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BVerfG 28.09.2023 - 2 BvR 739/17
BVerfG 28.09.2023 - 2 BvR 739/17 - Sofortige Kostenbeschwerde eines in eigener Sache tätigen Rechtsanwalts im Verfassungsbeschwerdeverfahren teilweise erfolgreich - Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten für Akteneinsichtnahme - Ersatz notwendiger Auslagen umfasst keine unangeforderten Mehrfertigungen anwaltlicher Schriftsätze (Abgrenzung zu BVerfGE 65, 72)
Normen
§ 34a Abs 2 BVerfGG, § 2 Abs 2 S 1 RVG, Nr 7000ff RVG-VV, Nr 7000 Ziff 1 Buchst b RVG-VV, Nr 7004 RVG-VV, Nr 7005 RVG-VV, § 91 ZPO
Vorinstanz
vorgehend BVerfG, 13. Februar 2020, Az: 2 BvR 739/17, Beschluss
vorgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, Az: 2 BvR 739/17, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
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1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Zweiten Senats vom 10. Mai 2023 aufgehoben, soweit die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten sowie Tage- und Abwesenheitsgelder für die Akteneinsichtnahmen am 22. November 2017 und am 15. März 2018 abgelehnt wurde. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung über die Höhe der zu erstattenden Kosten an die Rechtspflegerin zurückverwiesen.
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2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
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I.
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Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Zweiten Senats.
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1. Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 31. März 2017 Verfassungsbeschwerde gegen ein von Bundestag und Bundesrat beschlossenes Gesetz ein und stellte zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Vorsitzende des Zweiten Senats ordnete daraufhin die Zustellung der Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 94, 77 BVerfGG an und gab der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Deutschen Anwaltverein, dem Präsidenten des Europäischen Patentamts, der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR e.V.), der European Patent Lawyers Association, der European Patent Litigators Association und dem Bundesverband der Deutschen Industrie nach § 27a BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme. Alle Empfänger konnten sich bis zum 31. Dezember 2017 äußern. Dem Beschwerdeführer wurde dabei jeweils mitgeteilt, welchen Stellen bis wann Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde und dass ihm beim Gericht eingehende Stellungnahmen zur Kenntnis gebracht würden. Der Vorsitzende ordnete mit Verfügung vom 7. Februar 2018 die Übersendung der eingegangenen Stellungnahmen auch an den Beschwerdeführer an, wobei das gefertigte Schreiben nebst Anlagen nach Aktenlage am 21. Februar 2018 versandt wurde.
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2. Im Laufe des Verfahrens beantragte der Beschwerdeführer mehrfach die Gewährung von Akteneinsicht. Das Gericht kam den ersten beiden Gesuchen vom 17. Oktober 2017 und vom 9. Februar 2018 in der Weise nach, dass es dem Beschwerdeführer am 22. November 2017 und am 15. März 2018 jeweils ermöglichte, die Verfahrensakten am Gerichtssitz einzusehen.
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3. Mit Beschluss vom 13. Februar 2020 gab der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde statt und ordnete die Erstattung notwendiger Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG an (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17 -). Auf Antrag des Beschwerdeführers ordnete der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 ergänzend an, dass die Bundesrepublik Deutschland dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen sowohl für das Hauptsacheverfahren als auch für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten habe und setzte den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers für das Hauptsacheverfahren auf 250.000 Euro und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 125.000 Euro fest.
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II.
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1. Der Beschwerdeführer beantragte zuletzt, für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Kosten in Höhe von 3.047,35 Euro und für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Kosten in Höhe von 5.392,01 Euro festzusetzen. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung machte er eine 1,6-Verfahrensgebühr, eine Pauschale für Post und Telekommunikation sowie Umsatzsteuer geltend, im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine 1,6-Verfahrensgebühr, Auslagen für die Erstellung von insgesamt 2.420 Mehrfertigungen, Reisekosten für die An- und Abreise zur Akteneinsicht am 22. November 2017 und am 15. März 2018 mit der Bahn nebst Tage- und Abwesenheitsgeldern, eine Pauschale für Post und Telekommunikation sowie Umsatzsteuer.
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2. Das hierzu angehörte Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führte aus, dass gegen die Höhe der geltend gemachten Gebühren keine Bedenken bestünden, dagegen die Erstattungsfähigkeit der Auslagen - konkret von Kopier- und Reisekosten sowie Tage- und Abwesenheitsgeld - bestritten werde. Soweit der Beschwerdeführer Kopierkosten geltend mache, die dadurch entstanden seien, dass er mit der Verfassungsbeschwerde zwei Doppel eingereicht habe, seien diese nicht erstattungsfähig. Er sei hierzu weder durch eine Rechtsvorschrift verpflichtet gewesen, noch habe das Gericht ihn hierzu aufgefordert. Auch die geltend gemachten Reisekosten und Tagegelder für die zweimalige Akteneinsicht seien nicht erstattungsfähig, weil diese nicht notwendig gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei innerhalb von nicht einmal vier Monaten zweimal zur Akteneinsicht nach Karlsruhe gereist. Zu diesen Zeitpunkten habe die Akte nur Bestandteile enthalten, die dem Beschwerdeführer ohnehin bekannt gewesen seien. Aus Sicht einer verständigen Partei könnten die Reisen nach Karlsruhe nicht als sachdienlich erachtet werden.
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3. Der Beschwerdeführer erwiderte hierauf, dass die Anfertigung von Kopien der Schrift-sätze deshalb notwendig gewesen sei, weil das Gericht die Zustellung der Verfassungsbeschwerde veranlasst habe. Hierfür habe es auf die eingereichten Mehrfertigungen zurückgegriffen. Er habe erstmals Akteneinsicht beantragt, nachdem das Verfahren ein großes öffentliches Interesse hervorgerufen habe. Die Geschäftsstelle des Zweiten Senats habe ihm am 9. November 2017 mitgeteilt, dass die Verfahrensakte zu diesem Tag 1.642 Seiten umfasst habe. Die Beschwerdeschrift nebst Anlagen habe aber lediglich 851 Seiten umfasst. Der in der Sache tätige wissenschaftliche Mitarbeiter habe mitgeteilt, es gehe "sehr viel Korrespondenz" in der Sache ein, ohne spezifischer werden zu wollen. Die Akteneinsicht sei daher zur Klärung des Inhalts der Gerichtsakte notwendig gewesen, um auf nicht bekannte Inhalte reagieren zu können. Nach einer Mitteilung der Geschäftsstelle wären für die Übersendung einer Kopie der Verfahrensakte Schreibauslagen in Höhe von 263,80 Euro angefallen, weshalb der Beschwerdeführer eine persönliche Reise zum Gericht vorgezogen habe. Die zweite Akteneinsicht sei notwendig gewesen, nachdem die Beteiligten bis zum 31. Dezember 2017 hätten Stellungnahmen einreichen können, dem Beschwerdeführer jedoch bis Anfang Februar 2018 weder die Stellungnahmen zugeleitet worden seien, noch er trotz wiederholter Versuche eine belastbare Aussage des Gerichts dazu habe erlangen können, wie viele Stellungnahmen von welchen Beteiligten eingegangen seien.
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4. Mit hier gegenständlichem Beschluss vom 10. Mai 2023 setzte die Rechtspflegerin des Zweiten Senats die zu erstattenden Kosten auf insgesamt 7.175,30 Euro (2.970,53 Euro für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, 4.204,77 Euro für das Verfassungsbeschwerdeverfahren) nebst Zinsen fest. Die beantragten Auslagen für Kopierkosten (380,50 Euro), Reisekosten für zwei Akteneinsichtnahmen (385,80 Euro) und dabei angefallene Tage- und Abwesenheitsgelder (140,00 Euro) erachtete sie nicht für erstattungsfähig, weil sie nicht notwendig gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe in kurzen Abständen zwei Mal Einsicht in die Akte genommen, die im Wesentlichen aus seinen Schriftsätzen und den Stellungnahmen der Äußerungsberechtigten sowie den Verfügungen zu den entsprechenden Übersendungen bestanden habe. Dem Beschwerdeführer seien die Schriftsätze der Äußerungsberechtigten stets übermittelt worden, sodass es aus Sicht eines verständigen Dritten keinen Anlass zur Annahme gegeben habe, ihm seien Stellungnahmen nicht übermittelt worden. Es entspreche der gängigen Praxis, nach erfolgter Zustellung zunächst einige Zeit abzuwarten, um dann gegebenenfalls mehrere Stellungnahmen in einem Schriftsatz weiterzuleiten. Eine kurze Verzögerung in der Übermittlung der Schriftsätze begründe keine Notwendigkeit einer Akteneinsicht. Was die eingereichten Mehrfertigungen betreffe, so sei der Beschwerdeführer nicht zu deren Übersendung aufgefordert worden.
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Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2023 zugestellt.
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5. Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 9. Juni 2023 sofortige Beschwerde ein. Für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit könne nicht eine ex-post-Betrachtung maßgebend sein, sondern nur eine ex-ante-Perspektive. Der Beschwerdeführer habe mit der Erstellung der Kopien zum Zweck der Zustellung das Geschäft des Gerichts betrieben. Zudem habe das Gericht ihm zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass es der Übersendung entsprechender Abschriften nicht bedürfe. Damit habe es nicht nur die bereits erfolgte Übersendung der Abschriften gebilligt, sondern auch in Kauf genommen, dass ihm mit zukünftigen Eingaben weitere übersendet würden. Was die Auslagen der Akteneinsicht betreffe, sollte es sich von selbst verstehen, dass eine zeitaufwendige Reise nebst stundenlangem Aktenstudium bei Gericht kaum zum Selbstzweck unternommen werde.
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6. Die Rechtspflegerin half der sofortigen Beschwerde nicht ab. Das Bundesministerium der Justiz sah von einer weiteren Stellungnahme ab.
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III.
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Die sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Ablehnung des Kostenfestsetzungsantrags erweist sich nur im Hinblick auf die geltend gemachten Auslagen für die Kopien als rechtmäßig. Dagegen ist die Festsetzung von Kosten für zwei Akteneinsichtnahmen zu Unrecht unterblieben.
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1. Die Erstattung notwendiger Auslagen richtet sich vorliegend nach § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Kostenfestsetzung als solche erfolgt gemäß § 104 ZPO (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 2530/16, 2 BvR 2531/16, 2 BvR 1160/17 -, Rn. 12). Über die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 567 Abs. 2 ZPO und § 11 Abs. 1 RPflG - im Hinblick auf die über 200 Euro hinausgehende Beschwer - statthafte sofortige Beschwerde hat der Zweite Senat als derselbe Spruchkörper wie in dem zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren zu entscheiden (vgl. zur Zuständigkeit BVerfGE 132, 294 297 Rn. 11>; 152, 1 5 Rn. 15>).
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2. Nach § 34a Abs. 2 BVerfGG sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten, wenn sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Notwendige Auslagen sind Kosten, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht aufgewendet werden müssen (vgl. BVerfGE 87, 270 272>; 88, 382 383>; 98, 163 166>; 99, 46 47>). Die Eigenständigkeit der Regelung des § 34a BVerfGG schließt es nicht aus, ergänzend auf Grundsätze des sonstigen Prozessrechts zurückzugreifen. Insbesondere bestehen keine Bedenken, im Verfassungsbeschwerdeverfahren im Regelfall die Grundsätze des § 91 ZPO entsprechend heranzuziehen (vgl. BVerfGE 50, 254 255>; 89, 313 314 m.w.N.>). Ein schematischer Rückgriff auf die Regelungen des § 91 ZPO verbietet sich jedoch. Vielmehr sind die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 46, 321 323>; 81, 387 389>; 87, 270 272>; 88, 382 383>; 89, 313 314>; 98, 163 166>).
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Unter die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Sinne von § 34a BVerfGG fällt dabei unter anderem die Vergütung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts nach der gesetzlich vorgegebenen Höhe (vgl. Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 34a Rn. 21; Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34a Rn. 83 <Jan. 2022>; ähnlich auch BVerfGE 81, 387 390>). § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO sieht insoweit vor, dass dem in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten sind, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Diese Regelung ist auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren anwendbar (vgl. BVerfGE 50, 254 255>; 81, 387 389>).
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3. Die fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Festsetzung von Kosten für insgesamt 2.420 Kopien richtet.
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a) Die Höhe der Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (im Folgenden: VV RVG). Der hier allein in Betracht kommende Kostentatbestand der Nummer 7000 Ziffer 1 Buchstabe b VV RVG ist nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer war nach den einschlägigen Regelungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht zur Vorlage von Mehrfertigungen seiner Schriftsätze verpflichtet. Zudem haben der Vorsitzende oder der Berichterstatter ihn zu keinem Zeitpunkt während des Verfahrens gemäß § 23 Abs. 3 BVerfGG zur Vorlage entsprechender Mehrfertigungen aufgefordert. Es spielt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keine Rolle, ob das Gericht ihn darauf hinwies, dass es keine Mehrfertigungen benötige. Welche Unterlagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorzulegen sind, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz und muss dem rechtskundigen Beschwerdeführer im Übrigen auch bekannt sein.
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b) Soweit der Beschwerdeführer die Erstattungsfähigkeit seiner Auslagen mit einem Verweis auf die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1983 (BVerfGE 65, 72) zu begründen versucht, ist diese Entscheidung mit der hiesigen Fallkonstellation nicht vergleichbar. Im dortigen Verfahren bejahte der Senat die Erstattungsfähigkeit auch von unaufgefordert vorgelegten, für das Verfahren wesentlichen Unterlagen, weil der Berichterstatter die Beschwerdeführerin bereits zuvor um die Vorlage von Mehrfertigungen ihrer Schriftsätze ersucht hatte (vgl. BVerfGE 65, 72 75 f.>). Das ist hier aber nicht der Fall. Der Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt zur Vorlage von Mehrfertigungen aufgefordert. Das Gericht hat auch sonst keine Veranlassung dafür gegeben, dass er sich zur Vorlage von Mehrfertigungen seiner Schriftsätze verpflichtet sehen musste.
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c) Soweit im Schrifttum teilweise vertreten wird, dass eingereichte Mehrfertigungen stets erstattungsfähig seien, wenn das Gericht diese für eine Zustellung nutze, weil der Beschwerdeführer insoweit das Geschäft des Gerichts betreibe (vgl. Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 34a Rn. 42; Zuck/Eisele, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 6. Aufl. 2022, Rn. 1061), überzeugt diese Rechtsauffassung nicht. Sie widerspricht dem ausdrücklichen Wortlaut der Nummer 7000 Ziffer 1 Buchstabe b VV RVG und der Systematik der in Teil 7 VV RVG geregelten Erstattungstatbestände. Der Gesetzgeber hat mit den Tatbeständen in den Nummern 7000 ff. VV RVG abschließende Regelungen dazu getroffen, wann in den dort aufgeführten Fällen Auslagen für Kopien erstattungsfähig sind. Dies stellt eine auch in Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 1 VV RVG festgehaltene Ausnahme des Grundsatzes dar, dass die allgemeinen Geschäftskosten einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts durch die Gebühren als abgegolten gelten (vgl. Ahlmann, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, VV 7000 Rn. 1 ff.; Ebert, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, Vorb. 7 Rn. 1; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, Vorb. 7 Rn. 9 ff.). Wollte man Auslagen für Mehrfertigungen als erstattungsfähig ansehen, die nicht unter die gesondert geregelten Tatbestände der Nummer 7000 VV RVG fallen, wäre dies eine Durchbrechung dieser gesetzlichen Systematik.
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Darüber hinaus entspricht eine nur auf "notwendige", das heißt für die Rechtsverfolgung zweckdienliche Maßnahmen beschränkte Kostenerstattung dem allen Prozessordnungen innewohnenden Gebot der Kostenschonung. Aus diesem Gedanken folgt, dass jeder Verfahrensbeteiligte verpflichtet ist, die Kosten seiner Prozessführung, die er im Falle seines Sieges vom Erstattungspflichtigen erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. zum Zivilprozess: Jaspersen, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, § 91 Rn. 119 <Juli 2023>; zum Strafprozess: Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 464a Rn. 6; zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Kunze, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 162 Rn. 51a <Apr. 2023>; zum sozialgerichtlichen Verfahren: Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 193 Rn. 7; zum finanzgerichtlichen Verfahren: Stapperfend, in: Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 139 Rn. 4; alle jeweils m.w.N.). Das Gebot der Kostenschonung ist eine Ausprägung des das Prozessrecht beherrschenden Prinzips von Treu und Glauben. Der erstattungspflichtige Beteiligte soll davor bewahrt werden, für jegliche im Zusammenhang mit der rechtlichen Auseinandersetzung entstandene Kosten aufkommen zu müssen. Die Beteiligten sollen daher zu einer kostenbewussten Verfahrensführung angehalten werden (vgl. Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 91 Rn. 48). Diesem Gedanken, der durch die ausdrückliche Aufnahme des Tatbestandsmerkmals der "Notwendigkeit" im Wortlaut des § 34a Abs. 2 BVerfGG auch dem verfassungsgerichtlichen Verfahren innewohnt, widerspräche es, wenn einem Beschwerdeführer Auslagen für anlasslos eingereichte Mehrfertigungen von Schriftsätzen im Verfassungsbeschwerdeverfahren erstattet würden. Wenn das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde sowie sonstige Schriftsätze an die Verfahrensbeteiligten zustellen will, so fertigt es Mehrfertigungen der Schriftstücke selbst an. Die Kosten für die Erstellung dieser Mehrfertigungen fallen der Staatskasse anheim, da nach § 34 Abs. 1 BVerfGG eine Erstattung gerichtlicher Auslagen nicht vorgesehen ist. Reicht ein Beschwerdeführer dennoch ohne Aufforderung und ohne sonstige Veranlassung entsprechende Mehrfertigungen ein, so handelt es sich vor diesem Hintergrund nicht um "notwendige", für die Rechtsverfolgung zweckentsprechende Maßnahmen. Vielmehr leistet der Beschwerdeführer etwas, was über das für die Rechtsverfolgung Erforderliche hinausgeht, und drängt dem Staat Leistungen auf.
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4. Dagegen erweist sich die sofortige Beschwerde als begründet, soweit die Erstattung von Kosten für die Akteneinsichtnahmen am 22. November 2017 und am 15. März 2018 - Auslagen für jeweilige An- und Abreise (Nr. 7004 VV RVG) sowie die damit verbundenen Tage- und Abwesenheitsgelder (Nr. 7005 VV RVG) - als notwendige Auslagen im Sinne von § 34a Abs. 2 BVerfGG abgelehnt worden ist.
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a) Gemäß § 20 BVerfGG haben die Beteiligten in einem beim Bundesverfassungsgericht geführten gerichtlichen Verfahren das Recht auf Akteneinsicht. Dieses Recht steht den Beteiligten jederzeit während eines anhängigen Verfahrens zu (vgl. Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 20 Rn. 12; Peterek, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 20 Rn. 33). Sollten dem Beteiligten bei der Akteneinsicht Kosten anfallen, wie zum Beispiel für die Anfertigung von Kopien der Aktenbestandteile oder Reisekosten für die am Gerichtssitz erfolgte Einsicht, können sie grundsätzlich als notwendige Auslagen im Sinne von § 34a BVerfGG erstattet werden (vgl. Grünewald, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 20 Rn. 12 <Juni 2023>; Peterek, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 20 Rn. 36).
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b) Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reisekosten nebst Tage- und Abwesenheitsgeld für Akteneinsichtnahmen (Nrn. 7004, 7005 VV RVG) handelt es sich um dem Grunde nach erstattungsfähige notwendige Auslagen im Sinne von § 34a Abs. 2 BVerfGG. Insbesondere entsprechen diese Auslagen auch dem mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Zweck.
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Für die Beurteilung, ob die Inanspruchnahme von Akteneinsicht eine zweckdienliche Rechtsverfolgung darstellt, kann es grundsätzlich nicht darauf ankommen, welchen konkreten Inhalt die Akte aufweist und ob das Gericht dem Beteiligten die eingehenden Stellungnahmen zur Kenntnisnahme weiterleitet. Denn der Sinn und Zweck des in § 20 BVerfGG normierten Akteneinsichtsrechts liegt nicht nur darin, dass der Beteiligte durch die Akteneinsicht von den zur Akte genommenen Dokumenten Kenntnis nehmen kann, sondern auch, dass er sich selbst ein Bild von der Aktenführung machen und sich von ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen kann (vgl. Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 20 Rn. 3; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 20 Rn. 2; Peterek, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 20 Rn. 4; Ulsamer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 20 Rn. 1 f. <Jan. 2022>). Demnach spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Verfahrensakte zum Zeitpunkt eines Akteneinsichtsgesuchs im Wesentlichen aus den eigenen Schrift-sätzen des jeweiligen Antragstellenden und bereits weitergeleiteten Stellungnahmen von Äußerungsberechtigten besteht. Überdies trifft die Angabe des Beschwerdeführers zu, dass die Geschäftsstelle ihm mit Schreiben vom 9. November 2017 mitteilte, die Verfahrensakte habe 1.642 Seiten umfasst; dieser Umfang ließ sich aus Sicht des Beschwerdeführers nicht allein mit seiner Verfassungsbeschwerde nebst Anlagen begründen und damit grundsätzlich den Schluss darauf zu, dass weitere ihm nicht bekannte Unterlagen und Zugänge zur Akte gelangt waren.
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Unbeachtlich ist nach den Umständen des Einzelfalles auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Februar 2018 ein zweites Mal Akteneinsicht beantragte. Zwischen der ersten Akteneinsichtnahme im November 2017 und dem zweiten Akteneinsichtsgesuch endete die durch den Vorsitzenden des Zweiten Senats bestimmte Äußerungsfrist für die beteiligten Stellen - die Zustellungsempfänger gemäß §§ 94, 77 BVerfGG und sachkundige Dritte nach § 27a BVerfGG. Ein verständiger Beteiligter durfte damit rechnen, dass innerhalb dieser gesetzten Frist entsprechende Stellungnahmen eingehen. Die zwischenzeitlich bei Gericht eingegangenen Äußerungen waren dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines zweiten Akteneinsichtsgesuchs vom 9. Februar 2018 auch noch nicht zugegangen. Der Zugang erfolgte nach seiner Aussage in der Beschwerdeschrift erst am 24. Februar 2018, das heißt knapp zwei Monate nach Ablauf der Äußerungsfrist am 31. Dezember 2017. Insoweit gab es aus Sicht des Beschwerdeführers - auch vor dem Hintergrund der vorstehend geschilderten Umstände, die zum ersten Akteneinsichtsgesuch geführt haben - einen hinreichenden Anlass dazu, die Verfahrensakte erneut einzusehen und zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche oder offenkundig überflüssige Inanspruchnahme des Akteneinsichtsrechts sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
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Schließlich ist es mit dem Kostenschonungsgebot vereinbar, dass der Beschwerdeführer sich jeweils dafür entschied, die Akten am Gerichtssitz einzusehen. Nach der Praxis des Bundesverfassungsgerichts wird Akteneinsicht in der Weise gewährt, dass dem Beteiligten entweder die Möglichkeit eingeräumt wird, die Verfahrensakte am Gerichtssitz einzusehen, oder indem das Gericht Kopien aus der Verfahrensakte fertigt und dem Beteiligten übersendet (vgl. hierzu auch Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 20 Rn. 12; Grünewald, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 20 Rn. 11 f. <Juni 2023>; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 20 Rn. 7; Peterek, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 20 Rn. 27, 34; Ulsamer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 20 Rn. 14 <Jan. 2022>). Eine Übersendung der Akte an den Beteiligten findet grundsätzlich nicht statt (vgl. Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 20 Rn. 12; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 20 Rn. 7; Ulsamer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 20 Rn. 15 <Jan. 2022>). Vor diesem Hintergrund und angesichts des erheblichen Umfangs der Akte stellte sich die Entscheidung des Beschwerdeführers, die Akten vor Ort einzusehen, als mit dem Kostenschonungsgebot vereinbare Art und Weise dar, vom Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu machen. Hierfür spricht im Hinblick auf die erste Anreise zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Bundesverfassungsgerichts auch, dass die Geschäftsstelle dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. November 2017 mitteilte, für eine Ablichtung der gesamten Verfahrensakte fielen Schreibauslagen in Höhe von 263,80 Euro an.
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5. Soweit der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben wird, ist die Sache zur erneuten Entscheidung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten an die Rechtspflegerin zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht kann nach seinem Ermessen darüber entscheiden, ob es im Falle einer vollständigen oder teilweisen Aufhebung der angegriffenen Entscheidung der Beschwerde durch eigene Sachentscheidung abhilft oder die Sache an das Untergericht beziehungsweise an den funktionell zuständigen Rechtspfleger zurückverweist (vgl. hierzu BGHZ 51, 131 133 f.>; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 572 Rn. 16; Hamdorf, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 572 Rn. 30).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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