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BVerfG 25.06.2021 - 1 BvR 2027/20
BVerfG 25.06.2021 - 1 BvR 2027/20 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung, da entscheidungserhebliche und in den angegriffenen Entscheidungen in Bezug genommene Unterlagen nicht vorgelegt wurden - allerdings verfassungsrechtliche Zweifel an angegriffenen umgangsrechtlichen Entscheidungen ua aufgrund unzureichenden einzelfallbezogenen Ausführungen zur Kindeswohlgefährdung
Normen
Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 15. Juli 2020, Az: 3 UF 14/20, Beschluss
vorgehend AG Stendal, 14. Januar 2020, Az: 5 F 620/19 UG, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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1. Der Beschwerdeführer ist der Vater einer im Jahr 2009 geborenen Tochter und eines im Jahr 2011 geborenen Sohnes, die beide bei ihrer Mutter leben. Nach einer Urlaubsreise des Beschwerdeführers mit der Tochter im Jahr 2019 verblieb die Tochter zunächst beim Beschwerdeführer und erklärte, bei ihm leben zu wollen. Der Sohn hatte die Teilnahme an der Reise verweigert. Nach einem Wechsel in den Haushalt der Mutter äußerte die Tochter sodann, bei dieser leben zu wollen.
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2. In einem daraufhin eingeleiteten Umgangsverfahren wurden die Kinder angehört. Die Tochter erklärte nunmehr, den Beschwerdeführer nicht oder allenfalls unter Aufsicht treffen zu wollen. Der Sohn wünschte, keinen Kontakt zum Beschwerdeführer zu haben. In der Folge wurde aufgrund von Berichten der Tochter der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs gegen den Beschwerdeführer erhoben und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.
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Mit angegriffenem Beschluss vom 14. Januar 2020 schloss das Amtsgericht sodann das Umgangsrecht des Beschwerdeführers mit der Tochter für die Dauer des Ermittlungsverfahrens aus. Bezüglich des Sohnes regelte es das Umgangsrecht dahingehend, dass der Beschwerdeführer Umgang mit seinem Sohn "2x monatlich für zwei Stunden in begleiteter Form in Gegenwart von zwei Aufsichtspersonen einer Jugendhilfeeinrichtung" hat. Das Oberlandesgericht wies eine hiergegen eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers mit angegriffenem Beschluss vom 15. Juli 2020 zurück.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung seines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und des von ihm auf Art. 6 EMRK gestützten Rechts auf ein faires Verfahren geltend.
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II.
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Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt, denn sie ist unzulässig (1). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angegriffenen Entscheidungen müssen daher dahinstehen (2).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht in der nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG erforderlichen Weise erkennen lässt.
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a) Eine diesen Vorschriften genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 130, 1 21>; 149, 86 108 f. Rn. 61>; 151, 67 84 f. Rn. 49> jeweils m.w.N.).
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Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, so zählt zu den Anforderungen an die hinreichende Begründung auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und derjenigen Schriftstücke, ohne deren Kenntnis sich die Berechtigung der geltend gemachten Rügen nicht beurteilen lässt, zumindest aber deren Wiedergabe ihrem wesentlichen Inhalt nach, da das Bundesverfassungsgericht nur so in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob die Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 93, 266 288>; 129, 269 278>).
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b) Diesen Anforderungen wird die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
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Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht alle für die verfassungsrechtliche Prüfung der angegriffenen Entscheidungen erforderlichen Unterlagen vor und er gibt auch deren wesentlichen Inhalt nicht wieder. Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht nehmen zur Begründung der Entscheidungen weitgehend Bezug auf die im Verfahren vorgelegten Berichte des Jugendamts und des Verfahrensbeistands, so dass die Vorlage dieser Berichte für das Verständnis der angegriffenen Entscheidungen wesentlich ist. Diese Berichte hat der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Ferner legt der Beschwerdeführer seiner Begründung verschiedene, von ihm einzeln benannte, Umstände zugrunde, anhand derer er die Feststellungen der Fachgerichte in Zweifel zieht. Unterlagen aus dem Verfahren, mit denen überprüft werden kann, ob und wie diese Umstände in das Verfahren eingeführt wurden, legt der Beschwerdeführer jedoch nicht vor; insoweit ergibt sich weiterhin nicht aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisquellen im Verfahren von den Fachgerichten nicht oder unzutreffend ausgewertet worden sein könnten.
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Im Übrigen befasst sich der Beschwerdeführer inhaltlich nicht hinreichend mit den Begründungen der angegriffenen Entscheidungen. Den Feststellungen der Fachgerichte setzt er im Wesentlichen seine eigene Sicht entgegen, ohne insoweit darzulegen, dass die fachgerichtlichen Feststellungen möglicherweise auf einer nicht tragfähigen Grundlage beruhen.
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c) Eine Verletzung der vom Beschwerdeführer als beeinträchtigt geltend gemachten Grundrechte liegt auch nicht derart auf der Hand, dass ausnahmsweise auf die aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde verzichtet werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2019 - 1 BvR 2214/19 -, Rn. 13). Es kann nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass die von den Fachgerichten in Bezug genommenen, aber vom Beschwerdeführer nicht vorgelegten Unterlagen Erkenntnisse enthalten, die die im Ausgangsverfahren getroffenen Umgangsentscheidungen als verfassungsrechtlich gerechtfertigt erscheinen lassen.
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2. Wegen der Zulässigkeitsmängel muss offenbleiben, ob die angegriffenen Entscheidungen den Anforderungen aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG genügen, auch wenn insoweit ‒ jedenfalls anhand der vorgelegten Unterlagen ‒ Bedenken bestehen.
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a) Besteht Streit über die Ausübung des Umgangsrechts, haben die Fachgerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 209 f.>; BVerfGK 17, 407 411>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 19).
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Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen. Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGK 17, 407 412>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 22 m.w.N.).
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Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen; das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen. Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen. Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen (vgl. BVerfGK 17, 407 412> m.w.N.). Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 182>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 21).
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b) Aus den Begründungen der angegriffenen Entscheidungen allein ist nicht erkennbar, ob die Gerichte diesen Anforderungen gerecht geworden sind.
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aa) Das Oberlandesgericht bezieht sich auf die aus seiner Sicht zutreffenden und umfassenden Ausführungen des Amtsgerichts. Dessen Begründung erschöpft sich jedoch in der Feststellung einer nicht näher beschriebenen Gefährdung des Wohls beider Kinder bei der Durchführung eines uneingeschränkten Umgangsrechts und der Annahme, die getroffene Regelung sei zur Abwehr dieser Gefährdung erforderlich. Im Übrigen nimmt das Amtsgericht ausschließlich Bezug auf die hier nicht vorgelegten Berichte des Jugendamts und des Verfahrensbeistands. Auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des Oberlandesgerichts ergibt sich jedenfalls aus den angegriffenen Entscheidungen selbst nicht, dass die Fachgerichte hier alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und in der Entscheidung abgewogen haben und ob ihre Annahme, das Wohl beider Kinder sei bei Durchführung eines weitergehenden Umgangs gefährdet, auf einer tragfähigen Grundlage beruht.
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Das Oberlandesgericht begründet nicht weiter, auf welcher Grundlage es den in der vom Amtsgericht im Oktober 2019 durchgeführten Anhörung geäußerten Willen der Kinder für nachhaltig und überzeugend hält. Nachdem die Tochter zuvor im August 2019 ebenfalls in einer gerichtlichen Anhörung einen gegenteiligen Willen geäußert hatte, bestand Anlass, die Nachhaltigkeit des geäußerten Willens eingehender zu prüfen.
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Die angegriffenen Entscheidungen selbst enthalten zur Begründung der angenommenen Kindeswohlgefährdung bis auf die Bezugnahme auf den geäußerten Willen der Kinder und die generelle Aussage, aus dem laufenden Ermittlungsverfahren resultiere eine Gefährdung des Wohls der Tochter bei der Durchführung des Umgangs keine weiteren eigenen Ausführungen. Ob insoweit eine einzelfallbezogene Prüfung erfolgt ist und warum die Fachgerichte fachlich begleitete Umgänge des Beschwerdeführers mit der Tochter nicht für mit dem Kindeswohl vereinbar hielten, ergibt sich aus den Entscheidungen nicht. Soweit das Oberlandesgericht eine Kindeswohlgefährdung der Tochter im Zusammenhang mit ihrer (möglichen) Stellung als Zeugin in dem gegen den Beschwerdeführer geführten, den Vorwurf deren sexuellen Missbrauchs betreffenden Strafverfahren annehmen sollte, fehlen nähere Ausführungen. Auf die Frage ihres Zeugnisverweigerungsrechts aus § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO, für dessen Ausübung (§ 52 Abs. 2 Satz 2 StPO) die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB in Frage kommen könnte (zu den Voraussetzungen dafür vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 2392/19 -, Rn. 15 ff.), und dessen eventuelle Bedeutung für eine auch aus der Beteiligung am Strafverfahren resultierende Gefährdung des Kindeswohls geht die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht ein. Ebenso wenig begründen die Fachgerichte, warum sie unter Berufung auf den Willen der Kinder einen begleiteten Umgang mit dem Sohn und den Ausschluss des Umgangs mit der Tochter angeordnet haben, während der Sohn in der Anhörung durch das Amtsgericht jeglichen Umgang mit dem Beschwerdeführer ablehnte und die Tochter einen begleiteten Umgang zumindest für möglich hielt. Ob insoweit weitere Erkenntnisse im Verfahren vorlagen, teilt die Verfassungsbeschwerde nicht mit. Aber auch aus den angegriffenen Entscheidungen ist dies nicht ersichtlich.
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Eine abschließende verfassungsrechtliche Prüfung ist ohne Vorlage der in Bezug genommenen Berichte jedoch nicht möglich.
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bb) Im Hinblick auf die Verfahrensgestaltung des Oberlandesgerichts erscheint bedenklich, dass es von einer eigenen Anhörung der Kinder abgesehen hat. Grundsätzlich ermöglicht zwar § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG das Absehen von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 663/19 -, Rn. 7, 12). Vorliegend erscheint es jedoch bedenklich, dass das Oberlandesgericht das Absehen von der Anhörung der Kinder damit begründet, dass sie kürzlich vom Amtsgericht angehört worden seien, obwohl die letzte Anhörung durch das Amtsgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts bereits neun Monate zurücklag. Auch insoweit kann ohne die in Bezug genommenen Unterlagen nicht abschließend überprüft werden, ob trotz des nicht unbeträchtlichen Zeitraums seit der amtsgerichtlichen Anhörung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Absehens von der erneuten Anhörung vorlagen.
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cc) Die Regelung des Umgangs des Beschwerdeführers mit dem Sohn dürfte zudem den einfachrechtlichen Anforderungen an eine vollstreckbare Umgangsregelung nicht genügen. Diese erfordert eine erschöpfende Bestimmung des Umgangs nach Art, Ort und Zeit (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 -, FamRZ 2012, S. 533 534 Rn. 18>). Die angeordnete Umgangsregelung enthält aber weder den Ort noch den genauen Zeitpunkt des Umgangs noch regelt sie hinreichend bestimmt, welche Jugendhilfeeinrichtung und welche Fachpersonen den Umgang begleiten sollen. Mangels einer diesbezüglichen Rüge des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, ob aufgrund der fehlenden Vollstreckbarkeit der Regelung auch Grundrechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden.
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dd) Auch die Befristung des Ausschlusses des Umgangs des Beschwerdeführers mit seiner Tochter bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens begegnet zumindest Bedenken. Diese Befristung könnte unverhältnismäßig sein, weil kein nach dem Kalender bestimmbares Ereignis zur Beendigung des Umgangsausschlusses gewählt wurde, sondern ein Ereignis, dessen Eintrittszeitpunkt nicht absehbar ist. Dabei ist es nicht fernliegend, dass das fragliche Ermittlungsverfahren erst nach geraumer Zeit abgeschlossen werden kann, so dass der angeordnete Umgangsausschluss möglicherweise für eine sehr lange Zeit gilt, was ein sehr schwerer Eingriff in das Elternrecht des Beschwerdeführers wäre. Aus den gerichtlichen Entscheidungen wird weder ersichtlich, dass sich die Gerichte dessen bewusst waren, noch, von welcher Dauer des Ermittlungsverfahrens sie grundsätzlich ausgegangen sind. Die Verfassungsbeschwerde enthält allerdings ebenfalls keine Angaben zu den im Verfahren gewonnenen Erkenntnissen über den Stand und Inhalt des Ermittlungsverfahrens, so dass auch insoweit eine verfassungsrechtliche Prüfung nicht möglich ist.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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