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BVerfG 13.12.2018 - 2 BvR 2627/18
BVerfG 13.12.2018 - 2 BvR 2627/18 - Erlass einer eA, gerichtet auf die einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien - Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend OLG Frankfurt, 30. November 2018, Az: 2 Ausl A 153/18, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 30. Oktober 2018, Az: 2 Ausl A 153/18, Beschluss
nachgehend BVerfG, 16. Januar 2019, Az: 2 BvR 2627/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 22. Mai 2019, Az: 2 BvR 2627/18, Kammerbeschluss
Tenor
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Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.
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Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
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Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht (§ 32 Abs. 5 BVerfGG).
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Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Gründe
- 1
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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