSG Beschluss vom 12.6.2013 - B 3 KR 32/12 B - Juris RdNr 9 mwN), nachdem die von ihm angegriffene Regelung in § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI idF des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes zum 1.7.2011 außer Kraft getreten ist (vgl Art 6 Abs 7, Art 7 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20.6.2011, BGBl I 1114).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
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