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BVerfG 31.08.2023 - 1 BvR 1601/23
BVerfG 31.08.2023 - 1 BvR 1601/23 - Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl eines äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahrens - Zum Wertungsrahmen der Fachgerichte im eV-Verfahren bzgl des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung gem § 937 Abs 2 ZPO
Normen
Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 935 ZPO, § 937 Abs 2 ZPO
Vorinstanz
vorgehend LG Berlin, 18. Juli 2023, Az: 27 O 305/23, Beschluss
Tenor
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
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I.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wenden sich die Beschwerdeführenden gegen eine durch das Landgericht Berlin im Ausgangsverfahren erlassene einstweilige Verfügung, mit der ihnen auf Antrag von vier Vorstandsmitgliedern des Vereins ((…), im Folgenden: Antragsteller) eine Berichterstattung über gegen dessen Vorstand erhobene Vorwürfe untersagt wurde.
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1. Die beschwerdeführende Person zu 1) betreibt unter www.(...).de ein Online-Nachrichtenportal. Die beschwerdeführende Person zu 2) arbeitet angabegemäß bei der Beschwerdeführerin zu 1) als Redakteur:in. Am 2. Juni 2023 veröffentlichte die beschwerdeführende Person zu 1) in ihrem Portal einen von der beschwerdeführenden Person zu 2) verfassten Beitrag, der den Titel "Schwere Vorwürfe gegen Vorstandsmitglieder des (…)-e.V." trug und als Unterzeile "Veruntreuung, Steuerhinterziehung, unklare Buchführung, Überweisungen in die Schweiz - die Liste der im Raum stehenden Verdächtigungen gegen den Vorstand des Vereins ist lang. Eine Gruppe von Kritiker*innen sieht viele Unregelmäßigkeiten".
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2. Durch anwaltliches Schreiben vom 2. Juni 2023 mahnten der Verein, vertreten durch den Vorstand, sowie die späteren Antragsteller zu 1) und 3) folgende Passagen der Berichterstattung ab:
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"1. Schwere Vorwürfe gegen Vorstandsmitglieder des (…)-e.V.
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2. Veruntreuung, Steuerhinterziehung, unklare Buchführung, Überweisungen in die Schweiz - die Liste der im Raum stehenden Verdächtigungen gegen den Vorstand des Vereins ist lang.
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3. Aufgetauchtes Bargeld, mysteriöse Überweisungen in die Schweiz
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4. Aus den (…).de vorliegenden Unterlagen ergeben sich mindestens implizite Vorwürfe vor allem an die beiden Vereinsvorstände (…N1…) und (…N2…).
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5. Eine solche unklare Dienstleistung liege denn auch bei einer fragwürdigen Überweisung des Vereins in die Schweiz vor.
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6. (…N3…) sieht darin einen 'Verstoss gegen geltendes Recht für Leistungsabrechnung und internationale Rechnungslegung' und eine '[m]ögliche Beihilfe des Vorstands zur Steuerhinterziehung des Rechnungsstellers'.
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7. Was (…N3…) noch mehr beunruhigte: Das Rechnungsdatum, der 29. Dezember 2022, habe mit einer mysteriösen Bareinzahlung durch (…N1…) übereingestimmt.
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8. In seiner Auflistung von Risiken nennt (…N3…) den Vorgang eine 'vereinspolitische Konstruktionsgrundlage für Gerücht der Veruntreuung bzw. Unterschlagung'.
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9. (…N4…), der ebenfalls Bargeldeinnahmen vom (…) verwahrt haben soll, habe (…N3…) zudem darauf hingewiesen, dass die Höhe der tatsächlichen Einnahmen des (…) nicht mit Sicherheit beziffert werden könnten.
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10. In einem weiteren Fall soll ein Ehrenamtler einen Schadensersatz für (…) genutzte und dann verschwundene Möbelstücke ausgestellt und das Geld ohne weitere Prüfung erhalten haben - ganze 7.000 Euro.
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11. Spätestens aus dem brisanten Katalog muss sich dem Vorstandsteam der Verdacht der Kritiker*innen ergeben haben, wonach die Unregelmäßigkeiten bei der wirtschaftlichen Tätigkeit des Vereins noch über das von (…N3…) intern angemahnte Maß hinaus gehen.
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12. Insbesondere fallen dabei die Personalie (…N2…) und die (…)-Partneragentur (…G1…) auf. Im Raum steht der Vorwurf, den (…)-Verein zur privaten Bereicherung benutzt zu haben.
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13. Denn die im Katalog gestellten Fragen dürften dort wieder zur Sprache kommen. Etwa die nach der Höhe des Barbetrags, der erst Monate nach dem (…) von (…N1…) auf dem Bankkonto des Vereins eingezahlt worden sein soll.
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14. Doch auch die pikante Zusammenarbeit mit der Agentur (…G1…) dürfte dann im Fokus stehen.
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15. Denn: Eigentlich dürfen ehrenamtliche Vereinsvorstände mit ihrer Tätigkeit kein Geld verdienen. Ihnen können lediglich Aufwandsentschädigungen gezahlt und Auslagen erstattet werden. Doch Vorstand (…N2…) ist laut Handelsregister gleichzeitig Gesellschafter (neben der …G2…) sowie Geschäftsführer der Agentur (…G1…).
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16. Und die wiederum soll vom Verein im Zusammenhang mit der Produktion und dem Betrieb von (…) sowie der Vergabe dieser (…) an Unternehmen auffällig bevorzugt worden sein, wie (…).de auch aus Mitgliedskreisen erfuhr. So wollen die Mitglieder vom Vorstand in einer Frage bestätigt kriegen, wovon sie offensichtlich längst ausgehen: die Umgehung des eigentlich fairen Vergabeverfahrens vermittels (…G1…). 'Ist es richtig, dass die Unternehmen [hinter denjenigen] (…), für die die Agentur (…G1…) schon im Jahr 2022 verbindliche Verträge geschlossen hat, vor dem offiziellen Start des limitierten Anmeldeverfahrens eine (…)-garantie erhalten haben?', heißt es im Fragenkatalog.
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17. Der Geschäftsmechanismus, auf den die Fragesteller*innen anspielen, scheint somit klar: Demnach hätte der (…)-Vorstand im offiziell fairen Vergabeverfahren diejenigen Unternehmen bevorzugt, die sich durch die (…G1…) vermittelt auf dem (…) präsentieren möchten. Dadurch hätte die Agentur, bei der (…)-Vorstand (…N2…) Gesellschafter ist, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Agenturen oder solchen Unternehmen gewonnen, die sich ganz ohne Agenturvermittlung ins Vergabeverfahren einbringen."
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Durch vorbereitete, dem Schreiben beigefügte Erklärungen wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, sich strafbewehrt gegenüber dem Verein zum Unterlassen der siebzehn vorgenannten Äußerungen zu verpflichten, gegenüber dem Antragsteller zu 1) zum Unterlassen der Äußerungen in den Ziffern 4., 7. und 13. sowie gegenüber dem Antragsteller zu 3) zum Unterlassen der Äußerungen in den Ziffern 4., 12., 14., 15. und 17., wobei den Beschwerdeführenden eine Frist bis spätestens 20:00 Uhr desselben Tages gesetzt wurde beziehungsweise - zur etwaigen Nachreichung von Originalerklärungen - bis spätestens 6. Juni 2023. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs wurde den Beschwerdeführenden angekündigt, dass mit der unverzüglichen gerichtlichen Geltendmachung der verfolgten Ansprüche gerechnet werden müsse.
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3. Die Beschwerdeführenden gaben hierzu keine Erklärungen ab. Sie ergänzten ihre Berichterstattung ab dem 5. Juni 2023 um ein "Update", in dem sie aus der Abmahnung zitierten und hierzu einleitend ausführten:
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"(…) und Vorstände antworten - per Anwalt
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Nachdem im Vorfeld des Berichts nicht auf (…).de-Anfragen reagiert wurde, erreichte uns am Freitagnachmittag eine anwaltliche Abmahnung im Namen des (…)-Vereins und der zwei im Artikel benannten Vorstände, ganze 17 beanstandete Sätze oder Absätze aus dem Bericht zu entfernen und nicht mehr zu wiederholen und letztlich den Bericht selbst zu entfernen."
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4. Etwa einen Monat nach Fristablauf - durch anwaltlichen Schriftsatz von Montag, dem 3. Juli 2023 - beantragten die Antragsteller zu 1) bis 4) unter Übersendung des Abmahnungsschreibens vom 2. Juni 2023, der Berichterstattung in der Fassung vom 2. Juni 2023 sowie zweier eidesstattlicher Versicherungen der Antragsteller zu 1) und 3) vom 14. beziehungsweise 15. Juni 2023 den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei der Pressekammer des Landgerichts Berlin, mit der sie das Unterlassen der Äußerungen in den Ziffern 2., 3., 5., 6. und 8. der siebzehn außergerichtlich abgemahnten Äußerungen begehrten.
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5. Fünfzehn Tage nach Antragseingang - durch Beschluss von Dienstag, 18. Juli 2023, ausgefertigt am 20. Juli 2023 - untersagte das Landgericht den Beschwerdeführenden im Wege der einstweiligen Verfügung "wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung" die abgemahnten Äußerungen. Das glaubhaft gemachte tatsächliche und rechtliche Vorbringen in der verbundenen Antragsschrift nebst Anlagen rechtfertige den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Die Antragsteller hätten einen Anspruch gegen die Beschwerdeführenden aus § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, denn die angegriffenen Äußerungen verletzten sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die angegriffene Berichterstattung im Internet abrufbar sei, könne auch eine mündliche Verhandlung über den Antrag nicht abgewartet werden. Die Kammer habe den Beschwerdeführenden den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt. Eine Stellungnahme sei nicht erfolgt.
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6. Gegen den Beschluss des Landgerichts - den Antragstellern am 24. Juli 2023 zugestellt, den Beschwerdeführenden am 31. Juli 2023 -, legten die Beschwerdeführenden durch Schriftsatz vom 8. August 2023 Widerspruch ein.
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a) Die Pressekammer habe gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verstoßen, da sie vor Erlass der einstweiligen Verfügung nicht angehört worden seien. Außergerichtlich abgemahnt worden seien sie lediglich durch die Antragsteller zu 1) und 3), nicht auch durch die Antragsteller zu 2) und 4). Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller zu 1) und 3) datierten vom 14. beziehungsweise 15. Juni 2023 und seien ihnen außergerichtlich nicht zugeleitet worden. Entgegen der Darstellung in dem angegriffenen Beschluss hätten die Beschwerdeführenden den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung überdies nicht zur Stellungnahme erhalten; auf die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Person zu 1) werde zur Glaubhaftmachung verwiesen. Soweit die Kammer von einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe, da die Berichterstattung im Internet abrufbar sei, verletze auch dies die prozessuale Waffengleichheit. Während die Antragsteller ihren ohnehin verspäteten Antrag am 3. Juli 2023 gestellt hätten, habe die Kammer ihren Beschluss erst am 18. Juli 2023 erlassen, am 20. Juli 2023 ausgefertigt und am 24. Juli 2023 den Antragstellern zugestellt.
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b) Soweit die Antragsteller ihren gerichtlichen Antrag erst über einen Monat nach Kenntnis der Berichterstattung gestellt hätten, sei das Bestehen eines Verfügungsgrundes widerlegt. Es stehe ihnen aber auch kein Verfügungsanspruch zu. Das Landgericht verwechsle den an Tatsachenbehauptungen anzulegenden Maßstab der Wahrheit mit den an die Äußerung eines Verdachts anzulegenden Maßstäben der Verdachtsberichterstattung. Die Berichterstattung beschränke sich auf die Wiedergabe von Vorwürfen Dritter und darauf, dass sich die Beschwerdeführenden der rechtlichen Einordnung anschließen würde, sollten sie zutreffen. Zudem gehe das Landgericht von einem falschen Sachverhalt aus, da die beschwerdeführende Person zu 2) die Antragsteller durch Email vom 31. Mai 2023 zur Stellungnahme aufgefordert habe, die hierauf jedoch nicht reagiert hätten. Auch eine bereits am 3. Februar 2023 an den Verein gerichtete Presseanfrage sei unbeantwortet geblieben. Hinzu trete, dass die Beschwerdeführenden den Artikel bereits am 5. Juni 2023 mit einem "Update" zu den Einlassungen der Antragsteller versehen hätten. Soweit sie am 28. Juni 2023 zusätzlich ergänzt hätten, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, sei von anderer Seite überdies einen Tag später berichtet worden, dass die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen wieder aufgenommen habe.
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c) Auf den Widerspruch der Beschwerdeführenden hat das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, 28. September 2023 bestimmt.
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7. Am 18. August 2023 haben die Beschwerdeführenden Verfassungsbeschwerde erhoben und hiermit verbunden beantragt, den angegriffenen Beschluss des Landgerichts bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache oder bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten außer Vollzug zu setzen. In der Sache beziehen sich die Beschwerdeführenden auf ihre mit dem Widerspruch vorgebrachten Gründe. Die unter Verletzung ihrer Verfahrensgrundrechte zustande gekommene einstweilige Verfügung schränke sie schwerwiegend und fortwirkend in ihrer Berichterstattungsfreiheit ein. Sie seien daran gehindert, eine Vielzahl von maßgeblichen Äußerungen - namentlich zentrale Äußerungen eines vormaligen Vorstandsmitglieds und anderer Mitglieder des Vereins - zu den gegen die Antragsteller erhobenen Vorwürfen über ihre digitalen Verbreitungswege zu verbreiten und in ihrem Online-Archiv vorzuhalten. In Abwägung einerseits des Interesses der Antragsteller an einer alsbaldigen Untersagung mit andererseits dem Interesse der Beschwerdeführenden, nicht aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens mit einem Verbot belegt zu werden, überwöge angesichts der von den Antragstellern selbst widerlegten Dringlichkeit das Interesse der Beschwerdeführenden.
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8. Den Begünstigten des Ausgangsverfahrens sowie der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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Zwar wurde sie binnen eines Monats und damit gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG fristgerecht erhoben. Auch haben die Beschwerdeführenden den Rechtsweg erschöpft, da sie ein bewusstes und systematisches Übergehen ihrer prozessualen Rechte beanstanden und die hiermit unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit gerügte Rechtsverletzung nicht ausschließlich einen fachgerichtlich angreifbaren Verfahrensfehler beinhaltet, für den es im Hinblick auf § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bei der vorrangigen Zuständigkeit der Fachgerichte verbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2023 - 1 BvR 1612/23 -, Rn. 13, 17 f.). Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG, da ihre Begründung eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt.
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1. Eine diesen Vorschriften genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen. Es muss nicht nur deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, der die angegriffenen Gerichtsentscheidungen folgen, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß auch in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 149, 86 108 f. Rn. 61>; 151, 67 84 f. Rn. 49>; 159, 223 270 Rn. 89>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 2022 - 1 BvR 743/21 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Mai 2023 - 1 BvR 2124/21 -, Rn. 19).
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2. Diesen Maßstäben wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
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a) Das gilt zunächst für die Rüge der Beschwerdeführenden, vor der angegriffenen Entscheidung nicht durch das Landgericht angehört worden zu sein.
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aa) Allerdings ist der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit eine Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Das Gericht muss den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einräumen, alles für die gerichtliche Entscheidung aus ihrer Sicht Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Die prozessuale Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als prozessuales Urrecht (vgl. BVerfGE 70, 180 188>) gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 9, 89 96 f.>; 52, 131 156 f.>; 57, 346 359>). Entbehrlich ist eine vorherige Anhörung auch in presse- und äußerungsrechtlichen Verfahren nur im Ausnahmefall (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Mai 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 26 ff.; vom 26. April 2023 - 1 BvR 718/23 -, Rn. 22 ff., jeweils m.w.N.). Da die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen an das Absehen von einer Anhörung im Interesse der prozessualen Waffengleichheit kumulative Voraussetzungen bilden, ist es dem Gericht insbesondere verwehrt, den Antragsgegner allein schon deshalb aus dem Verfahren herauszuhalten, weil ihm das Vorbringen bereits bekannt war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 32; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 26). Auch ist der Antragsgegner unabhängig davon in das Verfahren einzubeziehen, ob er außergerichtlich für den Fall eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ergänzendes Vorbringen angekündigt hatte, dessen Erheblichkeit aus der - insoweit nicht maßgeblichen - Sicht des Gerichts zu verneinen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2023 - 1 BvR 718/23 -, Rn. 28).
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bb) An diesen Maßstäben gemessen, war eine Anhörung der Beschwerdeführenden bereits unter inhaltlichen Gesichtspunkten nicht entbehrlich. Soweit Antragsteller im gerichtlichen Verfahren die vier Vorstandsmitglieder 1) (…N1…), 2) (…N5…), 3) (…N2…) und 4) (…N6…) sind, außergerichtliche Abmahnungen demgegenüber durch den - am gerichtlichen Verfahren nicht beteiligten - Verein sowie die Vorstandsmitglieder 1) (…N1…) und 3) (…N2…) ausgesprochen wurden, fehlte es bei den Antragstellern zu 2) und 4) bereits an einer außergerichtlichen Abmahnung. Was die erfolgten außergerichtlichen Abmahnungen betrifft, stimmte zudem deren Gegenstand mit dem des gerichtlichen Antrags nicht überein, da die Antragsteller mit ihrem gerichtlichen Antrag das Unterlassen der Äußerungen in den Ziffern 2., 3., 5., 6. und 8. verfolgen, während die an der außergerichtlichen Abmahnung beteiligten Antragsteller zu 1) und 3) nicht diese Äußerungen, sondern der Antragsteller zu 1) die Äußerungen in den Ziffern 4., 7. und 13. abgemahnt hatte und der Antragsteller zu 3) die in den Ziffern 4., 12., 14., 15. und 17. enthaltenen Äußerungen. Überdies waren eidesstattliche Versicherungen nicht bereits den außergerichtlichen Abmahnungen beigefügt, sondern erstmals der gerichtlichen Antragsschrift.
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cc) Soweit sich die Beschwerdeführenden darauf beziehen, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung entgegen der Darstellung in dem angegriffenen Beschluss nicht zur Stellungnahme erhalten zu haben, geht aus den beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens indes hervor, dass das Landgericht am 4. Juli 2023 die formlose Übersendung beglaubigter Abschriften der Antragsschrift nebst Anlagen an die Beschwerdeführenden zur Stellungnahme binnen drei Tagen verfügt hatte und diese Verfügung am 5. Juli 2023 ausgeführt wurde. Bei dieser Sachlage ist ein bewusstes und systematisches Übergehen ihrer prozessualen Rechte nicht ersichtlich.
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b) Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres Rechts auf prozessuale Waffengleichheit ferner unter dem Aspekt einer unterbliebenen mündlichen Verhandlung rügen, ist auch dies nicht hinlänglich dargetan.
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aa) Wann über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist von der Frage, wann von einer Anhörung des Antragsgegners ausnahmsweise abgesehen werden kann, zu unterscheiden.
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(1) Für die Beurteilung, wann ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und damit auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, haben die Fachgerichte einen weiten Wertungsrahmen. Insbesondere dürfen sie dabei davon ausgehen, dass das Presserecht grundsätzlich von dem Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt ist, wenn es darum geht, gegen eine möglicherweise rechtswidrige Berichterstattung vorzugehen. Angesichts der durch das Internet, ständig aktualisierte Online-Angebote und die sozialen Medien noch beschleunigten Möglichkeit der Weiterverbreitung von Informationen kann es verfassungsrechtlich im Interesse effektiven Rechtsschutzes sogar geboten sein, Unterlassungs- ebenso wie Gegendarstellungsansprüchen (vgl. dazu BVerfGE 63, 131 143>) in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 26; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 19).
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(2) Soweit die Annahme einer gesteigerten Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO eine zügige Verfahrensweise sowohl auf Seiten des Antragstellers wie auf Seiten des Gerichts eine entsprechend zügige Verfahrensführung voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 27; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 20), ist dieses Erfordernis allerdings nicht mit der Dringlichkeit zu verwechseln, die eine Anhörung des Gegners in äußerungsrechtlichen Fallkonstellationen ausnahmsweise entbehrlich machen kann.
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(a) Während eine die Anhörung des Gegners in äußerungsrechtlichen Fallkonstellationen ausnahmsweise entbehrlich machende Dringlichkeit im Regelfall zu verneinen ist, wenn der Antragsteller vom Ablauf der außergerichtlich eingeräumten Äußerungsfrist bis zur gerichtlichen Antragstellung ein Mehrfaches jener Zeit verstreichen lässt, die er dem Antragsgegner als außergerichtliche Frist gewährt hatte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2023 - 1 BvR 718/23 -, Rn. 24; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 25; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 27; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 22), gestaltet § 937 Abs. 2 ZPO die Frage, ob mündlich zu verhandeln sei, zunächst einfachrechtlich aus, da Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung begründet (vgl. BVerfGE 5, 9 11>; 15, 249 256>; 15, 303 307>; 21, 73 77>; 25, 352 357>; 36, 85 87>; 60, 175 210 f.>; 89, 381 391>; 112, 185 206>; stRspr). Verfassungsrechtlich relevant wird die unterbliebene Anberaumung einer mündlichen Verhandlung daher erst in Fällen, in denen die Fachgerichte den ihnen hierbei eingeräumten weiten Wertungsrahmen überschreiten.
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(b) Soweit die Fachgerichte die Entwicklung eines Verfahrens auch in äußerungsrechtlichen Fällen regelmäßig nicht von vornherein absehen können, sind sie innerhalb des ihnen eingeräumten Wertungsrahmens jedenfalls gehalten, die Frage einer gesteigerten Dringlichkeit erneut zu überdenken und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn sich im Verlauf des Verfahrens zeigt, dass eine unverzügliche Entscheidung anders als zunächst vorgesehen nicht zeitnah ergehen muss oder kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 27; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 20). Ein zeitlicher Verlauf, der es in einem äußerungsrechtlichen Eilfall mit Rücksicht auf Art. 103 Abs. 1 GG nicht gestattet, von einer Anhörung des Gegners abzusehen, schließt das Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach § 937 Abs. 2 ZPO somit nicht notwendig aus. Werden die Fachgerichte nachträglich veranlasst, die von ihnen zuvor bejahte Frage einer gesteigerten Dringlichkeit im Sinne von § 937 Abs. 2 ZPO erneut zu überdenken, haben sie überdies auch zu diesem Zeitpunkt angesichts des im Presse- und Äußerungsrecht grundsätzlich bestehenden Erfordernisses einer schnellen Reaktion im Blick zu behalten, ob die nachträgliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung eine unstatthafte Verzögerung des Verfahrens in seinem gegenwärtigen Stadium besorgen lassen müsste.
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bb) Hieran gemessen, ist eine mit diesen Maßstäben unvereinbare Verfahrenshandhabung nicht ersichtlich.
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Das Verfahren betrifft eine aktuelle, im Internet abrufbare Berichterstattung. Weshalb es dem Landgericht nicht nur möglich, sondern es - nicht nur einfachrechtlich (§ 937 Abs. 2 ZPO), sondern von Verfassungs wegen - gehalten gewesen sei, statt der gewählten schriftlichen Verfahrensweise einen Termin zur mündlichen Verhandlung noch auf einen Zeitpunkt vor Dienstag, den 18. Juli 2023, zu bestimmen, ist unter Berücksichtigung des den Fachgerichten in dieser Frage eingeräumten weiten Wertungsrahmens und zumal angesichts der durch am Mittwoch, 5. Juli 2023, abgesandte Schreiben eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen dreier Tage nicht dargetan. Insbesondere setzen sich die Beschwerdeführenden mit der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Fachgerichte davon ausgehen dürfen, dass das Presserecht grundsätzlich von dem Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt und das Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach § 937 Abs. 2 ZPO daher nicht selten sogar geboten ist, nicht hinlänglich auseinander.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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