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BVerfG 08.11.2023 - 2 BvR 294/22
BVerfG 08.11.2023 - 2 BvR 294/22 - Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Anforderungen an die Transparenz von Verständigungen im Strafverfahren ("Deal") - sowie zur Überprüfung im Rahmen der Revision - hier: Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch unzureichende fachgerichtliche Mitteilung der Inhalte einer Verständigung gem § 243 Abs 4 S 2 StPOAmtsgericht) sowie durch Verneinung des Beruhens der erstinstanzlichen Entscheidung auf einer Verletzung jener Mitteilungspflicht (OLG
Normen
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 374 AO 1977, § 243 Abs 4 S 2 StPO, § 257c StPO
Vorinstanz
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 12. Januar 2022, Az: 1 Rv 198/21, Beschluss
vorgehend AG Magdeburg, 26. August 2021, Az: 16 Ds 276 Js 43791/20 (83/21), Urteil
Tenor
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Januar 2022 - 1 Rv 198/21 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Naumburg zurückverwiesen.
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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I.
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1. Das Amtsgericht Magdeburg verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 26. August 2021 wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 AO) in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und ordnete die Einziehung des Wertes des Erlangten an.
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a) In den Urteilsgründen stellte das Amtsgericht fest, der Beschwerdeführer habe sich in der Zeit von Januar 2020 bis Mai 2020 bei fünf Gelegenheiten von dem gesondert Verfolgten B. unversteuerte und unverzollte Zigaretten unterschiedlicher Marken verschafft, welche zuvor nach seiner Kenntnis vorschriftswidrig unter Umgehung der fälligen Eingangsabgaben und Verbrauchssteuern in das deutsche Zollgebiet verbracht worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich durch die gewinnbringende Veräußerung der Zigaretten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen wollen. Er habe die Zigaretten jeweils zu einem Einkaufspreis von 21 Euro pro Stange bei B. angekauft und zu einem geschätzten Verkaufspreis von 28 Euro pro Stange weiterverkauft, wodurch er insgesamt einen Verkaufserlös in Höhe von 9.184 Euro erlangt habe. Dabei sei ihm aufgrund der fehlenden Steuerbanderolen auf den Zigarettenpackungen bewusst gewesen, dass es sich um unversteuerte Zigaretten gehandelt habe. Die Feststellungen beruhten, so das Amtsgericht, auf dem glaubhaften Geständnis des Beschwerdeführers im Rahmen der getroffenen Verständigung gemäß § 257c StPO.
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b) Während der mündlichen Verhandlung am 26. August 2021 regte der Verteidiger des Beschwerdeführers ein Rechtsgespräch an, woraufhin die Sitzung für die Dauer von etwa 20 Minuten unterbrochen wurde. In dem Protokoll ist sodann vermerkt:
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Eine Verständigung wurde insoweit herbeigeführt, als dass im Falle eines glaubhaften Geständnisses keine höhere Gesamtfreiheitsstrafe als ein Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren und als Bewährungsauflage lediglich die Meldeauflage in Betracht komme, zusätzlich zur Einziehungsentscheidung. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft tritt neben dem Gericht dieser Verständigung bei.
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Ausweislich des Sitzungsprotokolls erklärte der Verteidiger für den Beschwerdeführer, dass er die Anklage bestätige. Auf die Vernehmung des Zeugen G., eines Zollbeamten, sei allseits verzichtet worden. Danach sei die Beweisaufnahme geschlossen worden.
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2. Der Beschwerdeführer legte gegen das amtsgerichtliche Urteil Sprungrevision ein.
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a) In tatsächlicher Hinsicht ließ er vortragen, dass auf Anregung seines Verteidigers in der Sitzung vom 26. August 2021 eine Erörterung durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer und die Öffentlichkeit seien aufgefordert worden, den Sitzungssaal zu verlassen. Der Vorsitzende habe den Verteidiger aufgefordert, seine Anliegen zu schildern. Der Verteidiger habe daraufhin ausgeführt, dass aus seiner Sicht durchgreifende Bedenken gegen die Verwertung von Erkenntnissen aus einer Telefonüberwachung hinsichtlich der Taten 1 bis 3 der Anklage bestünden; der Beschwerdeführer werde der Verwertung dieser Beweismittel widersprechen. Im Raum stünden daher allein die Tatvorwürfe aus Ziffer 4 und 5 der Anklage.
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Der Vorsitzende habe erklärt, dass er keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus den Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen habe. Wenn es eine Verständigung geben sollte, müsste sich diese auf die gesamten Anklagevorwürfe beziehen. Hierauf habe der Verteidiger eingewandt, dass - unabhängig von der Frage der Beweisverwertung - im Hinblick auf die vergleichsweise geringen Steuerschäden hinsichtlich der Fälle Ziffer 4 und 5 der Anklage jedenfalls von einem minderschweren Fall auszugehen sei, womit die Möglichkeit der Verhängung einer Gesamtgeldstrafe bestehe. Diese könne bei starker Pressung der Einzelstrafen zwischen 210 und 240 Tagessätzen Gesamtgeldstrafe liegen.
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Der Vertreter der Staatsanwaltschaft habe ausgeführt, dass eine Geldstrafe überhaupt nicht in Betracht komme. Er habe im Hinterkopf den folgenden Vorschlag gehabt: Wenn der Tatnachweis ohne Geständnis geführt werde, dann müsse der Beschwerdeführer mit etwa eineinhalb Jahren Gesamtfreiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, rechnen; bei frühzeitigem Geständnis mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von etwa einem Jahr.
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Der Vorsitzende habe erklärt, dass er sich dazu bislang keine vertieften Gedanken gemacht habe, aber im Großen und Ganzen der Sichtweise der Staatsanwaltschaft beipflichte. Der Vorteil einer solchen Handhabung für den Beschwerdeführer liege darin, dass für ihn neben den Verfahrenskosten und dem einzuziehenden Geldbetrag keine zusätzlichen finanziellen Belastungen durch Bewährungsauflagen hinzukommen würden. Der Verteidiger habe sich hierzu nicht verhalten. Er habe den Saal im Einvernehmen verlassen und mitgeteilt, er werde diese Sichtweise dem Beschwerdeführer übermitteln.
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Der Verteidiger habe dem Beschwerdeführer sodann erklärt, dass seine Sichtweise zum Eingreifen eines Beweisverwertungsverbots nicht geteilt werde, aber eine Bewährungsstrafe gegen Geständnis bei Einräumung aller Vorwürfe laut Anklage von circa einem Jahr für realistisch gehalten werde, die ohne Auflage oder Weisung einer Geldzahlung in Betracht komme. Weitere Umstände der Erörterung seien dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden. Der Verteidiger habe im Anschluss den Saal wieder betreten und erklärt, dass der Beschwerdeführer ein Geständnis durch Verteidigererklärung abgeben werde. Die Sache sei erneut aufgerufen worden, die Öffentlichkeit habe den Saal wiederbetreten und der Vorsitzende habe die im Protokoll vermerkte Erklärung verlesen. Informationen zu den in der Erörterung geäußerten Positionen der Gesprächsteilnehmer, beziehungsweise den wesentlichen Umständen der dort getroffenen Ausführungen, seien nicht bekanntgegeben worden.
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b) In rechtlicher Hinsicht rügte der Beschwerdeführer die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Er machte im Wesentlichen geltend, dass der Vorsitzende seiner Pflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht nachgekommen sei, den Beschwerdeführer und die Öffentlichkeit vollständig über den Inhalt des Gesprächs, soweit es sich auf die Verständigung bezogen habe, zu informieren. Das Geständnis des Beschwerdeführers leide an einem Autonomiedefizit, da es an Wissensgleichstand und Transparenz über Form und Inhalt der angestrebten Verfahrenserledigung zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und den justiziellen Verfahrensbeteiligten andererseits fehle. Das Urteil beruhe auch auf der Verletzung des Gesetzes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehe bei einer Verletzung der Transparenz- und Schutzpflichten stets eine dahingehende Vermutung, insbesondere, da auch die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung anwesend gewesen sei. Hierdurch sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden.
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3. Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg beantragte, die Revision als unbegründet zu verwerfen. Der Beschwerdeführer dringe mit seiner Verfahrensrüge, § 243 Abs. 4 StPO sei verletzt, nicht durch.
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Soweit die Revision die Wiedergabe der Rechtsauffassung des Verteidigers, die Anklagepunkte 1 bis 3 unterlägen einem Verwertungsverbot, vermisse, sei diese nicht mitteilungsbedürftig gewesen, weil sie zum einen erkennbar irrig sei und zum anderen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zum "wesentlichen Inhalt" der Gespräche gehöre. Jedenfalls könne aber ein Beruhen des Urteils auf einer möglichen Verletzung ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer sei von seinem Verteidiger über das Verfahrensgespräch informiert worden, sodass bei ihm kein Informationsdefizit über Inhalt und Verlauf des Gesprächs vorgelegen habe, das seine Rechtsstellung und seine Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt haben könnte.
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4. Der Beschwerdeführer vertiefte in seiner Gegenerklärung sein bisheriges Vorbringen zur Verletzung der Mitteilungs- und Transparenzpflichten des Gerichts.
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5. Mit Beschluss vom 12. Januar 2022 verwarf das Oberlandesgericht Naumburg die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO ohne weitere Ausführungen als unbegründet.
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II.
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Der Beschwerdeführer greift mit der Verfassungsbeschwerde den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Januar 2022 und das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 26. August 2021 an und rügt die Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
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1. Das Bundesverfassungsgericht habe klargestellt, dass es im Rahmen des § 243 Abs. 4 StPO unabdingbar sei, dass die Öffentlichkeit über den Inhalt einer Verständigung, die in vertraulicher Atmosphäre stattfand, unterrichtet werde. Es sei auch geklärt, dass bei entsprechendem Verstoß ein Beruhen des Urteils auf der Verletzung zu bejahen sei. Der Beschwerdeführer habe überdies auf unvollständiger Wissensgrundlage über seine Selbstbelastungsfreiheit disponieren müssen. Er habe in der Hauptverhandlung eine Erklärung zu der Sache abgegeben, ohne Kenntnis von den detaillierten Ausführungen seines Verteidigers zu möglicherweise eingreifenden Beweisverwertungsverboten und den Sichtweisen von Staatsanwaltschaft und Gericht hierzu zu haben.
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2. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer lediglich ein sogenanntes Formalgeständnis abgelegt habe. Das Amtsgericht habe die Richtigkeit seiner geständigen Einlassung nicht überprüft und keine weiteren Beweise erhoben. Ausgehend hiervon sei zu befürchten, dass es sich keine zureichende Überzeugung von seiner Schuld habe verschaffen können. Außerdem sei ihm gegenüber keine Strafober- oder Strafuntergrenze genannt worden.
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III.
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Das Land Sachsen-Anhalt hat von einer Äußerung abgesehen. Der Generalbundesanwalt hat zur Sache Stellung genommen.
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1. Der Generalbundesanwalt hält die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO bereits für unzulässig. Der Beschwerdeführer habe die Verfahrensrüge nicht entsprechend der formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und damit dem Grundsatz der Subsidiarität nicht entsprochen.
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Zu den Anforderungen des § 243 Abs. 4 StPO zähle nach ganz überwiegendem Verständnis in Rechtsprechung und Literatur, dass auch mitgeteilt werde, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen worden und ob sie bei den anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sei. Die Sachverhaltsdarstellung in der Revisionsbegründung dürfe nicht weniger genau sein als eine ordnungsgemäße Mitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO. Nach den Schilderungen des Beschwerdeführers in der Revisionsbegründung bleibe hingegen unklar, wie der ursprüngliche Wunsch des Verteidigers nach einer "Erörterung" konkret zu verstehen gewesen und von welchem Verfahrensbeteiligten erstmals ausdrücklich oder konkludent eine Verknüpfung zwischen einem Geständnis und der Zusage einer bestimmten Strafhöhe hergestellt worden sei. Die Ausführungen zu dem Verhalten der Beteiligten in der Revisionsbegründung erschienen vielfältig deutbar. Der Revisionsbegründung sei auch nicht zu entnehmen, welchen konkreten Inhalt die Mitteilung des Vorsitzenden hätte haben müssen. Das Revisionsgericht sei auf dieser Grundlage auch nicht in der Lage gewesen, das Beruhen des Urteils zum Nachteil des Beschwerdeführers auf dem behaupteten Verfahrensverstoß zu beurteilen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet. Das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren sei nicht verletzt.
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a) Selbst wenn die Mitteilung des Vorsitzenden über den Inhalt der geführten Gespräche nicht in vollem Umfang den Anforderungen des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO genügt haben sollte, dränge sich hier auf, dass ein Einfluss des Verfahrensfehlers auf die Verteidigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden könne. Dem Beschwerdeführer sei es ersichtlich darauf angekommen, Zusicherungen hinsichtlich der Maximalhöhe der zu erwartenden Strafe und der von ihm zu tragenden finanziellen Belastungen zu erhalten. Dieses Ziel habe er erreicht. Einzelheiten zu der Rechtsauffassung des Verteidigers seien nach § 243 Abs. 4 StPO selbst dann nicht mitzuteilen gewesen, wenn diese Ausführungen schon Teil eines auf eine Verständigung gerichteten Gesprächs gewesen sein sollten. Der Austausch zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidiger zur Strafhöhe sei ebenfalls ohne jede erkennbare Relevanz für die Verteidigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers gewesen. Die Defizite bei der Mitteilung über das Verständigungsgespräch hätten allenfalls Bagatellcharakter.
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b) Es könne nicht in Abrede gestellt werden, dass in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft die Frage der Transparenz für die Öffentlichkeit entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht hinreichend in Blick genommen worden sei. Allerdings folge hieraus nicht zwingend, dass dieser Vorwurf auch dem Oberlandesgericht Naumburg zu machen sei, welches die Revision des Beschwerdeführers ohne weitere Ausführungen als unbegründet verworfen habe. Es gäbe keinen dahingehenden Erfahrungssatz, dass ein Revisionsgericht rechtliche Prüfungen, die es über den Verwerfungsantrag der Staatsanwaltschaft hinaus anstelle, stets auch zu Papier bringe. Würde man in den Fällen, in denen das Revisionsgericht die Revision ohne weitere Begründung verwerfe, schlussfolgern, dass es sich damit stets die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft in der abgegebenen Stellungnahme zu eigen mache, werde in der Sache eine Begründungspflicht für letztinstanzliche Entscheidungen in Strafsachen eingeführt.
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c) Eine Beeinträchtigung des vom Gesetzgeber verfolgten Transparenzanliegens und der wirksamen Kontrolle durch die Öffentlichkeit könne hier überdies ausgeschlossen werden. Die erzielte Verständigung habe zwar insoweit nicht dem Prozessrecht entsprochen, als dass keine Strafuntergrenze angegeben worden sei. Dies sei aber aus dem in öffentlicher Verhandlung mitgeteilten Verständigungsvorschlag des Gerichts ohne Weiteres erkennbar gewesen. Zudem sei die Angabe einer Strafuntergrenze kein wesentlicher Aspekt des vom Gesetzgeber verfolgten Konzepts zur verfahrensrechtlichen Sicherung der Verständigung. Vor diesem Hintergrund könne ein sich "im Geheimen vollziehender Schulterschluss zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung" ebenso sicher ausgeschlossen werden wie jegliche andere informelle Absprache.
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3. Auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts hat der Beschwerdeführer erwidert und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen bekräftigt.
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4. Die Ermittlungsakten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.
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IV.
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Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Januar 2022 richtet. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung liegen insoweit vor. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt. Danach ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie zulässig ist, auch in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg verletzt den Beschwerdeführer in seinem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Recht auf ein faires Verfahren.
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1. a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren durch einen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO geltend macht. In diesem Umfang hat er auch den Grundsatz der Subsidiarität gewahrt.
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aa) Nach dem Grundsatz der Subsidiarität soll der gerügte Grundrechtsverstoß nach Möglichkeit schon im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden (vgl. BVerfGE 63, 77 78>). Der Beschwerdeführer muss deshalb von den fachgerichtlichen Rechtschutzmöglichkeiten in einer Weise Gebrauch machen, die gewährleistet, dass sich das Fachgericht mit seinem Vorbringen sachlich auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 91, 93 107>). Dies erfordert, dass er bereits im fachgerichtlichen Verfahren seine Angriffe gegen den beanstandeten Hoheitsakt so deutlich vorträgt, dass ihre Prüfung gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 79, 174 190>).
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bb) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht im Kontext der Verständigung. Der Beschwerdeführer hat insbesondere die hierauf gerichtete Verfahrensrüge in der Revision formell ordnungsgemäß im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO erhoben.
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(1) Das Oberlandesgericht hat - dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft folgend - die Revision als unbegründet verworfen. Das Bundesverfassungsgericht darf sich in einer solchen Situation nicht zulasten des Beschwerdeführers über die vertretbare Auffassung eines Fachgerichts, der Rechtsbehelf leide nicht an einem Zulässigkeitsmangel, hinwegsetzen, sondern kann und muss nur die offensichtliche Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs selbstständig ohne Bindung an die fachgerichtliche Entscheidung prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, Rn. 19; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 90 Rn. 438; Niesler, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 90 Abs. 2 Rn. 150-152 <Juni 2023>).
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(2) Die in Bezug auf § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO mit der Revision erhobene Verfahrensrüge stellt sich nicht als offensichtlich unzulässig dar. Die Bedenken, die der Generalbundesanwalt im Hinblick auf die Einhaltung der Formvorschriften äußerte, können nicht geteilt werden. Der Beschwerdeführer hat die Rüge einer Verletzung der Mitteilungspflicht derart konkret vorgetragen, dass das Revisionsgericht den geltend gemachten Grundrechtsverstoß umfassend prüfen konnte und eine reelle Möglichkeit bestand, eine fachgerichtliche Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen.
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Für die Geltendmachung von Verfahrensrügen bestehen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO strenge Formvorschriften. Da das Revisionsgericht nicht von sich aus die Ordnungsmäßigkeit des gesamten Verfahrens prüfen kann, muss der Beschwerdeführer die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen angeben (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 344 Rn. 20). Beanstandet der Revisionsführer einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, muss er sich wahrheitsgemäß erklären und den Inhalt der Erörterungen zwischen den Verfahrensbeteiligten genau mitteilen. Er muss dem Revisionsgericht durch seinen Sachvortrag ermöglichen, eigenständig in eine Prüfung einzutreten, ob tatsächlich verständigungsbezogene Gespräche stattgefunden haben und Einzelheiten zum Inhalt der Erörterungen vortragen, aus denen sich die Möglichkeit einer im Raume stehenden Verständigung ergibt. Erforderlich ist eine Darlegung dazu, dass tatsächlich Gespräche im Sinne des § 257c StPO stattgefunden haben, welchen Inhalt sie hatten und wer wann was mit wem besprochen hat (vgl. Schneider, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 243 Rn. 112 m.w.N.; Gorf, in: Graf, BeckOK StPO, § 243 Rn. 62 m.w.N. <Okt. 2023>).
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Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung des Beschwerdeführers. Er hat Ablauf und Inhalt des in der Unterbrechung der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht stattgefundenen Gesprächs zwischen dem Strafrichter, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung detailliert und umfassend entsprechend der Erinnerung seines Bevollmächtigten dargelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dieser Darstellung in ihrer Antragsschrift in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten und hat - soweit ersichtlich - auch keine entsprechenden dienstlichen Erklärungen eingeholt. Folglich ist davon auszugehen, dass sie zugestanden hat, dass sich der Vorgang wie geschildert zugetragen hat. Das Oberlandesgericht Naumburg war hierdurch in der Lage, sich inhaltlich vollumfänglich mit dem geltend gemachten Gesetzesverstoß auseinanderzusetzen und eine Sachentscheidung zu treffen.
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Der Beschwerdeführer war nicht gehalten, darüber hinaus auch auszuführen, ab welchem Moment der außerhalb der Hauptverhandlung geführte Austausch zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidiger als Verständigungsgespräch im Sinne des § 257c StPO einzustufen war. Es obliegt vielmehr dem Revisionsgericht, rechtlich zu würdigen, ob die Erörterungen thematisch auf das Zustandekommen einer Verständigung im Sinn von § 257c StPO ausgerichtet waren und ob das Urteil auf dem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht beruht (vgl. Schneider, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 243 Rn. 112 m.w.N.).
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b) Die Verfassungsbeschwerde ist hingegen unzulässig, soweit der Beschwerdeführer rügt, dass sich das Tatgericht die Überzeugung von seiner Schuld auf unzureichender Tatsachengrundlage verschafft habe.
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aa) Das Vorbringen des Beschwerdeführers genügt insoweit bereits nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 Abs. 1 BVerfGG. Der Beschwerdeführer behauptet einen defizitären Vollzug des Verständigungsgesetzes in der konkreten fachgerichtlichen Anwendung, ohne sich mit den in der Leitentscheidung des Senats vom 19. März 2013 entwickelten grundsätzlichen Maßstäben zur Auslegung des § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. BVerfGE 133, 168 209 f. Rn. 71 f.>) zu befassen und hieran anzuknüpfen. Er legt nicht hinreichend konkret dar, weshalb auf Grundlage dieser verfassungsrechtlichen Erwägungen in seinem konkreten Fall eine Verletzung der Aufklärungspflicht und eine mangelhafte Beweiswürdigung gegeben sein soll. Zudem fehlt es vollständig an einer Darstellung und Auseinandersetzung mit der einschlägigen umfassenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - 2 StR 383/11 -, juris; Beschluss vom 13. September 2016 - 5 StR 338/16 -, juris; Beschluss vom 22. März 2022 - 3 StR 69/22 -, juris, Rn. 5).
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Soweit der Beschwerdeführer in seiner Erwiderung auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts zur Begründung seines Vorbringens auf die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten in einem Parallelverfahren verweist, ersetzt dies keine eigene Begründung im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 Abs. 1 BVerfGG. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug genommenen Unterlagen herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 263>; 83, 216 228>). Im Übrigen unterscheidet sich der hier vorliegende Fall hinsichtlich des zugrundeliegenden Tatvorwurfs und der Komplexität erheblich von dem in Bezug genommenen Verfahren, sodass die dortigen Ausführungen nicht ohne Weiteres übertragbar sind.
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bb) Daneben bestehen erhebliche Bedenken, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten mangelhaften Beweiswürdigung den Grundsatz der Subsidiarität gewahrt hat.
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(1) Der Beschwerdeführer hat mit der Revision zwar die Verletzung materiellen Rechts gerügt, sodass in diesem Rahmen eine etwaige mangelhafte Beweiswürdigung untersucht werden kann (vgl. Tiemann, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 261 Rn. 188 m.w.N.). Die Sachrüge muss durch den Revisionsführer grundsätzlich auch nicht näher ausgeführt werden, da das Gericht die behauptete Rechtsverletzung auch ohne Rügebegründung in alle in Betracht kommenden Richtungen prüft (vgl. Wiedner, in: Graf, BeckOK StPO, § 337 Rn. 114 <Jan. 2023>). Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur Aussicht auf Erfolg haben kann, soweit verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden, beispielsweise soweit eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist (vgl. BVerfGE 112, 50 62>).
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(2) Dies dürfte bei der hier maßgeblichen Anwendung des § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO der Fall sein. Der Vorwurf einer unzureichenden Erforschung der Wahrheit und Würdigung der Beweislage in einer Verständigungssituation erfordert eine Auseinandersetzung mit den vom Senat in seiner Leitentscheidung vom 19. März 2013 entwickelten Grundsätzen zur Auslegung des § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. BVerfGE 133, 168 209 f. Rn. 71 f.>). Zur erfolgreichen Geltendmachung seines Begehrens oblag es dem Beschwerdeführer folglich, bereits im Revisionsverfahren zur verfassungsrechtlichen Anwendung der in Frage stehenden Vorschrift vorzutragen und dem Fachgericht eine Auseinandersetzung hiermit zu ermöglichen, bevor sich das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde mit seiner Rüge befasst, er sei durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen und gegebenenfalls durch die darin angewandten Vorschriften in seinen Grundrechten verletzt worden. Dies entspricht der dem Grundgesetz zugrunde liegenden Vorstellung über die Verteilung der Aufgaben von Fachgerichtsbarkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 112, 50 62 f.>). Der Beschwerdeführer hat in der Revision indes weder zu den verfassungsrechtlichen Aspekten des Falles vorgetragen noch sonst substantiierte Ausführungen zur angeblichen Verletzung materiellen Rechts gemacht. Er dürfte hierdurch nicht von seinen fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten in gebotener Weise Gebrauch gemacht haben (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 2020 - 2 BvR 2215/19 -, Rn. 3 m.w.N.).
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c) Die Verfassungsbeschwerde ist überdies unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren dadurch rügt, dass die Verständigung auf das Zustandekommen einer gesetzeswidrigen Absprache in Gestalt einer sogenannten Punktstrafe (vgl. § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO) gerichtet gewesen sein könnte. Der Beschwerdeführer hat es insoweit versäumt darzulegen, inwiefern er durch die unterbliebene Angabe einer Strafuntergrenze in eigenen Rechten verletzt sein könnte, zumal diese Angabe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes primär der Absicherung der Rechte der Staatsanwaltschaft dienen soll (vgl. hierzu Moldenhauer/Wenske, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 257c Rn. 21 m.w.N.).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, begründet. Das Oberlandesgericht Naumburg hat Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) für die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Verständigung im Strafprozess nicht hinreichend berücksichtigt.
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a) aa) Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 274 f.>; 86, 288 317>; 118, 212 231>; 122, 248 271>) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 111>; 46, 202 210>). Als unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet es dem Beschuldigten, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. BVerfGE 38, 105 111>; 122, 248 271 f.>). An ihm ist die Ausgestaltung des Strafprozesses zu messen, wenn und soweit keine spezielle verfassungsrechtliche Gewährleistung existiert (vgl. BVerfGE 57, 250 274 f.>; 122, 248 271>; 130, 1 25>). Die Verkennung des Schutzgehalts einer verletzten Verfahrensnorm kann in das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren eingreifen (vgl. BVerfGK 9, 174 188 f.>; 17, 319 328>). Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt allerdings erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 276>; 64, 135 145 f.>; 122, 248 272>; 133, 168 200 Rn. 59>).
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bb) Dem Gesetzgeber kam es bei der Schaffung der durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren (BGBl I 2009 S. 2353 f.) in die Strafprozessordnung eingefügten Bestimmungen maßgeblich darauf an, weiterhin ein Strafverfahren sicherzustellen, das dem fundamentalen und verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Wahrheitsermittlung sowie der Findung einer gerechten, schuldangemessenen Strafe verpflichtet ist (vgl. BTDrucks 16/12310, S. 1, 8 f.). Um diese Aufgabenstellung zu verwirklichen, hat der Gesetzgeber nicht nur den zulässigen Inhalt von Verständigungen und das Verständigungsverfahren umfassend normieren wollen, sondern einen Schwerpunkt seines Regelungskonzepts in der Herstellung von Transparenz, Öffentlichkeit und einer vollständigen Dokumentation des mit einer Verständigung verbundenen Geschehens gesehen, die wiederum die von ihm als erforderlich bewertete "vollumfängliche" Rechtsmittelkontrolle ermöglichen und wirksam ausgestalten soll. Das Verlangen nach umfassender Transparenz des Verständigungsgeschehens kennzeichnet die gesetzliche Regelung insgesamt. Hiernach muss sich eine Verständigung unter allen Umständen "im Lichte der öffentlichen Hauptverhandlung offenbaren" (BVerfGE 133, 168 207 Rn. 67>; BTDrucks 16/12310, S. 12).
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In der Konzeption des Gesetzgebers kommt der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung eine zentrale Bedeutung zu. Mit dem Gebot, die mit einer Verständigung verbundenen Vorgänge umfassend in die Hauptverhandlung einzubeziehen, gewährleistet der Gesetzgeber nicht nur vollständige Transparenz; er legt zugleich besonderes Gewicht auf die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung und bekräftigt damit, dass auch im Fall der Verständigung der Inbegriff der Hauptverhandlung die Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung bleibt (vgl. BVerfGE 133, 168 214 f. Rn. 80 ff.>). Die gesetzlichen Transparenz- und Dokumentationspflichten bilden einen Schwerpunkt des Regelungskonzeptes des Verständigungsgesetzes und dienen dem Zweck, eine effektive Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit, die Staatsanwaltschaft und das Rechtsmittelgericht zu ermöglichen. Die Öffentlichkeit kann ihre Kontrollfunktion nur ausüben, wenn sie die Informationen erhält, die zur Beurteilung der Angemessenheit einer etwaigen Verständigung erforderlich sind. Nur so bleibt der gerichtliche Entscheidungsprozess transparent und die Rechtsprechung auch in Verständigungsfällen für die Allgemeinheit durchschaubar. Dies ist notwendig, damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Fähigkeit des Staates, mittels einer wirksamen Strafverfolgung öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und Gerechtigkeit im Einzelfall sowie eine gleichmäßige Behandlung aller zu garantieren, uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (BVerfGE 133, 168 218 Rn. 89>).
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Eingeführt wurden vor diesem Hintergrund die Regelungen der § 243 Abs. 4 und § 212, § 202a Satz 2, § 273 Abs. 1a StPO. Dementsprechend sind alle wesentlichen Elemente einer Verständigung, zu denen nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Konzept auch außerhalb der Hauptverhandlung geführte Vorgespräche zählen, zum Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung zu machen und unterliegen der Protokollierungspflicht (vgl. BVerfGE 133, 168 215 f. Rn. 82>). Hierdurch soll einer Gefährdung des Schuldprinzips, der darin verankerten Wahrheitserforschungspflicht und des dem Rechtsstaatsprinzip innewohnenden Prinzips des fairen Verfahrens durch intransparente, unkontrollierbare "Deals" vorgebeugt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 -, Rn. 11).
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b) Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht Naumburg, der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft folgend (aa), die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO (bb) sowie an die Beurteilung, ob das amtsgerichtliche Urteil auf einer Verletzung der Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 StPO beruht (cc), verkannt.
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aa) Das Oberlandesgericht Naumburg hat die Revision des Beschwerdeführers auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ohne weitere Ausführungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Ergänzt das Gericht den Antrag der Staatsanwaltschaft in seiner Entscheidung nicht, kann davon ausgegangen werden, dass es sich die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft zu eigen gemacht hat (vgl. BVerfGK 5, 269 285 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2013 - 2 BvR 85/13 -, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 -, Rn. 17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Februar 2004 - 2 StR 116/03 -, juris, Rn. 1; Beschluss vom 10. August 2010 - 3 StR 229/10 -, juris, Rn. 3 m.w.N.).
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Diese Rechtsprechung muss auch dem Oberlandesgericht Naumburg bekannt sein. Macht es von der Möglichkeit nicht Gebrauch, eigene - sei es abweichende oder über die Rechtsansicht der Generalstaatsanwaltschaft hinausgehende - Rechtsausführungen in die Begründung des Beschlusses aufzunehmen, kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass es der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vollumfänglich folgt. Der Generalbundesanwalt zeigt keine stichhaltigen Gründe auf - und solche sind auch nicht ersichtlich -, die dafür sprechen, dass die für das Oberlandesgericht maßgeblichen Gründe für die Zurückweisung der Revision hier von denen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft abweichen. Demzufolge sind die rechtlichen Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme der verfassungsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen.
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bb) Die aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom 26. August 2021 erfolgte Mitteilung über die Verständigung durch den Strafrichter genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO.
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(1) Der Inhalt des während der Unterbrechung der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht geführten Gesprächs zwischen dem Vertreter der Staatsanwaltschaft, dem Strafrichter und dem Verteidiger des Beschwerdeführers unterfiel jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO, als der Vorsitzende durch die Aussage "Wenn es eine Vereinbarung geben solle, müsse sich diese auf die gesamten Anklagevorwürfe beziehen" ausdrücklich die Möglichkeit einer Vereinbarung in Betracht gezogen hatte (vgl. hierzu BVerfGE 133, 168 216 f. Rn. 85>). Spätestens ab diesem Moment war die Erörterung offensichtlich auf eine einvernehmliche Verfahrenserledigung gerichtet und nach dem Schutzkonzept des § 243 Abs. 4 StPO der Allgemeinheit transparent zu machen. Die Beteiligten tauschten im weiteren Verlauf des Gesprächs ihre Standpunkte zu der Art und Höhe der Strafe im Falle eines Geständnisses aus. Sie legten ihre Rechtspositionen dar und erörterten die Möglichkeiten der Verhängung einer Geldstrafe. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft unterbreitete einen konkreten Vorschlag ("bei frühzeitigem Geständnis Gesamtfreiheitsstrafe von etwa einem Jahr") und der Vorsitzende nahm hierzu Stellung ("bislang keine vertieften Gedanken gemacht; pflichte im Großen und Ganzen der Sichtweise der Staatsanwaltschaft bei"). Dabei stellte der Vorsitzende dar, welche Vorteile eine solche Vorgehensweise für den Angeklagten hätte ("keine zusätzlichen finanziellen Belastungen durch Bewährungsauflagen").
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(2) Die in der Hauptverhandlung vom 26. August 2021 erfolgte Mitteilung des Strafrichters gibt den wesentlichen Inhalt des in der Sitzungsunterbrechung geführten Verständigungsgesprächs nicht vollständig wieder. Der Vorsitzende beschränkte sich darauf, kundzutun, dass eine Verständigung herbeigeführt worden sei und welche Strafe der Beschwerdeführer im Falle eines Geständnisses zu erwarten habe. Nach dem Sinn und Zweck des § 243 Abs. 4 StPO oblag es dem Vorsitzenden jedoch, dem Beschwerdeführer und der Allgemeinheit darüber hinaus mitzuteilen, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei den anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. BVerfGE 133, 168 217 Rn. 86>).
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cc) Das Oberlandesgericht Naumburg dürfte das Beruhen des Urteils des Amtsgerichts Magdeburgs vom 26. August 2021 auf der Verletzung der Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO mit verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Argumentation ausgeschlossen haben.
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(1) (a) Der Gesetzgeber hat Verstöße gegen die verfahrensrechtlichen Sicherungen der Verständigung, zu denen auch die Transparenz- und Dokumentationspflichten gehören, nicht als absolute Revisionsgründe eingestuft. Die Revision kann mithin nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf dem Verstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Bei einer Verletzung von Transparenz- und Dokumentationspflichten wird sich in den meisten Fällen nicht sicher ausschließen lassen, dass das Urteil auf eine gesetzwidrige informelle Absprache oder diesbezügliche Gesprächsbemühungen zurückgeht, weil die Verständigung, auf der das Urteil beruht, ihrerseits mit einem Gesetzesverstoß behaftet ist. Die Transparenz- und Dokumentationspflichten des Verständigungsgesetzes dürfen angesichts ihrer zentralen Bedeutung nicht als bloße Ordnungsvorschriften verstanden werden (vgl. BVerfGE 133, 168 223 f. Rn. 98>).
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(b) Die Revisionsgerichte sind allerdings nicht gehindert, aufgrund einer an den Umständen des Einzelfalles ausgerichteten Gesamtbetrachtung ausnahmsweise zu einem Ausschluss des Beruhens zu gelangen. Da die Bandbreite möglicher Verstöße gegen § 243 Abs. 4 StPO von lediglich geringfügigen Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten bis hin zu groben Falschdarstellungen oder zum völligen Fehlen der Mitteilung reicht, können im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung die Schwere des Verstoßes und die Art der in der Hauptverhandlung nicht mitgeteilten Gesprächsinhalte von Bedeutung sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14 -, Rn. 29). Auch dass der Angeklagte umfassend über die außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräche informiert war, kann ein zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein. Die Unterrichtung des Angeklagten durch seinen Verteidiger über den Inhalt der Verständigungsgespräche vermag die Mitteilung durch das Gericht in der Hauptverhandlung jedoch grundsätzlich nicht zu ersetzen. Richterliche und nichtrichterliche Mitteilungen sind nicht von identischer Qualität; der Strafprozessordnung liegt an verschiedenen Stellen die Wertung zugrunde, dass Authentizität, Vollständigkeit und Verständlichkeit einer Mitteilung oder Belehrung nur durch richterliches Handeln verbürgt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 38).
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(c) Der auf die Kontrolle durch die Öffentlichkeit abzielende Schutzgehalt des § 243 Abs. 4 StPO beansprucht unabhängig vom Aussageverhalten des Angeklagten Geltung und muss bei der Beruhensprüfung stets Berücksichtigung finden. Die Frage des Beruhens des Urteils auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO darf daher nicht allein unter dem Gesichtspunkt einer Einwirkung auf das Aussageverhalten des Angeklagten beurteilt werden. Hierdurch würde die Bedeutung der Transparenzvorschriften für die Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit, die auch dem Schutz des Angeklagten vor sachfremder Beeinflussung durch das Gericht und damit der Verfahrensfairness dient, ausgeblendet. Ein Einfluss einer unzureichenden Information der Öffentlichkeit auf das Urteil kann aber beispielsweise dann ausnahmsweise ausgeschlossen werden, wenn der Inhalt der geführten Gespräche zweifelsfrei feststeht und diese nicht auf die Herbeiführung einer gesetzeswidrigen Absprache gerichtet waren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 2055/14 -, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14-, Rn. 28 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 39).
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(2) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg hat die verfassungsrechtlichen Anforderungen des § 243 Abs. 4 StPO bereits aus dem Grund verfehlt, dass die Frage des Beruhens offensichtlich allein unter dem Gesichtspunkt einer Einwirkung auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers geprüft und die Bedeutung der von dem Verstoß in erster Linie betroffenen, auch dem Schutz des Beschwerdeführers dienenden Kontrollmöglichkeit der Öffentlichkeit außer Acht gelassen worden ist.
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(3) Auch bei einer an den Umständen des Einzelfalls ausgerichteten Gesamtbetrachtung drängt sich kein anderes Ergebnis auf. Die Schwere des Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht und die Art der in der Hauptverhandlung nicht mitgeteilten Gesprächsinhalte lassen nicht von vornherein ausschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht beruht.
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(aa) Soweit der Generalbundesanwalt eine Beeinträchtigung des vom Gesetzgeber verfolgten Transparenzanliegens und der wirksamen Kontrolle durch die Öffentlichkeit allein deshalb als nicht gegeben erachtet, weil er meint, das Verständigungsgespräch habe keinen unzulässigen Inhalt gehabt, überzeugt dies nicht. Die Frage, ob das Verständigungsgespräch Aspekte beinhaltet haben könnte, die im Widerspruch zum Schutzkonzept des Verständigungsgesetzes stehen - wie vorliegend die Vereinbarung einer gemäß § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO unzulässigen Punktstrafe - ist nur ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der normativen Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden kann. Daneben ist generell in den Blick zu nehmen, ob die nicht mitgeteilten Informationen zu einer nennenswerten Verkürzung der Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit geführt haben könnten.
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Dies ist aufgrund der Art der der Öffentlichkeit verschwiegenen Details des Verständigungsgesprächs jedenfalls nicht ohne Weiteres auszuschließen. Die Öffentlichkeit soll nicht nur eine später zustande kommende Verständigung als solche mitverfolgen, sondern auch die darauf im Vorfeld geführten Unterredungen der Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung nachvollziehen und kontrollieren können (vgl. BVerfGE 133, 168 215 Rn. 82>). Die vom Vorsitzenden nicht mitgeteilte Information darüber, von wem die Initiative für eine Verständigung ausging und welche konkreten Standpunkte von welchem Gesprächsteilnehmer während des außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gesprächs vertreten worden waren, gehören zu dem Entscheidungsprozess auf dem Weg zur Verständigung und können von wesentlicher Bedeutung sein, um die Entwicklung des Verständigungsvorschlags des Gerichts sowie die Motivation der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers zur Zustimmung nachvollziehen zu können. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass sich die Verständigung nicht hinreichend "im Lichte der öffentlichen Hauptverhandlung" offenbart hat (vgl. BVerfGE 133, 168 215 Rn. 82>).
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(bb) Es ist nicht erkennbar, dass das Oberlandesgericht Naumburg sich mit den im Rahmen der Gesamtbetrachtung anzustellenden normativen Erwägungen - einschließlich des revisionsrechtlichen Vortrags des Beschwerdeführers bezüglich der unzulässigen Vereinbarung einer Punktstrafe - überhaupt auseinandergesetzt hätte. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, sich an die Stelle der Fachgerichte zu setzen und deren Entscheidung vorwegzunehmen. Eine verfahrensabschließende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn den Fachgerichten nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offenkundig kein eigener Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und sie daher nur die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts wiederholen könnten (vgl. Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, 1. Aufl. 2018, § 95 Rn. 44). Dies ist im Falle der hier vorzunehmenden Abwägung, bei der das Gericht normative Aspekte zu berücksichtigen und gewichten hat, ersichtlich nicht der Fall. Das Oberlandesgericht Naumburg hat die Frage des Beruhens deshalb selbst neu zu beurteilen.
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(4) Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass sich das Mitteilungsdefizit in entscheidungserheblicher Weise auf das Prozessverhalten des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnte.
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(aa) Es ist bereits nicht ersichtlich, dass das Revisionsgericht sich mit dem Gesichtspunkt auseinandergesetzt hätte, dass richterliche und nichtrichterliche Mitteilungen nicht von identischer Qualität sein können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 38), sodass auch bei erfolgter Unterrichtung durch den Verteidiger das richterliche Mitteilungsdefizit Auswirkungen auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers gehabt haben könnte.
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(bb) Es ist zudem zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer vor seiner geständigen Einlassung tatsächlich vollumfänglich über den Inhalt des Verständigungsgesprächs unterrichtet worden ist. Das Protokoll zur Hauptverhandlung enthält keine entsprechende Feststellung. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, dass er von seinem Verteidiger lediglich darüber informiert worden sei, dass das Gericht und die Staatsanwaltschaft seine Sichtweise zum Eingreifen eines Beweisverwertungsverbots nicht geteilt, aber eine Bewährungsstrafe gegen Geständnis bei Einräumung aller Vorwürfe laut Anklage von circa einem Jahr ohne zusätzliche finanzielle Bewährungsauflagen für realistisch gehalten hätten. Für weitere Ausführungen des Verteidigers gegenüber seinem Mandanten sei keine Zeit gewesen. Demnach dürfte der Beschwerdeführer nicht darüber informiert gewesen sein, von wem die Frage einer Verständigung aufgeworfen worden war, wer den Verständigungsvorschlag unterbreitet hat und welche konkreten Standpunkte - insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer Geldstrafe - von welchem Gesprächsteilnehmer vertreten worden waren. Diese Informationen geben Aufschluss über die innere Haltung und Einstellung der Vertreter der Strafrechtspflege und können es dem Beschwerdeführer ermöglichen, seine persönliche Situation im Verfahren besser einzuschätzen, verteidigungsrelevante Schlüsse zu ziehen und eine informierte Entscheidung zu treffen.
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3. Es war danach festzustellen, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Januar 2022 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss war aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht Naumburg zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Dieses hat erneut über die Revision des Beschwerdeführers zu entscheiden und dabei die Frage, ob das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 26. August 2021 auf dem festgestellten Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO beruht, anhand der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beurteilen. Dem Bundesverfassungsgericht ist es nicht gestattet, diese dem Revisionsgericht obliegende Bewertung vorwegzunehmen (vgl. Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, 1. Aufl. 2018, § 95 Rn. 44).
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Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.
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4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Die Auslagen sind dem Land Sachsen-Anhalt in vollem Umfang aufzuerlegen, weil sich die Verfassungsbeschwerde in ihrem Kernanliegen als begründet erwiesen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, Rn. 61).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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