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BVerfG 02.06.2021 - 2 BvR 899/20
BVerfG 02.06.2021 - 2 BvR 899/20 - Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die zügige Bearbeitung von Eilverfahren - hier: Grundrechtsverletzung durch verzögerte Gewährung von Eilrechtsschutz in einer strafvollzugsrechtlichen Sache (Einschränkung von Besuchen infolge COVID-19-Pandemie) - allerdings mangelndes Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf Grundrechtsverstoß
Normen
Art 19 Abs 4 GG, § 26 Nr 1 JVollzG ND 2014, §§ 109ff StVollzG, § 109 StVollzG, § 114 Abs 2 S 2 StVollzG, § 123 VwGO
Vorinstanz
vorgehend LG Hannover, 18. Mai 2020, Az: 38 StVK 72/20, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Der inhaftierte Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Gewährung eines Besuchs seiner Ehefrau.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe. Aufgrund eines während der Haft erlittenen Schlaganfalls ist er erblindet. Seit dem 18. März 2020 ist er verheiratet.
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2. Wegen der Corona-Pandemie beschränkte die Justizvollzugsanstalt seit dem 19. März 2020 Besuche mittels einer Allgemeinverfügung. Gegen diese wendete sich der Beschwerdeführer in einem anderen fachgerichtlichen Eilverfahren.
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3. Am 21. April 2020 beantragte der Beschwerdeführer − anlässlich seines Geburtstags − für den 8. Mai 2020 einen Langzeitbesuch seiner Ehefrau, hilfsweise einen Besuch von zwei Stunden ohne Einhaltung etwaiger Abstandsregeln, weiter hilfsweise an einem anderen Tag. Die derzeitigen Besuchsbeschränkungen seien weder durch das Infektionsschutzgesetz noch durch die Niedersächsische Verordnung bezüglich der Kontaktbeschränkungen gedeckt. Bereits seit fünf Wochen sei kein Besuch möglich, was eine kaum erträgliche Isolation bedeute. Da er erblindet sei, komme ein Besuch hinter einer Trennscheibe nicht in Betracht. Art. 6 GG sei zu beachten. Eine Justizvollzugsanstalt sei nicht mit einem Seniorenheim oder einem Krankenhaus zu vergleichen und Gefangene würden auch keine besondere Risikogruppe darstellen. Zudem sei die Infektionskette bei einem Besuch eines Gefangenen lückenlos nachzuverfolgen.
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4. Die Justizvollzugsanstalt lehnte den Antrag am 24. April 2020 ab. Um eine Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen und eine Infektion von Bediensteten und Gefangenen möglichst zu vermeiden, sei der Besuch nahezu gänzlich eingeschränkt. Besuche könnten gemäß § 26 Nr. 1 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG) eingeschränkt werden, um eine Gefährdung der Sicherheit für die Anstalt auszuschließen. Das Corona-Virus sei ansteckend, könne schwere Grippesymptome hervorrufen und zu einer Lungenentzündung führen. Tückisch sei, dass nicht jeder Infizierte Symptome ausbilde, dennoch aber andere Menschen mit dem Virus anstecken könne. Durch einen Langzeitbesuch oder einen Besuch ohne Trennscheibe könnten Besucher − wie auch die Ehefrau des Beschwerdeführers − in die Anstalt gelangen, die sich bereits mit dem Virus infiziert hätten. Würden dann geltende Hygienestandards und der erforderliche Mindestabstand nicht eingehalten, könne sich das Virus sehr schnell in der Anstalt verbreiten. Dies betreffe sowohl Bedienstete als auch Gefangene. Sofern mehrere Bedienstete aufgrund einer Erkrankung oder Quarantäne ausfielen, sei die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet. Zudem gehörten zahlreiche Gefangene zur Risikogruppe. Daher seien Langzeitbesuche bis auf Weiteres generell ausgesetzt. Reguläre Besuche fänden nur in besonderen Ausnahmesituationen und mittels Trennscheibe statt. Eine solche Ausnahmesituation sei nicht ersichtlich. Es bestehe die Möglichkeit der Kontaktpflege mittels Telefon oder Videotelefonie. Der Antrag auf Besuch "an einem anderen Tag" könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht genehmigt werden, da nicht feststehe, wann und in welchem Umfang die Besuchsbeschränkungen wieder gelockert werden können.
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5. Mit Schreiben vom 28. April 2020, beim Landgericht eingegangen am 4. Mai 2020, beantragte der Beschwerdeführer eine gerichtliche Entscheidung und den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versagung von Besuchen lägen nicht vor. Auch das Infektionsschutzgesetz erlaube das Vorgehen nicht, da es besondere Schutzmaßnahmen nur gegenüber Infizierten und Verdachtsfällen vorsehe. Die Justizvollzugsanstalt setze sich nicht mit den Grundrechten der Gefangenen auseinander. Art. 6 GG sei verletzt. Videotelefonie komme für ihn aufgrund seiner Erblindung nicht in Betracht. Er sei nach dem Langzeitbesuch auch bereit, in eine vierzehntägige Quarantäne zu gehen, die entsprechende Station sei nicht belegt.
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6. Mit am 5. Mai 2020 verfügtem Ersuchen, welches am 6. Mai 2020 ausgeführt wurde und am 7. Mai 2020 der Justizvollzugsanstalt zuging, gab das Landgericht der Justizvollzugsanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme. Die vom Landgericht ebenfalls am 5. Mai 2020 verfügte Wiedervorlagefrist betrug drei Wochen.
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7. Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 nahm die Justizvollzugsanstalt Stellung. Aufgrund des Zeitablaufs habe sich der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erledigt. Es liege zudem kein Anordnungsgrund vor. Dem Beschwerdeführer sei zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Insbesondere trage er nicht vor, welche unzumutbaren und schweren Nachteile er durch Zuwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens erleide. Die Einschränkungen des Besuchs hätten ihre Rechtfertigung in § 26 Nr. 1 NJVollzG. Die Entscheidung stehe im Ermessen der Justizvollzugsanstalt. Eine Ansteckung mit dem Corona-Virus könne − in Wiederholung der Ausführungen aus dem ablehnenden Bescheid − eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt darstellen. Da sämtliche Besucher durch die Vollzugsbeamten kontrolliert werden müssten, könne bereits hier kein Mindestabstand eingehalten werden. Andere Maßnahmen wie Fiebermessungen und Befragungen der Besucher seien nicht gleich geeignet. Hinzu komme, dass die baulichen Voraussetzungen der Anstalt nicht ausreichten, um im Wartebereich und im Besuchsraum den erforderlichen Mindestabstand zwischen den Personen einhalten zu können. Zudem gehöre der Beschwerdeführer selbst zur sogenannten "Risikogruppe". Es gebe auch keine Quarantäne-Station, sondern es handele sich um "Notunterbringungen" für Verdachts- oder Infektionsfälle, welche ihren Zweck bei der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Nutzung ansonsten nicht erfüllen könnten.
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8. Mit angegriffenem Beschluss vom 18. Mai 2020, zugestellt am 20. Mai 2020, verwarf das Landgericht den Antrag auf einstweilige Anordnung als unzulässig. Es fehle die erforderliche Eilbedürftigkeit, da es zu keinem drohenden Rechtsverlust komme. Dem Beschwerdeführer stehe ein Besuch seiner Ehefrau unter Einhaltung der Abstandsregeln oder mittels Trennscheibe beziehungsweise eine Kontakthaltung via Telefon oder Skype frei, soweit er entsprechende Umstände vortrage.
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II.
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1. Mit am 27. Mai 2020 fristgerecht eingegangener Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover und rügt eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG.
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Er rügt unter Bezugnahme auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Landgericht nach Eingang des Antrags am 4. Mai 2020 der Justizvollzugsanstalt eine Stellungnahmefrist von einer Woche über den gewünschten Besuchstermin am 8. Mai 2020 hinaus eingeräumt habe und daher seinen Antrag habe "leerlaufen" lassen. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleiste nicht nur formal und theoretisch die Möglichkeit, gegen Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt die Gerichte anzurufen, sondern gebe dem Bürger einen Anspruch auf tatsächlich wirksamen Rechtsschutz. Daraus folge, dass der gerichtliche Rechtsschutz soweit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen habe, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweise, nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Art. 19 Abs. 4 GG enthalte ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes werde in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie träfen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen könne und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne fachgerichtliche Prüfung zu tragen habe. Das Landgericht hätte der Justizvollzugsanstalt − nach Eingang des Antrags am 4. Mai 2020 − eine kürzere Frist einräumen müssen, um über seinen Besuchsantrag für den 8. Mai 2020 - seinen Geburtstag - noch entscheiden zu können.
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Aufgrund seiner Sehbehinderung komme die Videotelefonie und ein Besuch mit Trennscheibe nicht in Betracht. Durch die fehlende Berücksichtigung seiner Behinderung sei Art. 3 Abs. 3 GG verletzt.
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2. Am 17. Oktober 2020 hat der Beschwerdeführer die ablehnende Entscheidung in der Hauptsache, die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde und die zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts übermittelt. Zugleich hat er mitgeteilt, dass er gegen diese Entscheidungen in der Hauptsache keine Verfassungsbeschwerde erhebe.
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3. Das Niedersächsische Justizministerium hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
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4. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine grundsätzlichen Fragen auf und ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch die nicht rechtzeitige Entscheidung über seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz rügt. Insbesondere steht ihr nicht der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dieser erfordert zwar grundsätzlich eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen. In diesem Fall scheidet die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg nur dann aus, wenn die Durchführung des Hauptsacheverfahrens unzumutbar ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn eine Klage im Hinblick auf entgegenstehende Rechtsprechung der Fachgerichte von vornherein als aussichtslos erscheinen muss (vgl. BVerfGE 70, 180 186 m. w. N.>), wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, wie etwa bei der Versagung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfGE 65, 227) oder einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch die Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 59, 63 84>) oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 401 f. m. w. N.>).
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Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer nicht auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden, weil das Landgericht die durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Rechtsschutzmöglichkeit im Eilrechtsschutzverfahren in nicht zu vertretender Weise verkürzt hat.
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2. Der Verfassungsbeschwerde kommt jedoch keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für den vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Fragen bereits entschieden.
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3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung von Grundrechten nicht angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Beschluss beruht nicht auf diesem Verfassungsverstoß.
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a) Der angegriffene Beschluss des Landgerichts verletzt zwar die in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthaltene Rechtsschutzgarantie.
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aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 401 f.>; 37, 150 153>; 101, 397 407>; stRspr). Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Insbesondere der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 153>; 65, 1 70>). Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 226>; 77, 275 284>; 93, 1 13 f.>; stRspr). Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Gegenseite einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen, indem es etwa für Übermittlungen per Fax sorgt, kurze Fristen setzt und benötigte Akten zeitnah beizieht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. August 2011 - 2 BvR 1739/10 -, Rn. 28 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2013 - 1 BvR 2447/11 -, Rn. 10; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2020 - 2 BvR 437/20 -, Rn. 2).
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bb) Das Landgericht hat diesen Anforderungen nicht genügt. Der vom Beschwerdeführer am 28. April 2020 rechtzeitig gestellte Eilantrag für einen Langzeitbesuch anlässlich seines Geburtstags am 8. Mai 2020 ging am Montag, dem 4. Mai 2020, beim Landgericht ein. Diesem verblieben noch vier Werktage für eine Entscheidung. Das Landgericht hat jedoch erst am 5. Mai 2020 die Einholung einer Stellungnahme von der Justizvollzugsanstalt verfügt. Die Verfügung ist am 6. Mai 2020 umgesetzt worden und hat die Justizvollzugsanstalt erst am 7. Mai 2020 erreicht. Zudem hat das Landgericht eine Wiedervorlagefrist von drei Wochen verfügt und damit die erneute Befassung mit dem Begehren des Beschwerdeführers für einen Zeitpunkt vorgesehen, der bereits nach dem begehrten Termin für den Langzeitbesuch lag. Aufgrund dessen hat sich der Antrag des Beschwerdeführers für den 8. Mai 2020 schon durch Zeitablauf erledigt. Damit ist sein Anspruch auf wirksame gerichtliche Kontrolle vereitelt worden.
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Darüber hinaus hat das Landgericht nicht die für die Entscheidung erforderliche zügige Kommunikationsform gewählt. Indem erst am 6. Mai 2020 ein Ersuchen an die Justizvollzugsanstalt um Stellungnahme abgesetzt wurde, welches diese auch erst am 7. Mai 2020 − mithin einen Tag vor dem beantragten Langzeitbesuch − erhielt, hat es nicht die den Umständen nach erforderliche Form der Kommunikation gewählt, um die Möglichkeit einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sicherzustellen.
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Völlig unberücksichtigt lässt das Landgericht auch den Umstand, dass der vom Beschwerdeführer begehrte Besuchstermin seiner Ehefrau am 8. Mai 2020 nicht zufällig ausgewählt, sondern anlässlich seines Geburtstags beantragt wurde. Damit hat es dem Beschwerdeführer die zur Sicherung effektiven Rechtschutzes notwendige Prüfung versagt.
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b) Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil der Beschwerdeführer im Fall der Aufhebung der angegriffenen Entscheidung im Ergebnis keine ihm günstigere Entscheidung erreichen könnte (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 25 f.>; 119, 292 301 f.>; BVerfGK 18, 360 364>). Selbst unter Beachtung der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen hätte der Beschwerdeführer in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Erfolg gehabt. Der Beschluss beruht daher nicht auf diesem Verstoß.
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Begehrt der Antragsteller die Verpflichtung zum Erlass einer von der Anstalt abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme, so kommt vorläufiger Rechtsschutz nur unter den Voraussetzungen von § 114 Abs. 2 Satz 2 Strafvollzugsgesetz (StVollzG), § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2015 - 2 BvR 869/15 -, Rn. 15).
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Eine einstweilige Anordnung kann dann getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO), oder wenn die einstweilige Regelung eines vorläufigen Zustands zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig ist (Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO). Die einstweilige Anordnung kann erlassen werden, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung durch das Gericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs spricht, das heißt hinsichtlich des Rechts im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO beziehungsweise des Rechtsverhältnisses im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (vgl. Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl. 2020, 12. Kapitel Rechtsbehelfe, H, § 114 Rn. 4). Im rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahren − welches verfassungsrechtlich nicht angegriffen wird − ist festgestellt worden, dass die Versagung des Langzeitbesuchs beziehungsweise eines Besuchs ohne Trennscheibe rechtmäßig gewesen ist. Ein solcher Anordnungsanspruch ist darüber hinaus hier − auch verfassungsrechtlich − nicht ersichtlich.
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Außerdem hätte die einstweilige Anordnung die Hauptsache nicht vorwegnehmen dürfen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn die vorläufige Entscheidung faktisch einer endgültigen gleichkäme (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2015 - 2 BvR 869/15 -, Rn. 17). Dies wäre vorliegend der Fall. Eine Ausnahme gilt nur bei besonders schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können (vgl. Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl. 2020, 12. Kapitel Rechtsbehelfe, H, § 114 Rn. 7). Ein solcher besonders schwerer und unzumutbarer Nachteil ist durch die fehlende Besuchsmöglichkeit ohne Trennscheibe selbst am Geburtstag des Beschwerdeführers nicht gegeben.
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4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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