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BSG 30.10.2013 - B 6 KA 22/13 B
BSG 30.10.2013 - B 6 KA 22/13 B - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Beachtung der PAR-Richtlinien und des Wirtschaftlichkeitsgebots - Aussagen von Patienten und Vernehmung von Praxishelferinnen ohne Bedeutung - Verletzung des rechtlichen Gehörs
Normen
§ 62 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 12 Abs 1 SGB 5, § 70 Abs 1 S 2 SGB 5, § 87 Abs 1 SGB 5, § 87 Abs 2 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 5, § 106 Abs 2 SGB 5, Teil B Abschn V ZÄVersorgRL, Teil B Abschn 5 ZÄVersorgRL, Nr 50 EBM-Z
Vorinstanz
vorgehend SG Gotha, 25. Juni 2008, Az: S 7 KA 152/04, Urteil
vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 13. Dezember 2012, Az: L 11 KA 1257/08, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2012 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 848 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Der Prüfungsausschuss setzte für das Quartal III/2001 Kürzungen des Honorars des als Vertragszahnarzt tätigen Klägers wegen Verstößen gegen die Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen über die systematische Behandlung von Parodontopathien (PAR-Richtlinien) fest. Auf den Widerspruch des Klägers änderte der beklagte Beschwerdeausschuss - unter Abweisung des Widerspruchs im Übrigen - den Bescheid teilweise ab und hielt eine Honorarkürzung in Höhe von nun 847,98 Euro aufrecht (Bescheid des Beklagten vom 10.12.2003). Bei der Patientin T. habe der Kläger insbesondere wegen des fehlenden Nachweises der zur Statuserstellung notwendigen Röntgendiagnostik gegen die PAR-Richtlinien verstoßen. Bei dem Patienten K. habe er zu Unrecht die Gebührennummer 50 Bema-Z gesondert abgerechnet, die bereits Inhalt der Parodontosebehandlung gewesen sei. Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Urteile des SG vom 25.6.2008 und des LSG vom 13.12.2012).
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Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht der Kläger Verfahrensmängel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.
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II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.
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1. Eine Verfahrensrüge gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG setzt voraus, dass ein Verfahrensmangel entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG "bezeichnet" wird. Dies erfordert, dass die Ausführungen in der Beschwerdebegründung schlüssig das Vorliegen eines Verfahrensmangels ergeben. Soweit die Verfahrensrüge auf eine Verletzung des § 103 SGG gestützt wird, muss gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ein Beweisantrag benannt und dazu ausgeführt werden, dass das LSG ihm ohne hinreichenden Grund nicht gefolgt sei. Der Beweisantrag muss weiterhin im Berufungsverfahren bis zuletzt, wenigstens hilfsweise, aufrechterhalten worden sein; ist der Kläger im Berufungsverfahren von einem berufsmäßigen Rechtsvertreter, insbesondere einem Rechtsanwalt, vertreten worden, so muss der Beweisantrag noch in der letzten mündlichen Verhandlung zusammen mit den Sachanträgen gestellt worden sein (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 29 S 49; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5). Der Beweisantrag muss ferner - sonst kann das Urteil des LSG nicht im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG auf dem Verfahrensmangel "beruhen" - auf ein Beweisergebnis ausgerichtet gewesen sein, das die LSG-Entscheidung in ihrem Ergebnis hätte in Frage stellen können (vgl zB BSG vom 29.11.2007 - B 6 KA 52/07 B - Juris RdNr 7 am Ende; BSG vom 11.3.2009 - B 6 KA 31/08 B - Juris RdNr 41 am Ende); dies ist in der Beschwerdebegründung auszuführen, andernfalls fehlt es an der schlüssigen Darlegung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.
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Bei Zugrundlegung dieser Kriterien ergeben die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig das Vorliegen eines Verfahrensmangels. Keiner der vom Kläger angeführten Gesichtspunkte stellt eine zulässige Verfahrensrüge dar.
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a) Unter dem Gesichtspunkt unzureichender Sachverhaltsermittlung beanstandet der Kläger gegenüber dem Verfahren des LSG, dieses hätte für die Entscheidung über die Kürzung des Honorars wegen des Vorhalts nicht richtlinienkonformer Behandlung der Patientin T. und der unzulässigen Abrechnung der Nr 50 Bema-Z im Behandlungsfall K. diese Patienten sowie die beim Kläger angestellte Praxishelferin S. als Zeugin vernehmen müssen. Er beruft sich dabei auf seine Ausführungen im nicht-anwaltlichen Schriftsatz vom 10.12.2012, in dem die anvisierten Beweisergebnisse und die Dringlichkeit der Vernehmung dargestellt seien. Aus den Ausführungen in der Beschwerdebegründung iVm diesem Schriftsatz ergibt sich indessen keine schlüssige Verfahrensrüge. Auch wenn unterstellt wird, dass der Kläger damit dargelegt hat, Beweisanträge gestellt und im Berufungsverfahren - er ist nicht anwaltlich vertreten gewesen - bis zuletzt aufrechterhalten zu haben, so ergibt sich nicht, dass die mit diesen Anträgen anvisierten Beweisergebnisse, wie sie sich aus der Beschwerdebegründung und dem Schriftsatz ergeben, die LSG-Entscheidung in ihrem Ergebnis hätten in Frage stellen können:
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Nach den Angaben des Klägers hätte die Vernehmung der Zeugen T. und K. den Beweis dafür erbracht, dass deren Behandlungen zum Erhalt ihrer Zähne und der sie umgebenden Strukturen notwendig waren, dass sie zweckmäßig für die Funktion der Zähne und ausreichend für ihr Erscheinungsbild waren sowie, dass er - der Kläger - berechtigt gewesen sei, die Nr 50 Bema-Z gesondert abzurechnen. Solche Angaben wären aber nicht geeignet gewesen, den dem Kläger gemachten Vorwurf des Verstoßes gegen die PAR-Richtlinien bzw der unzulässigen Abrechnung der Nr 50 Bema-Z zu entkräften. Es ist weder ausreichend vorgetragen noch sonst erkennbar, welche verwertbaren Erkenntnisse eine Vernehmung der Patienten insoweit hätte bringen sollen. Patienten können rechtserhebliche Aussagen allenfalls über tatsächlich durchgeführte Behandlungsmaßnahmen und zu deren Auswirkungen auf ihre gesundheitliche Situation machen. Für die hier allein maßgebliche Frage der Beachtung der PAR-Richtlinien und des Wirtschaftlichkeitsgebots sind Aussagen von Patienten in aller Regel ohne Bedeutung. Nichts anderes gilt für die Vernehmung der Praxishelferin S. Insofern fehlt es an schlüssigen Ausführungen im Sinne des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dazu, dass die Entscheidung des LSG im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG darauf beruhen könnte, dass das LSG die Patienten T. und K. sowie die Praxishelferin S. nicht vernommen hat.
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b) Ebenso wenig zulässig ist die vom Kläger erhobene Rüge von Verfahrensfehlern, soweit er sich auf Mängel der Gewährung rechtlichen Gehörs und der richterlichen Beweiswürdigung beruft. Dies ergibt sich für den Gesichtspunkt richterlicher Beweiswürdigung unmittelbar aus der Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG: Gemäß dem Halbsatz 2 kann eine Verfahrensrüge nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet.
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Auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 62 SGG kann zwar eine Verfahrensrüge gestützt werden; diese erfordert aber, dass das Gericht das Vorbringen des Betroffenen nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Der Kläger macht insoweit geltend, das Berufungsgericht sei mit keinem Wort auf seinen Schriftsatz vom 10.12.2012, insbesondere auf die darin enthaltenen Beweisanträge, eingegangen. Auf eine Nichtbeachtung von Beweisanträgen kann eine Verletzung rechtlichen Gehörs schon deswegen nicht gestützt werden, weil diese Frage vorrangig unter dem Gesichtspunkt unzureichender Sachverhaltsaufklärung zu prüfen ist und die dort geltenden Anforderungen nicht umgangen werden dürfen. Welches über die Stellung von Beweisanträgen hinausgehendes inhaltliches Vorbringen das LSG unberücksichtigt gelassen haben soll, trägt der Kläger nicht vor.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der Kosten Beigeladener ist nicht veranlasst; sie haben im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt (§ 162 Abs 3 VwGO; vgl dazu BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).
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Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Dessen Bemessung erfolgt entsprechend den Honorarkürzungsbeträgen.
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