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BSG 27.06.2013 - B 10 EG 3/12 R
BSG 27.06.2013 - B 10 EG 3/12 R
Vorinstanz
vorgehend SG Bayreuth, 14. April 2008, Az: S 10 EG 16/07, Gerichtsbescheid
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 23. November 2011, Az: L 12 EG 27/08, Urteil
Tenor
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. November 2011 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Bezugsdauer des der Klägerin zustehenden Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
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Die Klägerin und ihr Ehemann (Kläger im Rechtsstreit B 10 EG 8/12 R) sind Eltern der am 9.2.2007 geborenen Zwillinge E. und R. Beide waren bis zur Geburt der Kinder als Beamte voll erwerbstätig. Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 9.2.2007 bis 22.6.2007 in Mutterschutz und erhielt hierbei Bezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Danach nahm sie vom 25.6.2007 bis 11.4.2008, ihr Ehemann vom 12.3.2007 bis 20.3.2008 Elternzeit.
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Mit Schreiben vom 12.4.2007 beantragten beide Elternteile Elterngeld. Die Klägerin beanspruchte hierbei Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat ihrer Tochter E. sowie für die Lebensmonate 13 und 14 ihres Sohnes R. Ihr Ehemann begehrte Elterngeld für den zweiten bis zwölften Lebensmonat von R. sowie für die Lebensmonate 13 und 14 von E. Nachdem der Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass bei Mehrlingsgeburten Elterngeld nur einmal gewährt werde, hielten die Klägerin und ihr Ehemann in erster Linie an der begehrten Aufteilung des Elterngeldbezuges fest, erklärten jedoch hilfsweise, dass die Klägerin für den ersten bis sechsten Lebensmonat und der Ehemann für den zweiten bis neunten Lebensmonat der Zwillinge Elterngeld erhalten solle.
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Mit Bescheid vom 21.6.2007 gewährte der Beklagte der Klägerin Elterngeld für den ersten bis sechsten Lebensmonat beider Kinder unter Anrechnung der während des Mutterschutzes erhaltenen Bezüge. Er zahlte für den fünften Lebensmonat 774,48 Euro und für den sechsten Lebensmonat 1659,62 Euro, jeweils einschließlich des monatlichen Erhöhungsbetrages für das Zwillingskind in Höhe von 300 Euro. Mit Bescheid vom selben Tage bewilligte er dem Ehemann vorläufig Elterngeld für den zweiten bis neunten Lebensmonat der Kinder nebst Erhöhungsbetrag von 300 Euro. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.10.2007 zurück.
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Das Sozialgericht (SG) Bayreuth hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.4.2008 abgewiesen. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat den Gerichtsbescheid sowie die angegriffenen Bescheide abgeändert und den Beklagten zur Bewilligung von weiteren sechs Monaten Elterngeld für das Kind E. (siebter bis zwölfter Lebensmonat) an die Klägerin verpflichtet. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 23.11.2011). Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Den Anspruch auf Gewährung von zwei weiteren Monaten Elterngeld für ihren Sohn R. habe die Klägerin ausweislich des zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrages nicht mehr aufrecht erhalten. Die weiterverfolgte Klage sei nur zum Teil begründet. Die Klägerin habe Anspruch auf weitere sechs Monate Elterngeld für ihre Tochter E., denn diese Monate seien nicht durch ihren Ehemann verbraucht worden.
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Die Klägerin habe während des Mutterschutzes vom 9.2. bis 22.6.2007 Dienstbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten. Nach § 4 Abs 3 S 2 BEEG gälten daher die ersten fünf Lebensmonate beider Zwillinge als Monate, für die sie Elterngeld beziehe. Diese Fiktion erfasse im Hinblick auf das im Elterngeldrecht geltende Lebensmonatsprinzip jeweils auch dann den ganzen Lebensmonat des Kindes, wenn wie hier nicht für den ganzen Monat Mutterschaftsgeld bzw die entsprechenden Dienstbezüge zustünden. Darüber hinaus könne die Klägerin für E. zusätzlich zu den bereits bewilligten sechs Monaten weitere sechs Monate Elterngeld bis zu einer Gesamtbezugsdauer von zwölf Monaten beanspruchen. Dem stehe nicht entgegen, dass dem Ehemann der Klägerin für die Zwillinge bereits acht Monate Elterngeld bewilligt worden seien. Diese Monatsbeträge habe der Ehemann für den Sohn R. und nicht für die Tochter E. bezogen.
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Elterngeld stehe den Eltern für den Fall, dass beide Partner auf Erwerbstätigkeit verzichteten, für jeden der beiden Zwillinge zu. Unabhängig davon, ob das Wort "ein" in § 1 Abs 1 BEEG als Zahlwort oder als unbestimmter Artikel gebraucht werde, lasse sich dem Wortlaut des § 1 Abs 1 BEEG nicht entnehmen, dass bei zwei oder mehr Kindern der Anspruch auf Elterngeld nur einmal bestehe. Vielmehr beziehe sich der Anspruch des Berechtigten auf Elterngeld bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 auf ein bestimmtes (namentlich zu benennendes) Kind. Dies sei bei der Klägerin ihre Tochter E. Dass das BEEG keine dem § 3 Abs 1 S 2 Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG) entsprechende Regelung beinhalte, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn daraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass nach dem BEEG einer einzelnen betreuenden Person nicht für jeden Mehrling jeweils ein Anspruch auf Elterngeld zustehe. Dies sei aber nicht die hier streitige Frage.
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Die von dem Beklagten vertretene Auffassung, Elterngeld stehe bei einem gleichzeitigen Verzicht beider Elternteile auf Erwerbstätigkeit nicht für jeden einzelnen Zwilling, sondern für den zweiten Zwilling nur in Höhe des Erhöhungsbetrages nach § 2 Abs 6 BEEG zu, sei dem Wortlaut des § 1 Abs 1 BEEG iVm § 2 Abs 6 BEEG nicht zu entnehmen und verstoße zudem gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG). Denn für den Fall, dass ein weiteres Geschwisterkind innerhalb des Bezugszeitraums von Elterngeld für ein Kind geboren werde, habe der andere Elternteil für das zweite Geschwisterkind Anspruch auf Elterngeld nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gelte für den Fall, dass kurz nach der Geburt eines Kindes ein weiteres Kind adoptiert werde. Mehrlingsgeburten unterschieden sich von diesen Konstellationen nur durch einen kürzeren Zeitraum zwischen der Geburt bzw Aufnahme des ersten und des weiteren Kindes. Dieser Unterschied rechtfertige gemessen am Ziel des BEEG, eine Einkommensminderung durch die Betreuung des Kindes im ersten Lebensjahr zu verhindern, eine ungleiche Behandlung beider Gruppen nicht.
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Dem stehe auch nicht § 2 Abs 6 BEEG entgegen, der für Mehrlingsgeburten einen monatlichen Zuschlag von 300 Euro vorsehe. Diese Regelung solle nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/1889 S 21) ähnlich dem Geschwisterbonus nach § 2 Abs 4 S 1 BEEG den zusätzlichen Betreuungsaufwand abgelten, der bei einer berechtigten Person auftrete, die gleichzeitig zwei oder mehr Kinder gleichen Alters betreue. Sofern wie im vorliegenden Fall beide Elternteile für jeweils ein Kind Elterngeld beantragten, entfalle diese Mehrbelastung, sodass der Mehrlingszuschlag entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu gewähren sei.
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Die Berechnung des Elterngeldes unter Berücksichtigung der Kirchensteuer sei hingegen rechtmäßig. Der Abzug der Kirchensteuer von dem Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ergebe sich aus § 2 Abs 7 S 1 und 3 BEEG. Bei der Elterngeldberechnung solle das Einkommen berücksichtigt werden, dass der anspruchsberechtigten Person zuletzt tatsächlich monatlich zur Verfügung gestanden habe und das nun wegen der Unterbrechung oder Einstellung der Erwerbstätigkeit nicht mehr zur Verfügung stehe. Einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG sehe der Senat nicht.
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Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung der §§ 1 bis 4, 10 und 11 BEEG. Dazu trägt er vor:
Die Auffassung des LSG, dass Elterngeld den Eltern von Zwillingen für den Fall, dass beide Elternteile auf Erwerbstätigkeit verzichteten, für jeden der beiden Zwillinge zustehe, sei nicht zutreffend. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 1 Abs 1 BEEG ergebe sich kein Hinweis darauf, dass bei mehrfacher Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen mehrere Ansprüche entstünden. Die Entscheidung des LSG stehe auch mit der Gesetzessystematik nicht im Einklang. Die Bestimmung des § 1 BEEG enthalte keine Regelung über den Anspruchsumfang; dieser sei vielmehr in den §§ 2 bis 4 BEEG geregelt. Für Mehrlingsgeburten sei eine eindeutige Regelung in § 2 Abs 6 BEEG vorgesehen, die keine Grundlage mehr habe, wenn beide Elternteile für jeden Zwilling einen eigenständigen Anspruch auf Elterngeld hätten. Aus § 2 Abs 6 BEEG ergebe sich eindeutig und zwingend eine Erhöhung des Elterngeldes bei Mehrlingsgeburten für das zweite und jedes weitere Kind; eine Auslegung, wonach diese Erhöhung nicht zu gewähren sei, wenn sich beide Elternteile um die Mehrlinge kümmerten, sei angesichts des klaren Wortlauts nicht möglich. Ferner hätte das LSG nach seiner Argumentation die Gewährung des Geschwisterbonus nach § 2 Abs 4 BEEG bejahen müssen. Zudem verwehre das LSG den Eltern mit seiner Auslegung die Vergünstigungen nach § 3 Abs 2 S 1 Halbs 2, § 10 Abs 4 und § 11 S 3 BEEG und verletze auch diese Vorschriften.
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Das LSG setze sich mit § 3 Abs 1 S 2 BErzGG auseinander, übersehe hierbei jedoch, dass für den Bereich der Elternzeit in § 15 Abs 2 S 3 BEEG - wie bereits zuvor in § 15 Abs 2 S 3 BErzGG - eine ausdrückliche Regelung erfolgt sei, wonach bei mehreren Kindern für jedes Kind Anspruch auf Elternzeit bestehe. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn sich bereits aus § 15 Abs 1 BErzGG bzw BEEG, der dem § 1 Abs 1 BEEG entspreche, bei Mehrlingen ein Anspruch auf Elternzeit für jeden Mehrling ergäbe. Zudem lasse sich aus dem Umstand, dass die Bestimmung des § 3 Abs 1 S 2 BErzGG nicht in das BEEG übernommen worden sei, allein der Schluss ziehen, dass gerade nicht für jeden Mehrling jeweils ein Anspruch auf Elterngeld zustehen solle. Das LSG lasse hierbei auch unbeachtet, dass Erziehungsgeld nach § 3 Abs 1 S 1 und Abs 2 S 1 BErzGG nur einer berechtigten Person gezahlt worden sei.
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Ferner ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu § 4 BEEG eindeutig eine Beschränkung des Elterngeldbezugs auf 14 Monatsbeträge; eine Vervielfachung bei Mehrfacherfüllung einer Anspruchsvoraussetzung sei damit ausgeschlossen. Dies werde durch den Gesetzeszweck bestätigt, wonach das BEEG in erster Linie die finanzielle Situation der Eltern in den ersten 14 Monaten nach der Geburt sichern solle. Bei Mehrlingen sei der Einkommensverlust nicht größer.
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Entgegen der Auffassung des LSG liege kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor, da die vom LSG gebildeten Gruppen bereits nicht miteinander vergleichbar seien. Maßstab hierfür sei das Ziel des BEEG, Eltern bei der Sicherung der Lebensgrundlage in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes zu unterstützen. Abgestellt werde daher auf die Frühphase des neugeborenen Kindes. Der Zeitraum der Frühphase bei einer Mehrlingsgeburt unterscheide sich vom Zeitraum der Frühphasen bei kurzen Geburtenfolgen. Denn bei einer Mehrlingsgeburt liege eine gemeinsame Frühphase vor, während bei Geburtenfolgen mehrere Frühphasen bestünden. Daher bestünden gewichtige Unterschiede zwischen diesen Gruppen, die deren Ungleichbehandlung rechtfertigten. Auch das Gesetz unterscheide zwischen diesen Gruppen, da es in § 2 Abs 4 S 2 BEEG einen Geschwisterbonus vorsehe, auf den bei einem Folgekind ein Anspruch bestehe. Ein weiterer Unterschied bestehe hinsichtlich des Verbrauchs von Monatsbeträgen durch den Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 4 Abs 3 S 2 BEEG, da sich diese Zeiträume bei kurzen Geburtenfolgen addierten, bei Mehrlingsgeburten hingegen ein einheitlicher Zeitraum vorliege. Eltern die gleichzeitig Kinder mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen hätten, würden nicht besser gestellt, da auf sie § 2 Abs 6 BEEG entsprechend anzuwenden sei.
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Schließlich habe sich das LSG nicht mit dem Urteil des BSG vom 16.2.1989 (4 REg 6/88 - BSGE 64, 296 = SozR 7833 § 3 Nr 1) zum Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem BErzGG (idF vom 6.12.1985) bei Mehrlingen auseinander gesetzt. In diesem Urteil habe das BSG festgestellt, die Verfassung gebe weder einen Anspruch auf ein zweites oder drittes usw Erziehungsgeld oder auf Erziehungsgeld für einen verlängerten Bezugszeitraum noch verpflichte sie den Gesetzgeber, eine solche Regelung zu treffen. Diese Grundsätze könnten auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. November 2011 aufzuheben, soweit es die Gewährung von Elterngeld für weitere sechs Monate betrifft, und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14. April 2008 vollständig zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
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Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des beklagten Freistaates ist zulässig. Sie ist vom LSG zugelassen worden und damit statthaft (§ 160 Abs 1 SGG). Der Beklagte hat bei der Einlegung und Begründung der Revision Formen und Fristen eingehalten. Die Revisionsbegründung erfüllt die Voraussetzungen des § 164 Abs 2 S 3 SGG.
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Die Revision ist nicht begründet.
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Der Beklagte hat der Klägerin Elterngeld nebst Mehrlingszuschlag (§ 2 Abs 6 BEEG) für den ersten bis sechsten Lebensmonat der Zwillinge gewährt. Das LSG hat diese Bewilligung - entsprechend dem Antrag der Klägerin - auf das Kind E. bezogen und der Klägerin Elterngeld ohne Mehrlingszuschlag für den siebten bis zwölften Lebensmonat von E. zugesprochen. Im Übrigen hat es die - auf Nichtberücksichtigung der Kirchensteuer bei der Berechnung des Elterngeldes gerichtete - Berufung zurückgewiesen. Da allein der Beklagte gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt hat, ist der klageabweisende Gerichtsbescheid des SG vom 14.4.2008 rechtskräftig geworden, soweit er weitergehende Ansprüche der Klägerin betrifft. Dementsprechend ist insbesondere über die Höhe des Elterngeldes der Klägerin nicht zu entscheiden.
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1. Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld richtet sich nach den am 1.1.2007 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG vom 5.12.2006 (BGBl I 2748). Soweit die späteren Änderungen des BEEG (erstmals durch das Gesetz vom 19.8.2007 - BGBl I 1970) überhaupt die den streitigen Anspruch berührenden Bestimmungen der §§ 1, 2 und 4 BEEG betreffen, sind sie im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Die durch das Gesetz vom 19.8.2007 erfolgte Änderung bezieht sich auf den hier nicht einschlägigen Abs 7 des § 1 BEEG. Bei der ersten Änderung der §§ 2 und 4 BEEG durch das Gesetz vom 17.1.2009 (BGBl I 61) mit Wirkung zum 24.1.2009 war der Elterngeldzahlungszeitraum bereits abgeschlossen (vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 5/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 11 RdNr 27 mwN), sodass diese Neuregelung des Gesetzes den vorliegend zu beurteilenden Anspruch der Klägerin nicht erfasst.
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2. Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin für den streitigen Zeitraum (siebenter bis zwölfter Lebensmonat der Kinder). Dass bei ihr die insoweit bedeutsamen Tatsachen vorliegen, hat das LSG festgestellt.
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3. Der Umfang des Leistungsanspruchs der Klägerin ergibt sich aus § 4 BEEG. Darin ist geregelt:
(1)
Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Für angenommene Kinder und Kinder iS des § 1 Abs 3 Nr 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.
(2)
Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.
(3)
Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs 1 oder 3 anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht. …
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a) Ebenso wie sich die Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs 1 BEEG auf ein bestimmtes Kind bezieht, ist der Bezugszeitraum auf Lebensmonate des Kindes ausgerichtet. Daraus ergibt sich für den erkennenden Senat, dass jeder Elternteil für jedes Kind die Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld erfüllen kann und ihm dann grundsätzlich - zusammen mit dem anderen Elternteil - für die ersten 14 Lebensmonate des betreffenden Kindes - unter Berücksichtigung von zwei Partnermonaten - bis zu 14 Monatsbeträge Elterngeld zustehen. Dabei kann er allein für dieses Kind höchstens zwölf Monatsbeträge erhalten. Für Eltern von Mehrlingen gilt insoweit nichts anderes. § 2 Abs 6 BEEG sieht bei Mehrlingsgeburten lediglich eine Erhöhung des Elterngeldes für das zweite und jedes weitere Kind vor, verdrängt jedoch nicht einen auf Einkommensersatz gerichteten Elterngeldanspruch für Mehrlingskinder. Ein mehrfacher Einkommensausgleich für denselben Berechtigten wird durch § 3 Abs 2 BEEG ausgeschlossen. Für dieses Gesetzverständnis sind folgende Erwägungen maßgebend:
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aa) Weder in § 1 noch in § 4 BEEG finden sich Sonderregelungen für Mehrlingskinder. Der Gesetzeswortlaut bezieht sich jeweils auf ein bestimmtes Kind (§ 1 Abs 1 Nr 2 BEEG: "mit seinem Kind in einem Haushalt"; § 1 Abs 1 Nr 3 BEEG: "dieses Kind selbst betreut"; § 4 Abs 1 S 1 BEEG: "bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes"; § 4 Abs 2 S 1 BEEG: "für Lebensmonate des Kindes"). § 2 Abs 6 BEEG betrifft dem Wortlaut nach nur die Höhe des zustehenden Elterngeldes.
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bb) Auch aus der Gesetzesentwicklung ist nicht abzuleiten, dass Zwillingseltern nur einen Elterngeldanspruch für höchstens 14 Lebensmonate erhalten sollen.
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Ab dem 1.1.2007 ist das Bundeselterngeld an die Stelle des Bundeserziehungsgeldes getreten, das von im Wesentlichen übereinstimmenden Voraussetzungen abhängig war (§ 1 Abs 1 Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG - vom 6.12.1985, BGBl I 2154). In der ursprünglichen Fassung des § 3 Abs 1 BErzGG war unter der Überschrift "Zusammentreffen von Ansprüchen" geregelt, dass Erziehungsgeld - unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder - nur einmal an eine Person gewährt wird (vgl dazu BSG Urteil vom 16.2.1989 - 4 REg 6/88 - BSGE 64, 296, 298 ff = SozR 7833 § 3 Nr 1 S 2 ff). Diese Bestimmung lässt erkennen, dass es der Gesetzgeber als erforderlich angesehen hat, die Leistungsgewährung ausdrücklich zu beschränken, weil sonst bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen durch mehrere Personen für mehrere Kinder auch entsprechend viele Ansprüche bestehen würden (vgl dazu BT-Drucks 10/3926 S 2; BT-Drucks 10/3792 S 15 f; BT-Drucks 10/4039 S 2).
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§ 3 Abs 1 S 2 BErzGG wurde dann durch Gesetz vom 30.6.1989 (BGBl I 1297) mit Wirkung ab 1.7.1989 dahin geändert, dass für jedes nach dem 30.6.1989 geborene Kind Erziehungsgeld gewährt werde, falls in einem Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen würden (vgl dazu BT-Drucks 11/4708 S 3 und 5; BT-Drucks 11/4776 S 3). Diese Regelung war zwar nach der Grundkonzeption des BErzGG an sich entbehrlich, diente jedoch mit Blick auf die zuvor bestehende Einschränkung der Klarstellung. Zu dieser Vorschrift hat das BSG entschieden, dass es sich beim Erziehungsgeld für Zwillingskinder nicht um einen einheitlichen, sondern um zwei getrennte Ansprüche handelt, die für jedes Kind einzeln zu berechnen sind (vgl BSG Urteil vom 30.3.2006 - B 10 EG 5/05 R - SozR 4-7833 § 3 Nr 1 RdNr 15).
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Den Gesetzgebungsmaterialien zum BEEG lässt sich entnehmen, dass jeder Elternteil einen Elterngeldanspruch für ein Kind erhalten sollte (vgl BT-Drucks 16/1889 S 15 f, 23). Die Absicht einer Anspruchsbegrenzung bei Mehrlingen ist nicht erkennbar. Vielmehr sollte bei Mehrlingsgeburten die besondere Belastung der Eltern berücksichtigt werden (vgl BT-Drucks 16/1889 S 21). Erst in der Begründung zur Einführung des Betreuungsgeldes (§§ 4a ff BEEG idF des Gesetzes vom 15.2.2013, BGBl I 254) kommt zum Ausdruck, dass die Verfasser davon ausgehen, beim Elterngeld sei in Fällen von Mehrlingsgeburten ein Mehrlingszuschlag, jedoch keine mehrfache Leistungsgewährung vorgesehen (vgl BT-Drucks 17/9917 S 10). Aus dieser nicht näher begründeten Bemerkung lassen sich nach Auffassung des Senats keine zwingenden Schlüsse auf die Auslegung des Gesetzes ziehen.
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cc) Eine systematische Betrachtung spricht ebenfalls für das Auslegungsergebnis des Senats.
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Auch der Beklagte geht davon aus, dass bei kurzer Geburtenfolge (aufgrund erneuter Schwangerschaft) und bei einer während des Elterngeldbezuges erfolgten Aufnahme eines weiteren Kindes in den Haushalt zum Zwecke der Annahme als Kind (§ 1 Abs 3 Nr 1 BEEG) grundsätzlich ein neuer Elterngeldanspruch für zwölf bzw 14 Lebensmonate des Kindes entsteht. Die Regelung des § 2 Abs 6 BEEG reicht nicht aus, um bei Mehrlingen - ohne eindeutige Beschränkung des Anspruchsumfangs - eine abweichende Handhabung zu rechtfertigen. Denn diese Vorschrift betrifft auch im Hinblick auf ihre Einfügung in § 2 BEEG allein die Höhe des Anspruchs. Soweit der Beklagte in Adoptionsfällen die zeitgleiche Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für mehrere Kinder einer Mehrlingsgeburt gleichbehandeln will, findet dies im geltenden Recht keine hinreichende Stütze.
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Der Mehrlingszuschlag eignet sich schon deshalb nicht für eine tragfähige systematische Auslegung, weil er als solcher eher eine Fehlkonstruktion ist. Seine Anbindung an den Elterngeldanspruch führt dazu, dass er in einem Lebensmonat der Mehrlinge doppelt gewährt wird, für den beide Elternteile Elterngeld beanspruchen, obwohl die elterliche Belastung, die der Zuschlag berücksichtigen soll, in diesen Monaten sicher nicht doppelt so groß ist wie in anderen Lebensmonaten. Eine wortlautgetreue Anwendung des § 2 Abs 6 BEEG führt auch zu einer sachwidrigen Besserstellung von Mehrlingseltern gegenüber Eltern, die nahezu zeitgleich mehrere Kinder zum Zwecke der Annahme als Kind in den Haushalt aufnehmen (§ 1 Abs 3 Nr 1 BEEG) und entsprechend ebenfalls erhebliche Belastungen zu bewältigen haben.
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Zwar bestimmt § 15 Abs 2 S 3 BEEG ausdrücklich, dass bei mehreren Kindern der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind besteht, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne des Satzes 1 (bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes) überschneiden. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung für das Elterngeld kann nach Auffassung des Senats nicht der Schluss gezogen werden, dass bei mehreren Kindern nicht gleichzeitig mehrere Elterngeldansprüche bestehen können. Abgesehen davon, dass der Beklagte diese Ansicht ohnehin nur bei Mehrlingen, nicht aber bei kurzer Geburtenfolge vertritt, obwohl § 15 Abs 2 S 3 BEEG insoweit nicht unterscheidet, kann diese Vorschrift zwanglos als klarstellende Regelung verstanden werden. Sie trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass man Zeit an sich nicht mehrfach gleichzeitig erhalten kann, während dies bei Geldleistungen ohne Weiteres möglich ist. Dabei dient § 15 Abs 2 S 3 BEEG in erster Linie dazu, die Übertragung von sich überschneidenden Elternzeitanteilen auf andere Zeiträume zu ermöglichen (vgl § 15 Abs 2 S 4 BEEG).
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Mehrfache Elterngeldansprüche bei Mehrlingskindern widersprechen auch sonst nicht der Systematik des BEEG. Ein mehrfacher Einkommensersatz für denselben Berechtigten wird durch § 3 Abs 2 BEEG ausgeschlossen. Dieser lautet:
Soweit Berechtigte an Stelle des vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit nach der Geburt andere Einnahmen erzielen, die nach ihrer Zweckbestimmung dieses Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen, werden diese Einnahmen auf das für das ersetzte Einkommen zustehende Elterngeld angerechnet, soweit letzteres den Betrag von 300 Euro übersteigt; dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. …
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Danach wird bei der berechtigten Person auch das dem Einkommensersatz dienende Elterngeld für das erste Kind auf das Elterngeld für das zweite Kind in der Weise angerechnet, dass insoweit nur der erhöhte Basisbetrag verbleibt. § 3 Abs 1 Nr 4, Abs 2 BEEG idF vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) sieht dies jetzt auch ausdrücklich vor. Mithin erhalten Eltern von Drillingen, die beide zur Betreuung der Kinder ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, maximal nur jeweils ein Elterngeld mit Einkommensersatz, während sie für die ersten 14 Lebensmonate des dritten Kindes zusammen maximal nur 14 Monatsbeträge in Höhe des erhöhten Basisbetrages beanspruchen können.
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dd) Schließlich entspricht die Auffassung des erkennenden Senats auch dem Sinn und Zweck des Elterngeldes.
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Ziel des Elterngeldes ist es vor allem, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (vgl BT-Drucks 16/1889 S 2; BT-Drucks 16/2454 S 2). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (vgl BT-Drucks 16/1889 S 2, 15; BT-Drucks 16/2454 S 2). Durch die Betreuung des Kindes sollen die Eltern keine allzu großen Einkommenseinbußen fürchten müssen (vgl BT-Drucks 16/10770 S 5 f). Das Elterngeld soll insoweit die Wahlfreiheit zwischen Familie und Beruf stärken und richtet sich im Kern an Erwerbstätige, die durch die Betreuung eines Kindes einem Bruch in der Erwerbsbiographie ausgesetzt sind bzw Einkommenseinbußen hinzunehmen haben (BSG Urteil vom 15.12.2011 - B 10 EG 1/11 R - SozR 4-7837 § 4 Nr 3 RdNr 40).
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Der Anspruch auf Elterngeld setzt insbesondere voraus, dass der jeweilige Elternteil eine vor der Geburt ausgeübte volle Erwerbstätigkeit reduziert oder aufgibt und der Erziehung und Betreuung seines Kindes insoweit Vorrang gegenüber der Erwerbstätigkeit einräumt. Das Elterngeld unterstützt Eltern, die sich im ersten Lebensjahr des Neugeborenen vorrangig der Betreuung ihres Kindes widmen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage. Denn die Entscheidung, das eigene Kind in einem Maße zu betreuen, das über das hinaus geht, das bei voller Erwerbstätigkeit möglich ist, bringt Eltern in eine besondere Lage. Mütter und Väter, die der Betreuung ihres Kindes gegenüber der Erwerbstätigkeit Vorrang einräumen, haben im Hinblick auf ihre individuelle wirtschaftliche Situation und spätere Möglichkeiten der Daseinsvorsorge bei typisierender Betrachtung schlechtere Chancen als weiter voll erwerbstätige Eltern. Das Elterngeld bietet deshalb betreuenden Eltern für die Frühphase der Elternschaft eine Leistung, die ihnen ihre eigene wirtschaftliche Absicherung auch auf Dauer erleichtert (BT-Drucks 16/1889 S 18).
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Das Elterngeld ist daher in erster Linie als Einkommensersatzleistung ausgestaltet. Es verfolgt das Ziel, das Einkommen, das aufgrund der Betreuung und Erziehung des Kindes ausfällt, zu ersetzen. Bei der Bemessung des Elterngeldes knüpft das BEEG an das in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielte monatliche Erwerbseinkommen an (hierzu vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - Juris RdNr 29 ff). Ausnahmen von dieser Einkommensersatzfunktion stellen der Basisbetrag von 300 Euro (§ 2 Abs 5 BEEG), der Basisgeschwisterbonus von 75 Euro (§ 2 Abs 4 S 1 aE BEEG) sowie der Mehrlingszuschlag (§ 2 Abs 6 BEEG) dar (vgl dazu BSG Urteil vom 15.12.2011 - B 10 EG 1/11 R - SozR 4-7837 § 4 Nr 3 RdNr 39).
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Es ist zwar richtig, wenn der Beklagte darauf hinweist, dass bei mehreren Kindern nur der Betreuungsaufwand, aber nicht der Einkommensverlust des versorgenden Elternteils größer wird. Dabei wird jedoch unberücksichtigt gelassen, dass das BEEG, anders als das BErzGG (vgl § 3 Abs 1 S 1 BErzGG), nicht nur einem Elternteil, sondern beiden Elternteilen die Möglichkeit bietet, einen Ausgleich für den durch Betreuung der Kinder entstehenden Einkommensverlust in Anspruch zu nehmen. Haben die Eltern zusammen nur höchstens 14 Monatsbeträge zur Verfügung, verbrauchen sie diese allerdings bei gleichzeitiger Inanspruchnahme entsprechend schneller. Können sie bei Zwillingen für jedes Kind grundsätzlich 14 Monatsbeträge beanspruchen, sind sie in der Lage, den vom BEEG beabsichtigten Einkommensausgleich entsprechend länger zu nutzen. Im Hinblick auf die bei Zwillingen bestehende stärkere Belastung steht diese Auswirkung mit dem Sinn und Zweck des Elterngeldes im Einklang.
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Zwar mag man bezweifeln, ob bei dieser Ausgestaltung die zusätzliche Gewährung eines Mehrlingszuschlages geboten erscheint. Der Senat hält es jedoch nicht für möglich, § 2 Abs 6 BEEG so auszulegen, dass der Mehrlingszuschlag lediglich für Lebensmonate zu zahlen ist, für die nur einem Elternteil Elterngeld zusteht. Denn die Möglichkeit einer doppelten Leistungserbringung ist durch die ausdrücklich geregelte Anbindung an den Elterngeldanspruch zwangsläufig bedingt (vgl § 4 Abs 2 S 4 BEEG). Eine Korrektur bleibt insoweit dem Gesetzgeber vorbehalten.
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b) Gemessen an diesem Verständnis des § 4 BEEG hat das LSG den zeitlichen Umfang des Leistungsanspruchs der Klägerin zutreffend bestimmt. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten ist unbegründet.
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Da der Ehemann der Klägerin nur für den 13. und 14. Lebensmonat von E. Elterngeld beansprucht hat, steht der Klägerin Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate dieses Kindes zu (§ 4 Abs 1 S 1, Abs 2 BEEG).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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