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BVerfG 22.01.2018 - 2 BvR 107/18
BVerfG 22.01.2018 - 2 BvR 107/18 - Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: vorläufige Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft - Vorabentscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG, IRG
Vorinstanz
vorgehend OLG München, 29. Dezember 2017, Az: 1 AR 430/17, Beschluss
nachgehend BVerfG, 26. Februar 2018, Az: 2 BvR 107/18, Nichtannahmebeschluss
Tenor
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Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.
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Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
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Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.
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Die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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