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BVerfG 19.06.2019 - 2 BvR 2492/18
BVerfG 19.06.2019 - 2 BvR 2492/18 - Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Anhörungsrüge ist offensichtlich aussichtslos und hält daher die Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht offen, wenn kein Gehörsverstoß geltend gemacht, sondern lediglich die Richtigkeit der fachgerichtlichen Entscheidung beanstandet wird
Normen
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 33a StPO
Vorinstanz
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 27. September 2018, Az: 1 Ws 30/18, Beschluss
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 7. August 2018, Az: 1 Ws 30/18, Beschluss
vorgehend LG Bremen, 28. Juni 2017, Az: 71 StVK 830/16 VZ, Beschluss
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Nachweis der Vollmacht gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt. Die Verfassungsbeschwerde wahrt nicht die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG, denn die von dem Beschwerdeführer erhobene "Anhörungsrüge gem. § 33a StPO i.V.m. Gegenvorstellung" war nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten. Sie gehörte nicht zum Rechtsweg, denn sie war von vornherein aussichtslos (vgl. BVerfGE 5, 17 19>; 48, 341 344>; BVerfGK 7, 115 116>; 11, 203 205 ff.>; 20, 300 302 ff.>). Der Beschwerdeführer konnte von vornherein nicht im Ungewissen darüber sein, dass sein Rechtsbehelf ohne Erfolg bleiben würde, denn er beanstandete im Gewand der Anhörungsrüge nur die Richtigkeit der im fachgerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen. Dies vermag grundsätzlich keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen (vgl. BVerfGK 11, 203 207>). Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (vgl. BVerfGK 7, 115 116>; 13, 480 481 f.>; 20, 300 303 f.>).
Gründe
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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