Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
BVerfG 17.04.2018 - 2 BvR 2039/17
BVerfG 17.04.2018 - 2 BvR 2039/17 - Nichtannahmebeschluss: Versagung der Beiordnung eines Verteidigers für gem § 71 JGG untergebrachten jugendlichen Beschuldigten (§ 140 Abs 1 Nr 1 StPO, § 68 JGG) keiner isolierten verfassungsrechtlichen Anfechtung zugänglich - zudem Substantiierungsmangel
Normen
Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 68 JGG, § 71 Abs 2 JGG, § 140 Abs 1 Nr 4 StPO
Vorinstanz
vorgehend LG Berlin, 24. Juli 2017, Az: 513 Qs 31/17, Beschluss
Tenor
-
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt F… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
- 1
-
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben.
- 2
-
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2017 - 513 Qs 31/17 - isolierter verfassungsrechtlicher Anfechtung nicht zugänglich ist und das Beschwerdevorbringen zudem keinen der geltend gemachten Verfassungsverstöße in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise substantiiert darlegt.
- 3
-
Die Frage, ob sich das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers infolge der Erweiterung der Beiordnung seines Verteidigers auf beide zwischenzeitlich zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundene Strafverfahren erledigt hat, kann daher dahinstehen.
- 4
-
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 5
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner