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BSG 27.07.2011 - B 14 AS 3/11 B
BSG 27.07.2011 - B 14 AS 3/11 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Darlegung der Klärungsfähigkeit bzw Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Mainz, 5. Juni 2008, Az: S 10 AS 311/05, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 4. November 2010, Az: L 5 AS 94/08, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2010 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4.11.2010 und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Diese ergebe sich einerseits aus der Rechtsfrage, ob analog § 12 Abs 3 Nr 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Klägerin zusätzliches Schonvermögen zu gewähren sei, und andererseits aus der Rechtsfrage, welche Voraussetzungen an "die Härteklausel" zu stellen seien.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde konnte deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 2. Halbs SGG iVm § 169 SGG verworfen werden.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
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Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin in ihrer Begründung die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichend klar formuliert hat, die weiteren Ausführungen genügen jedenfalls nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
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Die Darlegung der Klärungsfähigkeit erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Die Klägerin hätte daher den Sachverhalt so schildern müssen, dass der Senat in die Lage versetzt wird, ausgehend von ihrer Rechtsansicht zu prüfen, ob ein Anspruch auf Leistungen zu bejahen ist. Vorliegend fehlt jedoch jegliche Darstellung des Sachverhalts, über den in einem ggf durchzuführenden Revisionsverfahren zu entscheiden wäre, sodass über die grundsätzliche Klärungsfähigkeit im vorliegenden Verfahren keine Aussage getroffen werden kann. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist weder den rechtlichen Ausführungen vorangestellt noch ergibt er sich (mittelbar) aus den allgemein gehaltenen Ausführungen zur geschilderten rechtlichen Problematik. Zu ihren persönlichen Umständen wird lediglich erkennbar, dass die Klägerin selbständig war, im streitigen Zeitraum (der nicht bezeichnet wird) "kurz vor dem Rentenalter" stand und offensichtlich über Vermögen verfügt hat. Allein aufgrund dieser allgemein gehaltenen Angaben lässt sich aber eine Entscheidung über die aufgeworfenen Fragen nicht treffen. Die Aussagen zur "Unmöglichkeit der Absicherung gegen Armut" bei behaupteter gleichheitswidriger Auslegung von § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II einerseits und § 12 Abs 3 Nr 3 SGB II andererseits und zur Frage der "besonderen Härte" (gemeint wohl iS des § 12 Abs 3 Nr 6 2. Alternative SGB II) in der Beschwerdebegründung lassen sich - unabhängig von der Klärungsbedürftigkeit der Fragen angesichts der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Senats vom 7.5.2009 (- B 14 AS 35/08 R - BSGE 103, 146 = SozR 4-4200 § 12 Nr 14) - ohne jede Sachverhaltsschilderung nicht nachvollziehen. Es ist aber nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt aus dem angegriffenen Urteil und den beigezogenen Akten herauszusuchen und so zu überprüfen, ob sich - bei wohlwollender Auslegung - eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ergibt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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