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BSG 14.08.2012 - B 6 KA 10/12 B
BSG 14.08.2012 - B 6 KA 10/12 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Verschulden des Prozessbevollmächtigten selbst bzw der von ihm beschäftigten, zur Rechtsvertretung im Prozess befugten Personen
Normen
§ 73 Abs 4 SGG, § 85 Abs 2 ZPO, § 831 Abs 1 S 2 BGB
Vorinstanz
vorgehend SG Marburg, 29. April 2009, Az: S 12 KA 835/08, Urteil
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 9. Januar 2012, Az: L 4 KA 45/09, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Januar 2012 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahren, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., 2. und 4. bis 8.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 42 333 Euro.
Gründe
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I. Umstritten ist eine Honorarkürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise (Quartale I bis IV/2005). Dabei ist vorrangig über eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist zu entscheiden.
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Der Kläger ist als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung im Bezirk der zu 1. beigeladenen Kassenzahnärztlichen Vereinigung zugelassen. Seine Abrechnungswerte lagen in den Quartalen I bis IV/2005 im Bereich der Gesamtfallwerte (Fallkosten je Behandlungsfall) um Werte zwischen 45 % bis 80 % über dem Durchschnitt der hessischen Vertragszahnärzte. Der Prüfungsausschuss setzte eine Honorarkürzung in Höhe von 42 333 Euro fest (Beschluss vom 9.5.2007). Den Widerspruch des Klägers wies der beklagte Berufungsausschuss zurück (Beschluss vom 12.6.2008/Bescheid vom 23.10.2008). Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG vom 29.4.2009 und Beschluss des LSG vom 9.1.2012). Im Beschluss des LSG ist unter anderem ausgeführt, über sein Begehren nach Anerkennung seiner Endodontie-Fälle als Praxisbesonderheit sei inhaltlich nicht zu entscheiden; Praxisbesonderheiten habe er im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Ebenso wenig könnten kompensierende Einsparungen anerkannt werden.
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Der Kläger hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des LSG-Beschluss eingelegt. Die Begründungsschrift, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend macht, ist indessen erst mehr als zwei Monate nach der Zustellung eingetroffen (Zustellung LSG-Beschluss 16.1.2012, Beschwerde 16.2.2012, Beschwerdebegründung 10.4.2012).
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Der Kläger führt für sein Begehren nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, ihm sei bei der Prüfung und Bestätigung des Eintrags der Zwei-Monats-Frist in dem in seinem Büro angewendeten Fristenprogramm von RA-Micro ein Versehen unterlaufen. Er habe sich darauf konzentriert, ob wirklich eine Frist von zwei Monaten eingetragen war, und dabei nicht beachtet, dass diese ab der Einlegung der Beschwerde statt schon ab der Zustellung des LSG-Beschlusses berechnet worden sei. Das Programm habe diese anwaltliche Prüfung und Bestätigung zweimal von ihm verlangt, einmal bei der Anlegung der Akte und ein weiteres Mal im Zusammenhang mit der Vorfrist; beide Mal sei ihm dasselbe Versehen unterlaufen.
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II. Die Beschwerde ist gemäß § 169 Satz 2 und 3 SGG - ohne mündliche Verhandlung und ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - als unzulässig zu verwerfen; denn sie ist nicht, wie gemäß § 160 Abs 2 Satz 1 SGG erforderlich, innerhalb von zwei Monaten begründet worden. Diese Frist ist - nach der Zustellung des LSG-Beschlusses am 16.1.2012 - am 16.3.2012 abgelaufen (eine Verlängerung gemäß § 160a Abs 2 Satz 2 SGG ist nicht beantragt worden). Die Beschwerdebegründung ist indessen erst am 10.4.2012 beim BSG eingegangen.
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1. Dem Kläger kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs 1 SGG) gewährt werden, weil er nicht ohne Verschulden gehindert gewesen ist, die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung einzuhalten. Es liegt ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten vor, der für den Kläger gehandelt hat und dessen Verschulden dem Kläger zuzurechnen ist (§ 73 Abs 4 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO).
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Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten selbst - sowie der von ihm beschäftigten, zur Rechtsvertretung im Prozess befugten Personen (s § 73 SGG und dazu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 67 RdNr 9e <Keller> und § 73 RdNr 49-54 <Leitherer>, jeweils mwN) - ist der Prozesspartei stets zuzurechnen. Ein Verschulden der weiteren - von dem Prozessbevollmächtigten Bediensteten herangezogenen - Bediensteten ist der Prozesspartei indessen dann nicht zuzurechnen, wenn deren Fehlverhalten Aufgaben betrifft, die auf sie delegiert werden durften und wenn sie sorgfältig ausgewählt, angeleitet und überwacht wurden (vgl § 831 Abs 1 Satz 2 BGB). Delegierbar sind nur Routineangelegenheiten. Nicht delegierbar ist insbesondere die Berechnung der Begründungsfristen für Revisionen und Revisions-Nichtzulassungsbeschwerden (s BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 15 S 43 f = MedR 2000, 382, 383 - zur ausnahmsweisen Delegierbarkeit im Fall "häufig wiederkehrender Vorgänge" vgl BVerwG vom 28.2.2002 - 6 C 23/01 - Juris RdNr 6; BVerwG vom 2.2.2011 - 6 C 44/10 - Juris RdNr 2; - vgl zum Fall der Spezialisierung auf die Führung von Revisionsverfahren: BSG vom 18.12.1999 - B 6 KA 18/99 R - SozR 3-1500 § 67 Nr 15 S 44 = MedR 2000, 382, 383). Soweit Handlungen in Frage stehen, die dem Prozessbevollmächtigten selbst zugewiesen sind bzw von ihm übernommen worden sind, gibt es keine Möglichkeit der Exculpation im Sinne des § 831 Abs 1 Satz 2 BGB.
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Im vorliegenden Fall liegt ein eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei seiner Aufgabenwahrnehmung, das dem Kläger zuzurechnen ist. Er hat angegeben, dass ihm bei der Prüfung und Bestätigung des Eintrags der Zwei-Monats-Frist in dem in seinem Büro angewendeten Fristenprogramm von RA-Micro ein Versehen unterlaufen ist: Er habe sich darauf konzentriert, ob wirklich eine Frist von zwei Monaten eingetragen war, und dabei nicht beachtet, dass diese ab der Einlegung der Beschwerde statt schon ab der Zustellung des LSG-Beschlusses berechnet war. Insoweit besteht keine Möglichkeit der Exculpation im Sinne des § 831 Abs 1 Satz 2 BGB, wie vorstehend ausgeführt worden ist.
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Eine Exculpationsmöglichkeit ergäbe sich auch nicht dann, wenn die vor der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten erfolgte Fehleingabe in das Fristenprogramm einem Mitarbeiter des Büros anzulasten wäre. Ein Fehlverhalten eines zusätzlich tätigen Mitarbeiters würde am Wiedereinsetzungsausschluss wegen eigenen Verschuldens des Prozessbevollmächtigten selbst nichts ändern. Zudem kann es im Regelfall im Zusammenhang mit Beschwerdebegründungsfristen ohnehin nicht auf Mitwirkungshandlungen der Mitarbeiter ankommen, weil die Verantwortung für die Berechnung solcher Fristen im Regelfall nicht auf Mitarbeiter delegiert werden darf (vgl oben mit Hinweis auf B SG SozR 3-1500 § 67 Nr 15 S 43 f usw).
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2. Unabhängig von der Unzulässigkeit der Beschwerde wegen der Versäumung der Frist für die Begründung der Beschwerde hat diese im Übrigen auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Eine Revisionszulassung könnte weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch wegen eines Verfahrensmangels in Betracht kommen.
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Die Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert eine Rechtsfrage, die allgemeingültiger Klärung zugänglich und bedürftig ist. Eine solche Rechtsfrage ist hier nicht ersichtlich. Das BSG hat sich mit dem Gebot, Wesentliches bereits im Verfahren vor den Prüfgremien vortragen zu müssen, bereits mehrfach befasst (vgl BSG vom 15.11.1995 - 6 RKa 58/94 - USK 95137 S 738, insoweit in SozR 3-1300 § 16 Nr 1 nicht abgedruckt; vom 8.5.1985 - 6 RKa 24/83 - USK 85190 S 1015 f; vom 11.12.1985 - 6 RKa 30/84 - BSGE 59, 211, 215 = SozR 2200 § 368n Nr 40 S 133; vom 20.9.1988 - 6 RKa 22/87 - SozR 2200 § 368n Nr 57 S 198; ebenso auch das erst nach Vorlage der Beschwerdebegründung schriftlich abgesetzte Urteil des BSG vom 21.3.2012 - B 6 KA 17/11 R - RdNr 40 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; vgl auch BSG vom 27.6.2012 - B 6 KA 78/11 B - RdNr 8). Die Beschwerdebegründung setzt sich mit dieser Rechtsprechung nicht näher auseinander (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG), rügt vielmehr lediglich, die Auffassung des LSG "findet keine Stütze im Gesetz" und stehe "konträr zum eindeutigen Gesetzestext und Willen des Gesetzgebers" (Beschwerdebegründung S 4). Der Kläger wendet sich im Wesentlichen nur gegen die Rechtsanwendung in seinem Einzelfall in dem Sinne, dass das LSG nicht in solcher Lage wie bei ihm seinen Vortrag gegenüber dem Gericht als verspätet ansehen dürfe; damit verweigere es ihm das rechtliche Gehör und entziehe ihm den in Art 19 Abs 4 GG garantierten Rechtsweg. Die Untauglichkeit der Beanstandung von Rechtsanwendungsfehlern im Einzelfall für eine Grundsatzrüge entspricht der Konzentration der Revisionsgerichte auf die ihnen vorrangig zugewiesene Aufgabe, sich mit grundsätzlichen Rechtsfragen zu befassen und das Recht zu vereinheitlichen und fortzubilden. Aufgabe der Revisionsgerichte ist es nicht, jede fehlerhafte Subsumtion eines Berufungsgerichts zu korrigieren (vgl BSG vom 27.6.2012 - B 6 KA 65/11 B - RdNr 23).
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Soweit danach das LSG ohne Kollision mit der Rechtsprechung des Senats und ohne Entscheidung grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen den Vortrag des Klägers zu einzelnen Behandlungsmaßnahmen hat als präkludiert ansehen dürfen, hat es auch die ihm obliegende Pflicht zur Sachaufklärung (§ 103 SGG) und zur Kenntnisnahme allen Vorbringens der Beteiligten (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) nicht verletzt. Ein Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) läge nur vor, wenn das Gericht, ausgehend von seiner materiellen Rechtsauffassung, so nicht hätte verfahrensmäßig vorgehen dürfen. So liegt der Fall aber nicht. Das LSG ist vielmehr ausgehend von seiner Rechtsauffassung verfahrensmäßig korrekt verfahren. Deshalb ist ein Verfahrensfehler des LSG zu verneinen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm geführten erfolglosen Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten Beigeladener ist nur hinsichtlich der Beigeladenen zu 3. veranlasst; nur diese hat im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).
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Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 GKG. Die Bemessung des Streitwerts erfolgt entsprechend dem streitigen Regressbetrag von 42 332,98 Euro.
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