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BVerfG 02.10.2024 - 1 BvR 2103/16
BVerfG 02.10.2024 - 1 BvR 2103/16 - Kammerbeschluss: Verwerfung der Gegenvorstellung einer Äußerungsberechtigten im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Normen
§ 94 Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend BGH, 12. Juli 2016, Az: KZR 6/15, Beschluss
vorgehend BGH, 7. Juni 2016, Az: KZR 6/15, Urteil
vorgehend BVerfG, 3. Juni 2022, Az: 1 BvR 2103/16, Stattgebender Kammerbeschluss
vorgehend BVerfG, 14. Mai 2024, Az: 1 BvR 2103/16, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
-
Die Gegenvorstellung vom 31. Juli 2024 gegen den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 - wird verworfen.
Gründe
- (...1
-
Die gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigte (...) rügt mit der Gegenvorstellung eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
- 2
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Die Gegenvorstellung war zu verwerfen. Über die von der Äußerungsberechtigten erhobene Gehörsrüge hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 -, juris, Rn. 29). Die Gegenvorstellung ist auch im Übrigen nicht zulässig, weil ein gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigter im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Beteiligtenstellung (vgl. BVerfGE 1, 433 438>; 55, 132 133 f.>; 99, 49 50>) keine eigenen Rechte geltend machen kann.
- 3
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Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine offenbare Unrichtigkeit des von der Äußerungsberechtigten beanstandeten Ausspruchs über die Zurückverweisung (§ 95 Abs. 2 BVerfGG) im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 -, so dass für die von der Äußerungsberechtigten insoweit angeregte Berichtigung in analoger Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO kein Raum ist.
- 4
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Die Gegenvorstellung kann vorliegend auch nicht als eigene Verfassungsbeschwerde der im Verfahren - 1 BvR 2103/16 - Äußerungsberechtigten gegen die fachgerichtliche Verfahrensführung seit Zurückverweisung ausgelegt werden.
- 5
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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