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BSG 24.02.2015 - B 9 SB 101/14 B
BSG 24.02.2015 - B 9 SB 101/14 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Weiterbehandlung mit Gerinnungshemmern - GdB von 10 - Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen
Normen
§ 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 2 VersMedV, Anlage Teil B Nr 16.10 VersMedV, Anlage Teil B Nr 9.2.2 VersMedV, Anlage Teil B Nr 1 Buchst b VersMedV, § 160a SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 21. Februar 2012, Az: S 1 SB 210/10, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 20. November 2014, Az: L 13 SB 39/12, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Mit Beschluss vom 20.11.2014 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 verneint.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dem Rechtsstreit komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil das BSG klären müsse, ob die Dauerbehandlung mit Blutgerinnungshemmern eine weitere zusätzliche Funktionsbeeinträchtigung mit sich bringe, die einen Einzel-GdB erhöhe. Zudem habe das LSG seine Amtsermittlungspflicht verletzt, weil es seine Einwände gegen das vom SG eingeholte internistische Gutachten unberücksichtigt gelassen und es versäumt habe, ein weiteres Zusammenhangsgutachten einzuholen.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder die behauptete grundsätzliche Bedeutung (1.) noch der angebliche Verfahrensmangel (2.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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1. Der Kläger hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
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Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob die Dauerbehandlung mit Blutgerinnungshemmern eine weitere zusätzliche Funktionsbeeinträchtigung mit sich bringt, die zu einer Erhöhung eines Einzel-GdB führt, hat er bereits versäumt, eine Rechtsfrage zu formulieren. Ob eine Behandlung mit Blutgerinnungshemmern zu GdB-relevanten Funktionsbeeinträchtigungen führt, ist eine Tatfrage, die das Revisionsgericht nicht klären kann, vgl § 163 SGG.
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Soweit der Kläger in Wirklichkeit geklärt wissen will, ob Funktionsbeeinträchtigungen durch die Dauerbehandlung mit Blutgerinnungshemmern nach den einschlägigen Vorschriften einen Einzel-GdB erhöhen können, fehlt es an der Darlegung, warum sich diese Frage nicht bereits auf der Grundlage von Teil B Nr 16.10 Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) beantworten lässt, die der Kläger im Übrigen selbst zitiert. Danach ist eine Behandlung mit Antikoagulantien (Gerinnungshemmern) bei der Grundkrankheit (zB bei Herzklappen- und Gefäßprothesen, vgl Teil B Nr 9.2.2 Anlage zu § 2 VersMedV) berücksichtigt. Wenn die Grundkrankheit nicht mehr besteht bzw keinen GdB mehr bedingt, aber eine Weiterbehandlung mit Antikoagulantien erforderlich ist, kann - analog den sonstigen Blutungsleiden - in der Regel ein GdB von 10 angenommen werden. Im Übrigen ist bei Gesundheitsstörungen, die in der Tabelle in der Anlage zu § 2 VersMedV nicht aufgeführt sind, der GdB in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu beurteilen (vgl Teil B Nr 1 b Anlage zu § 2 VersMedV). Der Kläger legt nicht dar, warum die genannten Vorschriften es nicht erlauben sollten, möglichen Funktionsbeeinträchtigungen durch Blutgerinnungshemmer bei der GdB-Feststellung entsprechend den Beeinträchtigungen durch sonstige Blutungsleiden Rechnung zu tragen.
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Unerheblich ist es für die Nichtzulassungsbeschwerde, ob das LSG die Vorgaben der VersMedV im Einzelfall des Klägers ausreichend beachtet hat: Auf die Behauptung der unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall kann die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
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Unabhängig davon hat der Kläger auch die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht dargelegt. Diese setzt voraus, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinne hätte ausfallen müssen. Ein Beschwerdeführer hat daher den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung und dabei insbesondere den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Hierzu macht die Beschwerdebegründung keine ausreichenden Ausführungen. Sie behauptet lediglich, bei zutreffender Berücksichtigung der Funktionsstörungen durch die Dauereinnahme von Gerinnungshemmern sei für die Herzerkrankung des Klägers mindestens ein Einzel-GdB von 40 zu Grunde zu legen, ohne dies im Einzelnen nachvollziehbar zu begründen. Ohnehin wäre selbst bei Annahme des genannten Einzel-GdB noch nichts über die auf der Grundlage der Einzel-GdB vorzunehmende Bildung des Gesamt-GdB ausgesagt, die auch im Fall des Klägers streitentscheidend ist (vgl BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 10).
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2. Ebenso fehlt es an der hinreichend substantiierten Darlegung eines Verfahrensmangels. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall des Klägers darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist.
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Da der Kläger nicht einmal behauptet, einen solchen Beweisantrag gestellt zu haben, kann er die behauptete Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das LSG - insbesondere durch dessen Verzicht auf ein weiteres medizinisches Gutachten - von vornherein nicht mit Erfolg geltend machen.
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Nicht gehört werden kann der Kläger schließlich mit seiner Kritik, das LSG habe sich nicht wirklich mit den bei ihm bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen auseinandergesetzt, sondern sich zu Unrecht den Ausführungen des SG und dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. L. angeschlossen. Der Kläger wendet sich damit gegen die Beweiswürdigung des LSG, die § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG indes der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzieht. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Karmanski in: Roos/Warendorf, SGG, § 160 RdNr 58 mwN).
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Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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