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BVerfG 08.06.2022 - 2 BvR 13/21
BVerfG 08.06.2022 - 2 BvR 13/21 - Anordnung der Auslagenerstattung sowie Gegenstandswertfestsetzung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde
Normen
§ 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz
vorgehend OLG Düsseldorf, 8. Dezember 2020, Az: III-3 AR 64/20, Beschluss
Tenor
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Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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1. Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde vom 6. Januar 2021 betraf die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Rumänien zur Strafvollstreckung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte mit angegriffenem Beschluss vom 8. Dezember 2020 - III-3 AR 64/20 - die Auslieferung für zulässig. Auslieferungshindernisse bestünden nicht. Insbesondere hätten die rumänischen Behörden zugesichert, dass dem Beschwerdeführer sowohl in der Quarantänezeit als auch im geschlossenen Strafvollzug eine anteilige Haftraumfläche von mindestens 3 m² zur Verfügung stehen werde. Die übrigen Haftbedingungen würden völkerrechtlichen Mindeststandards genügen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union habe das Oberlandesgericht nicht zu prüfen, ob die Freiheitsstrafe im weiteren Verlauf im halboffenen Strafvollzug vollzogen werde und welche Haftbedingungen dann zu erwarten seien. Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf bewilligte die Auslieferung am 16. Dezember 2020.
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2. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 (BVerfGE 156, 182 ff.) forderte die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf am 5. Januar 2021 die rumänischen Behörden zu ergänzenden Informationen sowie weiteren Zusicherungen hinsichtlich der den Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung wahrscheinlich erwartenden Haftbedingungen auf. Nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf am 7. Januar 2021 die Entscheidung über einen Antrag des Beschwerdeführers auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung im Hinblick auf die angeforderten ergänzenden Informationen der rumänischen Behörden zurückgestellt hatte, erklärte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. Januar 2021 das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht für erledigt.
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3. Mit Beschluss vom 10. Februar 2021 - III-3 AR 64/20 - erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Auslieferung für unzulässig und hob den Auslieferungshaftbefehl sowie die Haftfortdauerentscheidungen auf. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung in Rumänien in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden könnte, die europäischen Mindeststandards nicht genüge beziehungsweise in der er entgegen Art. 4 GRCh einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2022 erklärte der Beschwerdeführer daraufhin auch das Verfassungsbeschwerdeverfahren für erledigt.
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II.
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1. Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Hauptsache ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer sie mit Schriftsätzen vom 12. Januar 2021 und vom 21. Februar 2022 für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 113>).
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2. Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG durch das Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten.
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a) Nach Erledigung der Hauptsache ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu befinden. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund wesentliche Bedeutung zukommen, der zur Erledigung geführt hat. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall entspricht es der Billigkeit, sie ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, als wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. etwa BVerfGE 85, 109 115>; 87, 394 397>; BVerfGK 5, 316 327 f.>). Eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde findet im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 264 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).
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b) Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, neben der Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch die Erstattung seiner notwendigen Auslagen im Hauptsacheverfahren anzuordnen (vgl. BVerfGE 85, 109 116>). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit dem Beschluss vom 10. Februar 2021, mit dem es die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Rumänien für unzulässig erklärt hat, die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens herbeigeführt und in der Begründung zum Ausdruck gebracht, dass es das mit der Verfassungsbeschwerde vom 6. Januar 2021 geltend gemachte Anliegen des Beschwerdeführers für berechtigt erachtete.
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3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 366 ff.>; BVerfGK 20, 336 337 f.>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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