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BSG 19.09.2014 - B 13 SF 6/14 S
BSG 19.09.2014 - B 13 SF 6/14 S - (Entscheidung über die Erinnerung nach § 66 Abs 1 S 1 GKG durch den zuständigen Einzelrichter - mehrfache Kostenpflicht)
Normen
§ 1 Abs 5 GKG 2004, § 21 GKG 2004, § 66 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 66 Abs 6 S 1 GKG 2004, Anl 1 GKG 2004
Tenor
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Von der Erhebung von Kosten für das Verfahren B 10 ÜG 1/14 S vor dem Bundessozialgericht wird abgesehen.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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I. Der Kläger und Erinnerungsführer wendet sich mit Schreiben vom 21.8.2014 gegen die Festsetzung einer Verfahrensgebühr iHv 60 Euro gemäß Kostenverzeichnis (Anl 1 zum GKG) Nr 7504 zu seinen Lasten für das Verfahren B 10 ÜG 1/14 S vor dem BSG (Kostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 8.8.2014).
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Dem genannten Verfahren liegt ein Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.4.2014 (Az L 11 SF 562/13 AB) zugrunde, mit dem ein Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter im dortigen Entschädigungsverfahren L 11 SF 263/13 EK SB abgelehnt wurde. Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 17.5.2014 an das LSG gewandt und ua ausgeführt: "Da hierzu, gegen anders lautender Behauptungen im Beschluß, die Rechtsbeschwerde stattfinden mußte, ist deren Zulassung hiermit beantragt, wozu rein vorsorglich weiteren 'Schikanebehauptungen' zu begegnen ist, daß dies nachholend auch als GEHÖRSRÜGE (…) die ZULASSUNG zu erfolgen hätte." Dieses Schreiben hat das LSG am 28.5.2014 "mit der Bitte um weitere Veranlassung" dem BSG übersandt, wo es unter dem Az B 10 ÜG 1/14 S erfasst wurde. Am 11.6.2014 (Eingang beim BSG: 16.6.2014) teilte das LSG mit, die Akten könnten derzeit nicht übersandt werden, da zunächst über eine Anhörungsrüge zu entscheiden sei. Ungeachtet dessen hat der 10. Senat des BSG mit Beschluss vom 16.6.2014 - dem Kläger am 4.7.2014 zugestellt - die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 29.4.2014 als unzulässig verworfen und den Kläger zur Tragung der Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels verurteilt. Das LSG hat mit Beschluss vom 3.7.2014 eine Anhörungsrüge des Klägers gegen seinen Beschluss vom 29.4.2014 (L 11 SF 562/13 AB) und mit Beschluss vom 4.8.2014 eine Anhörungsrüge gegen den weiteren Beschluss vom 19.5.2014 (L 11 SF 263/13 EK SB) jeweils kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
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Der Erinnerungsführer macht geltend, er habe keine Rechtsbeschwerde beim BSG eingelegt, sondern lediglich beim LSG deren Zulassung bzw Abhilfe im Wege der Gehörsrüge beantragt. Das BSG habe daher über eine "Phantombeschwerde" entschieden und ihm zu seinem Nachteil (Kostenlast) ein nicht eingelegtes Rechtsmittel "untergeschoben". Wäre das Gericht seinen Hinweis- und Aufklärungspflichten nachgekommen, so hätte er seinen wirklichen Willen klargestellt. Allein aus der Eingangsbestätigung vom 3.6.2014, dass das LSG seinen Schriftsatz vom 17.5.2014 an das BSG übersandt habe, sei für ihn nicht zu erkennen gewesen, was Sinn und Zweck dieser Vorgehensweise sein sollte. Die Kostenrechnung sei jedenfalls gemäß § 21 GKG aufzuheben, da den Gerichten zuzurechnende Fehler oder Versäumnisse nicht zum Nachteil eines Verfahrensbeteiligten gereichen dürften; eine Doppel- oder gar Dreifachbelastung mit Kosten in ein und derselben Sache sei unstatthaft.
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Die Kostenbeamtin hat unter dem 26.8.2014 der Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht abgeholfen; der Kostenprüfungsbeamte ist dieser Entscheidung beigetreten.
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II. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der 13. Senat des BSG gemäß § 66 Abs 1 S 1 GKG iVm der Regelung in RdNr 13 Ziffer 2 des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2014 (in der Fassung der 3. Änderung vom 27.8.2014) berufen. Er entscheidet durch den zuständigen Berichterstatter (Ziffer 3.4 der senatsinternen Geschäftsverteilung) als Einzelrichter (§ 66 Abs 6 S 1 iVm § 1 Abs 5 GKG in der ab 1.8.2013 geltenden Fassung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes <KostRMoG 2> vom 23.7.2013 - BGBl I 2586; zur gesetzlichen Klarstellung der Zuständigkeit des Einzelrichters s BT-Drucks 17/11471 (neu) S 243 - zu Artikel 3, zu Nummer 2 <§ 1 GKG> - sowie Straßfeld, SGb 2013, 562; anders der BGH unter Berufung auf § 139 Abs 1 GVG, aber ohne Diskussion der Regelungen des KostRMoG 2: BGH Beschluss vom 22.4.2014 - II ZR 125/12 - Juris RdNr 3; zu anderen Ausnahmen von der Grundregel des § 139 Abs 1 GVG vgl Franke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl 2010, § 139 GVG RdNr 3; wie hier - Entscheidung durch Einzelrichter - BVerwG Beschluss vom 31.3.2014 - 10 KSt 1.14 - BeckRS 2014, 50731 RdNr 1; BFH Beschluss vom 25.3.2014 - X E 2/14 - BeckRS 2014, 94941 RdNr 4 = BFH/NV 2014, 894).
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Die Erinnerung, deren Einlegung abweichend von § 73 Abs 4 SGG keine Vertretung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erfordert (§ 66 Abs 5 S 1 iVm § 1 Abs 5 GKG), hat Erfolg.
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Von einer Kostenerhebung nach Nr 7504 des Kostenverzeichnisses für den abweisenden Beschluss vom 16.6.2014 im Verfahren B 10 ÜG 1/14 S ist hier gemäß § 21 Abs 1 S 3 GKG abzusehen. Denn die Behandlung des an das LSG gerichteten Schreibens vom 17.5.2014 als durch das BSG zu entscheidende Beschwerde beruht auf einer unverschuldeten Unkenntnis des Klägers hinsichtlich der für sein Begehren maßgeblichen tatsächlichen bzw (prozess-) rechtlichen Verhältnisse. Das gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass das LSG sein Begehren zwar ursprünglich als nicht von ihm selbst zu bescheiden dem BSG "zur weiteren Veranlassung" zugeleitet, aber schon kurze Zeit später (Schreiben vom 11.6.2014) seine Bedeutung als Anhörungsrüge erkannt und hierüber mit Beschluss vom 3.7.2014 (ebenfalls kostenpflichtig) entschieden hat. Demgegenüber konnte der Kläger allein aufgrund des Inhalts der Eingangsbestätigung des BSG vom 3.6.2014 keine hinreichende Kenntnis davon erhalten, dass dieses Gericht das in seinem Schreiben vom 17.5.2014 formulierte Rechtsschutzbegehren zugleich auch als Beschwerde zum BSG auslegen und hierüber - ebenfalls kostenpflichtig - entscheiden werde.
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Diese besonderen Umstände rechtfertigen hier ein Absehen von der Kostenerhebung für das Verfahren vor dem BSG, auch wenn ansonsten der Grundsatz weiterhin gilt, dass Beteiligte gerichtskostenpflichtiger Verfahren, die in derselben Angelegenheit mehrere Beschwerden erfolglos einlegen, dafür auch mehrfach Kosten zu bezahlen haben (vgl Senatsbeschluss vom 21.3.2014 - B 13 SF 3/14 S - RdNr 10).
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Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 GKG.
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