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BSG 25.10.2011 - B 13 R 251/11 B
BSG 25.10.2011 - B 13 R 251/11 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Begründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Monatsfrist
Normen
§ 160a Abs 2 S 1 SGG, § 67 Abs 2 S 1 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Ulm, 12. August 2008, Az: S 1 R 3830/06
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 23. Februar 2011, Az: L 5 R 4384/08, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.2.2011 wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt (Beschluss vom 16.6.2011 - B 13 R 120/11 B; Verwerfung der Anhörungsrüge durch Beschluss vom 20.7.2011 - B 13 R 6/11 C). Der Beschluss vom 16.6.2011 wurde dem Kläger am 30.6.2011 zugestellt.
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Mit Schriftsatz vom 13.7.2011 hat sich für ihn unter Vorlage einer Prozessvollmacht sein Prozessbevollmächtigter gemeldet und gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG Beschwerde eingelegt. Unter dem 3.8.2011 hat der Prozessbevollmächtigte den vom Kläger bereits persönlich eingereichten Schriftsatz vom 7.7.2011 zur "Anhörungsrüge § 178 a" (so die Überschrift) in Kopie erneut vorgelegt und ausgeführt, dieser werde "als diesseitiger Sachvortrag bestimmt"; die Kopie ist auf ihrer letzten Seite 7 zusätzlich vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnet.
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Mit Beschluss vom 24.8.2011 (zugestellt am 7.9.2011) hat der Senat dem Kläger hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und darauf hingewiesen, dass zur Begründung der Beschwerde die mit Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnende, nicht verlängerbare Monatsfrist (§ 67 Abs 2 Satz 3 SGG) zur Verfügung stehe. Unter dem 7.10.2011 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass seinerseits keine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolge.
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Mit Schriftsatz vom 11.10.2011 hat der Kläger persönlich beantragt, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu verlängern, um fehlenden Vortrag zu den beim SG und LSG eingereichten Beweisanträgen nachholen zu können.
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II. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist.
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Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers lief in seinem - besonderen - Fall (letztmals) am 7.10.2011 ab. Zwar bestimmt § 160a Abs 2 Satz 1 SGG, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen LSG-Urteils zu begründen ist, im Falle des Klägers wäre Fristende also der 18.5.2011 gewesen. Jedoch hat der Kläger nach Zustellung des Senatsbeschlusses vom 16.6.2011 binnen Monatsfrist (§ 67 Abs 2 Satz 1 SGG) durch seinen zur Vertretung vor dem BSG berechtigten Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, die ihm der Senat mit Beschluss vom 24.8.2011 gewährt hat. Im Anschluss an einen derartigen Beschluss steht für die Begründung der Beschwerde jedoch nicht (erneut) die Zwei-Monats-Frist des § 160a Abs 2 Satz 1 SGG zur Verfügung, sondern lediglich die in der Vorschrift über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausdrücklich vorgesehene Monatsfrist "nach Wegfall des Hindernisses" (§ 67 Abs 2 Satz 1 SGG; vgl allgemein zB BSG vom 20.10.1977 - SozR 1500 § 164 Nr 9 S 13 f; BSG vom 31.5.1996 - 2 BU 92/95 - RdNr 7; BSG vom 17.6.2009 - B 4 AS 1/09 B - BeckRS 2009, 67230 RdNr 5), hier also mit Zustellung des Beschlusses über die Wiedereinsetzung hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (am 7.9.2011).
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Bis zum Ende dieser Frist ist beim BSG keine Begründung der Beschwerde eingegangen; der vom Kläger selbst abgefasste Schriftsatz vom 7.7.2011 kann auch unter Berücksichtigung dessen, dass er in einer nachträglich vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichneten Kopie mit dessen Schriftsatz vom 3.8.2011 eingereicht wurde, nicht als formgerechte Begründung iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gelten. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Prozessbevollmächtigte den Prozessstoff überprüft und die volle eigene Verantwortung für den Inhalt der Begründung übernommen hat. Zum Nachweis hierfür genügen weder die Einreichung eines von dem nicht postulationsfähigen Kläger gefertigten Schriftsatzes noch die Erklärung, dessen Inhalt werde "als diesseitiger Sachvortrag bestimmt" (stRspr, vgl BSG vom 24.2.1992 - SozR 3-1500 § 166 Nr 4).
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Auch wenn der Kläger selbst - wie sein Schriftsatz vom 11.10.2011 zeigt - mit der Prozessführung durch seinen Bevollmächtigten nicht einverstanden ist, begründet dies keinen Anspruch auf Verlängerung der am 7.10.2011 abgelaufenen Frist. Überdies stammt der Schriftsatz vom 11.10.2011 wiederum vom nicht postulationsfähigen Kläger; er ist somit gemäß § 73 Abs 4 Satz 1 SGG schon aus diesem Grund unbeachtlich. Um eine Angelegenheit der Prozesskostenhilfe, für die besondere Regeln gelten, handelt es sich nicht.
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Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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