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BVerfG 30.03.2021 - 1 BvR 1989/19
BVerfG 30.03.2021 - 1 BvR 1989/19 - Nichtannahmebeschluss: Zum Anspruch eines Betroffenen im Betreuungsverfahren auf persönliche Anhörung (§ 283 Abs 1 S 2, Abs 3 S 2 FamFG) - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels substantiierten Vortrags zum Beruhen der gerügten Grundrechtsverletzung auf dem Unterbleiben einer Anhörung bei mangelnder Kooperationsbereitschaft im bisherigen Betreuungsverfahren
Normen
Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1896 BGB, § 1896ff BGB, § 283 Abs 1 S 2 FamFG, § 283 Abs 3 S 2 FamFG
Vorinstanz
vorgehend AG Freyung, 28. Mai 2019, Az: 404 XVII 249/17, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Der Verfassungsbeschwerde liegt ein betreuungsrechtliches Verfahren zugrunde. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anordnung der Vorführung zur Untersuchung durch einen Sachverständigen in einem Betreuungs- und Unterbringungsverfahren.
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I.
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Das Amtsgericht hatte für die Beschwerdeführerin, die an einer paranoid halluzinatorischen Schizophrenie leidet, im November 2018 eine Betreuung angeordnet. Dem Beschluss lag ein Sachverständigengutachten nach Aktenlage zugrunde. Nachdem die Beschwerdeführerin mehrere Anhörungstermine im Rahmen des Betreuungsverfahrens nicht wahrgenommen hatte, erging der Beschluss ohne vorherige persönliche Anhörung.
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Die gegen die Anordnung der Betreuung gerichtete sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin hatte Erfolg. Das Landgericht hob die Betreuungsanordnung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, das Sachverständigengutachten sei ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht verwertbar; gegebenenfalls hätte die Untersuchung gemäß § 283 FamFG durch eine Vorführung ermöglicht werden müssen. Außerdem hätte die Beschwerdeführerin durch das Gericht persönlich angehört und auch hierfür gegebenenfalls vorgeführt werden müssen.
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Mit angegriffenem Beschluss vom 28. Mai 2019 ordnete das Amtsgericht die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den Sachverständigen sowie die − erforderlichenfalls mit Gewalt durchzusetzende − Vorführung der Beschwerdeführerin zur Untersuchung an. Zudem sieht der angegriffene Beschluss das Öffnen und Betreten der Wohnung der Beschwerdeführerin auch gegen deren Willen zum Vollzug der Vorführung vor. Als Termin für die Untersuchung setzte das Gericht den 27. Juni 2019 fest. Es bestehe Anlass zur Überprüfung der Notwendigkeit einer Unterbringung und der Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Zudem bestehe Grund zu der Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin nicht freiwillig zu dem Sachverständigen begeben werde. Von einer persönlichen Anhörung sei abgesehen worden, weil Eilbedürftigkeit bestehe. Worin die Eilbedürftigkeit bestehen soll, führte das Betreuungsgericht nicht weiter aus. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin vor dem Untersuchungstermin nicht bekannt gegeben.
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Am 27. Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin für sie überraschend von einem Mitarbeiter des Landratsamtes und der Polizei aufgesucht und gegen ihren Willen in das Bezirksklinikum verbracht. Auf Antrag eines dort tätigen Arztes ordnete das Amtsgericht am 28. Juni 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung der Beschwerdeführerin an. Am 2. Juli 2019 hörte der zuständige Betreuungsrichter die Betroffene im Bezirksklinikum an.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Zum einen habe das Betreuungsgericht die persönliche Untersuchung angeordnet, ohne die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis zu setzen, dass es den Sachverständigen mit der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht nur im Hinblick auf eine mögliche Betreuungsbedürftigkeit, sondern auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Unterbringung beauftragt habe. Zum anderen habe das Betreuungsgericht die Vorführung der Beschwerdeführerin − erforderlichenfalls unter Anwendung von Gewalt − angeordnet, ohne die Beschwerdeführerin hierzu anzuhören.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG genügt.
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1. Hiernach ist die Beschwerdeführerin gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen (vgl. BVerfGE 81, 208 214>; 108, 370 386 f.>; 130, 1 21>). Dabei hat die Beschwerdeführerin auch relevante Dokumente vorzulegen, soweit diese für die verfassungsrechtliche Bewertung der fachgerichtlichen Entscheidung erforderlich sind (vgl. BVerfGE 112, 304 314 f.>; BVerfGK 14, 402 417>). Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 171>; 108, 370 386 f.>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 329>; 99, 84 87>; 115, 166 179 f.>).
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2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht substantiiert dargelegt.
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a) Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde (vgl. BVerfGE 36, 85 88>). Maßgebend für diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 83, 24 35>; 96, 205 216>; stRspr). Da die Einrichtung einer Betreuung von Amts wegen gegen den Willen des zu Betreuenden einen erheblichen Grundrechtseingriff bedeutet, der nur zulässig ist, wenn der Betroffene seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2010 - 1 BvR 2579/08 -, Rn. 43), kommt in einem Betreuungsverfahren dem Recht des Betroffenen, auf die Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsfindung des zuständigen Betreuungsgerichts in Anhörungen und Stellungnahmen einwirken zu können, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2011 - 1 BvR 2539/10 -, juris, Rn. 26). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Rechtsmittel gegen die Anordnung der persönlichen Untersuchung und die Vorführung nicht vorgesehen ist. Insofern erhält die vor der Anordnung zu erfolgende Anhörung des Betroffenen zum Schutz seiner Rechte besondere Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2011 - 1 BvR 2539/10 -, juris, Rn. 30).
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b) Dem trägt das Gesetz in § 283 Abs. 1 Satz 2 und § 283 Abs. 3 Satz 2 FamFG Rechnung.
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Gemäß § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der Betroffene vor der Anordnung der Untersuchung und der Vorführung zum Zwecke der Untersuchung persönlich angehört werden. Die danach im Regelfall vorgesehene Anhörung dient jedoch nicht nur dazu, dem Betroffenen hinsichtlich der Einrichtung einer Betreuung Gelegenheit zu geben, auf die Entscheidung des Gerichts Einfluss zu nehmen. In diesem konkreten Verfahrensstadium dient die Anhörung des Betroffenen, der eine Untersuchung durch den Sachverständigen bis dahin verweigert hat, vielmehr auch dazu, diesen auf die Konsequenzen seiner Weigerungshaltung hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zu geben, eine überraschende zwangsweise Vorführung, die − unabhängig von der Bestellung eines Betreuers − einen weiteren, selbständigen Grundrechtseingriff darstellt, zu vermeiden (vgl. Giers, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 283 Rn. 5). Diesem zuletzt genannten Zweck des § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG wird in der Regel auch durch eine schriftliche Anhörung genüge getan werden können (vgl. Giers, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 283 Rn. 5).
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Darüber hinaus sieht § 283 Abs. 3 Satz 2 FamFG vor der Anordnung der Öffnung und Durchsuchung der Wohnung gegen den Willen des Betroffenen eine persönliche Anhörung vor. Lediglich bei Gefahr im Verzug kann hiervon abgesehen werden, § 283 Abs. 3 Satz 3 FamFG. Mit der zwingenden Anhörung, von der nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden darf, wird der erhöhten Grundrechtsrelevanz einer Durchsuchungsanordnung, die einen erheblichen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG darstellt, Rechnung getragen (vgl. Kretz, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 6. Aufl. 2019, § 283 FamFG Rn. 4).
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c) Diesen Anforderungen genügt der angegriffene Beschluss offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführerin musste zwar aufgrund des vorangegangenen landgerichtlichen Beschlusses, in dem die Anordnung der Betreuung ohne vorherige persönliche Untersuchung und Anhörung der Beschwerdeführerin ausdrücklich abgelehnt wurde, mit der Anordnung einer Untersuchung durch das Betreuungsgericht rechnen. Zu der konkreten Untersuchungsanordnung, die nach den Gründen des angegriffenen Beschlusses neben der Betreuungsbedürftigkeit auch die Notwendigkeit einer Unterbringung zum Gegenstand haben sollte, wurde sie jedoch weder schriftlich noch mündlich angehört und konnte sich dementsprechend nicht äußern. Auch zu der erstmalig angeordneten zwangsweisen Durchsetzung der Vorführung und der zu diesem Zweck vorgesehenen Öffnung und Durchsuchung ihrer Wohnung gegen ihren Willen wurde ihr durch das Amtsgericht keinerlei Stellungnahmemöglichkeit − weder schriftlich noch mündlich − eingeräumt.
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d) Eine besondere Eilbedürftigkeit, die einer vorherigen Anhörung der Beschwerdeführerin entgegengestanden hätte, wird in dem angegriffenen Beschluss zwar ohne weitere Begründung behauptet; hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Gegen eine solche Eilbedürftigkeit spricht bereits, dass mit dem Beschluss vom 28. Mai 2019 eine Vorführung und Untersuchung am 27. Juni 2019 angeordnet wurde. Warum vor diesem Termin eine gegebenenfalls auch schriftlich durchzuführende Anhörung nicht möglich gewesen sein soll, erschließt sich nicht. Dass Gefahr in Verzug bestanden haben sollte, geht aus dem Beschluss ebenfalls nicht hervor. Aus seiner Begründung wird nicht ansatzweise deutlich, dass sich das Gericht mit den Voraussetzungen einer Anordnung der Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Vorführung nach § 283 Abs. 3 FamFG inhaltlich auseinandergesetzt hat.
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e) Auch eine Heilung des Gehörsverstoßes ist nicht eingetreten. Zwar wurde die Beschwerdeführerin nach der erfolgten Vorführung und Untersuchung im Bezirksklinikum durch das Gericht angehört. Doch zu dem Zeitpunkt der Anhörung waren Vorführungs- und Durchsuchungsanordnung bereits vollzogen. Die Möglichkeit, eine für sie überraschende Vorführung unter Öffnung und Betretung ihrer Wohnung gegen ihren Willen und die damit möglicherweise verbundene Stigmatisierungswirkung zu vermeiden, wurde der Beschwerdeführerin durch die fehlende Anhörung vor Erlass des angegriffenen Beschlusses und die unterlassene Bekanntgabe endgültig genommen.
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f) Allerdings hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, dass die Vorführungs- und Durchsuchungsanordnung auf der Gehörsverletzung beruht.
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Der Beschwerdebegründung lässt sich weder entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer Möglichkeit zur Stellungnahme zu der Frage der persönlichen Untersuchung im Hinblick auf die Betreuungsbedürftigkeit und die Notwendigkeit einer Unterbringung − entgegen ihres bisherigen Verhaltens im Rahmen des Betreuungsverfahrens − überhaupt geäußert hätte, noch legt sie dar, was sie hierzu im Einzelnen vorgetragen hätte. Die Beschwerdeführerin trägt auch nicht vor, dass sie bei einer entsprechenden vorherigen Anhörung, welche auch die Möglichkeit der Vorführung und des Betretens der Wohnung thematisierte, freiwillig zu der Untersuchung erschienen wäre oder dies auch nur ernsthaft in Betracht gezogen hätte. Der bloße Hinweis darauf, aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin bis dahin im Betreuungsverfahren einer Untersuchung entzogen habe, könne nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass sie sich auch nach dem Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts nicht freiwillig untersuchen lassen würde, reicht hierfür nicht aus. Denn anders als in dem Fall, der dem Stattgabebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2011 - 1 BvR 2539/10 - zugrunde lag, hatte die Beschwerdeführerin auch zuvor im Verlauf des Betreuungsverfahrens keinerlei Kooperationsbereitschaft gezeigt. Es hätte daher substantiierten Vortrags dazu bedurft, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Stellungnahme nicht erneut ungenutzt gelassen und sich gegebenenfalls freiwillig zur Untersuchung durch den Sachverständigen begeben hätte.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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