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BVerfG 10.11.2022 - 1 BvR 1496/22
BVerfG 10.11.2022 - 1 BvR 1496/22 - Nichtannahmebeschluss: Zur Vollstreckung einer familiengerichtlichen Umgangsregelung bei nachfolgendem Umgangsausschluss zur Wahrung des Kindeswohls - hier: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung bereits unzulässig - zudem angegriffene Entscheidungen im Ergebnis wohl nicht zu beanstanden
Normen
Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1666 BGB, § 64 Abs 3 FamFG, § 93 Abs 1 S 1 Nr 3 FamFG
Vorinstanz
vorgehend OLG Hamm, 30. August 2022, Az: II-4 WF 285/21, Beschluss
vorgehend OLG Hamm, 20. Juni 2022, Az: II-4 WF 284/21, Beschluss
vorgehend OLG Hamm, 17. Mai 2022, Az: II-4 WF 284/21, Beschluss
vorgehend OLG Hamm, 17. Mai 2022, Az: II-4 WF 285/21, Beschluss
vorgehend AG Lüdenscheid, 8. Juli 2021, Az: 5 F 194/16, Beschluss
vorgehend AG Lüdenscheid, 8. Juli 2021, Az: 5 F 194/16, Beschluss
vorgehend AG Lüdenscheid, 24. November 2020, Az: 5 F 194/16, Beschluss
vorgehend AG Lüdenscheid, 24. November 2020, Az: 5 F 194/16, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die unterbliebene Vollstreckung einer familiengerichtlichen Entscheidung vom 20. Mai 2020, mit der wöchentliche begleitete Umgangskontakte des Beschwerdeführers mit seinem bei dessen Mutter lebenden Sohn angeordnet wurden.
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1. Nach Erlass der genannten Entscheidung fanden nur wenige der angeordneten Umgangskontakte statt. Anträge der Mutter auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung blieben erfolglos. Im Anschluss an einzelne Umgangskontakte mit dem Beschwerdeführer kam es zu Verhaltensauffälligkeiten bei dem Sohn, der auch verbal Umgang mit seinem Vater mehrfach ablehnte. In einem das Umgangsrecht betreffenden Verfahren schloss das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen Gefährdung des Kindeswohls jegliche Umgangskontakte des Beschwerdeführers mit seinem Sohn bis zum 31. Dezember 2022 aus.
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2. Im vorliegenden Ausgangsverfahren setzte das Familiengericht zunächst Ordnungsgelder gegen die Mutter wegen mehrfachen Verstoßes gegen die angeordneten begleiteten Umgangskontakte fest. Auf die sofortige Beschwerde der Mutter hob es im Abhilfeverfahren die Festsetzung auf und wies den Ordnungsmittelantrag des Beschwerdeführers zurück, weil sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass die angeordneten Umgangskontakte nicht kindeswohldienlich seien. Das Oberlandesgericht wies die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Das Familiengericht habe zutreffend entschieden, dass aufgrund des nunmehrigen Umgangsausschlusses durch das Oberlandesgericht die Grundlage für ein Ordnungsmittelverfahren gegen die Mutter entfallen sei.
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II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung an. Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG zeigt ihre Begründung die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht auf. Eine solche ist letztlich auch nicht ersichtlich.
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1. Die Verfassungsbeschwerde genügt den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen nicht und zeigt insbesondere die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht auf.
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Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, der die angegriffenen Gerichtsentscheidungen folgen, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 151, 67 84 f. Rn. 49>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 89 jeweils m.w.N.).
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Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer stellt zwar einige Maßstäbe zu den von ihm als verletzt gerügten Grundrechten dar. Es mangelt allerdings an hinreichend substantiierten Erwägungen dazu, aus welchen Gründen die angegriffenen Entscheidungen nach diesen Maßstäben Grundrechte verletzt haben könnten. Der Beschwerdeführer benennt im Kern lediglich angebliche fachrechtliche Fehler der Entscheidungen. Er macht aber nicht deutlich, inwieweit in der möglichen Verletzung von einfachem Recht ein Verfassungsverstoß liegen könnte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des hier anzuwendenden zurückgenommenen Prüfungsmaßstabs (vgl. BVerfGE 18, 85 92 f.>; 111, 54 84>), der auch bezüglich eines Umgangsausschlusses der hier vorliegenden Art gilt (vgl. BVerfGK 20, 135 142 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. November 2007 - 1 BvR 1637/07 -, juris, Rn. 23).
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2. Eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers ist auch nicht ersichtlich.
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Die Entscheidungen der Fachgerichte dürften fachrechtlich jedenfalls im Ergebnis zutreffend sein.
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a) Zwar findet nach den fachrechtlichen Vorgaben im Vollstreckungsverfahren eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung und mithin eine (erneute) Kindeswohlprüfung grundsätzlich nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 -, juris, Rn. 22).
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b) Dieser Grundsatz kennt aber fachrechtlich Ausnahmen. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung erfolgt in Ausnahmefällen, beispielsweise, wenn der titulierte Umgang offenkundig mit einer Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB verbunden wäre (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. September 2012 - 4 WF 196/12 -, juris, Rn. 21).
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Vorliegend haben Familiengericht und Oberlandesgericht aufgrund des Einnässens des Sohnes nach einzelnen Umgangskontakten mit dem Beschwerdeführer und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nachvollziehbar angenommen, dass Umgangskontakte des Beschwerdeführers mit dem Sohn dessen Wohl gefährden, weshalb fachrechtlich ausnahmsweise eine Kindeswohlprüfung im Vollstreckungsverfahren stattfinden durfte und diese Prüfung nachvollziehbar zu Ungunsten der Durchsetzung der angeordneten Umgangskontakte des Beschwerdeführers ausging.
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Dass die Fachgerichte dabei davon ausgegangen sind, durch den Beschluss des Oberlandesgerichts zum Umgangsausschluss vom 7. Dezember 2020 sei die Grundlage für eine Vollstreckung der amtsgerichtlichen Entscheidung entfallen, dürfte zwar fachrechtlich zweifelhaft sein (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. September 2012 - 4 WF 196/12 -, juris, Rn. 23). Es lässt sich jedoch nicht erkennen, dass die vertretene Rechtsauffassung auf einer grundlegenden Verkennung des Elternrechts des Beschwerdeführers beruht. Denn das fachgerichtlich erzielte Ergebnis, aus der familiengerichtlichen Umgangsregelung vom 20. Mai 2020 nicht mehr zu vollstrecken, nachdem eine aus den Umgängen resultierende Kindeswohlgefährdung im Raum stand, hätte fachrechtlich ohnehin herbeigeführt werden dürfen oder gar zum Schutz des Kindes herbeigeführt werden müssen. Das Oberlandesgericht hätte die Vollstreckung aus dem Beschluss vom 20. Mai 2020 wegen der Anhaltspunkte für eine umgangsbedingte Kindeswohlgefährdung bereits zuvor auf der Grundlage von § 64 Abs. 3 FamFG oder § 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FamFG einstellen können oder müssen.
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3. Soweit der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde auch die Verletzung von Grundrechten seines Sohnes geltend machen möchte, ist er dazu prozessual mangels Vertretungsbefugnis nicht berechtigt.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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